Dieser Abdruck ist keine amtliche Bekanntmachung
Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 18/2001 vom 18.5.2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS-LSA
Vom 14. Mai 2001
Aufgrund des § 12 Nrn. 1 und 6 des Hochschulzulassungsgesetzes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), geändert durch
§ 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Hochschulzulassungsgesetzes
vom 12. April 2000 (GVBl. LSA S. 206), in Verbindung mit Artikel 16 Abs.
1 Nrn. 1 bis 14 und 16 sowie Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe
von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz)
wird verordnet:
§ 1
Die Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 21. August 2000 (GVBl. LSA S. 551),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2001 (GVBl. LSA S.
3), wird wie folgt geändert:
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§ 7 wird wie folgt geändert:
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Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Verteilung der Studienplätze richtet sich
in erster Linie nach den Studienortwünschen."
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
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In Absatz 2 werden die Worte "vor der Durchführung der ersten Verfahrensstufe"
gestrichen und wird die Zahl "5" durch die Zahl "8" ersetzt.
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In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "zum Beginn der Nachrückverfahren"
durch die Worte "vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens" ersetzt.
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§ 11 wird wie folgt geändert:
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In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "ausgewählte Bewerberinnen und
Bewerber, die sich in der Wahl der Studienorte beschränkt haben, voraussichtlich
nicht verteilt werden können und" gestrichen.
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In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "zum Beginn der Nachrückverfahren"
durch die Worte "vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens" ersetzt.
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In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wir die Zahl "5" durch die Zahl "8" ersetzt.
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§ 19 wird wie folgt geändert:
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Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
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Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt:
1. wer im Hauptverfahren zugelassen worden ist,
2. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren
der Hochschulen teilgenommen hat,
3. wer innerhalb der Frist des § 3 Abs. 5 Satz 2 erklärt hat,
in diesem Vergabeverfahren nicht am Auswahlverfahren der Hochschulen teilnehmen
zu wollen.
4. wer unter die Quoten nach § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nrn. 2
oder 3 fällt."
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In Anlage 1 werden die Worte "Haushalts- und Ernährungswissenschaft
(Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Haushaltswissenschaft und
Ernährungswissenschaft, Ökotrophologie)" gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2001/2002.