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Ministerialblatt Nr. 68/1993 vom 4.11.1993
Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Sportwissenschaft als Haupt- oder Nebenfach
Bek. des MWF vom 23.9.1993
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte Magisterprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom
Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß §
14 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991
(GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl.
LSA S. 764), am 23.9.1993 genehmigt worden ist.
Anlage
Ordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für die Magisterprüfung mit Sportwissenschaft als Haupt-
oder Nebenfach
vom 10.6.1993
Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der vorläufigen
Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 15.7.1992 (Bek. des MWF vom 11.5.1993, MBl. LSA S.
1687).
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Studienaufbau und Berufspraktikum
§ 2 Sportpraktische Prüfungen
II. Sportwissenschaft als Hauptfach
§ 3 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
zur Zwischenprüfung im Hauptfach
§ 4 Art und Umfang der Zwischenprüfung
im Hauptfach
§ 5 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
zur Magisterprüfung im Hauptfach
§ 6 Art und Umfang der Magisterprüfung
im Hauptfach
III. Sportwissenschaft als Nebenfach
§ 7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
zur Zwischenprüfung im Nebenfach
§ 8 Art und Umfang der Zwischenprüfung
im Nebenfach
§ 9 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
zur Magisterprüfung im Nebenfach
§ 10 Art und Umfang der Magisterprüfung
im Nebenfach
I. Allgemeines
§ 1
Studienaufbau und Berufspraktikum
(1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer
oder zwei Hauptfächer studiert. Das Fach Sportwissenschaft kann als
Hauptfach mit maximal 80 Semesterwochenstunden, gegebenenfalls auch als
Nebenfach mit 40 Semesterwochenstunden studiert werden, jeweils einschließlich
der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden.
(2) Das Studium enthält je ein Berufspraktikum im Grund- und Hauptstudium
mit einer Dauer von insgesamt acht Wochen. Die Berufspraktika werden in
der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet und durch spezielle Lehrveranstaltungen
begleitet.
§ 2
Sportpraktische Prüfungen
(1) In der Zwischen- und Magisterprüfung werden neben mündlichen
und schriftlichen Prüfungen sportpraktische Prüfungen abgelegt.
Diese bestehen jeweils aus einer Überprüfung der sportlichen
Leistungen und der Demonstration sportartspezifischer Techniken und erstrecken
sich auf die jeweils in der Sportart geforderten einzelnen Prüfungsleistungen
in der Theorie (spezielle Theorie und Didaktik der Sportart).
(2) Die Note einer sportpraktischen Prüfung setzt sich aus den
Einzelnoten der Prüfungsleistungen zusammen, die gleichgewichtig gemittelt
werden.
(3) Jede einzelne Prüfungsleistung wird von zwei Prüfern bewertet.
Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und ist eine
Einigung nicht möglich, ergibt sich die Benotung der Prüfungsleistung
aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen.
II. Sportwissenschaft als Hauptfach
§ 3
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Hauptfach
(1) Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft kann nur
zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen und wahlweise-obligatorischen
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und vier Leistungsnachweise
in folgenden Stoffgebieten erbracht hat:
-
Einführung in die Sportwissenschaft einschließlich Einführung
in wissenschaftliches Arbeiten und in Forschungsmethodologie,
-
Praxis und Theorie nicht sportartgebundener sportlicher Aktivitäten
(Sportivitäten)
-
ein Leistungsnachweis aus einem Theoriefeld der Theoriefeldgruppe I:
-
Sportpsychologie,
-
Sportpädagogik,
-
Sportsoziologie,
-
Sportgeschichte,
-
Sportphilosophie,
-
ein Leistungsnachweis aus einem Theoriefeld der Theoriefeldgruppe II:
-
Sportmotorik,
-
Sportbiomechanik,
-
Trainingswissenschaft.
Außerdem muß der Kandidat eine Ausbildung in Erster Hilfe nach
§ 8 b StVZO nachweisen.
(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder
Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Kopplungen
dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration
sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und
konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die
gemessen oder bewertet werden können.
§ 4
Art und Umfang der Zwischenprüfung im Hauptfach
(1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft besteht
aus Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:
-
Praxis und Theorie einer Sportart nach Wahl des Kandidaten aus einem vorgegebenen
Katalog,
-
ein Theoriefeld der Theoriefeldgruppe I gemäß § 3 Abs .1
Nr. 3, in dem kein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
-
ein Theoriefeld der Theoriefeldgruppe II gemäß § 3 Abs.
1 Nr. 4, in dem kein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
-
Sportmedizin,
(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu
erbringen:
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 eine sportpraktische
Prüfung und zusätzlich eine mündliche Prüfung von 30
Minuten Dauer,
-
in den Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Nrn. 2 und 3 entweder
jeweils eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer oder jeweils
eine Klausur von 120 Minuten Dauer,
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 4 eine Klausur von
120 Minuten Dauer.
§ 5
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung im Hauptfach
(1) Zur Magisterprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft kann nur
zugelassen werden, er die Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft
bestanden, erfolgreich an den obligatorischen sowie wahlweise obligatorischen
Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums teilgenommen und sieben Leistungsnachweise
wie folgt erbracht hat:
-
Praxis und Theorie nicht-sportartgebundener sportlicher Aktivitäten,
-
Praxis und Theorie einer weiteren im Grundstudium nicht gewählten
Sportart nach Wahl des Kandidaten aus einem vorgegebenen Katalog,
-
ein Seminar aus einem Theoriefeld der Sportwissenschaft, das nicht Bestandteil
der Zwischenprüfung war,
-
ein Hauptseminar aus einem Theoriefeld der Sportwissenschaft,
-
ein Hauptseminar aus einem übergreifenden Themenfeld der Sportwissenschaft,
-
ein Praktikum/Projekt/Wissenschaftliches Kolloquium,
-
erfolgreiche Teilnahme an einer siebentägigen sportbezogenen Exkursion.
(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate
oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen dieser
Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration
sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und
konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die
gemessen oder bewertet werden können.
§ 6
Art und Umfang der Magisterprüfung im Hauptfach
(1) Die Fachprüfungen im Hauptfach Sportwissenschaft besteht aus
Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:
-
ein übergreifendes Themenfeld der Sportwissenschaft einschließlich
der Forschungsmethodologie in der Sportwissenschaft,
-
Praxis und Theorie einer in der Zwischenprüfung nicht gewählten
Sportart nach Wahl des Kandidaten aus einem vorgegebenen Katalog,
-
ein Theoriefeld der Sportwissenschaft, das nicht Bestandteil der Zwischenprüfung
war.
(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu
erbringen:
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 eine mündliche
Prüfung mit einer Dauer von 60 Minuten,
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 2 eine sportpraktische
Prüfung und eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30
Minuten,
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine Klausur mit
einer Dauer von 240 Minuten.
III. Sportwissenschaft als Nebenfach
§ 7
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Nebenfach
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft kann nur
zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen und wahlweise-obligatorischen
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und vier Leistungsnachweise
in folgenden Stoffgebieten erbracht hat:
-
Einführung in die Sportwissenschaft,
-
Praxis und Theorie nicht-sportartgebundener sportlicher Aktivitäten
(Sportivitäten),
-
ein Leistungsnachweis aus einem Theoriefeld der Theoriefeldgruppe I:
-
Sportpsychologie,
-
Sportpädagogik,
-
Sportsoziologie,
-
Sportgeschichte,
-
Sportphilosophie,
-
ein Leistungsnachweis aus einem Theoriefeld der Theoriefeldgruppe II:
-
Sportmotorik,
-
Sportbiomechanik,
-
Trainingswissenschaft.
Außerdem muß der Kandidat eine Ausbildung in Erster Hilfe nach
§ 8 b StVZO nachweisen.
(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder
Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen
dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration
sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und
konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die
gemessen oder bewertet werden können.
§ 8
Art und Umfang der Zwischenprüfung im Nebenfach
(1) Die Zwischenprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft besteht
aus Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:
-
ein Theoriefeld der Theoriefeldgruppe I gemäß § 7 Abs.
1 Nr. 3, in dem kein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
-
ein Theoriefeld der Theoriefeldgruppe II gemäß § 7 Abs.
1 Nr. 4, in dem kein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
-
Sportmedizin.
(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu
erbringen:
-
in den Teilprüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entweder
jeweils eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer oder jeweils
eine Klausur von 120 Minuten Dauer,
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine Klausur von
120 Minuten Dauer.
§ 9
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zurMagisterprüfung im Nebenfach
(1) Zur Magisterprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft kann nur
zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen sowie wahlweise
obligatorischen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums teilgenommen und
drei Leistungsnachweise wie folgt erbracht hat:
-
ein Seminar aus einem Theoriefeld der Sportwissenschaft, das nicht Bestandteil
der Zwischenprüfung war,
-
ein Hauptseminar aus einem Theoriefeld der Sportwissenschaft,
-
ein Hauptseminar aus einem übergreifenden Themenfeld der Sportwissenschaft.
(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate
oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen dieser
Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration
sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und
konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die
gemessen oder bewertet werden können.
§ 10
Art und Umfang der Magisterprüfung im Nebenfach
(1) Die Fachprüfungen im Nebenfach Sportwissenschaft besteht aus
Teilprüfungen in den Stoffgebieten:
-
Praxis und Theorie einer Sportart nach Wahl des Kandidaten aus einem vorgegebenen
Katalog,
-
ein Theoriefeld der Sportwissenschaft, das nicht Bestandteil der Zwischenprüfung
war.
-
ein übergreifendes Themenfeld der Sportwissenschaft.
(2) In den Teilprüfungen des Nebenfaches sind folgende Prüfungsleistungen
zu erbringen:
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 eine sportpraktische
Prüfung und eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30
Minuten,
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 2 eine eine Klausur
mit einer Dauer von 240 Minuten,
-
in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 mündliche
Prüfung mit einer Dauer von 60 Minuten.
Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich
einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr.
Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.