Dieser Abdruck ist keine amtliche Bekanntmachung

Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 18/2001 vom 18.5.2001
 
 

Zweite Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS-LSA

Vom 14. Mai 2001

Aufgrund des § 12 Nrn. 1 und 6 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), geändert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Hochschulzulassungsgesetzes vom 12. April 2000 (GVBl. LSA S. 206), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 14 und 16 sowie Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz) wird verordnet:

§ 1

Die Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 21. August 2000 (GVBl. LSA S. 551), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2001 (GVBl. LSA S. 3), wird wie folgt geändert:

  1. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    2. aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
          "Die Verteilung der Studienplätze richtet sich in erster Linie nach den Studienortwünschen."
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
    3. In Absatz 2 werden die Worte "vor der Durchführung der ersten Verfahrensstufe" gestrichen und wird die Zahl "5" durch die Zahl "8" ersetzt.
    4. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "zum Beginn der Nachrückverfahren" durch die Worte "vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens" ersetzt.
  2. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der Wahl der Studienorte beschränkt haben, voraussichtlich nicht verteilt werden können und" gestrichen.
    2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "zum Beginn der Nachrückverfahren" durch die Worte "vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens" ersetzt.
  3. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wir die Zahl "5" durch die Zahl "8" ersetzt.
  4. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    3. "(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt:
      1. wer im Hauptverfahren zugelassen worden ist,
      2. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschulen teilgenommen hat,
      3. wer innerhalb der Frist des § 3 Abs. 5 Satz 2 erklärt hat, in diesem Vergabeverfahren nicht am Auswahlverfahren der Hochschulen teilnehmen zu wollen.
      4. wer unter die Quoten nach § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 fällt."
  5. In Anlage 1 werden die Worte "Haushalts- und Ernährungswissenschaft (Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Haushaltswissenschaft und Ernährungswissenschaft, Ökotrophologie)" gestrichen.
§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2001/2002.