Dieser Abdruck ist keine amtliche Bekanntmachung

Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 43/2000 vom 29.11.2000

Hochschulvergabeverordnung
(HVVO-LSA)
vom 18. November 2000

Auf Grund des § 12 Nrn. 3 bis 6 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. April 2000 (GVBl. LSA  S. 206), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
§ 4 Besondere Erklärungspflichten
§ 5 Zulassungsbescheid

Teil 2
Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester

Abschnitt 1
Landesweites Verteilungsverfahren

§ 6 Durchführung des Verteilungsverfahrens
§ 7 Zulassungsantrag
§ 8 Ablauf des Verfahrens
§ 9 Verteilung

Abschnitt 2
Landesweites allgemeines Auswahlverfahren

§ 10 Durchführung des allgemeinen Auswahlverfahrens
§ 11 Zulassungsantrag
§ 12 Ablauf des Verfahrens
§ 13 Quoten
§ 14 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
§ 15 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 16 Auswahl nach Wartezeit
§ 17 Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen
§ 18 Beteiligung am Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 19 Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 20 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 21 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
§ 22 Auswahl für ein Zweitstudium
§ 23 Auswahl nach dem Ergebnis einer Feststellungsprüfung
§ 24 Ranggleichheit

Abschnitt 3
Auswahlverfahren an einer Hochschule

§ 25 Vergabe von Studienplätzen nach den Vorschriften des allgemeinen Auswahlverfahrens
§ 26 Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit studiengangsbezogenen und studiengangsspezifischen Eignungsvoraussetzungen
§ 27 Teilstudienplätze

Teil 3
Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester,
für Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge

§ 28 Vergabe von Studienplätze für höhere Fachsemester
§ 29 Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge

Teil 4
Sonstige Bestimmungen

§ 30 Ausländerzulassung
§ 31 Abschluss des Verfahrens
§ 32 Vergabe verfügbar verbliebener Studienplätze nach Abschluss des Verfahrens und in höheren Fachsemestern

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 33 In-Kraft-Treten

Anlage 1: Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 9 Abs. 1 Satz 2)
Anlage 2: Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 2)
Anlage 3: Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 22 Abs. 2 Satz 2)

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Hochschulen im Verantwortungsbereich des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums (im folgenden: Ministerium); soweit nicht die Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund (Zentralstelle) erfolgt.

(2) Vergaberechtlich sind Deutschen gleichgestellt:

  1. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind.
  3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie,
  4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
Wer nach Satz 1 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. "Studienanfängerin/Studienanfänger"

  2. ist eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der im Studiengang, für den sie oder er die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt, noch nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eingeschrieben ist oder war. Studienanfängerin oder Studienanfänger ist auch, wer die Zulassung ins zweite Semester eines Studienganges beantragt, dessen erstes Semester ein Praxissemester ist und dieses Praxissemester erlassen wird;
  3. "Vergabeverfahren"

  4. die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
  5. "Hauptantrag"

  6. der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,
  7. "Hilfsantrag"

  8. der Zulassungsantrag für den an zweiter Stelle genannten Studiengang,
  9. "Studienort"

  10. eine Hochschule oder ein auswärtiger Standort einer Hochschule,
  11. "Durchschnittsnote"

  12. die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,
  13. "Teilstudienplatz"

  14. ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist,
  15. "deutsche Hochschulzugangsberechtigung"

  16. eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden,
  17. "deutsche Hochschule"

  18. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule.
§ 3
Frist und Form der Anträge,
Ausschluss vom Verfahren

(1) Der Zulassungsantrag für das erste Fachsemester und höhere Fachsemester muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzen Zulassungszahl geltend gemacht wird. Die Hochschulen können mit Zustimmung des Ministeriums für Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge hiervon abweichende Fristen durch Ordnung festlegen.

(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. Führt eine Hochschule auch für mehrere Studiengänge ein zentrales Studienplatzvergabeverfahren für mehrere Hochschulen durch, bestimmen die beteiligten Hochschulen, an wen der Zulassungsantrag zu richten ist. Zulassungsanträge können durch Telefax unter Einhaltung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 wirksam gestellt werden.

(5) Wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; § 12 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Ist ein Zulassungsantrag fristgerecht auf dem dafür von der Hochschule vorgesehenen Vordruck gestellt, unterschrieben und enthält er einen Studiengangwunsch, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Ausschlussfristen) berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Dies gilt auch für Besondere Erklärungspflichten nach § 4 sowie den Nachtrag und die Änderung von Studiengang- und Studienortwünschen.

(6) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Haupt- oder Hilfsantrags im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 20 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Hochschule für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höhenren Fachsemestern beantragen.

§ 4
Besondere Erklärungspflichten

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat zu erklären, dass sie oder er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht für einen beantragten Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.

(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens haben zu erklären, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben waren, gegebenenfalls, für welche Zeit.

§ 5
Zulassungsbescheid

Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule, die ein zentrales Vergabeverfahren gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 durchführt, einen Termin, bis zu dem die Zugelassenen gegenüber der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule zu erklären haben, ob der Studienplatz angenommen wird. Führt eine Hochschule ein eigenes Vergabeverfahren nach §§ 25 bis 32 durch, bestimmt sie im Zulassungsbescheid einen termin, bis zu dem die Zugelassenen ihr gegenüber zu erklären haben, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der in Satz 1 und 2 genannten jeweiligen Hochschule nicht vor oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

Teil 2
Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester

Abschnitt 1
Landesweites Verteilungsverfahren

§ 6
Durchführung eines Verteilungsverfahrens

(1) Übersteigt im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 5 die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze nicht, werden die Studienplätze nach den Vorschriften der §§ 7 bis 9 vergeben.

(2) Die nach § 3 Abs. 4 Satz 5 zuständige Hochschule führt das Vergabeverfahren durch.

§ 7
Zulassungsantrag

Im Zulassungsantrag sind ein Studiengang und gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

§ 8
Ablauf des Verfahrens

(1) Wer sich im Verteilungsverfahren bewirbt, erhält einen Studienplatz. Zunächst werden die verfügbaren Studienplätze entsprechend den Studienortwünschen verteilt (erste Verfahrensstufe). Wer in der ersten Verfahrensstufe nicht zugelassen werden kann, erhält entsprechend seinen Studienortwünschen in einer zweiten Verfahrensstufe einen Studienplatz.

(2) Für die Zulassung von nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen durch die Hochschule sind von der Durchführung der ersten Verfahrensstufe je Studienort die Quoten gemäß § 13 Abs. 1 der festgesetzten Zulassungszahlen vorzubehalten.

(3) Die Hochschulen teilen der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Hochschule unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibeanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens zum Beginn der Nachrückverfahren eines Auswahlverfahrens (§ 10) teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach Absatz 2 endgültig besetzt worden ist.

§ 9
Verteilung

(1) Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle im Zulassungsantrag genannt haben, werden zunächst 17,5 v. H. der Studienplätze nach dem nach § 15 bestimmten Grad der Qualifikation vergeben; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im Übrigen wird über die Zulassung an diesem Studienort in der nachstehenden Rangfolge entschieden:

  1. nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 23a des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 3. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 632),
  2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
  3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,
  4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
  5. keiner der vorgenannten Gründe.
Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 1.

(2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach Absatz 1 Satz 2. Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet der Grad der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

(4) Kann kein Studienplatz an den genannten Studienorten zugewiesen werden, wird ein Studienplatz an einem anderen Studienort angeboten.

Abschnitt 2
Landesweites allgemeines Auswahlverfahren

§ 10
Durchführung des allgemeinen Auswahlverfahrens

(1) Übersteigt im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 5 die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze, werden die Studienplätze nach den Vorschriften der §§ 11 bis 24 vergeben.

(2) Die nach § 3 Abs. 4 Satz 5 zuständige Hochschule führt das Vergabeverfahren durch.

§ 11
Zulassungsantrag

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(2) Im Zulassungsantrag sind die gewünschten Studiengänge in einer Reihenfolge anzugeben, die in ein zentrales Verfahren im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 5 einbezogen sind. Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt wird, gilt er als Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Studiengang nennen.

(3) Für jeden Studiengang sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation  der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

§ 12
Ablauf des Verfahrens

(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; dabei wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.

(2) Wer in einer oder in mehreren nach § 13 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs nach § 14,
  2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 21 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 22,
  3. Auswahl nach dem Ergebnis der Feststellungsprüfung nach § 23,
  4. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 13,
  5. Auswahl nach Wartezeit nach § 16,
  6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 20.
(3) Die nach Absatz 2 Ausgewählten lässt die nach § 10 Abs. 2 zuständige Hochschule nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 zu. Abweichend von § 9 Abs. 2 entscheidet bei Ranggleichheit vor Anwendung des Loses der Grad der Qualifikation; bei der Auswahl für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Bei der Auswahl und der Verteilung kann die zuständige Hochschule durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der Wahl der Studienorte beschränkt haben, voraussichtlich nicht verteilt werden können und Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Liegt die Zahl der Hauptanträge unter der Zahl der unter Berücksichtigung der Überbuchung im Hauptverfahren verfügbaren Studienplätze, werden abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Nachrückverfahren nach den Hauptanträgen und vor den Hilfsanträgen die Anträge derjenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die mit ihrem Hauptantrag vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, weil sie die für den genannten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen oder keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 abgegeben haben. Bei der Auswahl der nach Satz 1 zu Berücksichtigenden entscheidet das Los; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Verteilung auf Studienorte erfolgt gesondert entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 bis 3.

(5) Die Hochschulen teilen der zuständigen Hochschule unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibeanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens zum Beginn der Nachrückverfahren teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach § 13 Abs. 1 Satz 1 endgültig besetzt worden sind. Die zuständige Hochschule stellt nach Eingang der Mitteilungen der Hochschulen unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren.

(6) Die zuständige Hochschule teilt spätestens bis zum 29. August oder 28. Februar den Hochschulen mit, wer am Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule zu beteiligen ist. Spätestens bis zum 20. September oder 21. März teilen die Hochschulen der zuständigen Hochschule mit, wen sie ausgewählt haben. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Fordert die zuständige Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der zuständigen Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder den Verzicht auf die Teilnahme an Nachrückverfahren erklärt, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.

§ 13
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, mindestens 5 v. H. und höchstens 8 v. H. in allen Studiengängen abzuziehen. In internationalen Studiengängen regeln die Hochschulen die Quote nach Satz 1 in Übereinstimmung mit den Besonderheiten des Studienganges in der jeweiligen Studienordnung. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:

  1. 2 v. H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  2. 0,2 v. H. für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
  3. 3 v. H. für die Auswahl für ein Zweitstudium,
  4. für die Auswahl nach dem Ergebnis einer Feststellungsprüfung.
Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden

  1. nach dem Grad der Qualifikation nach § 15
  2. nach Wartezeit nach § 16 und
  3. nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen nach § 17
im Verhältnis 55 zu 25 zu 20 vergeben. Wird kein Auswahlverfahren durchgeführt, werden die Studienplätze innerhalb der Quote nach Nr. 3 nach Wartezeit unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation vergeben. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Absätzen 1 und 2 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 1 hinzugerechnet. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 2 hinzugerechnet und anteilig auf die Studienorte aufgeteilt.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung für einen Studiengang durch eine Feststellungsprüfung im Land Sachsen-Anhalt erworben haben, wird eine besondere Quote als zusätzliche Vorabquote nach Ansatz 2 Satz 1 gebildet, die von der Hochschule nach dem Anteil des Personenkreises an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber ermittelt wird.

(5) Die Quoten nach den Absätzen 2 bis 4 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird nur im Hauptverfahren gebildet.

§ 14
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. eines Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998),
  3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes geleistet haben,
  4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,
werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

§ 15
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt.

(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 16
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

  1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Halbsatz 1 geführt hätte,
  2. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden sind.
  3. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
    1. die Erfüllung von Unterhaltspflichten,
    2. die Ableistung eines Dienstes,
    3. Krankheit,
    4. sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe
jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätten. Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Ausschlussfristen) abgeschlossen und nachgewiesen sein.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

  1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 9189) enthalten sind,
  2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
  3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
  4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, zuletzt geändert durch Gesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II  S. 885), einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
  1. an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,
  2. auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder
  3. nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind,
erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 17
Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen

(1) Die Auswahl erfolgt durch die jeweilige Hochschule

  1. nach dem Grad der Qualifikation,
  2. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,
  3. nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang oder
  4. auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 3.
(2) Die Hochschulen bestimmen, welche Auswahlmaßstäbe nach Absatz 1 angewendet werden, und regeln die Ausgestaltung des Verfahrens. Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1 Nr. 2 sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu führen.

§ 18
Beteiligung am Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Die Zahl der Teinehmenden am Auswahlverfahren der Hochschulen ist auf das Dreifache der Zahl der nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verfügbaren Studienplätze begrenzt. Über die Teilnahme entscheidet der Grad der Qualifikation. Bei gleichem Grad der Qualifikation entscheidet das Los.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt

  1. wer im Hauptverfahren ausgewählt worden ist,
  2. wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschulen teilgenommen hat,
  3. wer innerhalb der Frist des § 3 Abs. 5 Satz 2 erklärt hat, in diesem Vergabeverfahren nicht am Auswahlverfahren der Hochschulen teilnehmen zu wollen,
  4. wer unter die Quoten nach § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 fällt.
(3) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 geladen worden war, aber aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden Hochschule bestimmt.

§ 19
Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Wer im Auswahlverfahren einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Die Hochschulen können durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in der Quote nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beschränkten Ablehnungsbescheid.

(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem die Einschreibung zu erfolgen hat. Erfolgt die Einschreibung nicht bis zu diesem Termin oder lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

§ 20
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 21
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung) und wird der Zulassungsantrag auf diese Berechtigung gestützt, ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 13 Abs. 3 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 22
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 13 Abs. 3 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 23
Auswahl nach dem Ergebnis einer Feststellungsprüfung

(1) Wer die Hochschulzugangsberechtigung für einen Studiengang durch eine Feststellungsprüfung im Land Sachsen-Anhalt erworben hat, kann nur innerhalb der Quote nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch die in der Feststellungsprüfung erreichte Gesamtnote bestimmt.

§ 24
Ranggleichheit

(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens 11 Monate Dienst nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden; im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Abschnitt 3
Auswahlverfahren an einer Hochschule

§ 25
Vergabe von Studienplätzen nach den Vorschriften
des allgemeinen Auswahlverfahrens

Wird in einem Studiengang, der nicht in ein landesweites zentrales Verfahren gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl für das erste Fachsemester festgesetzt, gelten bei der Vergabe der Studienplätze durch die Hochschule die §§ 1 bis 5 und 11 bis 24 entsprechend.

§ 26
Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen
mit studiengangbezogenen und studiengangspezifischen
Eignungsvoraussetzungen

(1) In künstlerischen und sportlichen Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung erfordern, werden die Studienplätze nach Abzug der Vorabquoten gemäß  § 13 Abs. 1 und 2 und abweichend von § 13 Abs. 3 zu 80 v. H. nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung und zu 20 v. H. nach der Wartezeit vergeben. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erfolgt an Stelle der Auswahl nach Qualifikation die Auswahl nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung. Der Grad der studiengangbezogenen Eignung wird durch Ordnung der Hochschule bestimmt.

(2) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit gemäß § 16. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung. Besteht danach nach Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation gemäß § 15. Im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) In nicht in Absatz 1 genannten Studiengängen, für die der Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung nach Genehmigung einer entsprechenden Prüfungsordnung durch das Ministerium erbracht werden kann, werden nach Abzug der Vorabquoten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 sowie abweichend von § 13 Abs. 3 die Studienplätze.

  1. zu 70 v. H. nach dem zu gleichen Teilen berücksichtigten Grad der Qualifikation und dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung,
  2. zu 10 v. H. nach dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung und
  3. zu 20 v. H. nach Wartezeit
vergeben.

(4) Die Rangfolge innerhalb der Quote von Absatz 3 Nr. 1 wird durch eine ansteigende Wertzahl bestimmt, die sich aus der Summe der mit einem Gewicht von je 50 v. H. multiplizierten Durchschnittsnote und dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung ergibt. Die Durchschnittsnote wird nach der Anlage 2 ermittelt. Der Grad der studiengangspezifischen Eignung wird durch Ordnung der Hochschule bestimmt.

(5) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Rangliste nach dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung allein, nach dem Grad der Qualifikation und dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung in dieser Reihenfolge vor der Rangliste nach Wartezeit berücksichtigt. Besteht bei der Auswahl nach dem Ergebnis der studiengangspezifischen Eignung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation und dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung, dann nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung, dann nach dem Grad der Qualifikation und dem Ergebnis der Prüfung der studiengangspezifischen Eignung, sodann nach dem Grad der Qualifikation. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 27
Teilstudienplätze

Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird nach dem Hauptverfahren durch Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 5 und 9, 11 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 13, 29 Abs. 2 und 31 gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Hochschule für die Antragstellung von § 32 Abs. 1 Satz 1 abweichende Fristen bestimmen kann, die in geeigneter Weise bekanntzugeben sind.

Teil 3
Vergabe von Studienplätzen für höhere
Fachsemester, für Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge

§ 28
Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester

(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen erforderlich, so werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:

  1. wer in dem Studiengang eine Teilzulassung erhält;
  2. wer in dem Studiengang für das erste Fachsemester endgültig zugelassen worden ist (Aufrückerinnen und Aufrücker);
  3. wer für diesen Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben ist oder war (Hochschulwechslerinnen und -wechsler, Studienunterbrecherinnen und -unterbrecher);
  4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Sofern innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Gruppen eine Auswahl erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 durch das Los, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nach den für die Ortswahl maßgebenden Gründen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3.

§ 29
Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge

(1) Die Zulassung zu Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen erfolgt sinngemäß nach den Vorschriften des § 25. Dabei tritt abweichend von § 13 Abs. 3 an die Stelle der Qualifikation die Note des Prüfungszeugnisses des abgeschlossenen Studiums oder eines anderen berufsqualifizierten Abschlusses; an die Stelle des Zeitpunktes des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung tritt abweichend für § 16 Abs. 1 der Zeitpunkt des Bestehens des abgeschlossenen Studiums oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses. Abweichend von § 24 Abs. 1 werden bei Ranggleichheit in der Quote nach Wartezeit diejenigen vorrangig ausgewählt, die seit Abschluss des Studiums oder einer anderen berufsqualifizierenden Ausbildung nach Satz 2 Halbsatz 1 entsprechende Berufserfahrungen erworben haben.

(2) Zur Feststellung einschlägiger Berufserfahrungen können die Hochschulen Auswahlgespräche vorsehen. Die Einzelheiten zu den Auswahlgesprächen regeln die Hochschulen durch Ordnung, die des Einvernehmens des Ministeriums bedarf.

Teil 4
Sonstige Bestimmungen

§ 30
Ausländerzulassung

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 1 eingegangen sein. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
  2. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
  4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
  5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßen Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 31
Abschluss des Verfahrens

(1) Das landesweite Verteilungs- und Auswahlverfahren an einer Hochschule ist spätestens nach Durchführung der zweiten Verfahrensstufe abgeschlossen.

(2) Im Übrigen ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn

  1. die Nachrücklisten erschöpft sind oder
  2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.
§ 32
Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze
nach Abschluss des Verfahrens und in höherem Fachsemester

(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an Antragstellende vergeben, die für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahen in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die in geeigneter Weise bekanntzugeben ist. Satz 1 und 2 findet auch Anwendung auf die Vergabe freier Studienplätze in höheren Fachsemestern. Über die Zulassung entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 33
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2001.

(2) Die Hochschulvergabeverordnung vom 23.Juni 1993 (GVBI. LSA S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1998 (GVBI. LSA S. 501), tritt mit Ablauf des 31. Januar 2001 außer Kraft.

Anlage 1
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten

Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, gilt dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt als an den nächsten Studienort des Landes angrenzend. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.

Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienortes angrenzen.

In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometer (km), jeweils auf 10 km gerundet-für Bayern in einer Stufenfolge von 1 bis 9 entsprechend der Entfernung-, angegeben.

Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.

Für Bayern ist der der Hauptwohnung nächstgelegene Studienort jeweils mit der Stufe 1 angegeben; die weitere Zuordnung ergibt sich aus der Stufenfolge.
 
Studienorte
Kreise
Bernburg 1) Dessau 1) Halle Köthen 1) Magdeburg Merseburg Stendal 2) Wernigerode
Kreisfreie Städte
Dessau 30 0 40 0 50 50 90 100
Halle 40 40 0 30 80 0 130 90
Magdeburg 40 50 80 50 0 90 60 70
Landkreise
Anhalt-Zerbst 30 0 60 0 40 70 70 90
Altmarkkreis-Salzwedel 130 140 160 140 90 180 0 120
Aschersleben-Staßfurt 0 50 50 40 40 60 100 50
Bernburg 0 30 40 0 40 50 90 70
Bitterfeld 40 0 30 0 70 40 110 110
Bördekreis 40 70 80 60 0 90 80 40
Burgenlandkreis 70 80 40 70 110 0 170 110
Halberstadt 50 80 80 70 50 90 100 0
Jerichower Land 50 60 90 60 0 100 0 90
Köthen 0 0 30 0 50 40 100 80
Mansfelder Land 0 60 30 40 70 0 120 60
Merseburg-Querfurt 50 50 0 40 90 0 140 100
Ohrekreis 60 80 100 70 0 110 0 70
Quedlinburg 40 70 70 60 50 80 100 0
Saalkreis 0 40 0 0 80 0 130 90
Sangerhausen 50 70 50 60 80 0 130 50
Schönebeck 0 40 60 0 0 80 70 70
Stendal 90 90 130 100 60 140 0 110
Weißenfels 70 70 30 60 110 0 160 110
Wernigerode 70 100 90 80 70 100 110 0
Wittenberg 60 0 60 50 70 70 100 130
Angrenzende Kreise
Sachsen
Landkreis
Leipzig - - - - - 0 - -

1) Standort der Hochschule Anhalt (FH)
2) Standort der Fachhochschule Magdeburg-Stendal

Anlage 2
Ermittlung und Nachweis der Durchschnittsnote

(1) Bei Hochschulzugangsberechtigten auf Grundlage der

  1.  „ Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasium mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191.1),
  2. „ Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
  3. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz 192.2),
  4. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 10. November 1989 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
  5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30. Januar 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
  6. „Vereinbarung über die Neugestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:

  1.  weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
  2. weißt die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Note für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden;
  3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
  4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
  5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemi und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
  6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
  7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
  8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
  9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Hochschule die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage

  1.  der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
  2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs)“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen wird sie von der Hochschule nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

  1.  „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr.226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
  2. „Sondervereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
  3. „Rahmenvereinbarungen über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 5. Juni 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.

(5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule  in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Hochschule eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

(8) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet.Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle errechnet; es wird nicht gerundet. Die Hochschule legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union wird die Gesamtnote von der Hochschule auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. Hierbei sind einzelne Prüfungleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und ads Ergebnis einer ergänzenden prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.

(13) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird die Duchschnittsnote aus dem arithmethischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Sport werden nur gewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung waren oder die Zulassung zu einem entsprechenden Fachhochschulstudiengang beantragt wird. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach den Sätzen 1 bis 4 errechnet. Bei hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden und die als Zeugnis der Fachhochschulreife anerkannt werden, wird die Durchschnittsnote entsprechend Nummer 9 ermittelt.

Anlage 3
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

  1. 1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ = 4 Punkte;
  2. 2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ =  3 Punkte;
  3. Note „befriedigend“ = 2 Punkte;
  4. Note „ausreichend“ = 1 Punkt.
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.

(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

  1.  „zwingende berufliche Gründe“ = 9 Punkte

  2. zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn der Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
  3. „wissenschaftliche Gründe“ = 7 bis 11 Punkte

  4. wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
  5. „besondere berufliche Gründe“ = 7 Punkte

  6. besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudiums sinnvoll ergänzt;
  7. „sonstige berufliche Gründe“ = 4 Punkte

  8. sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist.
  9. „keiner der vorgenannten Gründe“ = 1 Punkt
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkte davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.