H. Ministerium für Wissenschaft und Forschung

Beitragsordnung des Studentenwerkes Halle - Anstalt des öffentlichen Rechts -

Bek. des MWF vom 26.4.1994

Gemäß § 4 Nr. 2 des Studentenwerksgesetzes vom 30.9.1991 (GVBl. LSA S. 346) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerkes Halle die in der Anlage abgedruckte Beitragsordnung beschlossen, der das Ministerium für Wissenschaft und Forschung mit Erl. vom 26.4.1994 zugestimmt hat.

Anlage

Beitragsordnung des Studentenwerkes Halle - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 1.12.1993

§ 1
Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Studierenden, die an den zum Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Halle gehörenden Hochschulen

  1. Martin-Luther-Universität Halle,
  2. Hochschule für Kunst und Design Halle,
    Burg Giebichenstein,
  3. Fachhochschule Anhalt,
  4. Fachhochschule Merseburg

immatrikuliert sind.

(2) Studierende, die die Leistungen des Studentenwerkes während des gesamten Semesters nachweislich nicht in Anspruch nehmen können, werden auf Antrag durch das Studentenwerk von der Beitragszahlung für dieses Semester befreit.

§ 2
Beitragshöhe und Beitragsverwendung

(1) Die Höhe des Semesterbeitrages der Studierenden beträgt 25 DM.

(2) Der Beitrag nach Absatz 1 wird zweckgebunden für

1. Beiträge an das Deutsche Studentenwerk bis zu 10 v. H.
2. Studentische Unfallversicherung sowie die soziale Betreuung
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Studentenwerksgesetzes
(StuWG) vom 30.9.1991 (GVBl. LSA S. 346)
bis zu 15 v. H.
3. Förderung der kulturellen Betreuung der
Studierenden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 StuWG
bis zu 20 v. H.
4. Beihilfen und Darlehen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 StuWG bis zu 35 v. H.
5. Rücklagen bis zu 20 v. H.

verwendet.

§ 3
Fälligkeit

(1) Der Beitrag für das folgende Semester ist jeweils bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Er wird von den Kassen der Hochschulen gebührenfrei für das Studentenwerk eingezogen.

(2) Bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung ist die Zahlung des Studentenwerksbeitrages nachzuweisen.

§ 4
Erlaß, Rückerstattung

(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nur Studierende, die wegen

  1. Ableistung des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,
  2. Krankheit,
  3. Schwangerschaft

beurlaubt sind. Bei einer Befreiung wegen Krankheit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, daß ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.

(3) Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist möglich bei

  1. einem Auslandsstudium oder einem dem Studium förderlichen Auslandsaufenthalt,
  2. außerhalb des Studienortes absolviertem Studiensemesters (z. B. Praktika).

(4) Ein Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung für das jeweilige Semester kann beim Studentenwerk gestellt werden, wenn nachweislich die sozialen Leistungen des Studentenwerkes nicht in Anspruch genommen werden. Der Antrag muß bis zum Fälligkeitstag des Beitrages beim Studentenwerk vorliegen.

(5) Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Immatrikulation vor Beginn des Semesters erfolgt, für das der Beitrag gezahlt wurde, ist er zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.

(6) Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Ende des Semesters, für das der Beitrag gezahlt wurde, schriftlich geltend gemacht wird.

§ 5
Inkrafttreten

Die Beitragsordnung des Studentenwerkes Halle tritt am 1.1.1994 in Kraft. Gleichzeitig wird die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung am 14.2.1992 erlassene Beitragsordnung für das Studentenwerk Halle (MBl. LSA S. 209) aufgehoben.