Verordnung
zur Durchführung von Wahlen an den Hochschulen (Hochschulwahl VO).

Vom 16. November 1993.

Auf Grund von § 71 Abs. 6 und - im Benehmen mit den Hochschulen - des § 122 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich, Zeitpunkt der Wahlen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Wahlen zu folgenden Kollegialorganen der Hochschulen des Landes:

  1. Konzil (§ 76 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, im folgenden: Gesetz),
  2. Senat (§ 77 des Gesetzes),
  3. Fachbereichsrat (§ 88 des Gesetzes).

(2) Die Wahlen sollen während der Vorlesungszeit als verbundene Wahlen gleichzeitig vorbereitet und durchgeführt werden. Der oder die Wahltage und die Dauer der Abstimmungszeit werden vom Rektor festgesetzt.

§ 2
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Wählen und gewählt werden können nur Mitglieder, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der Tag des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses (§ 5 Abs. 4 Satz 1).

(2) Sind Studierende in einem Studiengang zugelassen, dessen Durchführung mehreren Fachbereichen zugeordnet ist, so sind sie nur in einem Fachbereich wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation oder jeweils bei der Rückmeldung durch Option, in welchem Fachbereich sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen (§ 71 Abs. 3 des Gesetzes).

(3) Gehört ein Wahlberechtigter mehreren Gruppen an, so hat er jeweils vor einer Wahl eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe er sein Wahlrecht ausüben will. Der Wahlleiter kann unter Fristsetzung zur Abgabe einer Zugehörigkeitserklärung auffordern und bis dahin die Eintragung in das Wählerverzeichnis aussetzen. Liegt nach Ablauf der Frist eine Zugehörigkeitserklärung nicht vor, kann der Wahlleiter die Zuordnung nach seinem Ermessen vornehmen; entsprechendes gilt, wenn eine Aufforderung nach Satz 2 nicht ergangen ist. Ein Antrag auf nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt als Zugehörigkeitserklärung.

§ 3
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuß, die Abstimmungsausschüsse und der Wahlleiter. Wahlleiter kraft Amtes ist der Kanzler der Hochschule. Wahlbewerber sowie Vertreter eines Wahlvorschlages und ihre Stellvertreter können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses sein.

(2) Der Rektor bestellt die Mitglieder des Wahlausschusses und der Abstimmungsausschüsse, ihre Stellvertreter sowie die erforderlichen Schriftführer und Hilfskräfte aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Er verpflichtet sie schriftlich auf die gewissenhafte und unparteiische Erledigung ihrer Aufgaben.

(3) Dem Wahlausschuß obliegt die Beschlußfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Er führt zusammen mit dem Wahlleiter die Gesamtaufsicht über die Wahlen. Dem Wahlausschuß müssen je zwei Vertreter jeder Wählergruppe nach § 69 des Gesetzes angehören.

(4) In jedem Wahlraum leitet ein Abstimmungsausschuß die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Der Abstimmungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.

(5) Der Wahlausschuß kann gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnehmen.

(6) Der Wahlleiter sichert die technische Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen. Er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 4
Bekanntmachung der Wahl

(1) Der Wahlleiter hat spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag die Wahl bekanntzumachen.

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten

  1. den oder die Wahltage und die Abstimmungszeit,
  2. die Lage der Wahlräume und die Zuweisung der Wahlberechtigten zu diesen Wahlräumen,
  3. die zu wählenden Kollegialorgane und die Zahl der von den einzelnen Wählergruppen zu wählenden Mitglieder und deren Amtszeit,
  4. den Hinweis, daß in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt wird und unter welchen Voraussetzungen Mehrheitswahl stattfindet,
  5. die Aufforderung, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge beim Wahlleiter einzureichen, dabei sind Hinweise auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge zu geben,
  6. daß nur wählen kann, wer in das für die jeweilige Wahl anzulegende Wählerverzeichnis eingetragen ist, sowie Ort und Zeitraum der Offenlegung der Wählerverzeichnisse,
  7. daß durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder durch Briefwahl gewählt werden kann und daß jeweils nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlumschlägen abgestimmt werden darf,
  8. daß Briefwahlunterlagen nur bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden können,
  9. daß Wahlbewerber, Vertreter eines Wahlvorschlages und deren Stellvertreter nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Wahlorgans sein können,
  10. daß ein Wahlberechtigter, der mehreren Wählergruppen angehört, nur in einer Wählergruppe wahlberechtigt ist (§ 71 Abs. 3 des Gesetzes),
  11. daß wählbar nur ist, wer am Tage des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses in diesem eingetragen ist,
  12. Hinweise auf Einschränkungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie auf Einschränkungen der Amtsausübung nach § 80 Abs. 6, § 81 Satz 4 des Gesetzes.

§ 5
Wählerverzeichnisse

(1) Es sind alle Wahlberechtigten nach Wählergruppen getrennt und bei deren Aufgliederung nach Wahlbereichen sowie nach Fachbereichen in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Mitglieder einer Gruppe, die keinem Fachbereich zugeordnet sind, werden gesondert aufgeführt. Die Aufstellung dieser in Listenform zu führenden Verzeichnisse obliegt dem Wahlleiter.

(2) Die Wählerverzeichnisse müssen gebunden oder geheftet sein und Raum für folgende Angaben enthalten

  1. laufende Nummer,
  2. Familienname,
  3. Vorname,
  4. Amts- oder Berufsbezeichnung,
  5. bei Studierenden die Matrikel-Nummer,
  6. die Fachbereichszugehörigkeit,
  7. Vermerk über Stimmabgabe,
  8. Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe nach § 71 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes,
  9. Vermerk über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen.

(3) Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen kann ein einheitliches Wählerverzeichnis für jede Wählergruppe aufgestellt werden, aus dem jedoch hervorgehen muß, wer für die einzelne Wahl wahlberechtigt ist.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind vor der Auflegung vorläufig abzuschließen und vom Wahlleiter unter Angabe des Datums als richtig und vollständig zu beurkunden. Die Beurkundung ist am Schluß der Eintragung zu vollziehen.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag für fünf Tage während der Dienstzeit bei der zentralen Verwaltung der Hochschule zur Einsicht durch die Mitglieder der Hochschule und der Personen, die nach § 67 Abs. 2 des Gesetzes die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben, aufzulegen.

(6) Die Auflegung ist bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muß angeben

  1. Ort, Dauer und Zeit der Auflegung der Wählerverzeichnisse,
  2. bis zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Stelle Berichtigungen oder Ergänzungen beantragt werden können,
  3. daß nur wählen darf, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  4. daß nach Ablauf der Auflegungsfrist ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse nicht mehr zulässig ist.

Diese Bekanntmachung kann gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.

(7) Der Tag und die Art der Bekanntmachung sowie Ort, Beginn und Ende der Auflegung sind am Schluß der Wählerverzeichnisse vom Wahlleiter zu beurkunden.

§ 6
Änderung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Wählerverzeichnisse können bis zum Ablauf der Auflegungsfrist von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

(2) Jedes Mitglied der Hochschule und die Personen, die die Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Hochschule haben, können, wenn sie ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, dessen Berichtigung oder Ergänzung während der Dauer der Auflegung beantragen. Sie haben die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Wahlleiter. Sind von dem Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag Dritte betroffen, so ist diesen vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung muß spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag ergehen. Sie ist dem Antragsteller und gegebenenfalls einem darüber hinaus Betroffenen mitzuteilen.

(3) Nach Ablauf der Auflegungsfrist bis zum endgültigen Abschluß der Wählerverzeichnisse können Eintragungen und Streichungen nur in Vollzug von Entscheidungen im Berichtigungsverfahren vorgenommen werden.

(4) Das Wählerverzeichnis kann bis zum Tag vor dem ersten Wahltag vom Wahlleiter berichtigt und ergänzt werden, wenn es offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthält.

(5) Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift des Wahlleiters zu versehen.

§ 7
Endgültiger Abschluß der Wählerverzeichnisse,
Unterbleiben einer Wahl

(1) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag unter Berücksichtigung der im Berichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen vom Wahlleiter endgültig abzuschließen. Dabei ist vom Wahlleiter in den Wählerverzeichnissen zu beurkunden

  1. die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten, getrennt nach Wählergruppen,
  2. die Zahl der Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses.

(2) Stellt der Wahlleiter auf Grund der Wählerverzeichnisse fest, daß einer Wählergruppe nicht mehr Mitglieder angehören, als Vertreter zu wählen sind, oder daß die Zahl der wahlberechtigten Hochschullehrer nicht höher als 125 v. H. der aus dieser Gruppe zu wählenden Mitglieder ist, so bestimmt er, daß für diese Wählergruppe eine Wahl unterbleibt und die wählbaren Mitglieder ohne Wahl Mitglieder des betreffenden Gremiums sind. Diese Mitglieder sind hiervon zu verständigen.

§ 8
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind, jeweils für die einzelnen Wählergruppen getrennt, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag bis 15. Uhr beim Wahlleiter einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag muß bei allen Wählergruppen von mindestens drei Mitgliedern der betreffenden Gruppe unterzeichnet sein.

(3) Unterzeichner eines Wahlvorschlages müssen für die betreffende Wahl und Wählergruppe wahlberechtigt sein; sie müssen ihre Namen in Block- oder Maschinenschrift wiederholen und dazu ihre Amts- oder Berufsbezeichnung und bei Studierenden die Matrikel-Nummer angeben. Der Wahlvorschlag soll eine Angabe darüber enthalten, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuß berechtigt ist, und wer ihn im Fall einer Verhinderung vertritt. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als Vertreter des Wahlvorschlags; er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten.

(4) Ein Wahlberechtigter darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Hat ein Wahlberechtigter Satz 1 nicht beachtet, so ist sein Name unter allen eingereichten Wahlvorschlägen zu streichen. Bewerber können gleichzeitig Unterzeichner sein.

(5) Sofern ein Wahlvorschlag mehrere Bewerber enthält, sind diese in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Für jeden Bewerber ist anzugeben

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. die Amts- oder Berufsbezeichnung,
  4. bei Studierenden die Matrikel-Nummer,
  5. die Fachbereichszugehörigkeit.

(6) Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge für die Wahl desselben Gremiums aufnehmen lassen; er hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er der Aufnahme als Bewerber zugestimmt hat.

(7) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter einem Wahlvorschlag oder von Zustimmungserklärungen von Bewerbern ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.

(8) Auf dem Wahlvorschlag hat der Wahlleiter Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Etwaige Mängel hat er dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens aber am Tag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, mitzuteilen und ihn aufzufordern, unverzüglich die Mängel zu beseitigen. Der Wahlvorschlag muß spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag wieder eingereicht sein.

(9) Ist die Einreichungsfrist versäumt oder fehlen die erforderlichen Unterschriften oder Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.

§ 9
Beschlußfassung über die Wahlvorschläge und Bekanntmachung

(1) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

  1. nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
  2. eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken,
  3. ein Kennwort enthalten, das den Anschein erweckt, als handele es sich um die Liste einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder das beleidigend wirken könnte,
  4. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Wählergruppe sie gelten sollen,
  5. nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind.

(2) In den Wahlvorschlägen sind diejenigen Bewerber zu streichen,

  1. die so unvollständig bezeichnet sind, daß Zweifel über ihre Person bestehen können,
  2. deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung eingegangen ist,
  3. die in mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl desselben Gremiums aufgeführt sind,
  4. die ihre Zustimmungserklärung vor Ablauf der Einreichungsfrist zurückgezogen haben oder
  5. die nicht wählbar sind.

(3) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die gefaßten Beschlüsse und ihre Begründungen enthält. Sie ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Die eingereichten Wahlvorschläge sind der Niederschrift beizufügen.

(4) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, sind diese Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlages sowie dem betroffenen Bewerber unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Wahlausschuß entscheidet für jede Wahl und Wählergruppe, ob die Bestimmungen über die Verhältniswahl (§ 10), über die Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber (§ 11) oder über die Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber (§ 12) Anwendung finden.

(6) Spätestens am 7. Tag vor der Wahl gibt der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.

(7) Die Bekanntmachung hat für jede Wahl und Wählergruppe zu enthalten

  1. die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge des Eingangs,
  2. den Hinweis, daß nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlumschlägen gewählt werden darf,
  3. den Hinweis auf das Unterbleiben einer Wahl nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ,
  4. die Entscheidung nach Absatz 5,
  5. die Bestimmungen über die Art der Wahl (§§ 10 bis 12).

§ 10
Verhältniswahl

(1) Verhältniswahl findet statt, wenn

  1. von einer Wählergruppe drei oder mehr Vertreter zu wählen sind und
  2. von dieser Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt soviele Bewerber aufweisen wie Mitglieder zu wählen sind.

(2) Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Er kann die Gesamtstimmenzahl auf die Bewerber der Wahlvorschläge verteilen und einem Bewerber bis zu zwei Stimmen geben.

(3) Der Wähler soll unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so abstimmen, daß er auf dem Stimmzettel die vorgedruckten Namen von Bewerbern ankreuzt oder die dem Bewerber zugedachte Stimmenzahl (höchstens zwei) einträgt.

(4) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren.

§ 11
Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber

(1) Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber findet statt, wenn von einer Wählergruppe weniger als drei Vertreter zu wählen sind und mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Mitglieder zu wählen sind.

(2) Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Er kann die Gesamtstimmenzahl auf die Bewerber der Wahlvorschläge verteilen. Er kann einem Bewerber nur eine Stimme geben.

(3) Der Wähler soll unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so abstimmen, daß er auf dem Stimmzettel die vorgedruckten Namen von Bewerbern ankreuzt.

(4) Die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz (§ 24 Abs. 2).

§ 12
Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber

(1) Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber findet statt, wenn von einer Wählergruppe nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag oder nur Wahlvorschläge mit einem einzigen Bewerber eingereicht wurden oder die Zahl der Bewerber in den eingereichten Wahlvorschlägen zusammen nicht doppelt so groß ist, wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder.

(2) Der Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl); er kann einem Bewerber oder einer anderen wählbaren Person nur eine Stimme geben.

(3) Der Wähler soll unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so abstimmen, daß er auf dem Stimmzettel

  1. vorgedruckte Namen von Bewerbern ankreuzt oder
  2. Namen anderer wählbarer Mitglieder seiner Wählergruppe unter unzweifelhafter Bezeichnung der Person einträgt.

(4) Die Bewerber oder eine andere wählbare Person mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz (§ 24 Abs. 2).

§ 13
Stimmzettel und Wahlumschläge

(1) Bei der Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und Umschläge sind mit dem Dienstsiegel der Hochschule zu versehen. Das Dienstsiegel kann gedruckt sein. Für die Herstellung der Stimmzettel, der Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge sorgt der Wahlleiter. Er achtet darauf, daß für die Wahlberechtigten in den Wahlräumen Stimmzettel und Wahlumschläge in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.

(2) Der Stimmzettel darf nur die in § 8 Abs. 5 Satz 2 aufgeführten Angaben oder Raum für diese Angaben und eine Spalte für die Stimmabgabe enthalten. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge ihres Eingangs aufgeführt. Bei Mehrheitswahl ohne Bindung sind die Bewerber anzuführen und die Anzahl an Leerzeilen, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. Für jede Wahl und Wählergruppe müssen gesonderte Stimmzettel von gleicher Größe und Farbe verwendet werden, die die betreffende Wahl eindeutig bezeichnen. Für die einzelnen Wahlen und Wählergruppen können Stimmzettel verschiedener Farben verwendet werden. Auf dem Stimmzettel ist deutlich darauf hinzuweisen, wieviele Stimmen bei dieser Wahl zu vergeben sind.

(3) Die Wahlumschläge müssen undurchsichtig, von gleicher Größe und Farbe und amtlich gekennzeichnet sein. Für die einzelnen Wählergruppen können Wahlumschläge verschiedener Größe und Farbe verwendet werden. Wahlbriefumschläge müssen als solche gekennzeichnet sein.

§ 14
Briefwahl

(1) Ein Wahlberechtigter, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, die Abstimmung im Wahlraum vorzunehmen, erhält auf schriftlichen Antrag für die Wahl eines jeden Gremiums gesondert einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag). Der Wahlschein wird vom Wahlleiter erteilt. Er muß vom Wahlleiter oder von dem mit der Ausstellung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Ausgabe von Wahlscheinen und die Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wahlbriefumschlag muß den Vermerk "Briefwahl" tragen und mit der Anschrift des Wahlleiters versehen sein. Der Wahlbriefumschlag muß die Wählergruppe und das zu wählende Gremium erkennen lassen. Die entsprechenden Angaben sind vor der Aushändigung oder Zusendung an den Wahlberechtigten auf dem Wahlbriefumschlag zu vermerken. Der Briefwähler ist darauf hinzuweisen, daß er die Kosten der Übersendung zu tragen hat.

(3) Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden.

§ 15
Wahlräume

(1) Der Wahlleiter bestimmt die Wahlräume und sorgt dafür, daß die Wähler die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag stecken können. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind verschließbare Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht vor dem Öffnen der Urne entnommen werden können.

(2) Der Abstimmungsausschuß leitet die Abstimmung und achtet darauf, daß sie ordnungsgemäß vor sich geht. Der Wahlraum darf während der Öffnungszeit nicht abgeschlossen werden; während der Öffnungszeit müssen zwei Mitglieder des Abstimmungsausschusses im Wahlraum anwesend sein.

(3) Der Vorsitzende wahrt, unbeschadet des Hausrechts des Rektors, die Hausordnung und sorgt für die Freiheit der Wahl und die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Er hat sich unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe zu überzeugen, daß die Wahlurnen leer sind; dann hat er die Wahlurnen zu verschließen. Erstreckt sich die Abstimmung über mehrere Tage, so hat der Vorsitzende die Wahlurnen so zu verschließen und zu versiegeln, daß zwischen den Abstimmungszeiten Wahlumschläge weder eingeworfen noch entnommen werden können.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat Zutritt zum Wahlraum. Bekundungen in Wort, Ton, Bild oder Schrift sind im Wahlraum nicht gestattet. Wer die Ruhe und Ordnung der Abstimmung stört, kann aus dem Wahlraum gewiesen werden. Handelt es sich bei dem Störer um einen Wahlberechtigten, so ist ihm, sofern dies mit der Ordnung im Wahlraum vereinbar ist, vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

(5) Die Wählerverzeichnisse können während der Abstimmung nicht eingesehen werden. Der Abstimmungsausschuß ist während der Abstimmung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 16
Stimmabgabe im Wahlraum

(1) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

(2) Nach dem Betreten des Wahlraumes zum Zwecke der Stimmabgabe erhält der Wahlberechtigte den Wahlumschlag und den oder die Stimmzettel. Ohne den Wahlraum zu verlassen, begibt er sich damit an den Tisch mit der Schutzvorrichtung oder in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Nebenraum, füllt den Stimmzettel aus und steckt ihn in den Wahlumschlag. Danach tritt er an den Tisch des Abstimmungsausschusses und weist sich durch Vorlage des Personalausweises oder des Studienausweises oder wenn dies nicht möglich ist, auf Verlangen auf andere Weise über seine Person aus. Der Abstimmungsausschuß prüft die Wahlberechtigung durch Einsicht in das Wählerverzeichnis. Der Wahlberechtigte oder ein Mitglied des Abstimmungsausschusses wirft den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne.

(3) Die Stimmabgabe wird hinter dem Namen des Wahlberechtigten in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.

§ 17
Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl kennzeichnet der Wahlberechtigte seinen Stimmzettel und steckt ihn in den Wahlumschlag. Er bestätigt auf dem Wahlschein durch Unterschrift, daß er den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat und legt den Wahlschein mit dem unverschlossenen Wahlumschlag in den Wahlbriefumschlag. Der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen.

(2) Der Wahlbrief ist an die vorgedruckte Anschrift des Wahlleiters freigemacht zu übersenden oder während der Dienststunden in der Dienststelle des Wahlleiters abzugeben. Der Wahlleiter kann dem Wahlberechtigten die Möglichkeiten geben, bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Dabei ist Sorge zu tragen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Der Wahlleiter nimmt sodann den Wahlbrief entgegen.

(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit beim Wahlleiter eingeht. Auf dem Wahlbriefumschlag ist der Tag des Eingangs, auf den am Wahltag eingehenden Wahlbriefumschlägen die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Sind eingehende Wahlbriefe unverschlossen, so ist dies auf diesen Wahlbriefen zu vermerken.

(4) Die eingegangenen Wahlbriefe sind nach Weisung des Wahlleiters unter Verschluß ungeöffnet aufzubewahren. Der Wahlleiter bestimmt den Zeitpunkt, in dem sie zur Auszählung in den Wahllokalen dem Abstimmungsausschuß auszuhändigen sind.

(5) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse öffnen die eingegangenen Wahlbriefe und entnehmen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Wahlscheine und Wahlbriefe werden gezählt, die Wahlscheine mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis verglichen.

(6) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

  1. er nicht bis zum Ende der Abstimmungszeit eingegangen ist,
  2. er unverschlossen eingegangen ist,
  3. der Wahlumschlag nicht einheitlich gekennzeichnet oder wenn er mit einem Kennzeichen versehen ist oder wenn er außer dem Stimmzettel einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält,
  4. dem Wahlumschlag kein oder kein mit der vorgeschriebenen Versicherung versehener Wahlschein beigefügt ist,
  5. der oder die Stimmzettel sich nicht in einem Wahlumschlag befinden.

(7) In den Fällen des Absatzes 6 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.

(8) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einschließlich ihres Inhalts auszusondern und im Falle des Absatzes 6 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlages, verpackt als Anlage der Niederschrift (§ 23) beizufügen; sie sind nach der Wahlprüfung zu vernichten.

(9) Der Wahlumschlag aus einem nicht zurückgewiesenen Wahlbrief wird nach im Wählerverzeichnis vermerkter Stimmabgabe von einem Mitglied des Abstimmungsausschusses ungeöffnet in die Wahlurne geworfen.

§ 18
Schluß der Abstimmung

Der Vorsitzende des Abstimmungsausschusses stellt den Ablauf der Abstimmungszeit fest. Danach dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesendenWahlberechtigten zur Abstimmung zugelassen werden. Haben sie abgestimmt und sind die den Abstimmungsausschuß betreffenden Wahlbriefe nach § 17 behandelt, so erklärt der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen. Erstreckt sich die Abstimmung auf mehrere Tage, so ist an jedem Tag entsprechend zu verfahren, wobei die Wahlbriefe erst am letzten Tage vorliegen müssen. Der Vorsitzende hat in diesem Fall am letzten Wahltag die Gesamtabstimmung für geschlossen zu erklären.

§ 19
Ermittlung der Abstimmungsergebnisse

(1) Die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse erfolgen hochschulöffentlich.

(2) Die Abstimmungsergebnisse werden von den Abstimmungsausschüssen unmittelbar nach Schluß der Abstimmung ermittelt. Die Bildung von Zählergruppen, die mindestens aus einem Mitglied des Abstimmungsausschusses und einer Hilfskraft bestehen müssen, ist zulässig.

(3) Findet die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse in einem Wahlraum aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Wahlausschusses nicht unmittelbar nach Schluß der Abstimmung statt, so gibt der Vorsitzende des Abstimmungsausschusses mündlich bekannt, auf welchen Zeitpunkt sie vertagt wird. In diesem Fall ist die Wahlurne in Gegenwart des Abstimmungsausschusses zu versiegeln und sorgfältig aufzubewahren. In gleicher Weise sind die Stimmzettel und Wahlumschläge sowie die übrigen Unterlagen bei jeder Unterbrechung der Stimmzählung für die Dauer der Abwesenheit des Abstimmungsausschusses zu verwahren.

(4) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffent, getrennt nach den einzelnen Wählergruppen, gezählt. Ihre Zahl muß mit der Summe der Zahl der Abstimmungswerke im Wählerverzeichnis übereinstimmen. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. Danach werden die Stimmzettel den Wahlumschlägen entnommen. Dabei sind Wahlumschläge, die nicht amtlich gekennzeichnet sind, die Bemerkungen oder ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal tragen, die leer sind oder in denen sich mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl befinden, zunächst mit den Stimmzetteln beiseite zu legen.

§ 20
Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuß nicht anzurechnen sind Stimmzettel,

  1. die sich in einem Wahlumschlag befinden, der nicht amtlich gekennzeichnet ist oder Bemerkungen oder ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal oder einen Vorbehalt enthält,
  2. die als nicht amtlich erkennbar sind,
  3. die ganz durchgerissen oder ganz durchgestrichen sind,
  4. die mit Bemerkungen versehen sind oder ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal enthalten,
  5. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  6. in denen die zulässige Gesamtstimmenzahl bei der Verteilung der Stimmen auf zwei oder mehr Wahlvorschläge überschritten ist,
  7. die sich im Wahlumschlag einer anderen Wählergruppe befinden.

(2) Ein Wahlumschlag, der für die Wahl eines Gremiums keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel für eine Wahl gelten als ein ungültiger Stimmzettel, wenn

  1. keiner von ihnen eine Stimmabgabe enthält oder
  2. sie nicht gleichlautend sind und die zulässige Gesamtstimmenzahl überschritten wurde.

§ 21
Ungültige Stimmen

(1) Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuß nicht anzurechnen.

(2) Ungültig sind Stimmen,

  1. bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden,
  2. bei denen der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
  3. die bei Verhältniswahl oder bei Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber für Personen abgegeben worden sind, deren Namen auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag der Wählergruppe stehen,
  4. die für Personen abgegeben sind, die offensichtlich nicht wählbar sind.

(3) Stehen nach Streichung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmen noch mehr Stimmen auf dem Stimmzettel, als Bewerber zu wählen sind, so sind, unter Beachtung des erkennbaren Willens des Wählers, die überschüssigen Stimmen zu streichen; im Zweifel sind die überzähligen Stimmen in der Reihenfolge von unten zu streichen.

§ 22
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Abstimmungsausschuß stellt für jede Wahl und Wählergruppe die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen fest.

(2) Bei der Verhältniswahl werden folgende Zahlen ermittelt:

  1. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
  3. die auf alle Bewerber eines jeden Wahlvorschlags entfallenden gültigen Stimmen,
  4. die auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen.

Hat ein Wähler bei der Verhältniswahl Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernommen, so sind die für diese Bewerber abgegebenen Stimmen bei den Wahlvorschlägen mitzuzählen, aus denen die Bewerber übernommen wurden.

(3) Bei Mehrheitswahl wir die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel und die für jeden Bewerber oder eine andere wählbare Person sowie die insgesamt abgegebene Zahl der gültigen Stimmen ermittelt.

§ 23
Niederschrift über Verlauf und Ergebnis der Abstimmung, Übergabe der Unterlagen an den Wahlausschuß

(1) Über den gesamten Verlauf der Abstimmung hat der Abstimmungsausschuß eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Abstimmung und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wesentliche Umstände hervorgehen müssen.

(2) Die Niederschrift hat in jedem Fall zu enthalten:

(3) Der Abstimmungsausschuß übergibt nach der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses dem Wahlausschuß

  1. die Niederschrift,
  2. die Zähllisten, die bei der Stimmenauszählung angefallen sind,
  3. die Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge,
  4. die Wählerverzeichnisse,
  5. alle sonst entstandenen Urkunden und Schriftstücke.

§ 24
Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß

(1) Der Wahlausschuß hat die von den Abstimmungsausschüssen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen nachzuprüfen, gegebenenfalls das Ergebnis der Zählung zu berichtigen, die Entscheidungen in der Wahlniederschrift zu vermerken und die Ergebnisse zusammenzustellen.

(2) Der Wahlausschuß ermittelt die Verteilung der Sitze und stellt das Wahlergebnis folgendermaßen fest:

(3) Der Wahlausschuß fertigt eine Wahlniederschrift an. Diese hat insbesondere zu enthalten

(4) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das Wahlergebnis festgestellt.

§ 25
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Wahlleiter gibt die Namen der Gewählten und der Stellvertreter bekannt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses hat getrennt, für jede Wahl und Wählergruppe, zu enthalten

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  3. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
  4. den Prozentsatz der Wahlbeteiligung,
  5. bei Verhältniswahl: die auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Wählergruppe und ihre Bewerber entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Verteilung der Sitze und die Reihenfolge der Gewählten,
  6. bei Mehrheitswahl: die Namen und Reihenfolge der Gewählten für die einzelnen Wählergruppen mit den Zahlen ihrer gültigen Stimmen,
  7. die Namen der Mitglieder, die nach § 7 Abs. 2 ohne Wahl Mitglieder des Gremiums sind.

(2) Der Wahlleiter hat die Gewählten von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Geht von Gewählten, die nicht in einem Wahlvorschlag aufgenommen waren, innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung keine gegenteilige Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.

§ 26
Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

(1) Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuß durchzuführenden Wahlprüfung, gültig. Der Wahlprüfungsausschuß hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen zu prüfen.

(2) Der Wahlprüfungsausschuß ist vom Rektor vor dem Wahltag zu bestellen. Er besteht aus fünf Mitgliedern der Hochschule. Dem Wahlprüfungsausschuß muß je ein Vertreter einer Wählergruppe nach § 69 des Gesetzes angehören.

(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können weder Wahlbewerber noch Mitglieder eines Wahlorgans bestellt werden. Wird ein zunächst bestelltes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses in ein Gremium gewählt, so bestellt der Rektor ein Ersatzmitglied.

(4) Zur Prüfung der Wahlen hat der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuß unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschrift mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. Der Wahlprüfungsausschuß erstattet dem Rektor über die Wahlprüfung einen Bericht. Hält der Rektor auf Grund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat er sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

(5) Die Wahlen sind vom Rektor ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

§ 27
Fristen

Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung bestimmten Fristen finden die Vorschriften der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 28
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die gesamten Wahlunterlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren; § 17 Abs. 8 bleibt unberührt.

§ 29
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 30
Übergangsvorschriften

Für die erste Wahl nach Inkrafttreten des Gesetzes werden für die Kollegialorgane der Hochschulen die aus der Anlage ersichtlichen Sitze festgelegt. Sollten der Gruppe der Hochschullehrer weniger Mitglieder angehören als Sitze zu besetzen sind, so werden die Stimmen der vorhandenen Hochschullehrer doppelt gezählt, bis die vorgesehene Sitzzahl erreicht ist. Die dem Gremium angehörenden Hochschullehrer entscheiden, wessen Stimmen doppelt gezählt werden.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 16. November 1993.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Frick

Anlage
(zu § 30 Satz 1)

Hochschule

Anzahl der Sitze
Nr. 1

für die Gruppen
Nr. 2

nach § 69
Nr. 3

des Gesetzes
Nr. 4

1. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

a) Konzil
b) Senat
c) Fachbereichsrat/Fakultätsrat
d) Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät



20
9
5
9



6
2
1
2



6
2
1
2



6
2
1
2

2. Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

a) Konzil
b) Senat
c) Fakultätsrat
d) Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät
e) Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau
f) Fakultätsrat der Fakultät für Geistes-, Sozial-
und Erziehungswissenschaften

20
9
5
9
9
9

6
2
1
2
2
2

6
2
1
2
2
2

6
2
1
2
2
2

3. Hochschule für Kunst und Design - Burg
Giebichenstein -

a) Konzil
b) Senat
c) Fakultätsrat




12
9
5




3
2
1




3
2
1




3
2
1

4. Fachhochschule Anhalt

a) Konzil
b) Senat
c) Fachbereichsrat



20
9
5



4
2
1



4
2
1



4
2
1

5. Fachhochschule Harz

a) Konzil
b) Senat
c) Fachbereichsrat



9
9
5



2
2
1



2
2
1



2
2
1

6. Fachhochschule Magdeburg

a) Konzil
b) Senat
c) Fachbereichsrat



20
9
5



4
2
1



4
2
1



4
2
1

7. Fachhochschule Merseburg

a) Konzil
b) Senat
c) Fachbereichsrat



12
9
5



3
2
1



3
2
1



3
2
1