Beitragsordnung für das Studentenwerk Halle
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Erl. des MWF vom 14.2.1992

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 3, §§ 2, 11 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 3 Satz 5 des Studentenwerksgesetzes (StuWG) vom 30.9.1991 (GVBl. LSA S. 346) wird folgendes erlassen:

§ 1
Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig gemäß § 11 Abs. 3 StuWG sind die Studenten, die an den zum Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Halle gemäß § 2 Nr. 1 StuWG gehörenden Hochschulen

immatrikuliert sind.

(2) Beurlaubte Studenten, die die Leistungen des Studentenwerkes während des gesamten Semesters nachweislich nicht in Anspruch nehmen können, werden auf Antrag von der Beitragszahlung für dieses Semester befreit. Über den Antrag entscheiden Hochschule und Studentenwerk einvernehmlich.

§ 2
Beitragshöhe

Die Höhe des Semesterbeitrages der Studenten beträgt 25 DM.

§ 3
Fälligkeit

(1) Die Beiträge sind jeweils bei der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung erstmalig ab Sommersemester 1992 fällig. Sie werden von den Kassen der Hochschulen gemäß § 11 Abs. 3 StuWG gebührenfrei für das Studentenwerk eingezogen.

(2) Bei der Einschreibung bzw. der Rückmeldung ist die Zahlung des Studentenwerksbeitrages nachzuweisen.

§ 4
Erlaß, Rückerstattung

(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studenten, die wegen

a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,
b) Krankheit,
c) Schwangerschaft

beurlaubt sind. Bei einer Befreiung wegen Krankheit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, daß ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.

(3) Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist möglich bei

a) einem Auslandsstudium oder einem dem Studium förderlichen Auslandsaufenthalt,
b) außerhalb des Studienortes absolviertem Studiensemester (z. B. Praktika).

(4) Einen Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung für das jeweilige Semester ist beim Studentenwerk zu stellen, wenn nachweislich die sozialen Leistungen des Studentenwerkes nicht in Anspruch genommen werden können. Der Antrag muß bis zum Fälligkeitstag des Beitrages beim Studentenwerk vorliegen.

(5) Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgt, für das der Beitrag gezahlt wurde, ist er zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.

(6) Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Ende des Semesters, für das der Beitrag gezahlt wurde, schriftlich geltend gemacht wird.

§ 5
Inkrafttreten

Dieser Erl. tritt am 20.2.1992 in Kraft.