Dieser Abdruck ist keine amtliche Bekanntmachung

Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 36/2001 vom 18.5.2001
 
 

Hochschulgebühren-Verordnung

Vom 1. August 2001

Aufgrund des § 115 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), wird verordnet:

§ 1

Die Hochschulen können für Studiengänge oder Lehrangebote, die nicht zu einem Abschluss im Sinne des § 22 Abs. 1 bis 5 HSG-LSA oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung führen, Gebühren und Auslagen erheben.

§ 2

(1) Die Gebühren oder Auslagen werden in der Regel so bemessen, dass sie die dabei entstehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten abdecken.

(2) Für Studienangebote, die auf eine unmittelbare wirtschaftliche Verwertbarkeit abzielen, können marktgerechte, zumindest kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(3) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann in den Fällen verminderter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einzelner Teilnehmer oder Teilnehmerinnen oder bei öffentlichem Interesse ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 3

(1) Gebühren und Auslagen werden von der Hochschule auf der Grundlage einer Satzung erhoben. Diese ist hochschulöffentlich bekannt zu machen.

(2) Widerspruchsbehörde ist die Hochschule.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.