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Ministerialblatt Nr. 66/1993 vom 27.10.1993
Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Soziologie im Haupt- und Nebenfach
Bek. des MWF vom 21.9.1993
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte Magisterprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom
Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß §
14 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 9.9.1993 genehmigt worden
ist.
Anlage
Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für das Magisterstudium Soziologie im Haupt- und Nebenfach
vom 15.7.1993
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgaben der Prüfungsordnung,
Zweck der Prüfung, akademischer Grad
§ 2 Dauer, Studienaufbau und Fächerkombinationen
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Magisterprüfung
§ 1
Aufgaben der Prüfungsordnung, Zweck der Prüfung, akademischer
Grad
(1) Diese Prüfungsordnung regelt Verlauf, Studieneinheiten und
Prüfungsmodalitäten des Magisterstudiums Soziologie im Haupt-
oder Nebenfach auf der Grundlage der "vorläufigen Rahmenprüfungsordnung
für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"
vom 15.7.1992 (kurz Rahmenprüfungsordnung).
(2) Durch die Magisterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die
Kandidatin gründliche Fachkenntnisse besitzt und wissenschaftliche
Methoden beherrscht.
(3) Der Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
verleiht auf Grund der bestandenen Magisterprüfung in Soziologie den
akademischen Grad eines/einer Magister/Magistra Artium (M.A.) 1).
1) Aus Gründen der
sprachlichen Vereinfachung wurden in dieser Rahmenordnung lediglich in
§ 1 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend
soll der ganze Text verstanden werden.
§ 2
Dauer, Studienaufbau und Fächerkombinationen
(1) Im Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern
und einem Stundenvolumen von insgesamt 140 Semesterwochenstunden (SWS)
kann Soziologie als erstes oder als zweites Hauptfach mit 70 SWS oder als
eines von zwei Nebenfächern mit jeweils 35 SWS studiert werden.
(2) Soziologie kann entsprechend der Anlage (Fächerkatalog) zur
Rahmenprüfungsordnung mit einer Vielzahl weiterer Fächer kombiniert
werden. Nicht zu koppeln ist Soziologie im Hauptfach mit Psychologie.
(3) Die Zeit bis zum Abschluß des ersten Studienabschnittes (Grundstudium)
beträgt vier Semester sowie bis zum Abschluß des zweiten Studienabschnittes
(Hauptstudium) weitere fünf Semester einschließlich der Abschlußprüfung.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
Für den Zugang zum Magisterstudium Soziologie sind außer
den im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und den in der Rahmenprüfungsordnung
getroffenen Regelungen zum Hochschulzugang keine weiteren Voraussetzungen
erforderlich.
§ 4
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er
hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professoren des
Instituts für Soziologie, einem Angehörigen der wissenschaftlichen
Mitarbeiter sowie einen studentischen Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder
beträgt drei Jahre. Für die studentischen Mitglieder beträgt
die Amtszeit ein Jahr.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereich
bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen
der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig
dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten,
gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der
Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten
offen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die
Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Sofern
nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, dürfen zu Prüfern
nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen
bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht,
eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt
haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Magisterprüfung
im Studiengang Soziologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Für jede Prüfung ist mindestens ein Prüfer und ein
Beisitzer vorgesehen. Der Prüfungsverlauf wird protokollier. Das Protokoll
ist von dem Prüfer (bzw. den Prüfern) und dem Beisitzer zu unterschreiben.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß
dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.
(4) Die schriftliche Arbeit der Zwischenprüfung (Hausarbeit) und
die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern (Erstprüfer und Zweitprüfer)
begutachtet. Die Kandidaten haben ein Vorschlagsrecht bezüglich der
Prüfer und des Themas. Dieser Vorschlag begründet keinen
Anspruch. Die Ausgaben der Themen erfolgt über den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu
machen. Auf Antrag sorgt im Bedarfsfall der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema erhält.
(5) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 4 Abs. 5
entsprechend.
§ 6
Zwischenprüfung
(1) Zwischenprüfungen finden zum Ende des vierten Semesters statt.
Für Studierende im Hauptfach sind sie verbindlich. Da Studierende
in Nebenfachkombinationen in mindestens einem der beiden Nebenfächer
eine Zwischenprüfung abzulegen haben, können sie sich zur Zwischenprüfung
Soziologie melden. Absolvieren sie die Zwischenprüfung in einem anderen
Fach als Soziologie, so sind für einen ordnungsgemäßen
Abschluß des Grundstudiums alle Voraussetzungen nachzuweisen, die
für die Meldung zur Zwischenprüfung erforderlich wären.
(2) Bestandteile der Zwischenprüfung: Die Zwischenprüfung
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche
Teil ist in Form einer Hausarbeit im Umfang von mindestens 20 Seiten abzuleisten.
Für den mündlichen Teil ist eine halbstündige Prüfung
über Themen aus der Makro- und Mikrosoziologie vorgesehen.
(3) Zulassungsvoraussetzungen: Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen
werden, wer folgende Leistungsnachweise erbracht hat:
-
Hauptstudium:
-
Einführung in die Soziologie,
-
Methoden der empirischen Sozialforschung (drei Klausuren, Methoden I, II
und III),
-
Makrosoziologie,
-
Mikrosoziologie,
-
Theorie;
-
Nebenfachstudium:
-
Einführung in die Soziologie,
-
Methoden der empirischen Sozialforschung (Klausur),
-
Theorie,
-
Makrosoziologie oder Mikrosoziologie.
(4) Sofern es sich nicht um Klausuren handelt, kann der Leistungsnachweis
als Hausarbeit oder als Referat (mündlicher Vortrag, anschließende
Diskussion, schriftliche Ausarbeitung) erbracht werden. Der Leistungsnachweis
muß mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein.
(5) Anmeldung:
-
Acht Wochen vor Beginn des vom Prüfungsausschuß festzulegenden
Prüfungszeitraumes melden sich die Kandidaten beim Prüfungsamt
zur Zwischenprüfung an und bringen die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen
bei. Einzelne Belege können nachgereicht werden, wenn sie zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die Themenvergabe und Annahme der schriftlichen
Hausarbeit geschehen in diesem Falle unter Vorbehalt.
-
Innerhalb von 14 Tagen nach - gegebenenfalls vorbehaltlicher - Zulassung
ist zwischen den Studierenden und dem Erstprüfer eine Übereinkunft
über das Thema der Hausarbeit zur Zwischenprüfung zu treffen,
wobei der Kandidat selbst Vorschläge unterbreiten kann. Der Kandidat
beantragt beim Prüfungsamt die Bearbeitung dieses Themas, das der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses vergibt. Von diesem Zeitpunkt
an zählt eine sechswöchige Bearbeitungsfrist. In begründeten
Einzelfällen kann sie auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter um höchstens drei
Wochen verlängert werden.
-
Nach fristgerechter Abgabe vereinbaren die Prüfer in Abstimmung mit
dem Prüfungsausschuß ein Termin der mündlichen Prüfung.
(6) Durchführung:
-
Die Fachprüfung Soziologie als Zwischenprüfung besteht aus zwei
Teilprüfungen in Form der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen
Prüfung nach § 6 Abs. 1.
-
Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, dessen schriftliche
Hausarbeit fristgerecht eingereicht und positiv bewertet wurde.
-
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt pro Student 30
Minuten.
-
Auf Wunsch der Studierenden können die mündlichen Prüfungen
als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen mit bis zu drei Kandidaten
durchgeführt werden. Bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Kandidaten
beträgt die Prüfungszeit 50 und bei drei Kandidaten 70 Minuten.
Die schriftliche Arbeit ist in jedem Falle als Einzelarbeit einzureichen.
-
Prüfungsgegenstand sind Grundbegriffe der Soziologie, Theoretische
Modelle, Erklärung und Diskussion grundlegender Phänomene der
Sozialstruktur von Industriegesellschaften (z. B. sozialer Wandel, soziale
Ungleichheit, soziale Bewegungen), Grundzüge der Umweltsoziologie,
Mikrosoziologie nach Vorschlag des Kandidaten.
-
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten nach
Beratung der Prüfer im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt.
-
Wiederholungsprüfungen in Fällen von Nichtbestehen, Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung usw. regeln sich nach den Vorschriften der
Rahmenprüfungsordnung. Sie sollen im regulären Prüfungszeitraum
des Folgesemesters stattfinden.
-
Die Gesamtnote der Fachprüfung Soziologie - Zwischenprüfung -
ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Teilprüfungen
Hausarbeit und mündliche Prüfung. Beide Einzelprüfungen
müssen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) abgeschlossen worden
sein.
§ 7
Magisterprüfung
Die Magisterprüfung ist im Anschluß an das Hauptstudium im
Regelfall im neunten Semester abzuschließen.
(1) Bestandteile der Magisterprüfung: Die Magisterprüfung
besteht aus folgenden Teilen:
1. Für Studierende mit Soziologie als erstem Hauptfach:
1.1. schriftliche Hausarbeit (Magisterarbeit) im Umfang von etwa 40
- 60 Schreibmaschinenseiten,
1.2. einstündige mündliche Prüfung,
1.3 eine Klausur mit einer Länge von 240 Minuten.
In der mündlichen Prüfung und in der Klausur sollen vertiefte
Kenntnisse in folgenden Bereichen nachgewiesen werden:
-
Theorie und Geschichte der Soziologie,
-
Strukturanalyse moderner Gesellschaften,
-
Spezielle Soziologie oder Methoden,
-
Spezielle Soziologie.
2. Für Studierende mit Soziologie im zweiten Hauptfach:
Dieselben Anforderungen wir für Studierende im ersten Hauptfach,
jedoch mit der Abweichung, daß an die Stelle der schriftlichen Hausarbeit
(Magisterarbeit) eine zweite Klausur mit einer Länge von 240 Minuten
tritt.
3. Für Studierende mit Soziologie als Nebenfach:
3.1. eine Klausur mit einer Länge von 240 Minuten,
3.2. eine halbstündige mündliche Prüfung.
(2) Zulassungsvoraussetzungen: Bei der Meldung zur Magisterprüfung
sind folgende Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen:
1. Für das Hauptfach:
1.1. Die bestandene Zwischenprüfung im Fach Soziologie,
1.2. Leistungsnachweise:
1. Soziologische Theorie,
2. Geschichte der Soziologie,
3. Spezielle Soziologie,
4. Spezielle Soziologie.
2. Für das Nebenfach:
2.1. Die bestandene Zwischenprüfung im Fach Soziologie oder Nachweis
der bestandenen Zwischenprüfung in einem anderen Nebenfach (vgl. §
6 Abs. 1),
2.2. Leistungsnachweise:
1. Soziologische Theorie,
2. Spezielle Soziologie.
(3) Anmeldung: Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist im
Regelfall zum Ende des achten Semesters beim Prüfungsausschuß
zu stellen. Dabei ist nachzuweisen, daß alle Voraussetzungen gemäß
Absatz 2 erfüllt sind.
(4) Durchführung der Magisterprüfung:
1. Magisterarbeit:
1.1. Das Thema der Magisterarbeit wird in der Regel zum Ende des achten
bzw. letzten Semesters vor dem Prüfungssemester vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses ausgegeben. Die Prüfer unterbreiten unter
Einbeziehung des Kandidaten hierzu dem Prüfungsausschuß rechtzeitig
entsprechende Vorschläge.
1.2. Das Thema der Magisterarbeit kann vor Erbringung der gemäß
Absatz 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen vergeben werden.
1.3. Die Bearbeitungsfrist der Magisterarbeit beträgt sechs Monate.
Im Ausnahmefall ist auf Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate
zulässig.
1.4. Die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen
einer das Thema vorgegeben hat (Erstprüfer). Bei Bewertungen, die
um mehr als eine ganze Note voneinander abweichen, ist durch den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses ein dritter Gutachter aus dem Kreis der bestellten
Prüfer heranzuziehen. Die abschließende Entscheidung im von
den Prüfern vorgeschlagenen Bewertungsrahmen trifft der Prüfungsausschuß.
Bei Gruppenarbeiten (maximal zwei Autoren) können unterschiedliche
Bewertungen vorgenommen werden, die Bearbeitungsanteile sind auszuweisen.
2. Mündliche Prüfung:
2.1. Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
seine Magisterarbeit eingereicht hat.
2.2. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung (Note) wird den
Kandidaten nach Beratung der Prüfer jeweils im Anschluß an die
Prüfung mitgeteilt.
(5) Die Bildung der Gesamtnote und die Ausstellung des abschließenden
Magisterzeugnisses regeln sich nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung.
Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich
einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr.
Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.