Landesarchivgesetz
(ArchG-LSA)

Vom 28. Juni 1995

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck und Geltungsbereich

  1. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut in Sachsen-Anhalt. Es soll das öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine öffentliche Benutzung gewährleisten.
  2. Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen,
    2. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
    3. die öffentlich-rechtlichen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse,
    4. solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei
    1. den Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt,
    2. den Gemeinden, den Landkreisen sowie bei Verwaltungsgemeinschaften und sonstigen kommunalen Zusammenschlüssen oder
    3. den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüssen sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechtes, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen, gleich.
  2. Als öffentliches Archivgut gelten auch Unterlagen oder dokumentarische Materialien, die von öffentlichen Archiven zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder diesen zur dauernden Verwahrung und Nutzung überlassen worden sind.
  3. Unterlagen sind einschließlich der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung insbesondere Akten, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse und Plakate, zudem Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tondokumente, Karteien, Dateien sowie sonstige Informationsträger mit den auf ihnen überlieferten Informationen.
  4. Archivwürdig sind Unterlagen, denen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, zur Rechtsbewahrung oder zur Sicherung berechtigter privater Interessen bleibender Wert zukommt.
  5. Archivieren ist das Ermitteln, Bewerten, &Uumernehmen, Verwahren auf Dauer, Sichern, Erhalten, Instandsetzen, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.
  6. Öffentliche Archive sind die Landesarchive, die Archive, die vom Landtag oder von Hochschulen errichtet sind, sowie die Kommunalarchive und die Archive von Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3.

§ 3
Landesarchivgut

  1. Öffentliches Archivgut ist Landesarchivgut, wenn es bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen entstanden ist, oder wenn es sich um archivwürdige Unterlagen handelt, die in deren Eigentum übergegangenen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind. Landesarchivgut ist auch sonstiges Archivgut, das in die Zuständigkeit des früheren Staatsarchivs Magdeburg fiel. Landesarchivgut sind ferner archivwürdige Unterlagen, die die Landesarchive von anderen als den in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen oder von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten Rechts übernommen oder erworben haben, sofern es sich nicht um Depositalgut handelt.
  2. Die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstandenen archivwürdigen Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik sowie der mit diesen verbundenen Organisationen und juristischen Personen werden wie Landesarchivgut behandelt, soweit sie bei einem Organisationsteil anfielen oder archiviert wurden, der über die Orts- und Kreisebene, grundsätzlich aber nicht über die Ebene des heutigen Landes hinausging. Satz 1 gilt, sobald die dort genannten Unterlagen im zuständigen Landesarchiv archiviert sind.

§ 4
Kommunales und sonstiges öffentliches Archivgut

  1. Öffentliches Archivgut ist kommunales Archivgut, wenn es bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen entstanden ist. Kommunales Archivgut ist auch Archivgut, das in die Zuständigkeit der früheren Kreis- und Stadtarchive fiel.
  2. Öffentliches Archivgut ist sonstiges öffentliches Archivgut, wenn es bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Stelle entstanden ist.

§ 5
Depositalgut

  1. Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut einem öffentlichen Archiv als Despositum unter Wahrung des Eigentums anbieten. Zwischen Eigentümern des Archivgutes und dem jeweiligen öffentlichen Archiv ist ein Despositalvertrag abzuschließen.
  2. Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, sofern nicht durch den jeweiligen Depositalvertrag etwas anderes bestimmt wird.

§ 6
Rechtsansprüche der Betroffenen

  1. Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. das Archivgut personenbezogen erschlossen ist oder die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
    2. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Das öffentliche Archiv bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtmäßigem Ermessen. Anstelle der Auskunft kann Einsichtnahme in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Dateien gespeichert, so kann nur Einsicht in eine Abbildung gewährt werden.

  1. Die Auskunft oder die Einsichtnahme wird nicht gewährt, soweit
    1. sie die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Nachteile bereiten würde oder
    2. personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, sofern diese der Auskunftserteilung nicht zugestimmt haben, geheim gehalten werden müssen.
  2. § 15 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) findet entsprechende Anwendung.
  3. Machen Betroffene glaubhaft, daß das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie nicht nur unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, daß dem sie betreffenden erschlossenen Archivgut eine von ihnen eingereichte Gegendarstellung beigefügt wird. Ein Gegendarstellungsrecht besteht nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen rechtsetzender oder beschließender Kollegialorgane. Gegendarstellungen müssen sich auf Tatsachen beschränken und sollen die Beweismittel anführen. Im übrigen ist eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung ausgeschlossen.

Abschnitt 2
Die Landesarchive

§ 7
Aufgaben der Landesarchive

  1. Die Landesarchive haben die Aufgabe, das Landesarchivgut zu archivieren. Abweichend von Satz 1 können der Landtag sowie die Hochschulen ihr Archivgut in eigenen Archiven archivieren; diese Archive stehen, soweit keine entgegenstehenden Regelungen getroffen werden, den Landesarchiven gleich.
  2. Die Landesarchive können Archivgut anderer Herkunft annehmen, sofern das im öffentlichen Interesse liegt. Sie sammeln sonstige Unterlagen zur Ergänzung ihres Archivgutes.
  3. Die Landesarchive sind berechtigt, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Auswertungen ihres Archivgutes selbst vorzunehmen.
  4. Die Landesarchive beraten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kommunalarchive und Archive sonstiger öffentlicher Stellen auf deren Anforderung.

§ 8
Verwahrung und Sicherung des Archivgutes

  1. Die Landesarchive haben das Verfügungsrecht über das Landesarchivgut und sind verpflichtet, dieses nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und der Benutzung zugänglich zu machen.
  2. Archivgut ist Kulturgut. Die Landesarchive haben es auf Dauer sicher zu verwahren und vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.
  3. Landesarchivgut kann in Ausnahmefällen auf Grund eines widerruflichen Depositalvertrages in einem anderen öffentlichen Archiv verwahrt werden.
  4. Eine Übereignung von Landesarchivgut an Staatsarchive anderer Länder ist nur zulässig, wenn dieses fachlich geboten und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im übrigen ist Landesarchivgut unveräußerlich.

§ 9
Anbietung und Übernahme von Archivgut

  1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen haben alle Unterlagen, sobald sie diese zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, unverzüglich, spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung, dem zuständigen Landesarchiv im Originalzustand zur Übernahme anzubieten und, wenn es sich um archivwürdige Unterlagen handelt, als Archivgut zu übergeben. Ist durch Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden eine längere als dreißigjährige oder eine dauernde Aufbewahrung bestimmt, wird der Zeitpunkt des Anbietens und der Übergabe durch Vereinbarung zwischen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen und dem zuständigen Landesarchiv geregelt.
  2. Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die
      1. dem § 30 der Abgabenordnung oder dem § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil - unterliegen oder
      2. anderen als den in Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über Geheimhaltung unterliegen oder gelöscht werden müßten oder könnten;
    1. personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen im Sinne des § 33 Abs. 1 DSG-LSA enthalten, deren Verarbeitung und Nutzung nach § 34 Abs. 1 DSG-LSA nicht zulässig ist und die gemäß § 36 DSG-LSA abweichend von § 16 Abs. 2 DSG-LSA bis zum Inkrafttreten des Archivgesetzes gesperrt waren; die Daten sind bis zur Entscheidung über die Übernahme durch das zuständige Landesarchiv weiterhin gesperrt.

Das Landesarchiv hat von der Übernahme an ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen.

  1. Von der Anbietungspflicht sind die Unterlagen ausgenommen, deren Speicherung unzulässig gewesen ist oder deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2.
  2. Das Landesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob die angebotenen Unterlagen archivwürdig sind. Wird die Archivwürdigkeit bejaht, so müssen die Unterlagen vom Archiv übernommen werden.
  3. Wird die Archivwürdigkeit verneint oder wird innerhalb von zwölf Monaten eine Entscheidung nicht getroffen, so kann die anbietende Stelle die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichten.
  4. Schon vor dem Zeitpunkt des Anbietens der Unterlagen ist Mitarbeitern des zuständigen Landesarchivs zur Erfassung und Sicherung archivwürdiger Unterlagen Auskunft und Einsicht in alle Unterlagen und Hilfsmittel der Registraturen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu gewähren, sofern nicht Belange des Geheim- oder Persönlichkeitsschutzes entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften des Landes stehen der Einsichtnahme insoweit nicht entgegen. Das Archiv hat durch geeignete sachliche und personelle Maßnahmen sicherzustellen, daß Belange des Geheim- und Persönlichkeitsschutzes nicht beeinträchtigt werden.

§ 10
Benutzung des Archivgutes

  1. Das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes zu nutzen, steht allen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. Die Nutzer sind verpflichtet, von Werken, die sie unter wesentlicher Verwendung von Landesarchivgut verfassen, dem Landesarchiv, welches das Archivgut verwahrt, ein Exemplar kostenfrei abzuliefern; § 11 Abs. 3 bis 5 des Landespressegesetzes gilt entsprechend.
  2. Die Nutzung ist nicht zulässig, soweit
    1. Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder
    2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, oder
    3. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder
    4. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
  3. Öffentliches Archivgut darf durch Dritte regelmäßig erst nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen genutzt werden. Öffentliches Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf natürliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte genutzt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Archivgut nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 darf erst 80 Jahre nach Entstehen genutzt werden. Die Schutzfristen der Sätze 1 bis 3 entfallen für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Die Schutzfrist des Satzes 1 gilt nicht für die Unterlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind.
  4. Die Schutzfrist nach Absatz 3 Satz 1 kann verkürzt werden, sofern Absatz 2 dem nicht entgegensteht. Die Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 2 können verkürzt werden,
    1. wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt;
    2. wenn die Benutzung des Archivgutes
      1. für ein benanntes wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder
      2. zur Wahrung berechtigter Interessen, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerläßlich ist und die schutzwürdigen Interessen Betroffener durch angemesse Maßnahmen hinreichend berücksichtigt werden;
    3. für Archivgut über Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, wenn die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.

Die Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.

  1. Die Verknüpfung personenbezogener Daten während der Schutzfristen nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen Betroffener angemessen berücksichtigt werden.
  2. Die Nutzung von Archivgut durch die Stellen, von denen es übernommen worden ist, unterliegt keinen Einschränkungen nach diesem Gesetz. Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bei den abgabepflichtigen Stellen auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu löschen waren. Weitergehende gesetzliche Rechte auf Nutzung bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Kommunalarchive und Archive sonstiger öffentlicher Stellen

§ 11
Kommunale Archive

  1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen archivieren ihr Archivgut in eigener Verantwortung und Zuständigkeit. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Sofern die in Satz 1 genannten Stellen kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen gemeinsamen Archiven oder als Depositum anderen kommunalen Archiven oder einem Landesarchiv zur Archivierung an.
  2. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen regeln das Verfahren der Anbietung und Übernahme des kommunalen Archivgutes in eigener Zuständigkeit. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. Für die Nutzung des kommunalen Archivgutes gilt § 10 entsprechend.
  3. Kommunale Archive können ihren Archivbestand durch notwendige Kopien aus dem Landesarchivgut (§ 3 Abs. 2) erweitern.

§ 12
Sonstige öffentliche Archive

  1. Sonstiges öffentliches Archivgut kann von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Stellen in eigenen Archiven archiviert werden. Sofern die in Satz 1 genannten Stellen kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem zuständigen Landesarchiv zur Archivierung an.
  2. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 13
Herausgabeverpflichtung

Befindet sich Archivgut in einem nicht zuständigen Archiv eines anderen Rechtsträgers, ist es an das zuständige Archiv auf Verlangen herauszugeben.

Abschnitt 4
Schlußvorschriften

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 15
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Aufgehoben werden:

  1. die Verordnung über das Staatliche Archivwesen vom 11. März 1976 (Gbl. I S. 165),
  2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Staatliche Archivwesen - Zuständigkeit der staatlichen Archive, Ergänzung, Bewertung und Kassation - vom 19. März 1976 (Gbl. I S. 169),
  3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Staatliche Archivwesen - Benutzungsordnung - vom 16. März 1990 (Gbl. I S. 193),
  4. Beschluß über die Erfassung und Auswertung der in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Dokumente über die Zeit der Hitlerdiktatur vom 28. Mai 1964 (Gbl. II S. 575),
  5. Beschluß über die Mikroverfilmung von Schrift- und Zeichnungsgut vom 19. September 1972 (Gbl. II S. 625),
  6. Anordnung über die Verleihung der Titel "Oberarchivar", "Archivrat" und "Oberarchivrat" vom 1. April 1986 (Gbl. I S. 269).

§ 16
Änderung von Rechtsvorschriften

  1. § 36 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger wird aufgehoben.
  2. § 26 Abs. 4 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhält folgende Fassung: "(4) Die Daten des Absatzes 2 Satz 4 und Absatzes 3 dürfen nach Ablauf der Frist für die gesonderte Aufbewahrung dem zuständigen Archiv übermittelt werden."

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 28. Juni 1995

Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Minister des Inneren
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel Dr. Höppner Dr. Püchel