Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Gesetz

zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Vom 23. Januar 1996.

§ 1

Die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an das Pflege-Versicherungsgesetz vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1042), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

2. § 19 wird wie folgt geändert:

3. § 22 wird wie folgt geändert:

4. In § 25 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705)" gestrichen.

5. § 34 Abs. 4 wird aufgehoben.

6. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

7. § 37 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

8. In § 38 Abs. 5 werden die Worte "Verträge im Sinne" durch die Worte "Staatsverträge im Sinne von Artikel 69 Abs. 2" ersetzt.

9. § 45 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

10. In § 46 werden die Worte "des Deckungsvermerks" durch die Worte "des § 20 Abs.1 oder 2" ersetzt.

11. In § 50 Abs. 3 werden die Worte "bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes" gestrichen.

12. § 54 wird wie folgt geändert:

13. In § 64 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "Einwilligung des Landtags" die Worte "oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.

14. In § 65 Abs. 7 Satz 1 werden nach den Worten "Einwilligung des Landtags" die Worte "oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.

15. In § 93 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "die" durch die Worte "Artikel 97 der" ersetzt.

16. In § 106 Abs. 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und die Worte "die Vorschriften" durch die Worte "Artikel 94" ersetzt.

17. § 117 erhält folgende Fassung:

"§ 117
Modellerprobung

Zur Erprobung von Modellen können Ausnahmen von den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch das Haushaltsgesetz zugelassen werden."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 23. Januar 1996.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
Schaefer