Gesetz
zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Vom 23. Januar 1996.
§ 1
Die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an das Pflege-Versicherungsgesetz vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1042), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Er kann einzelne Aufgaben bei der Haushaltsaufstellung und bei der Haushaltsausführung übertragen."
b) Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Seine Gesamtverantwortung bleibt davon unberührt."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
"(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen, soweit ihre Deckung nicht in anderer Weise gesichert ist."
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "Planstellen oder" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Worten "die Besetzung von" die Worte "Planstellen oder" und nach den Worten "Einwilligung des Landtags" die Worte "oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
4. In § 25 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705)" gestrichen.
5. § 34 Abs. 4 wird aufgehoben.
6. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "Einwilligung des Landtags" die Worte "oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Landtag" die Worte "oder der für den Haushalt zuständige Ausschuß des Landtags" eingefügt.
7. § 37 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall 50 000 DM und mehr betragen, sind vom Ministerium der Finanzen halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich dem Landtag mitzuteilen."
8. In § 38 Abs. 5 werden die Worte "Verträge im Sinne" durch die Worte "Staatsverträge im Sinne von Artikel 69 Abs. 2" ersetzt.
9. § 45 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Deckung der Ausgabereste gesichert ist."
10. In § 46 werden die Worte "des Deckungsvermerks" durch die Worte "des § 20 Abs.1 oder 2" ersetzt.
11. In § 50 Abs. 3 werden die Worte "bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes" gestrichen.
12. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "des Landtags" die Worte "oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "Satz" ersetzt.
13. In § 64 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "Einwilligung des Landtags" die Worte "oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
14. In § 65 Abs. 7 Satz 1 werden nach den Worten "Einwilligung des Landtags" die Worte "oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
15. In § 93 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "die" durch die Worte "Artikel 97 der" ersetzt.
16. In § 106 Abs. 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und die Worte "die Vorschriften" durch die Worte "Artikel 94" ersetzt.
17. § 117 erhält folgende Fassung:
"§ 117
Modellerprobung
Zur Erprobung von Modellen können Ausnahmen von den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch das Haushaltsgesetz zugelassen werden."
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 23. Januar 1996.
Dr. Keitel
Dr. Höppner
Schaefer