Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr
1995
(Haushaltsgesetz 1995 - HG 1995 -)
Vom 12. April 1995
§ 1
Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltshalbjahr 1995 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 21 749 569 900 Deutsche Mark festgestellt. Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltshalbjahr 1995 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 1995 hinaus Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen, wird auf 7 096 488 100 Deutsche Mark festgestellt.
§ 2
§ 3
§ 4
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
§ 5
§ 6
Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Der Ausschuß für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt ist ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen.
§ 7
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung die Erbringung der im Haushaltsplan ausgebrachten globalen Minderausgaben im Haushaltsvollzug zu gewährleisten.
§ 8
§ 9
Die Einzelpläne 06 und 07 gelten als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
§ 10
Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 LHO sind im Einzelplan 20 Ausgaben für Investitionen innerhalb von Titelgruppen übertragbar.
§ 11
§ 12
Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
§ 13
Gemäß § 9 Abs. 4 des Ministergesetzes vom 21. März 1991 (GVBl. LSA S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 699), erhalten die Mitglieder der Landesregierung ein Amtsgehalt einschließlich Ortszuschlag entsprechend den in § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Vomhundertsätzen der Beträge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ministergesetzes.
§ 14
§ 15
Die Landesregierung ist ermächtigt, Mittel für im Haushaltsplan ausgewiesene Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) für andere nach dem IfG förderfähige Maßnahmen zu verwenden, sofern eine Umsetzung der veranschlagten Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang möglich ist und der Ausschuß für Finanzen seine Zustimmung erteilt hat. Der Zustimmung bedarf es nicht, sofern die Mittel nach Satz 1 im Einzelfall einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
§ 16
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Magdeburg, den 12. April 1995
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Der Minister der Finanzen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dr. Keitel | Dr. Höppner | Schaefer |
Erste Anlage
zum Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 1995
a) HAUSHALTSÜBERSICHT
Einnahmen
0 | 1 | 2 | 3 | |||
Epl. | Bezeichnung | Steuern und steuerähnliche Abgaben |
eigene Einnahmen |
Übertragungs- einnahmen |
vermögenswirksame und Sondereinnahmen |
Gesamt einnahmen |
DM | DM | DM | DM | DM | ||
01 | Landtag Sachsen-Anhalt | --- | 51.200 | --- | --- | 51.200 |
02 | Staatskanzlei | --- | 204.000 | 14.000 | --- | 218.000 |
03 | Ministerium des Inneren | --- | 94.203.600 | 21.770.100 | 80.000 | 116.053.700 |
04 | Ministerium der Finanzen | --- | 35.754.400 | 43.594.000 | 29.986.100 | 109.334.500 |
05 | Ministerium für Arbeit ,Soziales und Gesundheit |
--- | 70.560.500 | 329.608.700 | 366.768.000 | 766.937.200 |
06 | Kultusministeruium - Wissenschaft und Forschung |
--- | 2.550.100 | 143.153.800 | 56.918.200 | 202.622.100 |
07 | Kultusministerium - Bildung und Kultur |
--- | 34.491.900 | 18.969.200 | --- | 53.461.100 |
08 | Ministerium für Wirtschaft und Technologie |
--- | 44.576.300 | 5.957.300 | 1.174.742.500 | 1.225.276.100 |
09 | Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
450.000 | 55.787.600 | 215.628.700 | 256.547.700 | 528.414.000 |
11 | Ministerium der Justiz | --- | 148.496.500 | 3.071.000 | --- | 151.567.500 |
13 | Allgemeine Finanzverwaltung | 9.663.016.000 | 71.267.500 | 4.320.816.600 | 3.433.656.900 | 17.488.757.000 |
14 | Ministerium für Wohnungs- wesen, Städtebau und Verkehr |
--- | 14.280.900 | 227.930.500 | 446.774.500 | 688.985.900 |
15 | Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung |
70.000.000 | 16.665.300 | 36.151.600 | 181.559.500 | 304.376.400 |
16 | Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt |
--- | 165.200 | --- | --- | 165.200 |
20 | Hochbauten | --- | --- | --- | 113.350.000 | 113.350.000 |
Summe 1995 | 9.733.466.000 | 589.055.000 | 5.366.665.500 | 6.060.383.400 | 21.749.569.900 | |
Summe 1994 | 5.444.315.000 | 623.059.100 | 7.165.891.300 | 7.410.583.100 | 20.643.848.500 | |
1995 mehr (+)/weniger (-) | +4.289.151.000 | -34.004.100 | -1.799.225.800 | -1.350.199.700 | +1.105.721.400 |
Ausgaben
4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 1995 | ||||
Epl | Bezeichnung | persönliche Verwaltungsausgaben |
sächliche Verwaltungsausgaben Schuldendienst |
Übertragungs- ausgaben |
Bau- ausgaben |
sonst. Ausgaben f. Investitionen und Invest.-förd.- maßnahmen |
besondere Finanzierungs- ausgaben |
Gesamt- ausgaben |
Überschuß (+) Zuschuß (-) (Sp. 7 - Sp. 14) |
Verpflichtungs- ermächtigungen |
DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | ||
01 | Landtag Sachsen-Anhalt | 29.144.400 | 5.538.000 | 8.390.300 | --- | 440.0000 | --- | 43.512.700 | -43.461.500 | --- |
02 | Staatskanzlei | 19.607.800 | 6.163.900 | 5.612.800 | --- | 937.500 | --- | 32.322.000 | -32.104.000 | --- |
03 | Ministerium des Inneren | 936.798.100 | 234.510.000 | 211.226.300 | --- | 81.383.100 | -12.000.000 | 1.451.917.500 | -1.335.863.800 | 466.193.300 |
04 | Ministerium der Finanzen | 286.916.300 | 79.307.200 | 168.500 | --- | 10.810.400 | 16.488.100 | 393.690.500 | -284.356.600 | 500.000 |
05 | Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit |
122.227.000 | 39.385.100 | 1.789.220.800 | --- | 1.152.544.000 | 8.000.000 | 3.111.376.900 | -2.344.439.700 | 1.293.751.200 |
06 | Kultusministeruium - Wissenschaft und Forschung |
488.463.200 | 109.405.400 | 394.020.500 | 8.313.000 | 286.391.700 | -10.600.000 | 1.275.993.800 | -1.073.371.700 | 84.000.000 |
07 | Kultusministerium - Bildung und Kultur |
2.379.941.000 | 65.791.600 | 220.489.500 | 600.000 | 94.617.200 | --- | 2.761.439.300 | -2.707.978.200 | 174.722.000 |
08 | Ministerium für Wirtschaft und Technologie |
48.868.400 | 48.916.800 | 96.293.700 | --- | 2.147.535.900 | --- | 2.341.614.800 | -1.116.338.700 | 1.848.299.000 |
09 | Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
259.663.000 | 69.994.100 | 241.806.200 | --- | 321.404.500 | 30.200.000 | 923.067.800 | -394.653.800 | 198.646.100 |
11 | Ministerium der Justiz | 335.175.000 | 105.510.100 | 18.388.700 | --- | 17.009.400 | --- | 476.083.200 | -324.515.700 | 15.270.300 |
13 | Allgemeine Finanzverwaltung | 32.787.000 | 1.028.817.900 | 4.301.087.700 | 5.000.000 | 693.948.000 | -378.322.000 | 5.683.318.600 | +11.805.438.400 | 33.353.000 |
14 | Ministerium für Wohnungs- wesen, Städtebau und Verkehr |
127.755.400 | 84.796.500 | 621.377.200 | 63.550.000 | 967.742.200 | --- | 1.865.221.300 | -1.176.235.400 | 1.159.203.200 |
15 | Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung |
116.676.600 | 77.624.600 | 128.628.900 | 30.313.000 | 591.264.600 | 80.000 | 944.587.700 | -640.211.300 | 663.200.000 |
16 | Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt |
14.708.000 | 2.210.600 | 7.000 | --- | --- | --- | 16.925.600 | -16.760.400 | 200.000 |
20 | Hochbauten | --- | 63.726.300 | --- | 351.312.900 | 11.974.000 | 1.485.000 | 428.498.200 | -315.148.200 | 1.159.150.000 |
Summe 1995 | 5.198.731.200 | 2.021.698.100 | 8.036.718.100 | 459.088.900 | 6.378.002.500 | -344.668.900 | 21.749.569.900 | --- | 7.096.488.100 | |
Summe 1994 | 4.828.757.100 | 1.721.012.400 | 7.422.660.700 | 452.943.900 | 6.159.299.300 | 59.175.100 | 20.643.848.500 | 8.018.100.600 | ||
1995 mehr (+)/weniger (-) | +369.974.100 | +300.685.700 | +614.057.400 | +6.145.000 | +218.703.200 | -403.844.000 | +1.105.721.400 | -921.612.500 |
b) FINANZIERUNGSÜBERSICHT
(in Millionen DM)
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben
Ausgaben nach § 1 des Haushaltsgesetzes 1995 (ohne Schuldentilgung
an den Kreditmarkt für Allgemeine Deckungskredite nach § 3 Abs. 1 HG 1995) |
21749,6 |
davon ab: Schuldentilgung für zweckgebundene Kredite an den Kreditmarkt (siehe II Nr. 1.22) |
5,3 |
Zuführung an Rücklagen (siehe II. Nr. 3.2) | 1,5 |
Ausgaben zur Deckung von kassenmäßigen Fehlbeträgen | 21742,8 |
2. Einnahmen
Einnahmen nach § 1 des Haushaltsgesetzes 1995 | 21749,6 | |
davon ab: Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | ||
a) Allgemeine Deckungsmittel (siehe II. Nr. 1.13) | 2488,4 | |
b) andere (zweckgebundene) Kredite (siehe II. Nr. 1.21) | --- | |
Entnahmen aus Rücklagen (siehe II. Nr. 3.1) | --- | |
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen | --- | 19261,2 |
3. Finanzierungssaldo | -2481,6 |
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
1.1 Allgemeine Deckungsmittel
1.11 | Einnahmen aus Kreditmarktmitteln (Kapitel 1325 Titel 32261, 32561 und 32661) |
3888,4 |
1.12 | Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (Kapitel 1325 Titel 32262, 32562 und 32662) |
1400,0 |
1.13 | Saldo (Nettokreditermächtigungen nach § 3 des Haushaltsgesetzes 1995) |
-2488,4 |
1.2 Andere (zweckgebundene) Kredite
1.21 | Einnahmen aus zweckgebundenen Krediten der Obergruppe 32 | --- | ||
1.22 | Ausgaben zur Schuldentilgung für zweckgebundene Kredite am Kreditmarkt (Obergruppe 59 - einschließlich Ausgleichsforderungen) |
5,3 | 5,3 | |
Saldo (Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt) | -2483,1 |
2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren
2.1 | Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen | --- | |
2.2 | Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge | --- | --- |
3. Rücklagenbewegung 3.1 Entnahmen aus Rücklagen --- 3.2 Zuführungen an Rücklagen 1,5 1,5 _________________ 4. Finanzierungssaldos (Summe 1 bis 3) -2481,6 ============ c) Kreditfinanzierungsplan (in Millionen DM) I. Einnahmen an Krediten (brutto) a) aus Kreditmarktmitteln (Kapitel 1325 Titel 32261, 32561 und 32661 3888,4 b) aus anderen Krediten der Obergruppen 31 bis 32 --- ____________ Summe I 3888,4 =========== II. Tilgungsausgaben für Kredite a) für Kreditmarktmittel (Kapitel 1325 Titel 32262, 32562 und 32662) 1400,0 b) für andere Kredite (Obergruppen 58 und 59) 5,3 ____________ Summe II 1405,3 =========== III. Einnahmen aus Krediten (netto) a) aus Kreditmarktmitteln (Ia./.IIa) 2488,4 b) aus anderen Krediten (Ib./.IIb) -5,3 ____________ Summe III (Summe I./.SummeII) 2483,1 =========== Zweite Anlage zum Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 1995 Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 1995 (Allgemeine Bestimmungen 1995) 1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte (1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs.5 und § 49 Abs. 6 LHO ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges/Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweigs/Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. (2) Die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. (3) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste freiwerdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt. 2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO (1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden a) zeitweilig nicht besetzte Stellen 1. der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte, 2. der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte 3. der Angestellten für Lohnempfänger, b) Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten, 1. soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte, 2. soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte, c) sonstige Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte (Angestellte und Arbeiter), d) Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der Angestellten und Lohnempfänger für Teilzeitkräfte in folgender Weise: 1 Stelle für zwei Teilzeitkräfte, 2 Stellen für drei Teilzeitkräfte und 3 Stellen für vier Teilzeitkräfte. Die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der jeweils geringeren Zahl vollbeschäftigter Kräfte nicht übersteigen. (2) Die Besetzung der in Absatz 1 Buchst. a, b und d genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO. Entsprechendes gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften; vergleichbar im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 11 BAT-O als vergleichbar bezeichneten Vergütungs- und Besoldungsgruppen. Die Besetzung der Stellen von Angestellten mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen. (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden. (4) Angestellte und Lohnempfänger, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen der nächstniedrigen Gruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a und b. 3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen (1) Wird ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Entsprechendes gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird. (2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung bzw. seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges/Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 908), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an das Pflege-Versicherungsgesetz vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1042), im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Pflege-Versicherungsnetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt oder § 6 des Abgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- und Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wiederverwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges/Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle. (4) In den Fällen des § 89 a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 822) in der jeweils geltenden Fassung, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung. (5) Die nach Absätzen 1, 3 und 4 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. 4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke Ausnahmen vom § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 5. Stellenbesetzung In den Verwaltungsbereichen der Mittelinstanzen werden 500 Planstellen/Stellen als entbehrlich festgelegt. Das Ministerium des Inneren hat im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen abgestimmte Rückführungsvorschläge dem Ausschuß für Finanzen bis zum 30. August 1995 zu unterbreiten. 10 HAUS_PLA.DOC 01.07.1996 14:44