H. Ministerium für Wissenschaft und Forschung

Diplomprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Medizinpädagogik

Bek. des MWF vom 19.3.1993

Die Martin-Luther-Universität hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinpädagogik als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 75 Abs. 3 i. V. m. § 77 Abs. 1 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), genehmigt und in Kraft gesetzt worden ist.

Anlage

Ordnung für die Diplomprüfung der Medizinischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Studiengang Medizinpädagogik

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfungsorganisation
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

II. Diplomvorprüfung

§ 8 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 13 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 14 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 15 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 16 Diplomarbeit
§ 17 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
§ 19 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 20 Zeugnis
§ 21 Diplom

IV. Schlußbestimmungen

§ 22 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung
§ 23 Anwendungsbedingungen
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Inkrafttreten
§ 26 Übergangsregelungen

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den Abschluß im Diplomstudiengang Medizinpädagogik. In der Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen fachlichen Voraussetzungen erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad

"Diplommedizinpädagogin" bzw. "Diplommedizinpädagoge" (Dipl.-Med.-Päd.)

verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen acht Semester, im berufsbegleitenden Teilzeitstudium zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium, das vier Semester umfaßt und mit der Diplomvorprüfung abschließt,
  2. das Hauptstudium, das vier bzw. sechs Semester umfaßt und mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Regelungen zur fachpraktischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung bzw. während des Studiums sind in einer Praktikumsordnung festgelegt.

(4) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus.

(5) Die Diplomvorprüfung ist vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzuschließen. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen (vgl. § 12) nicht bis zu Beginn des sechsten Fachsemesters abgeschlossen, so besteht kein Prüfungsanspruch mehr, es sei denn, daß die Studentin/der Student die Fristenüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuß. Die Zulassung zum Studiengang endet, wenn die Studentin/der Student den Prüfungsanspruch nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden hat.

(6) Die Diplomprüfung muß in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Zulassung zur Prüfung abgelegt werden. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Frist zur Ablegung der Diplomprüfung um bis zu sechs Monate verlängern. Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer für den Studiengang zugelassen ist.

(7) Für den in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen werden Zeiten der Beurlaubung nicht angerechnet.

(8) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Nichtablegung einer Prüfung oder einer Fristüberschreitung nicht zu treten, so treten insoweit die Rechtsfolgen eines Versäumnisses nicht ein. Dies gilt insbesondere bei längerer Erkrankung der Kandidatin/des Kandidaten, für die ein ärztliches Attest aus der Zeit der Erkrankung vorliegt.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, zwei Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die im Rahmen des Studienganges tätig sind, sowie einem Studierenden des Studienganges mit abgeschlossener Diplomvorprüfung. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter der betreffenden Gruppe gewählt. Die Amtszeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter, die beide Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sein müssen. Die Erledigung der laufenden Prüfungsangelegenheiten kann der Prüfungsausschuß geschäftsführend delegieren.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/zum Prüfer kann neben Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern grundsätzlich bestellt werden, wer promoviert und an der Hochschule hauptamtlich tätig ist sowie in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt und Fachgebiet eine eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt hat. Stehen in einem Fach nicht genügend Prüfungsberechtigte aus diesem Kreis zur Verfügung, so kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen.

(4) Prüfungsberechtigungen sind durch Aushang bekanntzugeben. Jede Kandidatin/jeder Kandidat hat das Recht, die Prüferin/den Prüfer für das jeweilige Fach vorzuschlagen; ihrem/seinem Vorschlag ist nach Möglichkeit, und soweit es der Zweck der Prüfung zuläßt, zu entsprechen. Die/der Vorsitzende gibt den Namen der Prüferinnen/der Prüfer der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn bekannt. Alle Prüferinnen/Prüfer, die an der Prüfung der Kandidatin/des Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden; er legt bei Bedarf weitere Modalitäten der Prüfungsdurchführung fest und gibt dies durch Aushang bekannt. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und Prüfungsordnung.

(6) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfungsorganisation

(1) Prüfungsleistungen sind alle mit einer Note bewertete Leistungen, die im Rahmen der Diplomvor- und Diplomprüfung erbracht werden. Zusätzlich sind nach Maßgabe der §§ 8 und 14 Abs. 1 Leistungen zu erbringen (Scheine, Testate), die Voraussetzungen zur Zulassung zu Fachprüfungen oder zu einem ganzen Prüfungsabschnitt sind.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Anwesenheit einer Beisitzerin/eines Beisitzers abgenommen. Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, das die geprüften Fachgebiete kurz kennzeichnet und das Prüfungsergebnis enthält. Es ist von der Prüferin/vom Prüfer und von der Beisitzerin/vom Beisitzer zu unterzeichnen.

(3) Der Kandidat kann in jedem Fach bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen angeben. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich kurz zusammenhängend zu einem Thema aus einem von ihm gewählten Schwerpunkt zu äußern. Die Prüfung darf sich nicht auf die Schwerpunkte beschränken; sie muß sich auch auf die Feststellung von Überblickswissen in dem jeweiligen Fach erstrecken.

(4) Die mündliche Prüfung ist in der Regel Einzelprüfung, sie kann auf Antrag der Kandidaten als Gruppenprüfung mit bis zu jeweils drei Kandidaten durchgeführt werden.

(5) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des gleichen Studienganges nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Dabei ist denjenigen Studierenden Vorrang zu gewähren, die die betreffende Prüfung demnächst ablegen wollen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf Beratungen und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Auf Antrag einer Kandidatin/eines Kandidaten oder aus anderen wichtigen Gründen ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(6) Klausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden.

(7) Schriftliche Prüfungen nach dem multiple-choice-System sind ausgeschlossen. Über Hilfsmittel, die bei einer Prüfung benutzt werden können, entscheidet die Prüferin/der Prüfer. Eine Liste mit den zugelassenen Hilfsmitteln ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermines bekanntzugeben.

(8) Die bei Klausuren Aufsichtsführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmung des § 6 hin. Alle Reinschriften, Konzepte und Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Arbeitszeit abzugeben. Liefert die Kandidatin/der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet.

§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat die Kandidatin/der Kandidat ein ärztliches Attest vorzulegen, bei wiederholter Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend". Eine Kandidatin/ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend". Wird die Kandidatin/der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann sie/er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten im jeweiligen Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, sowie ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplomvorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. Diplomvorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen an anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß der Fakultät entscheidet über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfern.

(5) Bewerberinnen/Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluß in einem Studiengang einer Fachhochschule, der einem Fach der beruflichen Fachrichtung (Pflichtfach) entspricht, können in einem zusätzlichen Studium mit den entsprechenden Fachprüfungen und der Diplomarbeit unter Anerkennung gleichwertiger Studienleistungen das Diplom an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erwerben.

II. Diplomvorprüfung

§ 8
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
  2. mindestens das letzte Semester vor der Prüfung für den jweiligen Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war;
  3. den Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung der Praktika in einer der angebotenen Studienrichtungen;
  4. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:
  1. ein Testat über die Leistungen in einem gesellschaftlichen Wahlpflichtfach als Komponente des "Studiums generale" nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine Darstellung des Bildungsganges,
  2. das Studienbuch als Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums,
  3. die im Absatz 1 genannten Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen,
  4. die Angabe der Studienrichtung (Pflichtfach, Wahlpflichtfach), die im Hauptstudium studiert wird,
  5. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat,
  6. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 5 Abs. 5 auf Ausschluß der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen.

§ 9
Zulassungsverfahren

(1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben oder
  3. die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung in Medizinpädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch verloren hat.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist der Bewerberin/dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er in den grundlegenden Fächern die erforderlichen Kenntnisse sowie die methodischen Fähigkeiten und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um ein weiteres Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf folgende Fachprüfungen:

(3) In der Diplomvorprüfung finden in den Fächern

statt. Für die schriftlichen Prüfungen sind drei Themen zur Wahl zu stellen, ansonsten gelten für die Durchführung der Prüfungen die Regeln entsprechend § 5 Abs. 2 bis 8.

(4) Die praktisch-methodische Prüfung im Fach der beruflichen Fachrichtung ist in Teilprüfungen gegliedert. Der Prüfungsausschuß ermittelt aus den Teilergebnissen eine Gesamtnote. Die Teilprüfungen können einmal wiederholt werden.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern, Korrektorinnen/Korrektoren festgesetzt. Bei mündlichen Prüfungen hört die Prüferin/der Prüfer vor den Festsetzung der Note die Beisitzerin/den Beisitzer; die festgesetzte Note wird der Kandidatin/dem Kandidaten nach Abschluß der Prüfung mitgeteilt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern gelten die folgenden Noten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungn liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Die Prüferin/der Prüfer kann Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der einzelnen Noten um 0,3 bilden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Diese Abstufungen werden bei der Errechnung der Fachnote berücksichtigt, jedoch im Zeugnis nicht aufgeführt.

(4) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt
bis 1,50
sehr gut;
bei einem Durchschnitt
über 1,50 bis 2,50
gut;
bei einem Durchschnitt
über 2,50 bis 3,50
befriedigend;
bei einem Durchschnitt
über 3,50 bis 4,00
ausreichend.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

§ 12
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Ist die Prüfung in einem Fach oder in meheren Fächern nicht bestanden bzw. gilt sie als nicht bestanden, so muß die Wiederholung der mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsleistungen spätestens nach Ablauf eines halben Jahres erfolgt sein, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches oder der ganzen Diplomvorprüfung ist nur in Ausnahmefällen innerhalb der Frist gemäß § 3 Abs. 5 zulässig.

§ 13
Zeugnis


(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die Fachnoten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 14
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
  2. mindestens im letzten Semester im Diplomstudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war;
  3. die Diplomvorprüfung im Studiengang oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat, gemäß § 7 endgültig von der Diplomvorprüfung befreit wurde oder als gleichwertig anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen nachweist;
  4. ein ordnungsgemäßes Hauptstudium nachweist;
  5. eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung eines Praktikums vorlegt;
  6. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Projektseminar (Direktstudium) vorlegt;
  7. ein Testat über Forschungsmethoden sowie
  8. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:

(2) Dem Antrag auf Zulassung ist die Angabe der gewählten beruflichen Fachrichtung und der weiteren Spezialisierung beizufügen. Für den Antrag auf Zulassung und das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gelten § 8 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 15
Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Medizinpädagogik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. der Diplomarbeit,
  2. einer Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung in Berufspädagogik,
  3. einer Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung im Fach der beruflichen Fachrichtung,
  4. einer mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik des Faches der beruflichen Fachrichtung,
  5. einer Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung in einer weiteren Spezialisierung der beruflichen Fachrichtung oder in der Gesundheitsberatung,
  6. einer mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik des Faches und der weiteren Spezialisierung oder in den Methoden der Gesundheitsberatung.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Kandidatin/jeden Kandidaten für jedes Prüfungsfach max. 30 Minuten, der zeitliche Umfang für die Arbeit unter Aufsicht umfaßt max. 240 Minuten. Ansonsten gelten für die Durchführung der Prüfungen die Regeln entsprechend § 5 Abs. 2 bis 8.

(4) Für die Reihenfolge der abzulegenden Prüfung gilt, daß in der Regl die Diplomarbeit vor der Anmeldung zu den übrigen Prüfungen abgegeben sein muß. In einzelnen, besonders begründeten Fällen können mündliche Prüfungen vorgezogen werden; die Entscheidung liegt beim Prüfungsausschuß.

(5) Schwerpunkt der Prüfung

§ 16
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch als Gruppenarbeit angefertigt werden (maximal drei Kandidatinnen/Kandidaten), wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. Das Thema der Arbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist bearbeitet werden kann.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung der Kandidatin/des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß nach Rücksprache mit der Gutachterin/dem Gutachter die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

(3) Die Vergabe des Themas ist der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch die Themenstellerin/den Themensteller anzuzeigen. Auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß sie/er zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema für eine Diplomarbeit erhält; der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für ein Thema Vorschläge zu machen.

(4) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie/er ihre/seine Arbeit, bei der Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit, selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 17
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in doppelter Ausfertigung einzureichen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als "nicht ausreichend" (5).

(2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Gutachtern zu bewerten. Einer der Gutachter soll die Person sein (erste/r Prüferin/Prüfer), die das Thema gestellt hat. Die/der zweite Gutachterin/Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Über die Betonung einigen sich die Gutachter. Die schriftlichen Gutachten müssen spätestens drei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit dem Prüfungsausschuß vorliegen. Ist die Betreuerin/der Betreuer an der Beurteilung verhindert, bestimmt der Prüfungsausschuß für diese/diesen eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer.

(3) Weichen im Falle der Annahme der Arbeit die Noten der beiden Prüferinnen/Prüfer weniger als zwei Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend. Liegt der Durchschnitt dabei genau zwischen zwei Noten, so gibt die Note der ersten Prüferin/des ersten Prüfers den Ausschlag zur Auf- oder Abrundung auf die nächste Notenstufe. Weichen die Noten der Prüferinnen/Prüfer zwei oder mehr Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend, wenn beide Prüferinnen/Prüfer damit einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt der Prüfungsausschuß eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter, dabei wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet. Hat eine Prüferin/ein Prüfer die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" oder besser, die/der andere mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so bestimmt der Prüfungsausschuß eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter. Diese/dieser entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Gilt die Arbeit als angenommen, so wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet.

§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistung gilt § 11 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Die Note der Diplomarbeit wird bei der Bildung der Fachnoten nicht berücksichtigt. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist oder nicht fristgemäß abgeliefert wird.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der erreichten Noten gebildet, wobei die Note für die Diplomarbeit dreifach und die Fachnote des Faches der beruflichen Fachrichtung doppelt zählt.

§ 19
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann in den mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsteilen wiederholt werden. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Ist die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert worden, so ist der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag nach Bekanntgabe der Bewertung unverzüglich ein neues Thema zu stellen; in diesem Falle verlängert sich die Frist zur Ablegung der Diplomprüfung (§ 3 Abs. 6) entsprechend. Im übrigen gelten §§ 16 und 17 entsprechend, jedoch ist eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Eine zweite Wiederholung der Prüfungsleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 ist nur in einem Prüfungsfach möglich und nur, wenn die Kandidatin/der Kandidat in diesem die Note "nicht ausreichend" (5,0) erhalten hat.

§ 20
Zeugnis

Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält das von der Kandidatin/vom Kandidaten gewählte Fach der beruflichen Fachrichtung und das Fach der weiteren Spezialisierung, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Fachnoten, die Gesamtnote sowie einen Hinweis auf Gebiete und Umfang der fachpraktischen Ausbildung. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. Ansonsten gilt § 13 entsprechend.

§ 21
Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplommedizinpädagogin"/"Diplommedizinpädagoge" beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Dekanin/dem Dekan bzw. Leiterin/Leiter des zuständigen Fachbereiches unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 22
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Hinsichtlich der Diplomvorprüfung ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn die Kandidatin/der Kandidat zur Diplomprüfung zugelassen ist.

§ 23
Anwendungsbedingungen

Die studienbegleitenden Prüfungen und Leistungskontrollen können, soweit sie den Anforderungen der Verordnung über die Erste Staatsprüfung entsprechen, für die Vorbereitung auf das Lehramt für berufsbildende Schulen (Gesundheit) angewandt werden.

§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist der Kandidatin/dem Kandidaten Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.

§ 25
Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung in Kraft.

(2) Sie wird durch die Martin-Luther-Universität den Studierenden bekannt gemacht.

(3) Die Ordnung wird durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung veröffentlicht.

§ 26
Übergangsregelungen

Für die Studenten der Immatrikulationsjahrgänge 1988 bis 1991 hat eine "Anpassungsordnung" Gültigkeit.