Dieser Abdruck ist keine amtliche Bekanntmachung

Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 31/2000 vom 14.8.2000

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Viertes Gesetz
zur Änderung des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 8. August 2000

§ 1

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 66 das Wort „Aufsicht“ durch die Worte „Bestimmungen für das Zusammenwirken“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
            „6. Fachhochschule Magdeburg-Stendal mit Sitz in Magdeburg“.

        b) Nummer 8 wird aufgehoben.

        c) Nummer 9 wird Nummer 8.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2
Bezeichnung

        Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Entwicklung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der wissenschaftlichen Einrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung und der zuständigen staatlichen Stellen.“
            bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ziele und Maßnahmen sollen in Zielvereinbarungen festgelegt werden, die sich insbesondere auf Entwicklungen von in Absatz 2 genannten Angelegenheiten und Planungen gemäß Absatz 3 beziehen.“
        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

            aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausstattungen sowie der Hochschuleinrichtungen,".
    bb) In Nummer 11 werden die Worte "wissenschaftliche und künstlerische" gestrichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Hochschulen erarbeiten Hochschulentwicklungspläne, die jährlich fortgeschrieben werden. diese enthalten differenzierte Angaben zur bestehenden sowie geplanten Struktur und Ausstattung der Organisations- und Arbeitsbereiche. Das Ministerium kann zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben für die zu berücksichtigenden Daten und deren Aufbereitung machen."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Im Zuge der Erarbeitung der Empfehlungen sind die Hochschulen zu hören."

   bb) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt gefasst:

 "Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Gesetz erforderlich ist, Empfehlungen dieser Kommission zu den Hochschulstandorten, zur fachlichen Ausrichtung in Forschung, Lehre und Studium, zur notwendigen Personalstruktur und Personalausstattung der verschiedenen Arbeitsbereiche, zur Ausstattung mit Sachmitteln, zur bestmöglichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausstattungen und Hochschuleinrichtungen sowie zur Zusammenarbeit der Hochschulen untereinander umd mit anderen Einrichtungen nach Anhörung der Hochschulen und der für das Hochschulwesen und für Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags für verbindlich erklären und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen anordnen."

f) Im neuen Absatz 5 werden die Worte "Die Fachhochschule Altmark soll als "Modellhochschule"" durch die Worte "Die Fachhochschule Magedeburg-Stendal soll am Standort Stendal als Modelleinrichtung" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:

        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt. Erlass, Änderung und Aufhebung von Prüfungsordnungen bedürfen der staatlichen Genehmigung, die dem Rektor oder der Rektorin übertragen werden kann. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestimmungen über die Regelstudienzeit oder über die Ausgestaltung des Studiengangs nicht beachtet wurden oder wenn die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Der Rektor oder die Rektorin kann die Änderung einer Prüfungsordnung verlangen, wenn diese den Anforderungen nach Satz 3 nicht entspricht. Das Ministerium kann eine Rahmenprüfungsordnung erlassen."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
 
"(5) Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen werden nach ihrer Genehmigung von der Hochschule hochschulöffentlich bekan