Verordnung
über die Tilgung von Disziplinarvorgängen in Personalakten
(Tilgungsverordnung - TilgVO)

Vom 17. Juli 1995

Auf Grund des § 106 Abs. 6 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA) vom 16. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 582) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für alle Disziplinarangelegenheiten von Beamten der in § 1 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 822), genannten Dienstherren.
  2. Der Tilgung nach dieser Verordnung unterliegen
    1. Vorgänge und Eintragungen über Disziplinarverfahren, die durch
      1. Verweis,
      2. Geldbuße,
      3. Gehaltskürzung,
      4. Freispruch,
      5. Einstellung oder Aufhebung

      abgeschlossen wurden;

    2. Vorgänge und Eintragungen über mißbilligende Äußerungen.

§ 2
Aktenführung

  1. In der Personalakte ist jeder Disziplinarvorgang in einer besonderen Teilakte zu führen. In der Personalgrundakte und anderen Teilakten dürfen Disziplinarvorgänge nur erwähnt werden, wenn und soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. In den Teilakten über Besoldung und Versorgung ist in den Fällen des § 104 Abs. 3 und 4 DO LSA nur die Entscheidung anzugeben, durch die die Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist; das zugrunde liegende Verhalten der Beamten ist nicht zu erwähnen.
  2. In dienstlichen Beurteilungen sind der Tilgung unterliegende Entscheidungen und Maßnahmen nicht zu erwähnen; erscheint ein Hinweis wegen der Rückschlüsse auf den Charakter, das Gesamtverhalten und die Verwendbarkeit der Beamten geboten, so ist nicht die Disziplinarmaßnahme, sondern nur das ihr zugrunde liegende Verhalten anzugeben.

§ 3
Tilgungsfrist

  1. Die Dauer und der Beginn der Tilgungsfristen bestimmen sich nach § 106 Abs. 1 bis 5 DO LSA. In den Fällen, in denen gemäß § 14 DO LSA von einer zusätzlichen Ahndung abgesehen wurde oder das Verfahren gemäß § 31 Abs. 4 Satz 4 DO LSA eingestellt wurde, bestimmt sich die Tilgungsfrist nach der auf Grund der Schwere des Dienstvergehens in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme.
  2. Bei rechtskräftigem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nach § 27 Abs. 1 DO LSA ist ohne Einhaltung einer Frist zu tilgen, sofern § 27 Abs. 2 DO LSA nicht zur Anwendung kommt.

§ 4
Tilgung

  1. Die beabsichtigte Tilgung ist den Beamten sechs Wochen vor Ablauf der Tilgungsfrist unter Hinweis auf ihren Zustimmungsvorbehalt (§ 106 Abs. 1 DO LSA) schriftlich anzukündigen. Die Ankündigung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Tilgung schriftlich zuzustimmen. Die Zustimmung kann nur für den Gesamtvorgang, nicht für Teile davon, erklärt werden.
  2. Bei Zustimmung wird die Tilgung von Amts wegen durchgeführt. Im ganzen zu tilgende Schriftstücke sind aus der Personalakte zu entfernen und mit der Teilakte zu vernichten. Eintragungen über den Disziplinarvorgang sind zu vernichten oder, falls dies nicht möglich ist, durch auszugsweise Abschriften zu ersetzen oder in sonstiger Weise unkenntlich zu machen, daß Rückschlüsse auf der Tilgung unterliegende Sachverhalte nicht möglich sind. Sofern das Inhaltsverzeichnis der Personalakte Hinweise auf getilgte Vorgänge enthält, ist es zu entnehmen und durch ein neues Verzeichnis mit der Angabe des weiterhin vorhandenen Akteninhaltes zu ersetzen.
  3. Die über die Tilgung entstandenen Vorgänge sind in einem verschlossenen Umschlag in einer Sammelmappe zu verwahren. Sie verbleiben auch bei Versetzung der Beamten bei der Behörde, bei der sie entstanden sind. Sie dürfen nur verwendet werden, sofern im Einzelfall Anlaß zu einer Überprüfung des Tilgungsverfahrens besteht. In die Personalakten darf ein Vermerk über die Tilgung nicht aufgenommen werden.

§ 5
Unterbleiben der Tilgung

  1. Die Tilgung unterbleibt, falls die Beamten nicht schriftlich erklären, daß sie der Tilgung zustimmen.
  2. Die Tilgung unterbleibt ferner, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet (§§ 28 bis 32 BG LSA) oder auf Grund der §§ 11 oder 12 BG LSA seine Unwirksamkeit festgestellt wird.
  3. Auf Vorgängen, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht getilgt werden, ist unter Hinweis auf § 5 mit Datum und Unterschrift der regelmäßige Ablauf der Tilgungsfrist zu vermerken.
  4. Die unterbliebene Tilgung ist nach Ablauf der Tilgungsfrist unverzüglich durchzuführen, wenn
    1. die schriftliche Zustimmung im Falle des Absatzes 1 zu einem späteren Zeitpunkt erklärt wird,
    2. in den Fällen des Absatzes 2 erneut ein Beamtenverhältnis begründet worden ist. Bei der Berechnung der Frist wird der Zeitraum, in dem ein Beamtenverhältnis nicht bestand mitgerechnet.

§ 6
Andere Teilakten

  1. Solange Vorgänge und Eintragungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buch. b und c sich aus zwingenden dienstlichen Gründen in anderen Teilakten (insbesondere Besoldung, Versorgung) befinden, werden diese nicht getilgt.
  2. Auf jedem Vorgang, ist bevor nach Absatz 1 zu den Akten genommen wird, das früheste Ende der regelmäßigen Tilgungsfrist zu vermerken. Das Datum ist entsprechend § 3 zu bestimmen.

§ 7
Tilgung von Altvorgängen

Bei tilgungsfähigen Vorgängen und Eintragungen nach § 1 Abs. 2, die sich übernommenen Personalakten befinden, ist die Tilgung nach dieser Verordnung durchzuführen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 17. Juli 1995

Ministerium des Inneren
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Püchel