Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Gesetz
zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

Vom 13. Februar 1996.

Artikel 1

§ 74 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl LSA S. 614), geändert durch Artikel 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 799), erhält folgende Fassung:

"§ 74
Studentenschaft

(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Studierende können ihren Austritt aus der Studentenschaft frühestens nach Ablauf eines Jahres erklären. Ein Wiedereintritt ist möglich. Der Austritt aus der Studentenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären.

(2) Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Aufgaben der Studentenschaft sind:

  1. die Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder,
  2. die Förderung der politischen Bildung der Studierenden,
  3. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen und sozialen Belange der Studierenden einschließlich der sozialen Selbsthilfe,
  4. die Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten und
  5. die Pflege der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen.

(3) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und die Fachschaftsräte. Der Studentenrat wählt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, insbesondere für Finanzen. Für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft gilt § 71 entsprechend. Die Wahlen sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden.

(4) Die Studentenschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird vom Studentenrat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:

  1. die Zusammensetzung, die Wahl, die Befugnisse und die Beschlußfassung der Organe der Studentenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Bekanntgabe der Beschlüsse,
  3. die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,
  4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und
  5. die Finanz- und Beitragsordnung der Studentenschaft.

Die Satzung ist hochschulintern zu veröffentlichen.

(5) Die Studentenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studentenrat beschlossenen Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muß. Die Beiträge sind für alle Studierenden einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. Die Beiträge werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an das Pflege-Versicherungsgesetz vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1042), gibt sich die Studentenschaft eine Finanzordnung. In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt. Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur deren Vermögen. Die Hochschule unterstützt die Studentenschaft bei der räumlichen und materiellen Ausstattung. Das Land weist nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes den Studentenschaften jährlich einen Betrag als Grundfinanzierung zu.

(6) Die Studentenräte der Hochschulen können eine Konferenz der Studentenräte bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studentenräte wählt diese einen Sprecherrat."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Magdeburg, den 13. Februar 1996.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel 
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt
Reck