Verordnung
zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber,
Studierenden und Prüfungskandidaten
(Hochschuldatenverordnung - HSDatVO).

Vom 4. Juli 1994.

Auf Grund des § 124 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) wird verordnet:

§ 1
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten an den Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind verpflichtet, der jeweiligen Hochschule und dem jeweiligen Landesprüfungsamt die festgelegten personenbezogenen Daten zu den in der Verordnung genannten Zwecken anzugeben. Eine darüber hinausgehende Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ist nur nach Maßgabe der §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) vom 12. März 1992 (GVBl. LSA S. 152), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Meldewesens und zur Neuberufung des Landeswahlleiters vom 18. September 1992 (GVBl. LSA S. 682), zulässig.

§ 2
Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen

(1) Erfolgt die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen, haben die Studienbewerber diesen die folgenden Angaben zu machen:

(2) Die Hochschulen können die Studienbewerber auffordern, für das Vergabeverfahren nach der Hochschulvergabeverordnung (HVVO LSA) vom 23. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 619), Daten anzugeben, die geeignet sind, die folgend angegebenen Sachverhalte auszufüllen:

  1. Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs (§ 14 HVVO LSA),
  2. Auswahl nach Wartezeit (§ 16 HVVO LSA),
  3. Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 17 HVVO LSA),
  4. Auswahl für ein Zweitstudium (§ 19 HVVO LSA),
  5. Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Ausländerzulassung (§ 27 HVVO LSA).

(3) Für Studiengänge, in denen die Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, sind mit der Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen die gemäß § 3 Abs. 4 der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 31. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 181), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 617), geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen.

(4) Die Hochschulen können sich die personenbezogenen Daten der Studienbewerber von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen übermitteln lassen, soweit diese für die Feststellung der Einschreibvoraussetzungen und Durchführung des Immatrikulationsverfahrens notwendig sind.

(5) Die Hochschulen erheben, verarbeiten und nutzen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 für das Vergabeverfahren. Die gemäß der Absätze 1 und 4 erhobenen Daten werden auch für das Immatrikulationsverfahren genutzt.

(6) Die Feststellung der Einschreibvoraussetzungen durch die Hochschule erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzugebenden Daten und nach § 3 Abs. 3 geforderten Unterlagen.

§ 3
Immatrikulation

(1) Alle Studienbewerber haben den Hochschulen für die Immatrikulation unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 die folgenden Angaben zu machen:

(2) Die Hochschulen erheben, verarbeiten und nutzen diese Daten für das Immatrikulationsverfahren und versehen sie zur Identifizierung mit einer Matrikelnummer. Werden vor der Immatrikulation Daten für ein Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erhoben und gespeichert, sind die entsprechenden Angaben nicht noch einmal zu erheben.

(3) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen:

(4) Studienbewerber geben der Hochschule gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Immatrikulation an, ob sie der Studentenschaft angehören wollen. Diese Angabe verarbeitet die Hochschule nur zur Übermittlung an die Studentenschaft.

§ 4
Rückmeldung

(1) Zur Beantragung der Rückmeldung sind folgende Angaben zu machen:

  1. Familienname, Vorname, Matrikelnummer,
  2. abgeschlossene Krankenversicherung mit Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer oder Befreiung von der Krankenversicherung,
  3. Entrichtung des Beitrags für das Studentenwerk und gegebenenfalls Nachweis über die Erfüllung sonstiger öffentlicher Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium bestehen.

(2) Beim Rückmeldeverfahren verarbeitet die Hochschule die gespeicherten sowie die nach Absatz 1 erhobenen Daten.

(3) Für die Rückmeldung sind Nachweise gemäß Absatz 1 Nrn. 2 und 3 vorzulegen.

(4) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 5
Studienausweis

Die Hochschule ist berechtigt, die nach § 3 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten für die Ausstellung von Studienausweisen, die

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Studiengang,
  5. Matrikelnummer,
  6. Gültigkeitsdauer,
  7. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit enthalten, zu nutzen.

§ 6
Mitteilungspflichten

Der Studierende hat der Hochschule unverzüglich mitzuteilen:

  1. Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit,
  2. den Verlust des Studienausweises.

Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten.

§ 7
Beurlaubung

Studierende, die eine Beurlaubung beantragen, haben die für die Beurlaubung geltend gemachten Gründe anzugeben und nachzuweisen. Beim Verfahren zur Beurlaubung verarbeitet oder nutzt die Hochschule die bisher erhobenen Daten. Darüber hinaus werden die Daten Grund, Semester und Dauer der Beurlaubung verarbeitet.

§ 8
Prüfungen

(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind dem Prüfungsamt folgende Daten durch die Prüfungskandidaten anzugeben:

(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

(3) Bei einem Versäumnis der Prüfung durch Krankheit des Prüfungskandidaten kann die Hochschule oder das Prüfungsamt die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen.

(4) Nach der Prüfung wird das Ergebnis, die Art und das Datum der Prüfung den personenbezogenen Daten hinzugefügt. Bei staatlichen Prüfungen ist gemäß § 13 Abs. 1 zu verfahren.

§ 9
Exmatrikulation

Für die Exmatrikulation verarbeitet oder nutzt die Hochschule die bisher erhobenen Daten des Antragstellers einschließlich der Daten nach § 8. Darüber hinaus erhebt und verarbeitet sie den Grund, das Datum und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation.

§ 10
Gasthörer

Soweit die Grundordnung der Hochschule die Gasthörerschaft vorsieht, müssen die entsprechenden Meldungen die folgenden Angaben enthalten; die Hochschulen erheben, speichern und nutzen diese Daten für ihr Verwaltungszwecke:

§ 11
Promotion

(1) Bewerber für ein Promotionsverfahren haben nachstehende Angaben zu machen; die Hochschulen erheben, speichern und nutzen diese Daten für ihre Verwaltungszwecke:

(2) Bewerber für ein Promotionsverfahren haben folgende Nachweise beizubringen:

  1. Nachweis über ein zur Promotion berechtigendes Hochschulstudium,
  2. Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19 April 1994 (BGBl. I S. 822),
  3. bei Förderung gemäß Graduiertenförderungsgesetz vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 382), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 384), entsprechende Nachweise.

(3) § 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 12
Lehrberichte

Die Hochschulen können die gespeicherten Daten in anonymisierter Form für Lehrberichte nutzen.

§ 13
Übermittlung und Nutzung von Daten

(1) Den Landesprüfungsämtern werden von den Hochschulen die gemäß § 3 erhobenen Angaben und Informationen über die erfolgten Rückmeldungen übermittelt, soweit sie gemäß Prüfungsordnung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlich sind. Diese Daten werden durch die Landesprüfungsämter mit den nach § 8 Abs. 1 gemeldeten Angaben ergänzt. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird das Prüfungsergebnis (Art des Abschlusses, Datum, Noten) den Daten des Prüfungskandidaten hinzugefügt und der Hochschule übermittelt.

(2) Den Studentenschaften werden von den Hochschulen die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 und § 5 zur Aufgabenerfüllung übermittelt.

(3) Den Studentenwerken werden von den Hochschulen Mitteilungen über die Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden und die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 und § 5 zur Aufgabenerfüllung übermittelt.

(4) Von Teilnehmern an einer Feststellungsprüfung, die diese nicht bestanden haben, können die Studienkollegs anderen Studienkollegs im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 8 und das Datum der Feststellungsprüfung übermitteln. Ohne Ersuchen ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig, die bei der Anmeldung eingeholt wird.

(5) Die zu den in §§ 3, 4, 6 bis 11 genannten Zwecken erhobenen personenbezogenen Daten können von den Hochschulen und den Landesprüfungsämtern für weitere Verwaltungszwecke genutzt werden.

(6) Für Zwecke der Hochschulplanung und für statistische Berichterstattungen sind die gemäß §§ 3, 4, 6 bis 11 sowie Absatz 1 erhobenen Verwaltungsdaten zu verwenden und grundsätzlich zu anonymisieren.

(7) Die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sind, soweit sie zur aktuellen Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, zusammen mit den Angaben zum Studiengang, zur Rückmeldung und Beurlaubung, dem Ergebnis des Studienabschlusses, der Matrikelnummer sowie dem Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, zu sperren, um unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 5 DSG-LSA für die Dauer von 40 Jahren nach ihrer Speicherung für Übermittlungsersuchen von Sozialleistungsträgern zur Verfügung zu stehen.

§ 14
Bezeichnungen

Die Personenbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16
Übergangsregelungen

Die Verordnung ist erstmals auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Studienbewerber und Studierenden bei der Rückmeldung, der Zulassung und der Immatrikulation zum Wintersemester 1994/95 anzuwenden. Für Prüfungskandidaten gilt sie erstmals für die Anmeldung zu Prüfungen im Wintersemester 1994/95. Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen sind zu löschen.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 4. Juli 1994.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Frick