Verordnung
über die Studentenschaften an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt
(Studentenschaftsverordnung - StudVO).

Vom 16. Mai 1994.

Auf Grund von § 74 Abs. 6 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) (im weiteren: Hochschulgesetz) wird verordnet:

§ 1
Rechtsstellung

Die an den staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt gebildeten Studentenschaften stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht wird vom Rektor der Hochschule ausgeübt.

§ 2
Satzung

(1) Die Studentenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung. Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:

  1. die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Befugnisse, die Einberufung und die Beschlußfassung der Organe der Studentenschaft,
  2. die Bekanntgabe der Beschlüsse,
  3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  4. den Verlust der Mitgliedschaft,
  5. die Aufstellung des Haushaltsplanes der Studentenschaft,
  6. die Finanz- und Beitragsordnung der Studentenschaft.

(2) Die Satzung wird vom Studentenrat der Hochschule mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Rektors. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen erfolgt im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Hochschule, oder, falls ein solches nicht herausgegeben wird, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 3
Aufgaben des Studentenrates und des Sprecherrates der Hochschule

(1) Der Studentenrat der Hochschule ist das oberste beschlußfassende Organ der Studentenschaft der Hochschule. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Beschlußfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierenden,
  2. Erlaß der Satzung,
  3. Erlaß der Beitragsordnung,
  4. Erlaß der Finanzordnung, die mit der Beitragsordnung nach Nummer 3 verbunden werden kann,
  5. Feststellung des Haushaltsplanes und Kontrolle seiner Ausführung,
  6. Wahl des Sprecherrates sowie des Vertreters des Sprecherrates im Senat (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes)
  7. Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des Sprecherrates.

(2) Die Studentenschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein der Studierenden.

(3) Der Studentenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Studentenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter sowie nach Maßgabe der Satzung Referenten (Sprecherrat). Der Sprecherrat der Hochschule vertritt die Studentenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studentenrates aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studentenschaft. Als ständiger Ausschuß des Studentenrates ist ein Haushaltsausschuß zu bilden. Das Nähere regelt die Satzung. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Sprecherrates gemeinschaftlich abgegeben werden; sie bedürfen der Schriftform.

(5) Der Studentenrat legt den ständigen Stellvertreter des nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 gewählten Mitgliedes des Senats (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes) fest.

§ 4
Aufgaben des Studentenrates und des Sprecherrates des Fachbereiches

(1) Der Studentenrat des Fachbereiches ist das beschlußfassende Organ der Fachschaft. Er hat folgende Aufgaben:

  1. die Beschlußfassung über fachbereichsbezogene Studienangelegenheiten der Fachschaft,
  2. die Wahl des Sprecherrates des Fachbereiches sowie des Vertreters des Studentenrates der Fachschaft im Fachbereichsrat (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes).

(2) Der Studentenrat des Fachbereiches wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und die Vertreter (Sprecherrat). Der Sprecherrat des Fachbereiches vertritt die Fachschaft. Er führt die Beschlüsse des Studentenrates des Fachbereiches aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Fachschaft. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß Fachschaften fachbereichsübergreifend gebildet werden.

(4) Der Studentenrat des Fachbereiches legt den ständigen Stellvertreter des nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 gewählten Mitglieds des Fachbereichsrates (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes) fest.

§ 5
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wählbar und wahlberechtigt zu den Organen der Studentenschaft auf der Ebene der Hochschule sind die Mitglieder der Studentenschaft. Auf der Ebene der Fachbereiche sind die Mitglieder der Studentenschaft wählbar und wahlberechtigt, die dem entsprechenden Fachbereich angehören.

(2) Die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft sind nach Möglichkeit mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule zu verbinden.

(3) Erlischt die Mitgliedschaft bei der Studentenschaft, so scheiden gewählte Mitglieder in den Organen der Studentenschaft und als Vertreter der Studentenschaft in den Kollegialorganen der Hochschule aus und werden durch ihre Stellvertreter ersetzt.

§ 6
Wahlgrundsätze

(1) Der Studentenrat der Hochschule und der Studentenrat des Fachbereiches werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl kann nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl oder der personalisierten Verhältniswahl stattfinden.

(2) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl werden gewählt:

  1. der Sprecherrat der Hochschule, sein Vorsitzender, die Stellvertreter und Beisitzer,
  2. der Sprecherrat des Fachbereiches, sein Vorsitzender und die Stellvertreter,
  3. der Vertreter des Sprecherrates im Senat (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes) und der Vertreter des Studentenrates der Fachschaft im Fachbereichsrat (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes).

(3) Soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelungen getroffen sind, gilt die Verordnung zur Durchführung von Wahlen an den Hochschulen vom 16. November 1993 (GVBl. LSA S. 708) entsprechend mit Ausnahme §§ 1, 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 2, §§ 10 und 11, § 26 Abs. 2 sowie §§ 30 und 31.

§ 7
Wahlorgane und Verwaltungshilfe durch die Hochschulverwaltung

(1) Der Studentenrat der Hochschule bestellt einen Wahlausschuß sowie einen Wahlprüfungsausschuß. Wahlbewerber können nicht bestellt werden. Dem Wahlausschuß gehören mindestens drei Mitglieder der Studentenschaft an. Er nimmt die Aufgaben des Wahlleiters und des Wahlausschusses nach der Verordnung zur Durchführung von Wahlen an den Hochschulen wahr. Dem Wahlprüfungsausschuß gehören drei Mitglieder der Studentenschaft an.

(2) Der Wahlausschuß bestimmt die erforderliche Zahl von Abstimmungsausschüssen, denen mindestens drei Mitglieder angehören müssen.

(3) Auf Antrag der Studentenschaft leistet die Hochschulverwaltung im erforderlichen Umfang Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.

(4) Die Hochschulverwaltung erstellt auf Antrag des Wahlausschusses ein Verzeichnis, das mindestens die Namen der Wahlberechtigten, die Fachbereichszugehörigkeit und die Matrikelnummer enthält. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

§ 8
Beiträge und Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Grundlage für die Haushaltswirtschaft sind die §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 765).

(2) Die Mitglieder der Studentenschaft leisten einen Beitrag, der der Studentenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht. Die Hochschulverwaltung erstellt für die Studentenschaft in jedem Semester nach Abschluß der Immatrikulations- und Rückmeldeverfahren zu Beginn des Vorlesungszeitraumes ein Verzeichnis mit den Namen, der Fachbereichszugehörigkeit und der Anschrift der Mitglieder. Kosten für Leistungen nach Satz 2 sowie nach § 7 Abs. 3 und 4 werden nicht erhoben.

(3) Die Beitragsordnung muß insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags enthalten. Der Beitrag ist für alle Mitglieder der Studentenschaft in gleicher Höhe festzusetzen und so zu bemessen, daß er unter Berücksichtigung anderer Einnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studentenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht. Die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung des Rektors. In der Finanzordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln. Im Haushaltsplan der Studentenschaft sind den Organen der Studentenschaft auf Fachbereichsebene 50 v. H. der als Zuwendung des Landes zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Beschäftigte der Studentenschaft stehen im Dienst der Studentenschaft. Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Studentenschaft sind nach den für die Angestellten und Arbeiter des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen zu regeln.

(5) Die Studentenschaft kann eigenes Vermögen haben. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studentenschaft.

(6) Die Organe der Studentenschaft werden durch die Hochschule nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 Satz 5 des Hochschulgesetzes unterstützt.

(7) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studentenschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studentenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(8) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 9
Übergangsbestimmungen

(1) Für die erste Wahl nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmt der Rektor die Anzahl der Sitze für die Organe der Studentenschaft der Hochschule. Die Amtszeit wird auf ein Jahr festgelegt. Sie kann vom Rektor so verlängert werden, daß die der ersten Amtszeit folgenden Wahlen zu den Organen der Studentenschaft mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule verbunden werden können.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane für die erste Wahl nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden vom Rektor bestellt.

§ 10
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 16. Mai 1994.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Frick