Dieser Abdruck ist keine amtliche Bekanntmachung

Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 31/2000 vom 14.8.2000

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Viertes Gesetz
zur Änderung des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 8. August 2000

§ 1

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 66 das Wort „Aufsicht“ durch die Worte „Bestimmungen für das Zusammenwirken“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
            „6. Fachhochschule Magdeburg-Stendal mit Sitz in Magdeburg“.

        b) Nummer 8 wird aufgehoben.

        c) Nummer 9 wird Nummer 8.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2
Bezeichnung

        Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Entwicklung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der wissenschaftlichen Einrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung und der zuständigen staatlichen Stellen.“
            bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ziele und Maßnahmen sollen in Zielvereinbarungen festgelegt werden, die sich insbesondere auf Entwicklungen von in Absatz 2 genannten Angelegenheiten und Planungen gemäß Absatz 3 beziehen.“
        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

            aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausstattungen sowie der Hochschuleinrichtungen,".
    bb) In Nummer 11 werden die Worte "wissenschaftliche und künstlerische" gestrichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Hochschulen erarbeiten Hochschulentwicklungspläne, die jährlich fortgeschrieben werden. diese enthalten differenzierte Angaben zur bestehenden sowie geplanten Struktur und Ausstattung der Organisations- und Arbeitsbereiche. Das Ministerium kann zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben für die zu berücksichtigenden Daten und deren Aufbereitung machen."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Im Zuge der Erarbeitung der Empfehlungen sind die Hochschulen zu hören."

   bb) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt gefasst:

 "Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Gesetz erforderlich ist, Empfehlungen dieser Kommission zu den Hochschulstandorten, zur fachlichen Ausrichtung in Forschung, Lehre und Studium, zur notwendigen Personalstruktur und Personalausstattung der verschiedenen Arbeitsbereiche, zur Ausstattung mit Sachmitteln, zur bestmöglichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausstattungen und Hochschuleinrichtungen sowie zur Zusammenarbeit der Hochschulen untereinander umd mit anderen Einrichtungen nach Anhörung der Hochschulen und der für das Hochschulwesen und für Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags für verbindlich erklären und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen anordnen."

f) Im neuen Absatz 5 werden die Worte "Die Fachhochschule Altmark soll als "Modellhochschule"" durch die Worte "Die Fachhochschule Magedeburg-Stendal soll am Standort Stendal als Modelleinrichtung" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:

        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt. Erlass, Änderung und Aufhebung von Prüfungsordnungen bedürfen der staatlichen Genehmigung, die dem Rektor oder der Rektorin übertragen werden kann. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestimmungen über die Regelstudienzeit oder über die Ausgestaltung des Studiengangs nicht beachtet wurden oder wenn die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Der Rektor oder die Rektorin kann die Änderung einer Prüfungsordnung verlangen, wenn diese den Anforderungen nach Satz 3 nicht entspricht. Das Ministerium kann eine Rahmenprüfungsordnung erlassen."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen werden nach ihrer Genehmigung von der Hochschule hochschulöffentlich bekannt gemacht."
6. § 41 wird wie folgt geändert:

        a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die einen geringen Umfang überschreitende Wahrnehmung von Aufgaben der eigenen Hochschule an einer anderen Einrichtung oder an einer Einrichtung im Ausland bedarf der Zustimmung des Ministeriums."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors oder einer Professorin sowie die Übertragung von Aufgaben an einer anderen Einrichtung kann auf eigenen Antrag sowie auf Vorschlag des Senats oder der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Senats erfolgen und bedarf der Bestätigung des Ministeriums. Der jeweilige Fachbereich und der oder die Betroffene sind vorher zu hören."
7. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

 "Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren und Professorinnen auch zu Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. Die Probezeit kann zwei bis fünf Jahre betragen."
    bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.

    cc) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

"Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Hochschule" die Worte "wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit" eingefügt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Halbsatz 2 wird gestrichen.
 

    bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Bei Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" auf Vorschlag des Fachbereiches mit Zustimmung der Leitung der Hochschule weiterführen, wer mindestens sechs Jahre ein Professorenamt an dieser Hochschule bekleidet hat und sich weiterhin an der Erfüllung der Hochschulaufgaben beteiligt; § 56 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Führungsberechtigung kann auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden."
8. § 55 wird wie folgt geändert:

        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

              aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit auf Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftlich und künstlerische Assistenten, Assistentinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht anzuwenden."
    bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Angabe "§§ 72 a" ein Komma und die Angabe "72 b" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Abordnung oder Versetzung in ein Professorenamt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors, der Professorin,  des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der diese tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen oder wenn der Arbeitsbereich oder die Studien- oder Fachrichtung, in der diese tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird oder wenn eine Maßnahme gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 oder gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 erfolgt ist; diese Personen sind vorher zu hören."
    bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Eine Abordnung oder Versetzung gemäß Satz 2 und 3 in ein Amt an eine andere Einrichtung ist zulässig, wenn sie mit einer Freistellung zum Erwerb auf die Aufgabenwahrnehmung bezogener zusätzlicher Kenntnisse und Erfahrungen verbunden ist."
    cc) Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Anstelle oder zur Vorbereitung einer Maßnahme nach den Sätzen 2 und 4 kann § 41 Abs. 4 entsprechende Anwendung finden. Das Ministerium kann anordnen, dass die Bestimmungen des Absatzes 3 auch auf anderes Personal der Hochschule entsprechende Anwendung finden."
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland" durch die Worte "oder eine außerhalb des Hochschulbereiches oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung" ersetzt.
9. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Das Ministerium kann diese Aufgabe außer bei den Grundordnungen nach § 63 Abs. 2 dem Rektor oder der Rektorin übertragen."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
10. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"§ 66
Bestimmungen für das Zusammenwirken"
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Soweit Zielvereinbarungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder für verbindlich erklärte Empfehlungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 oder vom Ministerium bestätigte Entwicklungsplanungen für den betroffenen Arbeitsbereich nicht vorliegen, ist die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, die Ausschreibung, die Festlegung des fachlichen Profils und die Besetzung von Stellen sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und Hochschuleinrichtungen dem Ministerium vier Wochen vor der abschließenden Beschlussfassung anzuzeigen. Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule eine Änderung verlangen, wenn dies zur Wahrung staatlicher Belange erforderlich ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend."
11. In § 78 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Senat kann bestimmen, dass Beschlüsse dieser ständigen Kommissionen verbindlich sind."
12. In § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für besondere Aufgaben, die der Kooperation mehrerer Hochschulen bedürfen, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 80 Abs. 4 entsprechend."
13. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Dabei ist auf der Grundlage der Entwicklungsplanung der Hochschule unter Angabe der aktuellen Entwicklungen, Prioritäten und Alternativen darzulegen, welche Mittel eingesetzt und welche langfristigen Ziele verfolgt werden und in welcher Weise diese Ziele im jeweiligen Haushaltsjahr und den folgenden Haushaltsjahren umgesetzt werden sollen."
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Das Ministerim kann anordnen, dass Aussagen zu bestimmten Angelegenheiten getroffen werden."
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Das Ministerium kann mit Zustimmung des zuständigen Landtagsausschusses sowie des Ausschusses für Finanzen auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes mehrjährige Vereinbarungen mit den Hochschulen über die Finanzierungsgrundlagen und Zielvorgaben für die Hochschulentwicklung treffen. Diese Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, soweit haushaltsrechtlich relevante Angelegenheiten betroffen sind. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können die Vereinbarungen Ausnahmen von den §§ 61 und 64 der Landeshaushaltsordnung zulassen."
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

d) In Absatz 8 Satz 1 sowie in Absatz 9 wird die Angabe "Absatz 5" jeweils durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

14. In § 123 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule die befristete Erprobung von Evaluationsergebnissen anordnen, wenn die Evaluation gesetzlich angeordnet oder im Zusammenwirken gemäß § 5 Abs. 1 eingeleitet wurde."
§ 2
Diese Gesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 1 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 799) außer Kraft.