Ministerialblatt Nr. 50/1192 vom 26.10.1992

Diplomprüfungsordnung im Studiengang Geologie/Paläontologie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MWF vom 9.9.1992 - 25

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 77 Abs. 1 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), geändert durch Gesetz vom 30.1.1992 (GVBl. LSA S. 95), am 3.9.1991 genehmigt worden ist.

Anlage

I. Allgemeine Rahmenbedingungen

§ !
Zweck der Prüfung

(1) Mit der Diplomprüfung hat der Student/die Studentin den Nachweis zu erbringen, daß er/sie den fachlichen und methodischen Inhalt des gewählten Studienfaches beherrscht. Er/Sie soll die Befähigung besitzen, systematisch zu arbeiten, um damit das weitere Studium erfolgreich durchführen und abschließen zu können.

(2) Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für die Berufspraxis erforderlichen Kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines/ihres Faches überblickt und die wissenschaftlich-methodische Qualifikation besitzt.

§ 2
Ausbildungsziel

Bei bestandener Diplomprüfung verleiht die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den Hochschulgrad/akademischen Grad "Diplom-Geologe" bzw. "Diplom-Geologin" (abgekürzt: "Dipl.-Geol.").

§ 3
Zeitliche Einordnung der Prüfungen

(1) Entsprechend der Studienordnung für die Regelstudienzeit soll die Diplomvorprüfung nach Beendigung des Grundstudiums (1. bis 4. Semester) abgelegt werden.

(2) Die Diplomprüfung schließt das Hauptstudium (5. bis 10. Semester der Regelstudienzeit) und gleichzeitig das Gesamtstudium ab.

(3) Zwischenprüfungen, Belege und andere Leistungsüberprüfungen, die zur Durchführung von Diplomvorprüfung und Diplomprüfung berechtigen, werden im Studienplan geregelt.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuß am Fachbereich zu bilden. Ihm gehören sechs Mitglieder an: drei Hochschullehrer, ein wissenschaftlicher Assistent (Rat, Oberrat), ein Student. Der Prüfungsvorsitzende ist Professor. Er muß Mitglied der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sein. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Vertreter im Rat des Fachbereiches Geowissenschaften vorgeschlagen und geheim gewählt. Das studentische Mitglied hat bei Prüfungsentscheidungen beratende Stimme.

(2) Der Prüfungsausschuß stellt die Durchführung der Prüfungen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung sicher. Er berichtet dem Rat des Fachbereiches, der Studienabteilung, dem Fachbereichsleiter und den Institutsleitern auf Anfrage über die Entwicklung der Prüfungen (Inhalte, Form etc.) und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und dieser Prüfungsordnung.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn er in der unter Absatz 1 bestimmten Zusammensetzung (oder zeitweilig, vom Fachbereichsleiter autorisierten Vertretern) anwesend ist. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden in einfacher Mehrheit gefaßt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.

(5) Der Prüfungsausschuß tritt auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammen, deren Verlauf, Inhalt und Beschlußfassung protokollarisch dokumentiert werden muß. Die Protokolle sind in der zuständigen Studienabteilung zu hinterlegen.

(6) Der Prüfungsausschuß kann in Abstimmung mit dem Fachbereichsleiter und dem Personalratssprecher Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser berichtet dem Prüfungsausschuß lückenlos über seine Tätigkeit.

(7) Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, in erster Instanz Beschwerden über eventuelle Unregelmäßigkeiten bei Prüfungen nachzugehen und zu entscheiden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle im Ausschuß behandelten Probleme und Sachverhalte verpflichtet.

§ 5
Prüfer, Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Als Prüfer können nur Professoren oder habilitierte bzw. B-promovierte Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestellt werden, die das betreffende Prüfungsfach in der Lehre vertreten haben. Im Bedarfsfall können auch solche wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschule bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre benannt sind. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die durch die Prüfung festzustellende Qualifikation in dem betreffenden Fachgebiet besitzt.

(2) Der Student/Die Studentin kann im Sinne von Absatz 1 für die Abnahme seiner/ihrer Prüfung dem Prüfungsausschuß Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag ist zu entsprechen, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Wird der Vorschlag begründet abgewiesen, so ist dem Studenten/der Studentin Gelegenheit für einen weiteren Vorschlag zu geben.

(3) Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß dem Studenten/der Studentin die Namen der Prüfer rechtzeitig, d. h. mindestens 6 Wochen vor dem Prüfungstermin, bekanntgegeben werden.

(4) Der Prüfer und die Beisitzer sind über den Verlauf der Prüfungen der Öffentlichkeit gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in dem gleichen Studiengang an Universitäten, Hochschulen oder an Gesamthochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes von Deutschland und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Die gleichen Bedingungen gelten für Hochschulen aus Staaten, mit denen Regierungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen, Hochschulgrade etc. bestehen.

(3) Studienzeiten in anderen Studiengängen und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, wenn das Studium gleichrangig ist. Das gilt auch für im Ausland absolvierte Studiengänge. In Zweifelsfällen kann Aufklärung durch die zuständige Stelle im übergeordneten Ministerium erwirkt werden.

(4) Diplomvorprüfungen und andere Prüfungsleistungen, die der Student/die Studentin in demselben Studiengang an Universitäten, Hochschulen oder an Gesamthochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, werden angerechnet. Diplomvorprüfungen und einzelne Fachprüfungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit das Studium fachlich gleichwertig ist.

(5) Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag des Studenten/der Studentin der Prüfungsausschuß.

§ 7
Prüfungsvoraussetzung

Der Prüfling ist vor der Prüfung auf die momentane physische und psychische Prüfungsbereitschaft und -fähigkeit zu befragen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Student/die Studentin zu einem Prüfungstermin unbegründet nicht erscheint, wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder wenn er/sie nicht den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung einer Fachprüfung unbegründet innerhalb der vom Prüfungsausschuß bestimmten Frist stellt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich, schriftlich und glaubhaft angezeigt werden. Bei Erkrankung hat der Student/die Studentin bis spätestens zum Prüfungszeitpunkt ein ärztliches Attest (Krankenschein) den Prüfern oder der zuständigen Studienabteilung zuzustellen.

(3) Wird bei einer schriftlichen Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird sie als "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden im Falle der Ablegung der Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 die Prüfungsleistungen ohne zwingende Gründe nicht in zwei aufeinanderfolgenden, vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungszeiträumen erbracht, wir die Diplomvorprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet.

§ 9
Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen

Studenten/Studentinnen des Studienganges Geologie/Paläontologie, die sich zukünftig der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die ein begründetes Interesse gegenüber dem Prüfungsausschuß geltend machen, können unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Raumes als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern der zu prüfende Kandidat/die Kandidatin zustimmt. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Studenten/die Studentin.

II. Diplomvorprüfung

§ 10
Art und Umfang

(1) Die Diplomvorprüfung kann in einem Abschnitt oder in zwei zeitlichen Abschnitten abgelegt werden. Wird die Diplomvorprüfung in einem Abschnitt abgelegt, sind die Prüfungsleistungen innerhalb eines vom Prüfungsausschuß festgelegten Zeitraumes zu erbringen. Wird die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten abgelegt, so müssen die Prüfungsleistungen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden, vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungszeiträumen erbracht werden.

(2) Prüfungsfächer sind als Pflichtfächer:

1. Grundzüge der Geologie/Paläonologie
2. Grundzüge der Mineralogie/Petrographie
und mindestens weitere zwei Wahlpflichtfächer aus:
- Grundlagen der Mathematik/Geoinformatik [1]
- Grundlagen der Biologie [2]
- Grundlagen der Anorganischen und Analytischen Chemie [3]
- Grundlagen der Experimentalphysik [4]
- Grundlagen der Physischen Geographie und Landschaftsökologie [5]
- Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialgeographie [6]

(3) Art und Anzahl der Prüfungsvorleistungen werden im Studienplan festgelegt.

§ 11
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung wird zugelassen, wer:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt
  2. ein Studium nach Maßgabe der Studienordnung nachweist
  3. die vorgeschriebenen Prüfungsvorleitstungen gemäß § 10 Abs. 3 dieser Ordnung erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß bis zu einem festgelegten und öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkt einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:

(3) Ist es dem Studenten/der Studentin nicht möglich, die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Nicht zugelassen wird, wer eine Diplomvorprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 12
Durchführung

(1) Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung sind in mündlichen Prüfungen zu erbringen.

(2) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfer und einem Beisitzer gemäß § 5 Abs. 1 als Einzelprüfungen statt. Der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten. Inhalt, Verlauf und Bewertung der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten und dieses, von Prüfer und Beisitzer abgezeichnet, der zuständigen Studienabteilung zur Aufbewahrung zu übergeben.

(3) Auf Antrag des Prüfers kann der Prüfungsausschuß an Stelle von mündlichen Prüfungen die Anfertigung von Klausuren genehmigen, sofern diese in dem Zeitraum stattfindet, für den sich der Student/die Studentin zur Prüfung angemeldet hat.

(4) Eine Klausur erfordert die Bearbeitung eines vom Prüfer festgesetzten Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit (maximal eine Stunde), mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht.

(5) Die Entscheidung "nicht ausreichend" darf in den schriftlichen Fachprüfungen nur nach einer nicht bestandenen mündlichen Nachprüfung getroffen werden. Bei erfolgreicher Nachprüfung wird die Fachnote auf der Grundlage der mündlichen Prüfungsleistung festgesetzt, wobei die schriftliche Prüfungsleistung in Zweifelsfällen bei der Notenfestlegung zur Entscheidung herangezogen werden kann.

§ 13
Bewertung der Leistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen während der Diplomvorprüfungen sind von zwei Prüfern zu bewerten. Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn beide Prüfer die Leistung mit wenigstens "ausreichend" bewertet haben. Die Note der Prüfungsleistung ist durch das arithmetische Mittel der Einzelnoten der Prüfer zu bilden.

(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = entspricht einer hervorragenden Leistung
2 = gut = entspricht einer deutlich über dem Durchschnitt liegenden Leistung
3 = befriedigend = entspricht der durchschnittlich geforderten Leistung
4 = ausreichend = entspricht einer Leistung, die Mängel aufweist, aber noch Mindestanforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = entspricht einer Leistung, die erhebliche Mängel aufweist und nicht den Mindestanforderungen genügt.

(3) Die Fachnote lautet bei bestandener Leistung:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut [1]
bei einem Durchschnitt > 1,5 bis 2,5 = gut [2]
bei einem Durchschnitt > 2,5 bis 3,5 = befriedigend [3]
bei einem Durchschnitt > 3,5 bis 4,0 = ausreichend [4].

(4) Das Ergebnis (Note) ist dem Prüfling im Anschluß an die Fachprüfung mitzuteilen und knapp zu begründen.

(5) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" bewertet wurden.

(6) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Noten der bestandenen Fächer.

§ 14
Wiederholung der Fachprüfungen

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden wurden, können einmal wiederholt werden.

(2) Wenn die Fachprüfung nicht bestanden wurde, sind zunächst die übrigen Fachprüfungen der Diplomvorprüfung abzulegen. Bei Nicht-Bestehen von zwei und mehr Fachprüfungen, erstreckt sich die Wiederholung auf die gesamte Diplomvorprüfung.

(3) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Frist, spätestens aber vor Ablauf von sechs Monaten abzulegen.

(4) Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Studenten/der Studentin erkennen lassen, daß die Erreichung des Studienzieles nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet auf schriftlichen Antrag des Studenten/der Studentin der Prüfungsausschuß unter Einbeziehung einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Fachprüfers. Der Antrag auf zweite Wiederholungsprüfung muß innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung gestellt werden. Bei der zweiten Wiederholung der Fachprüfung muß der Leiter des Fachbereichs anwesend sein.

(5) An einer anderen Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Studiengang Geologie/Paläontologie oder an einer Gesamthochschule im gleichen wissenschaftlichen Studiengang oder an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in einer anderen Studienrichtung erfolglos unternommene Versuche, eine Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten grundsätzlich die Absätze 1 und 2.

§ 15
Zeugnis

(1) Nach Vorliegen sämtlicher Fachprüfungen ist über die bestandene Diplomvorprüfung unverzüglich ein Zeugnis durch die zuständige Studienabteilung auszustellen. Sie kann als Zeugnis gemäß Anlage 1 (hier nicht abgedruckt) ausgefertigt oder im Studienbuch beglaubigt werden, wobei die Unterschriften des Prüfers, des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Leiters der Studienabteilung erforderlich sind.

(2) Wurde die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studenten/der Studentin hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Wechselt der Student/die Studentin Hochschule oder Studiengang, so wird ihm/ihr, wenn er/sie bereits Prüfungen bestanden hat, eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Bewertung enthält. Das kann auch als beglaubigte Eintragung in das Studienbuch erfolgen.

III. Diplomprüfung

§ 16
Art und Umfang

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. einem abgeschlossenen, insgesamt dreimonatigen Betriebspraktikum; die Prüfungsleistung schließt eine erfolgreich bewertete schriftliche Arbeit, die während des Betriebspraktikums angefertigt wurde, ein
  2. eine selbständige geologische Kartierung mit Kartierungsbericht
  3. einer Diplomarbeit
  4. vier Fachprüfungen

Dabei ist die aufgeführte Reihenfolge grundsätzlich einzuhalten. Die Fachprüfungen müssen spätestens sechs Monate nach Abgabe abgelegt werden.

(2) Das Betriebspraktikum und die Diplomarbeit können kombiniert werden. Im Falle einer Kombination müssen die Leistungen gesondert erkennbar und bewertbar sein.

§ 17
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. die Diplomvorprüfung bestanden hat,
  3. ein ordnungsgemäßes Studium nach Maßgabe der Studienordnung und dem tatsächlichen Lehrangebot nachweist,
  4. sämtliche Prüfungsvorleistungen entsprechend den Pflichtlehrveranstaltungen nachweist,
  5. Prüfungsvorleistungen aus dem Angebot der Wahlpflichtveranstaltungen im Studienplan für das gewählte 3. und 4. Fach sowie für jedes zusätzlich gewählte Fach, in dem sich der Student/die Studentin prüfen lassen möchte, nachweist,
  6. während der vergangenen Semester im Studiengang Geologie/Paläontologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben war,
  7. den Nachweis eines abgeschlossenen dreimonatigen Berufspraktikums außerhalb der Hochschule entsprechend der Studienordnung erbringt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu Beginn des Betriebspraktikums beim Prüfungsausschuß einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise gemäß Absatz 1,
  2. die Darstellung des Bildungsweges,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Student/die Studentin bereits eine Diplomprüfung oder Teile davon im Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität, Hochschule oder im gleichen wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat.

(3) Zur Diplomprüfung wird nicht zugelassen, wer eine Diplomprüfung bzw. Prüfungsvorleistungen im Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im gleichen wissenschaftlichen Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Bei Unvollständigkeit von Prüfungsvorleistungen bzw. der Antragsunterlagen werden Auflagen erteilt. Das Ergebnis wird dem Studenten/der Studentin schriftlich mitgeteilt.

§ 18
Betriebspraktikum, Selbständige geologische Kartierung

(1) Das Betriebspraktikum soll dem Studenten/der Studentin die Möglichkeit geben, das erworbenen theoretische Wissen an Beispielen in der Praxis außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anzuwenden bzw. zu erproben.

(2) Das Praktikum umfaßt den Zeitraum von 12 (max. 13) Wochen (gerechnet werden 5 Arbeitstage pro Woche). Im Regelstudium ist das 9. Semester vorgesehen. Das Betriebspraktikum kann in einem zusammenhängenden Zeitraum in einem Betrieb oder in mehreren, maximal drei Zeitabschnitten in unterschiedlichen Betrieben durchgeführt werden. Bei nicht zusammenhängendem Praktikum können auch vorlesungsfreie Zeiträume außerhalb des ). Semesters während des Hauptstudiums genutzt werden.

(3) Während des Betriebspraktikums ist durch den Studenten/die Studentin eine selbständige wissenschaftliche Arbeit anzufertigen. Bis spätestens vier Wochen nach Beendigung des Praktikums/des Praktikumsabschnittes ist von dem Studenten/der Studentin ein Bericht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Fachbereich Geowissenschaften, einzureichen. Ein vom Prüfungsausschuß bestellter Prüfer bewertet den Praktikumsbericht. Die Note ist Bestandteil des Diplomzeugnisses.

(4) Eine Selbständige geologische Kartierung kann gleichberechtigt mit dem Betriebspraktikum als Bestandteil der Diplomprüfung absolviert werden. Sie soll nachweisen, daß der Student/die Studentin selbständig geologische Geländesachverhalte kartographisch aufnehmen, darstellen und auswerten kann.

(5) Die Selbständige geologische Kartierung umfaßt den Zeitraum von insgesamt 12 (max. 13) Wochen (gerechnet werden 5 Arbeitstage pro Woche), wobei 8 (max. 9) Wochen auf Geländearbeit und 4 Wochen auf Auswertung, Dokumentation und Berichtsausfertigung entfallen sollen. Im Regelstudium ist das 9. Semester vorgesehen.

(6) Das Thema der Selbständigen geologischen Kartierung wird vom Prüfungsausschuß vergeben. Das Thema kann von jedem Prüfungsberechtigten des Institutes für Geologie/Paläontologie (gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3) in Abstimmung mit dem Studenten/der Studentin vorgeschlagen werden.

(7) Auf Antrag des Studenten/der Studentin sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß der Student/die Studentin ein Thema für die Selbständige geologische Kartierung erhält.

(8) Mit der Vergabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuß den Prüfer, der das Thema vorgeschlagen hat, zum Erstprüfer und einen weiteren Prüfer des Institutes für Geologie/Paläontologie zum Zweitprüfer. Während der Selbständigen geologischen Kartierung wird der Student/die Studentin vom Erstprüfer betreut.

(9) Thema, Namen der Prüfer und Datum der Themenvergabe sind bei der zuständigen Studienabteilung aktenkundig zu machen.

(10) Das Thema für die Selbständige geologische Kartierung kann vom Studierenden nur einmal zurückgegeben werden, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Vergabe des Themas.

(11) Bei der Abgabe der Selbständigen geologischen Kartierung hat der Student/die Studentin entsprechend § 19 Abs. 9 zu verfahren.

(12) Die Selbständige geologische Kartierung wird von den beiden Prüfern entsprechend § 12 Abs. 2 bewertet. Das arithmetische Mittel der Bewertung beider Prüfer für die Selbständige geologische Kartierung wird auf dem Diplomprüfungszeugnis als Einzelnote ausgewiesen.

(13) Grundsätzlich ist auch eine Ableistung einer insgesamt sechswöchigen Betriebspraktikumszeit außerhalb der Universität und einer sechswöchigen Selbständigen geologischen Kartierung möglich. Beim Betriebspraktikum ist nach § 18 Abs. 1 und 3 zu verfahren, bei der Selbständigen geologischen Kartierung nach § 18 Abs. 6 bis 12. Für den Umfang der Selbständigen geologischen Kartierung sind 30 Geländetage vorzusehen. Im Regelstudium ist für diese Kombinationsmöglichkeit das 9. Semester vorgesehen.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Student/die Studentin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet Geologische Wissenschaften (Geologie, Paläontologie, Mineralogie, Petrographie, Geochemie, Geoinformatik) selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Es ist zu beachten, daß die Einzelleistungen so abgrenzbar sind, daß eine individuelle Beurteilung der Prüfungsleistung möglich ist.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuß vergeben. Das Thema kann von jedem Prüfungsberechtigten des Institutes für Geologie/Paläontologie im Benehmen mit dem Studenten/der Studentin vorgeschlagen werden. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses besteht die Möglichkeit, daß das Thema auch von einem Prüfer vorgeschlagen wird, der nicht dem Fachgebiet Geologische Wissenschaften angehört.

(4) Auf Antrag des Studenten/der Studentin sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß der Student/die Studentin ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(5) Mit der Vergabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuß den Erstprüfer und einen weiteren Prüfer zum Zweitprüfer. Beide Prüfer müssen im Institut für Geologie/Paläontologie prüfungsberechtigt sein. Im Ausnahmefalle kann ein Prüfer von außerhalb des Institutes für Geologie und Paläontologie vorbehaltlich der Zustimmung des Prüfungsausschusses benannt werden. Während der Anfertigung der Diplomarbeit erfolgt die Betreuung des Studenten/der Studentin duch denjenigen Prüfer, der das Thema vorgeschlagen hat, in der Regel der Erstprüfer.

(6) Thema, Namen der Prüfer und Datum der Themenvergabe sind aktenkundig zu machen und der zuständigen Studienabteilung zur Verwaltung zuzuleiten.

(7) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal zurückgegeben werden, und zwar innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungszeit.

(8) Die Arbeit ist sechs Monate nach der Vergabe des Themas bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag des Studenten/der Studentin und mit Billigung des Betreuers die Bearbeitungszeit um maximal drei Monate verlängert werden. Bei Geländearbeiten sind witterungsbedingte Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Eine Ablehnung des Verlängerungsantrages bedarf des Beschlusses durch den Prüfungsausschuß und ist dem Studenten/der Studentin mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.

(9) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Student/die Studentin schriftlich zu versichern, daß er/sie diese selbständig ausgeführt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit wird von beiden Prüfern innerhalb von vier Wochen gesondert bewertet. Voneinander unabhängig werden die Prüfungsnoten der zuständigen Studienabteilung übergeben. Von dieser wird aus dem arithmetischen Mittel die Prüfungseinzelnote errechnet.

§ 20
Fachprüfungen

(1) Die vier Fachprüfungen (zwei Pflichtfächer, zwei Wahlpflichtfächer) müssen innerhalb des vom Prüfungsausschuß vorgegebenen Prüfungszeitraumes nach Erbringen der Diplomprüfungsvorleistungen, nach erfolgreichem Abschluß des Betriebspraktikums und/oder der Selbständigen geologischen Kartierung sowie der erfolgreich realisierten und angenommenen Diplomarbeit abgelegt werden. Die Prüfungen werden von zwei, durch den Prüfungsausschuß autorisierten Prüfern, von denen mindestens einer die Qualifikation eines Hochschullehrers besitzen muß, durchgeführt. Der Prüfungsverlauf ist zu protokollieren, aktenkundig zu machen und der zuständigen Studienabteilung zur Verwaltung zu übergeben.

(2) Die Anzahl und Art der Prüfungsfächer in der Diplomprüfung sind im Studienplan verzeichnet.

(3) Der Kandidat/Die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung/en wird auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch nicht bei der Festlegung der Gesamtnote der Diplomprüfung mit einbezogen.

(4) Die Fachprüfungen finden entsprechend § 12 Abs. 2 als mündliche Einzelprüfungen statt. Die Zeitdauer der Einzelprüfung umfaßt 45 Minuten. §§ 7 und 9 sind anzuwenden.

(5) Im Anschluß an die Fachprüfungen wird dem Kandidaten/der Kandidatin das Prüfungsergebnis mitgeteilt.

§ 21
Bewertung der Leistungen

(1) Die Bewertung der Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 1 erfolgt analog zu § 13 Abs. 1 bis 3.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Einzelnoten mindestens "ausreichend" lauten; sie ist nicht bestanden, wenn eine der zur Diplomprüfung gehörenden Prüfungsleistungen mit "nicht ausreichend" bewertet wurde. Ist eine Teilnote, die zusammengezogen und gemittelt als Diplomprüfungsergebnis gewertet wird, mit "nicht ausreichend" gewertet worden, so bestellt der Prüfungsausschuß vor dem regulären Fortgang der Prüfungsfolge einen zusätzlichen sachkundigen Prüfer, der nach § 5 Abs. 1 prüfungsberechtigt ist, und trifft nach dessen schriftlicher Stellungnahme die Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird als arithmetisches Mittel der vorgeschriebenen Einzelnoten errechnet. Das Gesamtprädikat wird durch die zuständige Studienabteilung, die für das Sammeln der Einzelprüfungsergebnisse verantwortlich ist, vom Prüfungsausschuß sowie dem Leiter des Fachbereiches festgelegt. Ist der Gesamtnotendurchschnitt < 1,3, lautet das Gesamtprädikat "mit Auszeichnung bestanden".

§ 22
Wiederholung nicht bestandener Fachprüfungen

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden wurden, können einmal wiederholt werden.

(2) Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, sind zunächst die übrigen Fachprüfungen abzulegen. Danach kann die nicht bestandene Prüfung zu einem Termin, den der Prüfungsausschuß festlegt und der frühestens vier Wochen nach der letzten Fachprüfung liegen darf, wiederholt werden. Wenn zwei Fachprüfungen nicht bestanden werden, ist das Prüfungsverfahren abzubrechen, und alle Fachprüfungen sind zu wiederholen. Durch den Prüfungsausschuß ist ein neuer Prüfungszeitraum innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Erstprüfungszeitraum festzulegen. Diese Maximalfrist gilt auch für zu wiederholende Einzelprüfungen.

(3) Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Kandidaten/der Kandidatin erkennen lassen, daß das Studienziel mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß nach schriftlichem Antrag des Kandidaten/der Kandidatin, der innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung liegen muß. Die Fachprüfer haben zu diesem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen. Die zweite Wiederholungsprüfung hat unter Beisitz des zuständigen Fachprüfers und des Leiters des Fachbereiches zu erfolgen.

(4) Wird der Antrag des Kandidaten/der Kandidatin auf zweite Wiederholung einer Fachprüfung begründet zurückgewiesen, so hat dieser/diese das Recht des Einspruchs beim zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Forschung.

(5) Wurde an einer anderen Universität, Hochschule oder einer Gesamthochschule im gleichen wissenschaftlichen Studiengang eine Fachprüfung ohne Erfolg abgelegt, können Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nur nach ausdrücklicher Billigung des Prüfungsausschusses gewährt werden.

§ 23
Zeugnis

(1) Nach Vorliegen aller erforderlichen Prüfungsleistungen ist über die bestandene Diplomprüfung durch die zuständige Studienabteilung innerhalb von drei Werktagen ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Verläßt der Student/die Studentin vor Beendigung oder während der Diplomprüfung die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, so bestätigt die zuständige Studienabteilung die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

(3) Wurde die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studenten/der Studentin hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 24
Ungültigkeit der Diplomprüfung

(1) Hat der Student/die Studentin bei einer Prüfung während des Gesamtstudiums getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann durch den derzeitigen Prüfungsausschuß in Abstimmung mit dem zum Zeitpunkt der Täuschung beauftragten Prüfungsausschuß die Prüfung vollständig oder teilweise als für "nicht bestanden" erklärt werden. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch eine Bescheinigung gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 zu ersetzen.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Student/die Studentin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wo wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung getilgt.

(3) Tritt der Verdacht auf eine Täuschung ein, ist dem Kandidaten/der Kandidatin Gelegenheit zur persönlichen Erörterung der Angelegenheit vor dem Prüfungsausschuß einzuräumen.

(4) Die Entscheidung nach § 24 Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Jeder Student/Jede Studentin hat das Recht, auf Antrag nach Abschluß jeder Prüfung Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Beurteilung der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 26
Widerspruchverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen sie kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß gemäß § 4 Abs. 7 nach einer Stellungnahme der Prüfer.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses oder dessen Vorsitzenden, entscheidet der Leiter des Fachbereiches nach Abstimmung mit dem Leiter des Institutes und dem Personalratsvertreter.

(4) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung eines Prüfers, leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch an den Prüfer zur Überprüfung zu. Ändert der Prüfer seine Entscheidung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darauf, ob:

  1. das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder
  2. der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist
  3. allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden oder nicht
  4. sich der Prüfer von sachfremden oder subjektiven Erwägungen leiten ließ.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Entscheidung mehrerer Prüfer richtet.

(5) Der Student/Die Studentin hat das Recht, Prüfungsberechtigte entsprechend § 5 Abs. 1 als zusätzliche Gutachter für das Widerspruchsverfahren vorzuschlagen. Sie können für das Widerspruchsverfahren zur Entscheidungsfindung auch den Leiter des Fachbereiches auf schriftlichen Antrag hinzubitten. Dem Studenten/Der Studentin und dem zusätzlichen Gutachter ist von den Entscheidungen nach § 26 Abs. 2 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Über den Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang beim Prüfungsausschuß abschließend zu entscheiden.

§ 27
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Die Prüfungsordnung besitzt ab 1.10.1991 Gültigkeit und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.