Diplomprüfungsordnung im Studiengang Erziehungswissenschaft
der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MWF vom 9.9.1992 - 25

Die Pädagogische Hochschule Halle-Köthen und die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg haben die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 77 Abs. 1 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), geändert durch Gesetz vom 30.1.1992 (GVBl. LSA S. 95), am 28.7.1992 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
an der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Die Senate der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg haben in ihren Sitzungen vom 10.3.1992 die gemeinsame Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt hat seine Zustimmung gemäß § 14 Abs. 2 i. V. mit § 77 Abs.1 Hochschulerneuerungsgesetz vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.1.1992 (GVBl. LSA S. 95), mit Erlaß vom 28.7.1992 erteilt und als Satzung der Hochschule in Kraft gesetzt.

Die Strukturentscheidung in Richtung Integration beider Hochschulen tangiert den Wesensgehalt dieser Prüfungsordnung nicht.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaft, das nach der Diplomvorprüfung auf die Studienrichtungen Sozialpädagogik/Sozialarbeit (nur an der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen), Erwachsenenbildung/Weiterbildung (an beiden Hochschulen, jedoch mit unterschiedlichen Profilen) und Sonderpädagogik/Rehabilitationspädagogik (nur an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) bezogen ist. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

(2) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Pädagoge". bzw. "Diplom-Pädagogin" (abgekürzt: "Dipl.-Päd.") verliehen.

§ 2
Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.

(3) Während des Studiums ist eine fachpraktische Ausbildung zu absolvieren. Sie setzt sich zusammen aus einem zweimonatigen Praktikum im Grundstudium und einem sechsmonatigen Praktikum im Hauptstudium. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Das Studium schließt mit einer Diplomprüfung ab. Ihr geht die Diplomvorprüfung voraus.

(2) Die Diplomvorprüfung ist vor Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters abzuschließen. Die Zulassung zum Studiengang endet, wenn der Student/die Studentin den Prüfungsanspruch nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung verloren hat oder die Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

(3) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer für den Studiengang zugelassen ist.

(4) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Nichtablegung einer Prüfung oder einer Fristüberschreitung nicht zu vertreten, so treten insoweit die Rechtsfolgen einer Säumnis nicht ein. Dies gilt insbesondere bei längerer Erkrankung des Kandidaten/der Kandidatin, für die ein ärztliches Attest aus der Zeit der Erkrankung vorliegt.

(5) Studierende können auch nach einer kürzeren Studiendauer, jedoch nicht vor Beendigung der Regelstudienzeit, die Prüfung ablegen, sofern sie die Voraussetzungen zur Zulassung erfüllen.

§ 4
Prüfungsausschuß, Prüfer und Beisitzer

(1) Die Pädagogische Hochschule Halle-Köthen und die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg richten einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft ein.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Professoren/Professorinnen und zwei Wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die im Rahmen des Diplomstudiengangs tätig sind, sowie zwei Studierende des Studienganges mit abgelegter Diplomvorprüfung. Jeweils zwei Professoren/Professorinnen und ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter/Wissenschaftliche Mitarbeiterin werden vom Fachbereichsrat Erziehungs- und Sozialwissenschaften der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen, jeweils zwei Professoren/Professorinnen und ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter/Wissenschaftliche Mitarbeiterin vom entsprechenden Fachbereichsrat der Martin-Luther-Universität gewählt. Die studentischen Gremien wählen an beiden Einrichtungen jeweils ein Mitglied. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gemäß des obigen Verfahrens aus der betreffenden Gruppe gewählt. Die Amtszeit der Professoren/Professorinnen sowie des/der Wissenschaftlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin beträgt drei Jahre, die der Studenten ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin, die nicht der gleichen Hochschule angehören soll. Die Vorsitzenden sollten Professoren/Professorinnen sein. Die Erledigung der laufenden Prüfungsangelegenheiten kann der Prüfungsausschuß geschäftsführend delegieren.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, bezogen auf die jeweilige Hochschule, anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen. Bei der Bestellung sind die entsprechenden Prüfungsschwerpunkte der beiden Hochschulen zu beachten. Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer/zur Prüferin und Beisitzer/Beisitzerin kann neben den Professoren/Professorinnen bzw. Privatdozenten/Privatdozentinnen grundsätzlich bestellt werden, wer promoviert und an der jeweiligen Hochschule hauptamtlich tätig ist sowie in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt und Fachgebiet eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt hat; zum Beisitzer/zur Beisitzerin außerdem, wer ein abgeschlossenes Studium in einem der Prüfungsfächer mit einem entsprechenden Schwerpunkt nachweisen kann. Bei Diplomprüfungen muß Prüfer/in oder Beisitzer/in aus dem Kreis der Professoren/Professorinnen bzw. Privatdozenten/Privatdozentinnen sein und dem Fachbereich angehören, in dem der Kandidat/die Kandidatin seine/ihre Studienrichtung wählte. Stehen in einem Fach nicht genügend Prüfungsberechtigte aus diesem Kreis zur Verfügung, so kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen. Prüfungsberechtigungen sind durch Aushang bekanntzugeben. Jeder Kandidat/jede Kandidatin hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin für das jeweilige Fach vorzuschlagen; seinem/ihrem Vorschlag ist nach Möglichkeit, und soweit es der Zweck der Prüfung zuläßt, zu entsprechen. Der/die Vorsitzende gibt die Namen der Prüfer/Prüferinnen dem Kandidaten/der Kandidatin spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn bekannt. Alle Prüfer/Prüferinnen, die an der Prüfung des Kandidaten/der Kandidatin beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden; er legt bei Bedarf weitere Modalitäten der Prüfungsdurchführung fest und gibt diese durch Aushang bekannt. Er berichtet regelmäßig den Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und Prüfungsordnung.

(6) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfungsorganisation

(1) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin in Anwesenheit eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgenommen. Über die mündlichen Prüfungen wird ein Protokoll angefertigt, das die geprüften Fachgebiete kurz kennzeichnet und das Prüfungsergebnis enthält. Es ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen.

(2) Die mündlichen Prüfungen können in der Form durchgeführt werden, daß zwei Fächer zusammen geprüft werden, wobei jedes Prüfungsfach durch einen Prüfer/eine Prüferin vertreten sein muß. In diesem Fall entfällt ein Beisitzer/eine Beisitzerin.

(3) Auf Wunsch der Kandidaten/Kandidatinnen können die mündlichen Prüfungen in Gruppen bis zu drei Teilnehmern/Teilnehmerinnen durchgeführt werden.

(4) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des gleichen Studienganges nur mit Zustimmung der Kandidaten und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen. Dabei ist denjenigen Studierenden Vorrang zu gewähren, die die btreffende Prüfung demnächst ablegen wollen.
Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratungen und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zum dafür angesetzten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Diplomarbeit bzw. eine schriftliche Prüfungsleistung (Hausarbeit) nicht fristgemäß einreicht.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin muß ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat/die Kandidatin das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten.

(4) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen einer Prüfung sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist das Recht auf Widerspruch beim Prüfungsausschuß eingräumt.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, die den Grad eines Diplom-Pädagogen auf der Grundlage der Rahmenordnung der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz für die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft verleihen, dabei erbrachte Studienleistungen, Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn diese Leistungen auf Grund erlangter Zeugnisse bzw. Leistungsscheine nachgewiesen werden.

(2) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in erziehungswissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden auf Antrag angerechnet, sofern sie gleichwertig sind. Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in vergleichbaren oder benachbarten Fachrichtungen werden auf Antrag angerechnet, sofern ihre fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(3) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in erziehungswissenschaftlichen, vergleichbaren oder benachbarten Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden auf Antrag angerechnet, sofern sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(4) Bewerber/Bewerberinnen mit einem erfolgreichen Abschluß in einem entsprechenden Studiengang einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer Fachhochschule für Sozialpädagogik/Sozialarbeit/Sozialwesen werden auf Antrag von der Ablegung der Diplomvorprüfung im Fach Erziehungswissenschaft und/oder einem der Beifächer (Soziologie bzw. Psychologie) befreit, sofern die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen in dem betreffenden Fach nachgewiesen wird. Fehlende Nachweise entsprechend den Zulassungsvoraussetzungen dieser Prüfungsordnung müssen erbracht werden. Studienzeiten werden je nach erbrachten Studienleistungen bis zu vier Semestern angerechnet.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- bzw. Prüfungsleistungen anerkannt sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die betreffenden gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

II. Diplomvorprüfung

§ 8
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung an der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen bzw. der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg kann zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. mindestens im letzten Semester im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen bzw. der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war,
  3. den Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung eines achtwöchigen Praktikums in einer der angebotenen Studienrichtungen sowie
  4. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine Darstellung des Bildungsganges,
  2. das Studienbuch als Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von mindestens 72 Semesterwochenstunden (SWS),
  3. die in Absatz 1 genannten Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen,
  4. die Angabe der Studienrichtung (Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder Erwachsenenbildung/Weiterbildung oder Sonderpädagogik/Rehabilitationspädagogik), die im Hauptstudium studiert werden soll,
  5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat,
  6. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 5 Abs. 4 auf Ausschluß der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen.

§ 9
Zulassungsverfahren

(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung des Bewerbers/der Bewerberin.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben oder
  3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung in Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat.

(3) Eine Ablehung der Zulassung ist dem Bewerber/der Bewerberin unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie sich die inhaltlichen Grundlagen der Erziehungswissenschaft, die methodischen Fähigkeiten und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung erfolgt

  1. als Zwischenprüfung im Fach Erziehungswissenschaft und
  2. als Abschlußprüfung in dem Beifach, in dem die beiden Leistungsnachweise vorgelegt werden (wahlweise Psychologie oder Soziologie). Die Prüfung im nicht gewählten Beifach wird im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt.

(3) In der Diplomvorprüfung findet in jedem Fach eine mündliche Prüfung statt. Sie dauert in Erziehungswissenschaft und im gewählten Beifach jeweils 30 Minuten. Die Prüfungsorganisation erfolgt entsprechend § 5, Absätze 1-4. Im Fach Erziehungswissenschaft ist zusätzlich nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin eine Hausarbeit oder Klausur gemäß § 10 Abs. 7 anzufertigen.

(4) Im Fach Erziehungswissenschaft wird in der mündlichen Prüfung je ein Thema aus folgenden drei Bereichen geprüft:

a) historische und gesellschaftliche Grundlagen sowie institutionelle Bedingungen von Erziehung und Bildung
b) Theorien der Bildung, Erziehung und der Sozialisation
c) Handlungsfelder und Handlungsformen von Erziehung und Bildung

(5) Im Beifach Psychologie werden drei Themen aus folgenden Bereichen geprüft,
wobei der Bereich (a) obligatorisch ist:

a) Grundlagen der Allgemeinen und Persönlichkeitspsychologie
b) Entwicklungspsychologie und Psychologie der Lebensalter
c) Pädagogische Psychologie
d) Psychologische Beratung, Therapie und Diagnostik
e) Sozialpsychologie

(6) Im Beifach Soziologie werden drei Themen aus folgenden Bereichen geprüft,
wobei der Bereich (a) obligatorisch ist:

a) Grundbegriffe und theoretische Konzepte der allgemeinen Soziologie
b) Soziologie des Bildungs- und Sozialwesens
c) Sozialstrukturen und Lebensweise
d) Sozialstaat und Sozialpolitik
e) Familiensoziologie und Soziologie der Lebensalter
f) Devianz und soziale Kontrolle

(7) Die schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft besteht aus einer vierstündigen Klausurarbeit, für die drei Themen zur Wahl zu stellen sind, oder aus einer schriftlichen Hausarbeit. Diese Arbeit muß innerhalb von fünf Wochen angefertigt werden. Der Kandidat/die Kandidatin kann Themenvorschläge aus den Gebieten einreichen, in denen Leistungsnachweise erworben wurden (außer im Beifach) und die in keiner anderen Diplomvorprüfung Gegenstand der Prüfung sind. Die Ausgabe des Themas durch den Prüfer/die Prüferin erfolgt nach der Meldung des Kandidaten/der Kandidatin zur Prüfung; er/sie zeigt Thema und Ausgabedatum dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an. Die Hausarbeit kann auch als Gruppenarbeit gemäß § 18 Abs. 1 angefertigt werden. Die Arbeit ist vor Beginn der mündlichen Prüfung bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen, andernfalls wird dieser Prüfungsteil mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Arbeit wird vom Themensteller/von der Themenstellerin beurteilt.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen, Korrektoren/Korrektorinnen bzw. Gutachtern/Gutachterinnen festgesetzt. Bei mündlichen Prüfungen hört der Prüfer/die Prüferin vor der Festsetzung der Note den Beisitzer/die Beisitzerin; die festgesetzte Note wird dem Kandidaten/der Kandidatin nach Abschluß der Prüfung mitgeteilt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern gelten die folgenden Noten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut;
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,00 nicht ausreichend (mangelhaft)

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

§ 12
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Ist die Prüfung in einem Fach oder in beiden Fächern nicht bestanden bzw. gilt sie als nicht bestanden, so muß die Wiederholung der mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsleistungen spätestens nach Ablauf eines halben Jahres erfolgt sein, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches oder der ganzen Diplomvorprüfung ist nur in Ausnahmefällen innerhalb der Frist gemäß § 3 Abs. 4 zulässig.

§ 13
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die Fachnoten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 14
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann an der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen bzw. der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nur zugelassen werden, wer

(2) Dem Antrag auf Zulassung ist die Angabe der gewählten Studienrichtung, des Schwerpunktes und des Wahlpflichtfaches beizufügen. Für den Antrag auf Zulassung und das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gelten § 8 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 15
Studienrichtungen und Schwerpunkte

(1) Als Studienrichtungen (EW II) können gewählt werden Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder Erwachsenenbildung/Weiterbildung oder Sonderpädagogik/Rehabilitationspädagogik.

(2) Die drei Studienrichtungen setzen sich jeweils zusammen aus den arbeitsfeldübergreifenden Grundlagen und den studienrichtungsspezifischen Schwerpunkten.

(3) Grundlagen sind

(4) Schwerpunkte sind

§ 16
Wahlpflichtfächer

(1) Wahlpflichtfach (WPF) für Studierende der Studienrichtung Sozialpädagogik/Sozialarbeit bzw. Erwachsenenbildung/Weiterbildung bzw. Sonderpädagogik/Rehabilitationspädagogik kann ein nicht gewählter Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder eines der folgenden Fächer sein.

WPF 1 Forschung und Forschungsmethoden in der Erziehungswissenschaft
WPF 2 Interkulturelle Erziehung
WPF 3 Ästhetische Erziehung und Kulturwissenschaft
WPF 4 Medienpädagogik, informationstechnologische Grundbildung
WPF 5 Politikwissenschaft
WPF 6 Philosophie
WPF 7 Frauenpolitik, Frauenforschung, Frauenarbeit
WPF 8 Pädagogik und Recht
WPF 9 Rhetorik und kommunikationspädagogische Handlungsfelder
WPF 10 Medizinpädagogik

§ 17
Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten/jede Kandidatin und für jedes Prüfungsfach 30 Minuten. Ansonsten gelten für die Durchführung der Prüfung die Regeln entsprechend § 5 Abs. 1-4.

(3) In Allgemeiner Pädagogik (EW I) wird je ein Thema aus folgenden drei Bereichen geprüft:

(4) In der Studienrichtung (EW II) Sozialpädagogik/Sozialarbeit wird ein Thema aus den Grundlagen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) und ein Thema aus dem gewählten Schwerpunkt (§ 15 Abs. 4 Nr. 1) geprüft.

(5) In der Studienrichtung (EW II) Erwachsenenbildung/ Weiterbildung wird ein Thema aus den Grundlagen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2) und ein Thema aus dem gewählten Schwerpunkt (§ 15 Abs. 4 Nr. 2) geprüft.

(6) (5) In der Studienrichtung (EW II) Sonderpädagogik/Rehabilitationspädagogik wird ein Thema aus den Grundlagen (§ 15 Abs. 3 Nr. 3) und ein Thema aus dem gewählten Schwerpunkt (§ 15 Abs. 4 Nr. 3) geprüft.

(7) Im gewählten Wahlpflichtfach (WPF) werden zwei Themen geprüft, wobei ein Thema einführenden und das andere vertiefenden Charakter haben soll. Die Prüfungsgebiete der einzelnen Wahlpflichtfächer werden durch Aushang bekanntgegeben.

(8) Die Prüfung im Beifach Psychologie bzw. Soziologie konzentriert sich auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den in § 10 Abs. 5 und 6 angegebenen Themenbereichen.

(9) Die schriftliche Prüfung im Fach Recht und Verwaltung wird als Klausur durchgeführt. Für die Durchführung gilt § 10 Abs. 7 entsprechend. Die Prüfung soll rechts- und verwaltungsrelevante Fragen im Zusammenhang mit dem Sozial-, Bildungs- und Erziehungswesen zum Thema haben.

(10) Für die Reihenfolge der abzulegenden Prüfungen gilt, daß in der Regel die Diplomarbeit vor der Anmeldung zu den übrigen Prüfungen abgegeben sein muß. In einzelnen, besonders begründeten Fällen können mündliche Prüfungen vorgezogen werden; die Entscheidung liegt beim Prüfungsausschuß. Die Prüfung im Fach Recht und Verwaltung kann vor der Anmeldung zur Diplom-Hauptprüfung abgelegt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen in diesem Fach erfüllt sind.

§ 18
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit (maximal drei Kandidaten/Kandidatinnen) zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist bearbeitet werden kann.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann im Benehmen mit dem Kandidaten/der Kandidatin nur aus dem Prüfungsfach Allgemeine Pädagogik (EW I) oder der gewählten Studienrichtung (EW II) gestellt werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Kandidaten/der Kandidatin zur Prüfung ausgegeben werden. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß nach Rücksprache mit dem Gutachter/der Gutachterin die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

(4) Die Vergabe des Themas ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch den Themensteller/die Themenstellerin anzuzeigen. Auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß er/sie zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema für eine Diplomarbeit erhält; dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für ein Thema Vorschläge zu machen.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er/sie seine/ihre Arbeit, bei der Gruppenarbeit seinen/ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit, selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer/der Prüferin, der/die das Thema gestellt hat (1. Prüfer/Prüferin), und von einem weiteren Prüfer/einer weiteren Prüferin zu beurteilen. Eine/einer der Prüfer/Prüferinnen muß Professor/Professorin sein. Die schriftlichen Gutachten müssen spätestens drei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit dem Prüfungsausschuß vorliegen. Ist der Betreuer/die Betreuerin an der Beurteilung verhindert, bestimmt der Prüfungsausschuß für diesen/diese einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin.

(3) Weichen im Falle der Annahme der Arbeit die Noten der beiden Prüfer/Prüferinnen weniger als zwei Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend. Liegt der Durchschnitt dabei genau zwischen zwei Noten, so gibt die Note des ersten Prüfers/der ersten Prüferin den Ausschlag zur Auf- oder Abrundung auf die nächste Notenstufe. Weichen im Falle der Annahme der Arbeit die Noten der Prüfer/Prüferinnen zwei oder mehr Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend, sofern beide Prüfer/Prüferinnen damit einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter/eine weitere Gutachterin; dabei wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet. Hat ein Prüfer/eine Prüferin die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" oder besser, der/die andere mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so bestimmt der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter/eine weitere Gutachterin. Dieser/diese entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Gilt die Arbeit als angenommen, so wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet.

§ 20
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann nach Abschluß der Diplomprüfung beantragen, in einem weiteren Fach, das an der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen bzw. der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angeboten wird, geprüft zu werden. Über die Zulassung und die Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Das Ergebnis in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in einem Zeugnis festgehalten, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 11 Abs.1 bis 5 entsprechend. Die Note der Diplomarbeit wird bei der Bildung der Fachnoten nicht berücksichtigt. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist oder nicht fristgemäß abgeliefert wird.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der erreichten Noten gebildet, wobei die Note für die Diplomarbeit dreifach und die Fachnote der gewählten Studienrichtung doppelt zählt.

§ 22
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann in den mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsteilen wiederholt werden. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Ist die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert worden, so ist dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag nach Bekanntgabe der Bewertung unverzüglich ein neues Thema zu stellen; in diesem Falle verlängert sich die Frist zur Ablegung der Diplomprüfung (§ 3 Abs. 5) entsprechend. Im übrigen gelten §§ 18 und 19 entsprechend, jedoch ist eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit nur zulässig, wenn der Kandidat/die Kandidatin von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Eine zweite Wiederholung der Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ist nur in einem Prüfungsfach möglich und nur, wenn der Kandidat/die Kandidatin in diesem die Note "nicht ausreichend" (5,0) erhalten hat.

§ 23
Zeugnis

Hat ein Kandidat/eine Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er/sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die vom Kandidaten/von der Kandidatin gewählte Studienrichtung gemäß § 1, den gewählten Schwerpunkt gemäß § 15, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Fachnoten, die Gesamtnote, einen Hinweis auf das abgelegte Beifach im Rahmen der Diplomvorprüfung sowie einen Hinweis auf Gebiete und Umfang der fachpraktischen Ausbildung. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. Ansonsten gilt § 13 entsprechend.

§ 24
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Pädagoge"/"Diplom-Pädagogin" unter Nennung der Studienrichtung beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Dekan/der Dekanin bzw. Leiter/Leiterin des zuständigen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Pädagogischen Hochschule Halle-Köthen bzw. der Martin-Luther-Universität versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Diplomurkunde und des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Hinsichtlich der Diplomvorprüfung ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der Kandidat/die Kandidatin zur Diplomprüfung zugelassen ist.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn/ihr betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.

§ 27
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung ist durch die jeweilige Hochschule zu veröffentlichen und durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bekanntzumachen.