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Ministerialblatt Nr. 68/1993 vom 4.11.1993

Satzung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Medizinpädagogik

Bek. des MWF vom 28.9.1993

Bezug: Bek. des MWF vom 19.3.1993 (MBl. LSA S. 1374)

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geänder durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 28.9.1993 genehmigt worden ist.

Anlage
Satzung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Medizinpädagogik

(Diese Satzung gilt zu § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 nicht für die Matrikel 90 und 91.)

Die vorliegende Satzung stellt eine Anpassung an die ab 1.9.1992 gültige Ordnung für die Diplomprüfung dar. Sie gilt für die Studenten folgender Immatrikulationsjahrgänge (Fernstudium und Fernsonderstudium):

und in den §§ 8 und 14 für den Jahrgang Folgende §§ wurden verändert bzw. angepaßt: (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen acht Semester, im beruftsbegleitenden Fernstudium zehn Semester bzw. acht Semester im Fernsonderstudium.

II. Diplomvorprüfung

§ 8
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann zugelassen werden:

1. wer folgende Zeugnisse vorlegt:

    für das berufsbegleitende Fernstudium: für das Fernsonderstudium:
2. wer mindestens das letzte Semester vor der Prüfung für den jeweiligen Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war,

3. wer den Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung der Praktika in einer der angebotenen Studienrichtungen vorlegt,

4. wer Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:

§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf folgende Fachprüfungen:

(3) In der Diplomvorprüfung finden in den Fächern Anatomie und Physiologie je eine schrifliche Prüfung mit einem Zeitumfang von max. 150 Minuten und in den Fächern Psychologie und Allg. Pathologie je eine mündliche Prüfung vom max. 30 Minuten statt.

Für die schriftlichen Prüfungen sind drei Themen zur Wahl zu stellen, ansonsten gelten für die Durchführung der Prüfungen die Regeln entsprechend § 5 Abs. 2 bis 8.

III. Diplomprüfung

§ 14
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

1. folgende Zeugnisse vorlegt:

    für das berufsbegleitende Fernstudium: für das Fernsonderstudium:
2. mindestens im letzten Semester im Diplomstudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war,

3. die Diplomvorprüfung im Studiengang oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat, gemäß § 7 endgültig von der Diplomvorprüfung befreit wurde oder als gleichwertig anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen nachweist,

4. ein ordnungsgemäßes Hauptstudium nachweist,

5. eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung eines Praktikums vorlegt,

6. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über Forschungsmethoden vorlegt,

7. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:

(2) Dem Antrag auf Zulassung ist die Angabe der gewählten beruflichen Fachrichtung und der weiteren Spezialisierung beizufügen. Für den Antrag auf Zulassung und das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gelten § 8 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 16
Diplomarbeit

(1) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf acht Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß nach Rücksprache mit der Gutachterin/dem Gutachter die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

Diplomprüfung im Studiengang Medizinpädagogik

Studiengruppen:

1. Konkretisierung des § 14 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7

1.1. Nachweis über ein ordnungsgemäßes Hauptstudium:

1.2. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen 2. Terminplanung für die Diplomprüfung (unter Vorbehalt)
 
M/F/88 M/F/89 M/F/90 M/FSSt/91
Diplomarbeit
- Vorlage des Themas und Bestätigung bis März 93 bis März 94 bis Juni 93
- Abgabe der Arbeit Dezenber 92 Nov. 93 Nov. 94 März 94
- Korrektur bis 20.3.93 bis 10.2.94 bis 10.2.95 bis 10.6.94
Prüfungen
1. Berufspädagogik, - schriftlich April 93 April 94 April 95 Oktober 94
- mündlich Mai 93 Mai 94 Mai 95 November 94
2. Fach der beruflichen Fachrichtung (I)
- schriflich  Mai 93 Mai 94 Mai 95 Dezember 94
- mündlich Juni 93 Juni 94 Juni 95 Januar 95
3. Fach der Spezialisierung (II) oder
Gesundheitserziehung (-beratung)
- schriftlich Juni 93 Juni 94 Juni 95 Januar 95
- mündlich Juli 93 Juli 94 Juli 95 Februar 95
4. Fachdidaktik (I)
- mündllich Juni 93 Juni 94 Juni 95 Januar 95
5. Fachdidaktik (II) oder 
Methoden der Beratung
- mündlich Juli 93 Juli 94 Juli 95 Febr. 95
Antrag auf  Zulassung entsprechend § 14 der 
Prüfungsordnung
Januar 93 Januar 94 Januar 95 Juli 94

Bemerkung: Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der beruflichen Fachrichtung (I) sowie dem Fach der Spezialisierung (II) und den jeweiligen mündlichen Prüfungen in der Fachdidaktik finden an je einem Termin statt.



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