Ministerialblatt Nr. 50/1992 vom 26.10.1992

Diplomprüfungsordnung im Studiengang Physik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MWF vom 9.9.1992 - 25

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 77 Abs. 1 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), geändert durch Gesetz vom 30.1.1992 (GVBl. LSA S. 95), am 9.12.1991 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung
für die Grundstudienrichtung Physik (Diplom)
vom 26.11.1991

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierten Abschluß des Diplomstudienganges Physik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzt: "Dipl.-Phys.") verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium, das vier Semester umfaßt und mit der Diplomvorprüfung abschließt,
  2. das Hauptstudium, das einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit sechs Semester umfaßt und mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt in der Regel 160 Semesterwochenstunden.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung folgt auf die Diplomvorprüfung. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fjachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistung; die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfungsleistung.

(2) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes (Grundstudium), die Diplomprüfung im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Hauptstudium) durchgeführt.

(3) Die Prüfungsfristen sind so festzusetzen, daß die Diplomvorprüfung im Regelfall bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters und die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereichsrat wählt einen Prüfungsausschuß bestehend aus vier Hochschullehrern, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studenten. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgt drei Jahre.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät bzw. dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Hochschullehrer und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen.. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung, sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit nicht anerkannt werden.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die geltenden Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwierigen Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß innerhalb von 2 Wochen überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

2. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. an den Übungen und/oder Praktika in den Fächern
  3. erfolgreich teilgenommen hat.

  4. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zur Diplomvorprüfung oder für deren Ablegung nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Prüfungstermin schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1, Ziffer 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch mit den Leistungsnachweisen gemäß Absatz 1 Nr. 2,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Nr. 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben sein.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat sich im Studiengang Physik in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Die Prüfungsfächer sind:

  1. Experimentalphysik
  2. Theoretische Physik
  3. Mathematik
  4. Chemie.

(3) Die mündlichen Prüfungen der Fächer Experimentalphysik, Theoretische Physik und Mathematik sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. Die Prüfung in Chemie kann als vorgezogene Prüfung nach Erlangung der Leistungsscheine abgelegt werden.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern je Fach mindestens 30 und höchstens 60 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig (außer im Fall Absatz 2).

(2) Ist die Diplomvorprüfung in zwei und mehr Fächern nicht bestanden, so ist die gesamte Vorprüfung zu wiederholen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen und soll spätestens vor dem Ablauf von 6 Monaten abgelegt werden.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

3. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. Die Diplomvorprüfung im Studiengang Physik bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 4 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. durch eine Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachgewiesen hat:

Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit, die gleichzeitig Teil der Ausbildung ist.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in

  1. Experimentalphysik
  2. Theoretische Physik
  3. einem physikalischen Wahlpflichtfach [im Stoffumfang von sechs Semesterwochenstunden (SWS)]
  4. einem weiteren Wahlpflichtfach in der Regel aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich im Umfang von sechs SWS (z. B. Mathematik, Chemie, Elektronik, Biophysik ...)

(3) Die Diplomarbeit wird in der Regel im Anschluß an die Fachprüfungen angefertigt. Die Prüfung im physikalischen Wahlpflichtfach kann auf Antrag nach Vorlage der Diplomarbeit abgelegt werden.

(4) Die mündlichen Fachprüfungen mit Ausnahme des physikalischen Wahlpflichtfaches sollen in der Regel vor Beginn des neunten Fachsemesters innerhalb einer Frist von vier Wochen abgelegt werden.

§ 18
Abschlußphase und Diplomarbeit

(1) In der 2semestrigen Abschlußphase des Physikstudiums soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden weitgehend selbständig zu bearbeiten und schriftlich und mündlich darzustellen. Diese Abschlußphase besteht aus einer dreimonatigen Einarbeitungsphase in das gewählte Thema und aus einer anschließenden Durchführungsphase, der 9monatigen Diplomarbeit, die die Prüfungsleistung ist.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem im Fachbereich Physik in Forschung und Lehre tätigen Professor und anderen, nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe und damit die Laufzeit der 9monatigen Durchführungsphase ist beim Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen. Soll die Diplomarbeit außerhalb der Martin-Luther-Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses . Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit (Durchführungsphase) für die Diplomarbeit beträgt neun Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Einarbeitungsphase zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monat verlängern.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in zwei Exemplaren abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenigen sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Der Betreuer und der Kandidat können den zweiten Prüfer vorschlagen. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Bewertung. Der Prüfungsausschuß kann weitere Gutachter hinzuziehen.

§ 20
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechen.

§ 21
Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Noten gilt § 13 entsprechen.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, die zweifach gewichtet wird.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote: 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Fachprüfungen, deren Leistungen mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 14 entsprechen.

(2) Eine Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 24
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

  1. die Gesamtnote,
  2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten,
  3. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
  4. die Namen der Prüfer.

Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 21) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Physiker" beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Vertreter des für die Verleihung zuständigen Organs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

4. Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Die Studenten des Matrikel 1987/88 legen am Ende des achten Semesters die Diplomprüfungen in den Fächern Experimentalphysik und Theoretische Physik ab. Die Prüfung in einem weiteren Wahlpflichtfach erfolgt nach dem neunten Semester aus dem Spezialfachangebot der Sektion und soll nicht mit dem Arbeitsgebiet der Diplomarbeit übereinstimmen. Das physikalische Wahlpflichtfach wird nach Beendigung der Diplomarbeit geprüft.

(2) Die Studenten des Matrikel 1986/87 legen am Ende des neunten Semesters die Prüfung in einem weiteren Wahlpflichtfach ab. Als Wahlpflichtfach gelten die Angewandte Physik mit den beiden Schwerpunkten Meßtechnik/Technologie oder Elektronik/Informatik. Das physikalische Wahlpflichtfach wird nach Beendigung der Diplomarbeit geprüft.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 15.12.1991 in Kraft. Diese Prüfungsordnung ersetzt die Fassungen vom 23.11.1990, 14.3.1991 und 3.9.1991.