Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 5/1992 vom 5.2.1992

Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen
des Landes Sachsen-Anhalt
(Lehrverpflichtungsordnung - LVVO).

Vom 1. Februar 1992

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 160) wird verordnet:

1. Abschnitt

Lehrverpflichtung

§ 1
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) An Hochschulen mit Promotionsrecht gilt folgende Lehrverpflichtung:

1. Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Hochschuldozenten

    a) auf Zeit

6 Lehrveranstaltungsstunden,

    b) auf Lebenszeit

8 Lehrveranstaltungsstunden,
3. Oberassistenten 6 Lehrveranstaltungsstunden,
4. wissenschaftliche Assistensten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 4 Lehrveranstaltungsstunden,
5. beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben nach Maßgabe der
Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben
8 Lehrveranstaltungsstunden,
6. wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden,
7. beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung
der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben
12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden.

(2) An künstlerischen Hochschulen sowie in künstlerischen Fachrichtungen an Hochschulen mit Promotionsrecht gilt die in Absatz 1 genannte Lehrverpflichtung entsprechend. Außerdem gilt folgende Lehrverpflichtung:

1. Professoren in künstlerischen Fächern 18 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Hochschuldozenten in künstlerischen Fächern 18 Lehrveranstaltungsstunden,
3. wissenschaftliche Assistenten in künstlerischen Fächern, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 9 Lehrveranstaltungsstunden,
4. beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben in künstlerischen Fächern nach Maßgabe der
Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben
bis zu 12 Lehrveranstaltungsstunden,
5. beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben in künstlerischen Fächern nach Maßgabe der
Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben
20 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) An Fachhochschulen gilt folgende Lehrverpflichtung:

1. Professoren 16 Lehrveranstaltungsstunden,
2. beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen
Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben
bis zu 24 Lehrveranstaltungsstunden.

(4) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Beamten wahr, ist ihre Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, beträgt bei hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeitern im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis die Lehrverpflichtung in der Regel acht Lehrveranstaltungsstunden, im befristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel vier Lehrveranstaltungsstunden.

(5) In den medizinisch-klinischen Bereichen haben wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben eine Lehrverpflichtung bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Lehrverpflichtungen, die nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle festzusetzen sind, werden auf Vorschlag des Fachbereiches durch den zum Abschluß des Dienstvertrages Berechtigten festgesetzt.

§ 2
Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professoren und Hochschuldozenten anzubieten.

(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfaßt ein Lehrangebot von mindestens 45 Minuten je Woche der Vorlesungszeit des Semesters, das voll auf die Lehrverpflichtung nach § 1 angerechnet wird.

(3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, künstlerischer Einzelunterricht, Kolloquien, Repetitorien und an Fachhochschulen auch Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(4) Nach Prüfungsordnungen und Studienordnungen nicht erforderliche Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungsstunden ist dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.

(5) Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(6) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend den Absätzen 2 bis 5 umzurechnen.

(7) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonal beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonal insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Fachbereich.

2. Abschnitt

Erfüllung der Lehrverpflichtung

§ 3
Ausgleichsmöglichkeiten

(1) Bleibt das nach Prüfungsordnungen und Studienordnungen erforderliche Gesamtlehrangebot der Lehreinheit in jedem Semester gewährleistet und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, daß

  1. eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt;
  2. Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen, Professoren können nur untereinander ausgleichen.

(2) In diesen Fällen darf die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem Fachbereich im voraus anzuzeigen.

§ 4
Überangebot in der Lehre

Kann eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebotes in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so vermindert sich die Lehrverpflichtung nach Feststellung durch den Fachbereich insoweit. Die Lehrperson hat die Verminderung der Lehrverpflichtung dem Rektor der Hochschule anzuzeigen.

§ 5
Ermäßigungen

(1) Eine Lehrverpflichtung besteht nicht für Rektoren und Ärztliche Direktoren eines Klinikums.

(2) Die Lehrverpflichtung nach § 1 kann durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ermäßigt werden, für:

1. Prorektoren um 75 v. H.,
2. Fachbereichssprecher um 50 v. H.,
3. Studienfachberater um 25 v. H.,

    jedoch nicht mehr als 2 Lehr-
    veranstaltungsstunden je Studiengang.

(3) Werden von einer Lehrperson mehrere der in Absatz 2 genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.

(4) Auf Antrag des Rektors mit Zustimmung des Schwerbehinderten kann durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ermäßigt werden:

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. bis zu 12 v. H.,
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v. H. bis zu 18 v. H.,
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 90 v. H. bis zu 25 v. H.

Für diese Personen gilt Absatz 3 entsprechend.

3. Abschnitt

Besondere Regelungen

§ 6
Besonderheiten im Medizinbereich

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnittes im Studiengang Medizin wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung innerhalb der Lehreinheit darf die Summe der Lehrveranstaltungsstunden des Personals nicht übersteigen, die auf Grund der jeweiligen Lehrverpflichtung auf die nach § 9 Abs. 3 und 4 der Vorläufigen Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 231), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1991 (GVBl. :LSA S. 571), abgezogenen Stellen der jeweiligen Lehreinheit entfallen.

§ 7
Fachhochschulen

(1) Für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen (zum Beispiel Verwaltung von Einrichtungen, wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt), die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann der Rektor im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung Ermäßigungen gewähren. Der Gesamtumfang dieser Ermäßigungen darf 7 v. H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei einzelnen Professoren vier, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Neben einer Verminderung der Lehrverpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 kann eine weitere Verminderung nach Satz 1 und 2 nicht gewährt werden.

(2) Für Rektoren von Fachhochschulen und deren Vertreter kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf Antrag in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung von bis zur Hälfte der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Prozentsätze gewähren.

§ 8
Besondere Aufgaben

(1) Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im dienstlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Vorschriften über die Gewährung von Urlaub und über die Abordnung bleiben unberührt.

(2) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Rektors unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen.

§ 9
Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie wird ab Wintersemester 1992/93 der Berechnung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt.

(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 227) außer Kraft.

Magdeburg, den 1. Februar 1992

Ministerium für Wissenschaft und Forschung
des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Frick