Ministerialblatt Nr. 42/1992 vom 17.9.1992

Diplomprüfungsordnungen; hier: Diplomstudiengang "Anglistik"
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MWF vom 27.7.1992

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Anglistik beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung am 31.1.1992 gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 77 Abs. 1 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), geändert durch Gesetz vom 30.1.1992 (GVBl. LSA S. 95), genehmigt worden ist.

Anlage

Ordnung für die Diplomprüfung als Diplom-Anglist/in am Institut für Anglistik und Amerikanistik
des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 1.9.1991

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten, berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, selbständig wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung wird im Hauptfach und in zwei Wahlpflichtfächern (Sachfach bzw. erstes Nebenfach und sprachliches Nebenfach bzw. zweites Nebenfach) abgelegt.

(2) Das Sachfach (erstes Nebenfach) wird im Ausland studiert und dort vollständig als integrierter Teil des Gesamtstudiums im Umfang von mindestens zwei Fachsemestern oder einem akademischen Jahr abgeschlossen. Das Ziel des Studiums im Ausland ist es, die spezifischen Inhalte und Strukturen des Sachfaches an den Hochschulen im Zielland kennenzulernen und mit den spezifischen Vokabular sowie der Idiomatik des Sachfaches vertraut zu werden. Das Auslandsstudium kann auf ein Semester reduziert werden, falls an der Martin-Luther-Universität in anderen Fachbereichen für das Sachfach entsprechende und mit dem Auslandsstudium gleichwertige sowie sich ergänzende Lehrveranstaltungen belegt werden können.

(3) Ist die Diplomprüfung bestanden, wird vom Institut für Anglistik und Amerikanistik, Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften, einer der folgenden Diplomgrade, je nach Wahl des Sachfaches, verliehen:

§ 3
Regelstudienzeit

(1) Die Studienzeit, in der in der Regel ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit), beträgt 160 Semesterwochenstunden.

(2) Davon sind im Grundstudium 49 Semesterwochenstunden Pflichtstunden und 31 Semesterwochenstunden Wahlpflichtstunden. Im Hauptstudium betragen die Pflichtstunden 15 Semesterwochenstunden und die Wahlpflichtstunden 65 Semesterwochenstunden.

(3) Im Falle der Wahl eines Zusatzfaches oder der Absolvierung eines Praktikums während der Studienzeit von mehr als zwei Monaten kann die Diplomprüfung auch nach dem 9. Semester abgelegt werden.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Das Institut für Anglistik und Amerikanistik des Fachbereiches Sprach- und Literaturwissenschaften regelt das Studium so, daß die Diplom-Vorprüfung im Anschluß an das 4. Semester, die Diplomprüfung im Anschluß an das 8. Semester abgelegt werden kann.

(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(4) Erfolgt das Auslandsstudium (vgl. § 2 Abs. 2) auf Grund der gegebenen Möglichkeiten der Hochschule im Zielland erst im 7. und 8. Semester, kann entsprechend obiger Regelung unter Absatz 2 die Diplom-Vorprüfung ebenfalls nach dem 8. Semester abgelegt werden.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Leiter des die akademischen Grade "Diplom-Anglist/in" verleihenden Instituts für Anglistik und Amerikanistik oder seiner Vertreter je einem Fachvertreter der Landeswissenschaft des gewählten Sachfachs und des gewählten zweiten sprachlichen Nebenfachs. Entsprechend dem studierten Sachfach werden durch gemeinsame Kommissionen mit den beteiligten Fachbereichen bzw. Instituten die zusätzlichen Leistungsnachweise und Prüfungen festgelegt.

(2) Der Ausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Institutsdirektor oder einer seiner Vertreter sind Mitglied des Prüfungsausschusses während ihrer Amtszeit.

(3) Außerdem gehören dem Prüfungsausschuß zwei wissenschaftliche Mitarbeiter und zwei Studenten an. Sie werden von ihren Vertretern am Institut gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Professoren des Instituts von der Institutsleitung bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfungskommission, Prüfer und Beisitzer

(1) Alle Prüfer, die an der Prüfung des Kandidaten beteiligt sind, bilden die Prüfungskommission. Der Kandidat kann seine Prüfer vorschlagen. Kann den Vorschlägen nicht entsprochen werden, bestellt der Prüfungsausschuß die Prüfer. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(2) Prüfer sind Professoren und Dozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiter, soweit sie selbständig Lehraufgaben wahrnehmen. Bei den Prüfungen bestimmen die beteiligten Prüfer den Vorsitzenden der Prüfungskommission aus ihrer Mitte.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) i. d. F. vom 9.4.1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15.12.1990 (BGBl. I S. 2806), werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthäl, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des HRG erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz bebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistunge, die im Geltungsbereich des HRG erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall abzurechnen.

(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zweiter Abschnitt

Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Lebenslauf;
2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, das zum Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigt;
3. Nachweise über die ordnungsgemäße Durchführung des Grundstudium

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in derselben Fachrichtung nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
5. Studienbuch (Belegnachweise);
6. Nachweis über die Teilnahme an der Studienberatung.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Hochschule eingeschrieben gewesen sein, an der er die Zulassung zur Vorprüfung beantragt. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bestehen aus:

a) Klausurarbeit
- Sprachpraktische Klausur
b) Mündliche Prüfungen
- Komplexprüfung in Sprachwissenschaft,
- je eine mündliche Prüfung in Englischer und Amerikanischer Literatur,
- je eine mündliche Prüfung in Landeskunde USA (American Civilization) und Landeskunde Großbritanniens (British Civilization).

(3) Die Wahlpflichtfächer sind an der Diplom-Vorprüfung nicht beteiligt. Sowohl im Sachfach (erstes Nebenfach) und im sprachlichen Nebenfach (zweites Nebenfach) erfolgen Abschlußprüfungen. Diese Abschlußprüfungen sind Teil der Diplomprüfung. Gleiches gilt für gegebenenfalls gewählte Zusatzfächer.

(4) Die mündlichen Prüfungen und die sprachpraktische Klausurarbeit sind innerhalb von vier Wochen nach dem 4. Semester abzuschließen.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12
Klausurarbeit

(1) Die sprachpraktische Klausurarbeit besteht aus einer Textaufgabe und einer Übersetzung Deutsch - Englisch.

(2) Für die sprachpraktische Klausur sind 60 Minuten Dauer festgesetzt.

(3) Die Klausur ist von zwei Prüfern zu bewerten.

(4) Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) Für die mündliche Komplexprüfung auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft sind 30 Minuten Dauer festgesetzt.

(2) Für die mündlichen Prüfungen in der Literatur- und Landeswissenschaft werden je Fach 20 Minuten Prüfungszeit festgesetzt.

(3) Für die mündlichen Prüfungen sind vier Wochen vor dem Prüfungstermin den Kandidaten eingegrenzte Schwerpunktthemen und Vertiefungsgebiete bekanntzugeben.

(4) Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in der Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Im Falle der mündlichen Komplexprüfung auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hört der Prüfer die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.

(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(6) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist auf Antrag zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung kann bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des jeweiligen folgenden Semesters abgelegt werden. Spätestens hat die Wiederholungsprüfung im Rahmen der Prüfungstermine des jeweiligen folgenden Semesters stattzufinden.

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schrifliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

Dritter Abschnitt

Diplomprüfung

§ 17 Zulassung

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
  2. die Diplom-Vorprüfung in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat;
  3. einen Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses stellt und dem formlosen Antrag
  4. a) das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung nach dem Grundstudium,
    b) die vorgeschriebenen Leistungsnachweise im Hauptfach Anglistik und Amerikanistik, dem gewählten zweiten sprachlichen Pflichtfach sowie Zusatzfach,
    c) einen entsprechenden Nachweis über einen erfolgreichen Abschluß des integrierten Auslandsstudiums,
    d) gegebenenfalls die Vorschläge zur Wahl der Prüfer,
    e) eine Erklärung, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung nicht bestanden hat oder sich bereits an anderen Studienorten zur Prüfung gemeldet hat,
    f) den Nachweis über die Teilnahme an der Studienberatung

beifügt.

(2) Im übrigen gelten die §§ 9 Abs. 3 und 10 entsprechend.

§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen im Hauptfach Anglistik und Amerikanistik bestehen aus:

  1. Klausurarbeiten
  2. a) Englische Sprachwissenschaft
    - Vierstündige Fachklausur
    b) Englische Sprachpraxis
    - Sprachpraktische Klausur

  3. Mündliche Prüfungen
  4. a) Englische Sprachwissenschaft
    - Mündliche Komplexprüfung
    b) Englische und Amerikanische Literatur
    - je eine mündliche Prüfung
    c) Landeswissenschaft
    - je eine mündliche Prüfung in Landeskunde USA (American Civilization) und Landeskunde Großbritanniens (British Civilization).

(3) Die Fachprüfungen im ersten und zweiten Nebenfach und gegebenenfalls in einem gewählten Zusatzfach (vgl. § 22) werden durch die Bildung gemeinsamer Kommissionen mit den beteiligten Instituten festgelegt. Während des Auslandsstudiums erworbene Leistungsnachweise werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. Für das gewählte Sachfach (erstes Nebenfach) werden in der Regel eine mündliche Komplexprüfung und zwei Fachklausuren vorgesehen. Das zweite Nebenfach (sprachliche Nebenfach) wird in der Regel mit einer mündlichen Komplexprüfung und einer sprachpraktischen Klausur abgeschlossen. Im Falle der Wahl der Zusatzfächer "Didaktik der englischen Sprache und Literatur" oder "Deutsch als Fremdsprache" sind in der Regel eine mündliche Komplexprüfung und eine Lehrprobe als Fachprüfung für den Diplom-Abschluß vorgesehen.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird auf dem Gebiet der Landeswissenschaft, Landeskunde USA (American Civilization) oder Landeskunde Großbritannien (British Civilization), verfaßt. Von jedem auf diesem Gebiet in Lehre und Forschung tätigen Professor (oder nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen) kann die Diplomarbeit ausgegeben und betreut werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema der Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit kann auch vor Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 ausgegeben werden. Die Möglichkeit der Materialsammlung während der Zeit des Auslandsstudiums ist zu gewährleisten.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf im Diplomsemester sechs Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren im Institut für Anglistik und Amerikanistik abzuliefern. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1). Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Im Falle der nicht übereinstimmenden Beurteilung wird im Sinne der Kandidaten entschieden. Über die Notenvorschläge berät die Prüfungskommission. Bei "nicht ausreichend" ist ein Zusatzgutachten anzufordern.

§ 21
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

(1) Im Hauptfach Anglistik und Amerikanistik werden vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen gefordert:

(2) Folgende Fachprüfungen im Hauptfach Anglistik und Amerikanistik sind für die Diplomprüfung zu absolvieren:

(3) Die Prüfungsleistungen müssen spätestens zwei Monate nach erfolgter Bewertung der Diplomarbeit erbracht werden.

(4) Die Bestimmungen in den § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 14 und § 15 gelten entsprechend.

§ 22
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Als Zusatzfächer gelten "Didaktik der englischen Sprache und Literatur", "Deutsch als Fremdsprache" oder ein anderes im sinnvollen, praktisch nutzbaren Zusammenhang mit dem Studiengang stehendes Fach.

(2) Das Zusatzfach ist außerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren. Es wird in der Regel im Umfang eines Nebenfaches studiert. Das Studium kann bei Wahl des Zusatzfaches um ein Semester verlängert werden. Die übrige Studienzeit muß zusätzlich zum Zeitvolumen bewältigt werden. In diesem Fall schließt sich das Diplomsemester an das 9. Semester an.

(3) Das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern wird bei Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 14 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel des Durchschnitts der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit. Bei Zwischenergebnissen entscheidet die Note der Diplomarbeit.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfung und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 5 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 25
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 22) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 16 entsprechend. Auf Antrag des Kandidaten ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs (Notenspiegel, Rangzahl), soweit landesrechtlich die Voraussetzung hierfür bestehen, anzugeben.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 27
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem  Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Vertreter des für die Verleihung zuständigen Organs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule oder der Fakultät/des Fachbereiches versehen.

Vierter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 27
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.