Verordnung
über die Tilgung von Disziplinarvorgängen in Personalakten
(Tilgungsverordnung - TilgVO)
Vom 17. Juli 1995
Auf Grund des § 106 Abs. 6 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt
(DO LSA) vom 16. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 582) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
- Diese Verordnung gilt für alle Disziplinarangelegenheiten von
Beamten der in § 1 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA)
vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 822), genannten Dienstherren.
- Der Tilgung nach dieser Verordnung unterliegen
- Vorgänge und Eintragungen über Disziplinarverfahren, die
durch
- Verweis,
- Geldbuße,
- Gehaltskürzung,
- Freispruch,
- Einstellung oder Aufhebung
abgeschlossen wurden;
- Vorgänge und Eintragungen über mißbilligende Äußerungen.
§ 2
Aktenführung
- In der Personalakte ist jeder Disziplinarvorgang in einer besonderen
Teilakte zu führen. In der Personalgrundakte und anderen Teilakten
dürfen Disziplinarvorgänge nur erwähnt werden, wenn und
soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. In den Teilakten
über Besoldung und Versorgung ist in den Fällen des § 104
Abs. 3 und 4 DO LSA nur die Entscheidung anzugeben, durch die die Disziplinarmaßnahme
verhängt worden ist; das zugrunde liegende Verhalten der Beamten ist
nicht zu erwähnen.
- In dienstlichen Beurteilungen sind der Tilgung unterliegende Entscheidungen
und Maßnahmen nicht zu erwähnen; erscheint ein Hinweis wegen
der Rückschlüsse auf den Charakter, das Gesamtverhalten und die
Verwendbarkeit der Beamten geboten, so ist nicht die Disziplinarmaßnahme,
sondern nur das ihr zugrunde liegende Verhalten anzugeben.
§ 3
Tilgungsfrist
- Die Dauer und der Beginn der Tilgungsfristen bestimmen sich nach §
106 Abs. 1 bis 5 DO LSA. In den Fällen, in denen gemäß
§ 14 DO LSA von einer zusätzlichen Ahndung abgesehen wurde oder
das Verfahren gemäß § 31 Abs. 4 Satz 4 DO LSA eingestellt
wurde, bestimmt sich die Tilgungsfrist nach der auf Grund der Schwere des
Dienstvergehens in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme.
- Bei rechtskräftigem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
nach § 27 Abs. 1 DO LSA ist ohne Einhaltung einer Frist zu tilgen,
sofern § 27 Abs. 2 DO LSA nicht zur Anwendung kommt.
§ 4
Tilgung
- Die beabsichtigte Tilgung ist den Beamten sechs Wochen vor Ablauf der
Tilgungsfrist unter Hinweis auf ihren Zustimmungsvorbehalt (§ 106
Abs. 1 DO LSA) schriftlich anzukündigen. Die Ankündigung ist
mit der Aufforderung zu verbinden, der Tilgung schriftlich zuzustimmen.
Die Zustimmung kann nur für den Gesamtvorgang, nicht für Teile
davon, erklärt werden.
- Bei Zustimmung wird die Tilgung von Amts wegen durchgeführt. Im
ganzen zu tilgende Schriftstücke sind aus der Personalakte zu entfernen
und mit der Teilakte zu vernichten. Eintragungen über den Disziplinarvorgang
sind zu vernichten oder, falls dies nicht möglich ist, durch auszugsweise
Abschriften zu ersetzen oder in sonstiger Weise unkenntlich zu machen,
daß Rückschlüsse auf der Tilgung unterliegende Sachverhalte
nicht möglich sind. Sofern das Inhaltsverzeichnis der Personalakte
Hinweise auf getilgte Vorgänge enthält, ist es zu entnehmen und
durch ein neues Verzeichnis mit der Angabe des weiterhin vorhandenen Akteninhaltes
zu ersetzen.
- Die über die Tilgung entstandenen Vorgänge sind in einem
verschlossenen Umschlag in einer Sammelmappe zu verwahren. Sie verbleiben
auch bei Versetzung der Beamten bei der Behörde, bei der sie entstanden
sind. Sie dürfen nur verwendet werden, sofern im Einzelfall Anlaß
zu einer Überprüfung des Tilgungsverfahrens besteht. In die Personalakten
darf ein Vermerk über die Tilgung nicht aufgenommen werden.
§ 5
Unterbleiben der Tilgung
- Die Tilgung unterbleibt, falls die Beamten nicht schriftlich erklären,
daß sie der Tilgung zustimmen.
- Die Tilgung unterbleibt ferner, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist das
Beamtenverhältnis durch Entlassung endet (§§ 28 bis 32 BG
LSA) oder auf Grund der §§ 11 oder 12 BG LSA seine Unwirksamkeit
festgestellt wird.
- Auf Vorgängen, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht getilgt
werden, ist unter Hinweis auf § 5 mit Datum und Unterschrift der regelmäßige
Ablauf der Tilgungsfrist zu vermerken.
- Die unterbliebene Tilgung ist nach Ablauf der Tilgungsfrist unverzüglich
durchzuführen, wenn
- die schriftliche Zustimmung im Falle des Absatzes 1 zu einem späteren
Zeitpunkt erklärt wird,
- in den Fällen des Absatzes 2 erneut ein Beamtenverhältnis
begründet worden ist. Bei der Berechnung der Frist wird der Zeitraum,
in dem ein Beamtenverhältnis nicht bestand mitgerechnet.
§ 6
Andere Teilakten
- Solange Vorgänge und Eintragungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buch.
b und c sich aus zwingenden dienstlichen Gründen in anderen Teilakten
(insbesondere Besoldung, Versorgung) befinden, werden diese nicht getilgt.
- Auf jedem Vorgang, ist bevor nach Absatz 1 zu den Akten genommen wird,
das früheste Ende der regelmäßigen Tilgungsfrist zu vermerken.
Das Datum ist entsprechend § 3 zu bestimmen.
§ 7
Tilgung von Altvorgängen
Bei tilgungsfähigen Vorgängen und Eintragungen nach §
1 Abs. 2, die sich übernommenen Personalakten befinden, ist die Tilgung
nach dieser Verordnung durchzuführen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 17. Juli 1995
Ministerium des Inneren
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel &BODY>