Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995
(Haushaltsgesetz 1995 - HG 1995 -)

Vom 12. April 1995

§ 1

Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltshalbjahr 1995 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 21 749 569 900 Deutsche Mark festgestellt. Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltshalbjahr 1995 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 1995 hinaus Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen, wird auf 7 096 488 100 Deutsche Mark festgestellt.

§ 2

  1. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an das Pflege-Versicherungsgesetz vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1042), zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen.
  2. Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

  1. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 1995 zur Deckung von Ausgaben Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 488 378 900 Deutsche Mark aufzunehmen. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig werdenden Krediten an den Kreditmarkt zu, deren Höhe sich aus der Finanzübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.
  2. Das Ministerium der Finanzen ist ferner ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von drei vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Mehreinnahmen und Minderausgaben im Gesamthaushalt, die über den Betrag der globalen Minderausgabe hinausgehen, sind zur Verminderung der laufenden Kreditaufnahme und zur vorzeitigen Schuldentilgung einzusetzen, soweit sie nicht zweckgebunden zu verwenden sind.
  3. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen.

§ 4

Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5

  1. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zu Lasten des Landes bis zur Höhe von 5 300 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Hiervon werden Bürgschaften in Höhe von 100 000 000 Deutsche Mark zur Sicherung von Auslandsgeschäften mittelständischer Unternehmen insbesondere von Bartergeschäften, vor allem mit dem osteuropäischen Ausland vorgesehen.
  2. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befaßten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Der Ausschuß für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt ist ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen.

§ 7

Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung die Erbringung der im Haushaltsplan ausgebrachten globalen Minderausgaben im Haushaltsvollzug zu gewährleisten.

§ 8

  1. Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeinen Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 1995 (Allgemeine Bestimmungen 1995)" ergänzt.
  2. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 1994 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 nicht enthalten sind.

§ 9

  1. Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54

Die Einzelpläne 06 und 07 gelten als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.

  1. Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen gemäß § 20 Abs. 2 LHO vorgenommen werden, wenn die im Einzelplan 09 für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden, dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Mehrausgaben, durch welche die insgesamt veranschlagten Landesmittel überschritten werden, dürfen nur nach Maßgabe des § 37 LHO mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt sein. Stellt der Bund bezogen auf das Gesamtvolumen zusätzliche Verplichtungsermächtigungen bereit, so darf das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zusätzliche Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.
  2. Stellt der Bund im Haushaltsjahr 1995 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bereit, so wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, Gesamtausgaben bis zur Höhe von 200 vom Hundert der angebotenen Bundesmittel zu leisten.
  3. Aufstockungen zugunsten der Titel zur Förderung des Hochschulbaues im Einzelplan 20 dürfen vorgenommen werden, sofern es sich um nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) förderfähige Maßnahmen handelt und an anderen Stellen des Landeshaushalts intensive Mittel in entsprechender Höhe eingespart werden. Stellt der Bund bezogen auf das Gesamtvolumen zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen bereit, so darf das Ministerium der Finanzen zusätzliche Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.

§ 10

Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 LHO sind im Einzelplan 20 Ausgaben für Investitionen innerhalb von Titelgruppen übertragbar.

§ 11

  1. Die Erläuterungen sind zu den Titeln
    1. der Gruppen 811 und 816
    2. der Gruppen 812, 813, 817 und 818 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände verbindlich.
  2. Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
  3. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 12

Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. Beträge, die aus Anlaß der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
  2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
  3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
    1. Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -,
    2. Titel 513 01 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -
    3. Titel 517 01, 517 59, 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
  4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 13

Gemäß § 9 Abs. 4 des Ministergesetzes vom 21. März 1991 (GVBl. LSA S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 699), erhalten die Mitglieder der Landesregierung ein Amtsgehalt einschließlich Ortszuschlag entsprechend den in § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Vomhundertsätzen der Beträge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ministergesetzes.

§ 14

  1. Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO dürfen Liegenschaften des Landes für unmittelbare Verwaltungszwecke von kommunalen Gebietskörperschaften (z. B. Rathäuser, Schulen), für Wohnungsbau, Studentenwohnraum, soziale Zwecke (z. B. Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Beratungsstellen für Suchtgefährdete, Frauenhäuser, Umschulungseinrichtungen, Krankenhäuser) und für Gewerbe- und Industrieflächen, die rechtsverbindlich überplant und deren Erschließung gesichert sind, zu 50 vom Hundert des Verkehrswertes, an Dritte veräußert werden. Grundstücke zur Schaffung von Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen dürfen abweichend von § 63 Abs. 3 LHO zu 30 vom Hundert des Verkehrswertes, Krankenhäuser, die sich bisher in kommunaler Trägerschaft befunden haben, Heizwerke, Abfallbeseitigungsanlagen und Sportanlagen unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Es wird außerdem zugelassen, das landeseigene Liegenschaften unentgeltlich an Zuwendungsempfänger überlassen werden können, die vom Bund und dem Land gemeinsam gefördert werden.
  2. Soweit Liegenschaften des Landes für unmittelbare Verwaltungszwecke den kommunalen Gebietskörperschaften zur Nutzung überlassen bzw. für soziale Zwecke vermietet oder verpachtet werden, gilt die in Absatz 1 Satz 1 genannte Verbilligung entsprechend.
  3. Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO wird zugelassen, daß zur Förderung des Geschoßwohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann.
  4. Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO wird zugelassen, daß Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, die auch noch nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- bzw. entwicklungsbeeinflußten Wert veräußert werden dürfen.
  5. Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO darf Landesvermögen in den sonstigen Fällen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt unter vollem Wert veräußert werden.

§ 15

Die Landesregierung ist ermächtigt, Mittel für im Haushaltsplan ausgewiesene Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) für andere nach dem IfG förderfähige Maßnahmen zu verwenden, sofern eine Umsetzung der veranschlagten Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang möglich ist und der Ausschuß für Finanzen seine Zustimmung erteilt hat. Der Zustimmung bedarf es nicht, sofern die Mittel nach Satz 1 im Einzelfall einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

§ 16

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Magdeburg, den 12. April 1995

Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel Dr. Höppner Schaefer

Erste Anlage
zum Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 1995

a) HAUSHALTSÜBERSICHT

Einnahmen

0 1 2 3
Epl. Bezeichnung Steuern
und steuerähnliche
Abgaben
eigene
Einnahmen
Übertragungs-
einnahmen
vermögenswirksame
und
Sondereinnahmen
Gesamt
einnahmen
DM DM DM DM DM
01 Landtag Sachsen-Anhalt --- 51.200 --- --- 51.200
02 Staatskanzlei --- 204.000 14.000 --- 218.000
03 Ministerium des Inneren --- 94.203.600 21.770.100 80.000 116.053.700
04 Ministerium der Finanzen --- 35.754.400 43.594.000 29.986.100 109.334.500
05 Ministerium für Arbeit
,Soziales und Gesundheit
--- 70.560.500 329.608.700 366.768.000 766.937.200
06 Kultusministeruium -
Wissenschaft und Forschung
--- 2.550.100 143.153.800 56.918.200 202.622.100
07 Kultusministerium -
Bildung und Kultur
--- 34.491.900 18.969.200 --- 53.461.100
08 Ministerium für Wirtschaft
und Technologie
--- 44.576.300 5.957.300 1.174.742.500 1.225.276.100
09 Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
450.000 55.787.600 215.628.700 256.547.700 528.414.000
11 Ministerium der Justiz --- 148.496.500 3.071.000 --- 151.567.500
13 Allgemeine Finanzverwaltung 9.663.016.000 71.267.500 4.320.816.600 3.433.656.900 17.488.757.000
14 Ministerium für Wohnungs-
wesen, Städtebau und Verkehr
--- 14.280.900 227.930.500 446.774.500 688.985.900
15 Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
70.000.000 16.665.300 36.151.600 181.559.500 304.376.400
16 Landesrechnungshof
Sachsen-Anhalt
--- 165.200 --- --- 165.200
20 Hochbauten --- --- --- 113.350.000 113.350.000
Summe 1995 9.733.466.000 589.055.000 5.366.665.500 6.060.383.400 21.749.569.900
Summe 1994 5.444.315.000 623.059.100 7.165.891.300 7.410.583.100 20.643.848.500
1995 mehr (+)/weniger (-) +4.289.151.000 -34.004.100 -1.799.225.800 -1.350.199.700 +1.105.721.400

Ausgaben

4 5 6 7 8 9 1995
Epl Bezeichnung persönliche
Verwaltungsausgaben
sächliche
Verwaltungsausgaben
Schuldendienst
Übertragungs-
ausgaben
Bau-
ausgaben
sonst. Ausgaben
f. Investitionen
und Invest.-förd.-
maßnahmen
besondere
Finanzierungs-
ausgaben
Gesamt-
ausgaben
Überschuß (+)
Zuschuß (-)
(Sp. 7 - Sp. 14)
Verpflichtungs-
ermächtigungen
DM DM DM DM DM DM DM DM DM
01 Landtag Sachsen-Anhalt 29.144.400 5.538.000 8.390.300 --- 440.0000 --- 43.512.700 -43.461.500 ---
02 Staatskanzlei 19.607.800 6.163.900 5.612.800 --- 937.500 --- 32.322.000 -32.104.000 ---
03 Ministerium des Inneren 936.798.100 234.510.000 211.226.300 --- 81.383.100 -12.000.000 1.451.917.500 -1.335.863.800 466.193.300
04 Ministerium der Finanzen 286.916.300 79.307.200 168.500 --- 10.810.400 16.488.100 393.690.500 -284.356.600 500.000
05 Ministerium für Arbeit,
Soziales und Gesundheit
122.227.000 39.385.100 1.789.220.800 --- 1.152.544.000 8.000.000 3.111.376.900 -2.344.439.700 1.293.751.200
06 Kultusministeruium -
Wissenschaft und Forschung
488.463.200 109.405.400 394.020.500 8.313.000 286.391.700 -10.600.000 1.275.993.800 -1.073.371.700 84.000.000
07 Kultusministerium -
Bildung und Kultur
2.379.941.000 65.791.600 220.489.500 600.000 94.617.200 --- 2.761.439.300 -2.707.978.200 174.722.000
08 Ministerium für Wirtschaft
und Technologie
48.868.400 48.916.800 96.293.700 --- 2.147.535.900 --- 2.341.614.800 -1.116.338.700 1.848.299.000
09 Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
259.663.000 69.994.100 241.806.200 --- 321.404.500 30.200.000 923.067.800 -394.653.800 198.646.100
11 Ministerium der Justiz 335.175.000 105.510.100 18.388.700 --- 17.009.400 --- 476.083.200 -324.515.700 15.270.300
13 Allgemeine Finanzverwaltung 32.787.000 1.028.817.900 4.301.087.700 5.000.000 693.948.000 -378.322.000 5.683.318.600 +11.805.438.400 33.353.000
14 Ministerium für Wohnungs-
wesen, Städtebau und Verkehr
127.755.400 84.796.500 621.377.200 63.550.000 967.742.200 --- 1.865.221.300 -1.176.235.400 1.159.203.200
15 Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
116.676.600 77.624.600 128.628.900 30.313.000 591.264.600 80.000 944.587.700 -640.211.300 663.200.000
16 Landesrechnungshof
Sachsen-Anhalt
14.708.000 2.210.600 7.000 --- --- --- 16.925.600 -16.760.400 200.000
20 Hochbauten --- 63.726.300 --- 351.312.900 11.974.000 1.485.000 428.498.200 -315.148.200 1.159.150.000
Summe 1995 5.198.731.200 2.021.698.100 8.036.718.100 459.088.900 6.378.002.500 -344.668.900 21.749.569.900 --- 7.096.488.100
Summe 1994 4.828.757.100 1.721.012.400 7.422.660.700 452.943.900 6.159.299.300 59.175.100 20.643.848.500 8.018.100.600
1995 mehr (+)/weniger (-) +369.974.100 +300.685.700 +614.057.400 +6.145.000 +218.703.200 -403.844.000 +1.105.721.400 -921.612.500

b) FINANZIERUNGSÜBERSICHT
(in Millionen DM)

I. Ermittlung des Finanzierungssaldos

1. Ausgaben

Ausgaben nach § 1 des Haushaltsgesetzes 1995 (ohne Schuldentilgung an den
Kreditmarkt für Allgemeine Deckungskredite nach § 3 Abs. 1 HG 1995)
21749,6
davon ab: Schuldentilgung für zweckgebundene Kredite an den Kreditmarkt
(siehe II Nr. 1.22)
5,3
Zuführung an Rücklagen (siehe II. Nr. 3.2) 1,5
Ausgaben zur Deckung von kassenmäßigen Fehlbeträgen 21742,8

2. Einnahmen

Einnahmen nach § 1 des Haushaltsgesetzes 1995 21749,6
davon ab: Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
a) Allgemeine Deckungsmittel (siehe II. Nr. 1.13) 2488,4
b) andere (zweckgebundene) Kredite (siehe II. Nr. 1.21) ---
Entnahmen aus Rücklagen (siehe II. Nr. 3.1) ---
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --- 19261,2
3. Finanzierungssaldo -2481,6

II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

1. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt

1.1 Allgemeine Deckungsmittel

1.11 Einnahmen aus Kreditmarktmitteln (Kapitel 1325 Titel 32261,
32561 und 32661)
3888,4
1.12 Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (Kapitel 1325
Titel 32262, 32562 und 32662)
1400,0
1.13 Saldo (Nettokreditermächtigungen nach § 3 des
Haushaltsgesetzes 1995)
-2488,4

1.2 Andere (zweckgebundene) Kredite

1.21 Einnahmen aus zweckgebundenen Krediten der Obergruppe 32 ---
1.22 Ausgaben zur Schuldentilgung für zweckgebundene Kredite am
Kreditmarkt (Obergruppe 59 - einschließlich Ausgleichsforderungen)
5,3 5,3
Saldo (Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt) -2483,1

2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren

2.1 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ---
2.2 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --- ---

3. Rücklagenbewegung 3.1 Entnahmen aus Rücklagen --- 3.2 Zuführungen an Rücklagen 1,5 1,5 _________________ 4. Finanzierungssaldos (Summe 1 bis 3) -2481,6 ============ c) Kreditfinanzierungsplan (in Millionen DM) I. Einnahmen an Krediten (brutto) a) aus Kreditmarktmitteln (Kapitel 1325 Titel 32261, 32561 und 32661 3888,4 b) aus anderen Krediten der Obergruppen 31 bis 32 --- ____________ Summe I 3888,4 =========== II. Tilgungsausgaben für Kredite a) für Kreditmarktmittel (Kapitel 1325 Titel 32262, 32562 und 32662) 1400,0 b) für andere Kredite (Obergruppen 58 und 59) 5,3 ____________ Summe II 1405,3 =========== III. Einnahmen aus Krediten (netto) a) aus Kreditmarktmitteln (Ia./.IIa) 2488,4 b) aus anderen Krediten (Ib./.IIb) -5,3 ____________ Summe III (Summe I./.SummeII) 2483,1 =========== Zweite Anlage zum Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 1995 Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 1995 (Allgemeine Bestimmungen 1995) 1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte (1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs.5 und § 49 Abs. 6 LHO ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges/Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweigs/Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. (2) Die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. (3) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste freiwerdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt. 2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO (1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden a) zeitweilig nicht besetzte Stellen 1. der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte, 2. der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte 3. der Angestellten für Lohnempfänger, b) Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten, 1. soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte, 2. soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte, c) sonstige Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte (Angestellte und Arbeiter), d) Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der Angestellten und Lohnempfänger für Teilzeitkräfte in folgender Weise: 1 Stelle für zwei Teilzeitkräfte, 2 Stellen für drei Teilzeitkräfte und 3 Stellen für vier Teilzeitkräfte. Die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der jeweils geringeren Zahl vollbeschäftigter Kräfte nicht übersteigen. (2) Die Besetzung der in Absatz 1 Buchst. a, b und d genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO. Entsprechendes gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften; vergleichbar im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 11 BAT-O als vergleichbar bezeichneten Vergütungs- und Besoldungsgruppen. Die Besetzung der Stellen von Angestellten mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen. (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden. (4) Angestellte und Lohnempfänger, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen der nächstniedrigen Gruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a und b. 3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen (1) Wird ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Entsprechendes gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird. (2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung bzw. seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges/Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 908), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an das Pflege-Versicherungsgesetz vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1042), im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Pflege-Versicherungsnetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt oder § 6 des Abgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- und Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wiederverwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges/Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle. (4) In den Fällen des § 89 a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 822) in der jeweils geltenden Fassung, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung. (5) Die nach Absätzen 1, 3 und 4 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. 4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke Ausnahmen vom § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 5. Stellenbesetzung In den Verwaltungsbereichen der Mittelinstanzen werden 500 Planstellen/Stellen als entbehrlich festgelegt. Das Ministerium des Inneren hat im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen abgestimmte Rückführungsvorschläge dem Ausschuß für Finanzen bis zum 30. August 1995 zu unterbreiten. 10 HAUS_PLA.DOC 01.07.1996 14:44