Verordnung
zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber,
Studierenden und Prüfungskandidaten
(Hochschuldatenverordnung - HSDatVO).
Vom 4. Juli 1994.
Auf Grund des § 124 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) wird verordnet:
§ 1
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten an den Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind verpflichtet, der jeweiligen Hochschule und dem jeweiligen Landesprüfungsamt die festgelegten personenbezogenen Daten zu den in der Verordnung genannten Zwecken anzugeben. Eine darüber hinausgehende Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ist nur nach Maßgabe der §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) vom 12. März 1992 (GVBl. LSA S. 152), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Meldewesens und zur Neuberufung des Landeswahlleiters vom 18. September 1992 (GVBl. LSA S. 682), zulässig.
§ 2
Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen
(1) Erfolgt die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen, haben die Studienbewerber diesen die folgenden Angaben zu machen:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Geschlecht,
6. Wohnsitz und Korrespondenzanschrift,
7. Staatsangehörigkeit,
8.
a) Hochschulzugangsberechtigung
(Land, Kreis oder kreisfreie Stadt, Jahr des Erwerbs, Art, Durchschnittsnote
oder Gesamtnote) oder Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung
gemäß § 34 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
b) Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des FÖJ-Förderungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) (Land, Kreis oder kreisfreie Stadt, Jahr des Erwerbs, Art, Durchschnittsnote),
9. gewählter Studiengang und Art der angestrebten Abschlußprüfung, Art und Typ des Studiums entsprechend der Systematik der amtlichen Statistik,
10. frühere Studien und abgelegte Prüfungen sowie beantragte
oder beabsichtigte gleichzeitige Zulassung zu einem anderen Studiengang
oder Studienfach,
11. deutsche Sprachkenntnisse bei Ausländern, die nicht Bildungsinländer
sind,
12. Ergebnis einer künstlerischen Eignungsprüfung oder sonstigen
Eignungsfeststellung, sofern diese Voraussetzung zur Studienaufnahme ist.
(2) Die Hochschulen können die Studienbewerber auffordern, für das Vergabeverfahren nach der Hochschulvergabeverordnung (HVVO LSA) vom 23. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 619), Daten anzugeben, die geeignet sind, die folgend angegebenen Sachverhalte auszufüllen:
(3) Für Studiengänge, in denen die Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, sind mit der Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen die gemäß § 3 Abs. 4 der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 31. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 181), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 617), geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen.
(4) Die Hochschulen können sich die personenbezogenen Daten der Studienbewerber von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen übermitteln lassen, soweit diese für die Feststellung der Einschreibvoraussetzungen und Durchführung des Immatrikulationsverfahrens notwendig sind.
(5) Die Hochschulen erheben, verarbeiten und nutzen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 für das Vergabeverfahren. Die gemäß der Absätze 1 und 4 erhobenen Daten werden auch für das Immatrikulationsverfahren genutzt.
(6) Die Feststellung der Einschreibvoraussetzungen durch die Hochschule erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzugebenden Daten und nach § 3 Abs. 3 geforderten Unterlagen.
§ 3
Immatrikulation
(1) Alle Studienbewerber haben den Hochschulen für die Immatrikulation unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 die folgenden Angaben zu machen:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. frühere Namen, insbesondere Geburtsnamen,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Wohnsitz und Korrespondenzanschrift,
8. Staatsangehörigkeit,
9.
a) Hochschulzugangsberechtigung
(Land, Kreis oder kreisfreie Stadt, Jahr des Erwerbs, Art) oder Ergebnis
der Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung gemäß
§ 34 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
b) Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (Land, Kreis oder kreisfreie Stadt, Jahr des Erwerbs, Art),
c) ausländischer Bildungsnachweis
(Staat, Jahr des Erwerbs, Art),
10. Ergebnis einer künstlerischen Eignungsprüfung oder sonstigen Eignungsfeststellung, sofern diese Voraussetzung zur Studienaufnahme ist,
11. gewählter Studiengang und Art der angestrebten Abschlußprüfung,
Studienfach oder Studienfächer mit Gewichtung entsprechend den Festlegungen
der Prüfungsordnung, Art und Typ des Studiums entsprechend der Systematik
der amtlichen Statistik,
12. Hörerstatus
(Haupthörer, Zweithörer, Studienkollegiat),
13. Angabe der bisher besuchten Hochschulen sowie der gleichzeitig besuchten
weiteren Hochschulen, der an diesen verbrachten Studienzeiten, Hochschulsemester
(Semester, Jahr) und Fachsemester je Studiengang und Studienfach, der vorangegangenen
Praxissemester, Semester an Studienkollegs, Urlaubssemester, Studienunterbrechungen
nach Art, Dauer und Grund,
14. Studiengang/Studienfach, Art, Monat, Jahr und Ergebnis der bisher abgelegten
Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen,
15. abgeschlossene Krankenversicherung mit Kennziffer des Versicherungsunternehmens
und Versicherungsnummer oder Befreiung von der Krankenversicherung,
16. Entrichtung des Beitrags für das Studentenwerk,
17. deutsche Sprachkenntnisse bei Ausländern, die nicht Bildungsinländer
sind,
18. Angabe zu einer eventuellen Bestellung eines Vormunds oder Betreuers
zur Besorgung aller Angelegenheiten,
19. Nichtvorliegen des endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruches
im gewählten Studienfach oder des Verlustes des Anspruches auf eine
Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes.
(2) Die Hochschulen erheben, verarbeiten und nutzen diese Daten für das Immatrikulationsverfahren und versehen sie zur Identifizierung mit einer Matrikelnummer. Werden vor der Immatrikulation Daten für ein Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erhoben und gespeichert, sind die entsprechenden Angaben nicht noch einmal zu erheben.
(3) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. bei vorangegangenem Zulassungsverfahren der Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
2. Antrag auf Immatrikulation,
3. amtlich beglaubigte Kopie/Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung oder der Nachweis der erfolgreichen Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung gemäß § 34 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder die amtlich beglaubigte Kopie/Abschrift des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 9 Buchst. b oder die amtlich beglaubigte Kopie/Abschrift der in der Originalsprache abgefaßten Zeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 Buchst. c in Verbindung mit der amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung; auf Anforderung der Hochschule die Urschriften,
4. zur Aufnahme des Studiums erforderliche Praktikumsnachweise und Zeugnisse,
5. Nachweise gemäß Absatz 1 Nrn. 10, 15 bis 17.
(4) Studienbewerber geben der Hochschule gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Immatrikulation an, ob sie der Studentenschaft angehören wollen. Diese Angabe verarbeitet die Hochschule nur zur Übermittlung an die Studentenschaft.
§ 4
Rückmeldung
(1) Zur Beantragung der Rückmeldung sind folgende Angaben zu machen:
(2) Beim Rückmeldeverfahren verarbeitet die Hochschule die gespeicherten sowie die nach Absatz 1 erhobenen Daten.
(3) Für die Rückmeldung sind Nachweise gemäß Absatz 1 Nrn. 2 und 3 vorzulegen.
(4) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5
Studienausweis
Die Hochschule ist berechtigt, die nach § 3 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten für die Ausstellung von Studienausweisen, die
§ 6
Mitteilungspflichten
Der Studierende hat der Hochschule unverzüglich mitzuteilen:
Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten.
§ 7
Beurlaubung
Studierende, die eine Beurlaubung beantragen, haben die für die Beurlaubung geltend gemachten Gründe anzugeben und nachzuweisen. Beim Verfahren zur Beurlaubung verarbeitet oder nutzt die Hochschule die bisher erhobenen Daten. Darüber hinaus werden die Daten Grund, Semester und Dauer der Beurlaubung verarbeitet.
§ 8
Prüfungen
(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind dem Prüfungsamt folgende Daten durch die Prüfungskandidaten anzugeben:
1. Matrikelnummer,
2. angestrebte Prüfung,
3. Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung, bei Abschlußprüfungen nach § 16 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Angaben zu abgelegten Zwischen- oder Diplom-Vorprüfungen (Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis),
4. Angabe über etwaigen Verlust des Prüfungsanspruchs,
5. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,
6. bei Abschlußprüfungen nach § 16 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Angabe einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374).
(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung, bei Abschlußprüfungen nach § 16 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt insbesondere Nachweis über die abgelegte Zwischenprüfung oder Diplom-Vorprüfung,
2. gegebenfalls Nachweis über Fristenverlängerung zur Ablegung der Zwischen- oder Abschlußprüfung gemäß § 17 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
3. weitere Nachweise und Unterlagen bei staatlichen Prüfungen entsprechend den Festlegungen der Prüfungsordnungen.
(3) Bei einem Versäumnis der Prüfung durch Krankheit des Prüfungskandidaten kann die Hochschule oder das Prüfungsamt die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen.
(4) Nach der Prüfung wird das Ergebnis, die Art und das Datum der Prüfung den personenbezogenen Daten hinzugefügt. Bei staatlichen Prüfungen ist gemäß § 13 Abs. 1 zu verfahren.
§ 9
Exmatrikulation
Für die Exmatrikulation verarbeitet oder nutzt die Hochschule die bisher erhobenen Daten des Antragstellers einschließlich der Daten nach § 8. Darüber hinaus erhebt und verarbeitet sie den Grund, das Datum und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation.
§ 10
Gasthörer
Soweit die Grundordnung der Hochschule die Gasthörerschaft vorsieht, müssen die entsprechenden Meldungen die folgenden Angaben enthalten; die Hochschulen erheben, speichern und nutzen diese Daten für ihr Verwaltungszwecke:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geschlecht,
5. Korrespondenzanschrift,
6. gewünschte Lehrveranstaltungen
(Bezeichnung und Angabe des entsprechenden Studienfachs),
7. Staatsangehörigkeit.
§ 11
Promotion
(1) Bewerber für ein Promotionsverfahren haben nachstehende Angaben zu machen; die Hochschulen erheben, speichern und nutzen diese Daten für ihre Verwaltungszwecke:
1. Familienname,
2. vorhandener akademischer Grad,
3. Vorname,
4. frühere Namen, insbesondere Geburtsnamen,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort,
7. Geschlecht,
8. Wohnsitz und Korrespondenzanschrift,
9. Staatsangehörigkeit,
10. Fachgebiet der Promotion,
11. Angabe der besuchten Hochschulen und abgelegten Abschlußprüfungen
(Art, Fach, Zeitpunkt, Ergebnis),
12. Erklärung, ob der Bewerber schon vergebliche Promotionsversuche
unternommen hat.
(2) Bewerber für ein Promotionsverfahren haben folgende Nachweise beizubringen:
(3) § 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 12
Lehrberichte
Die Hochschulen können die gespeicherten Daten in anonymisierter Form für Lehrberichte nutzen.
§ 13
Übermittlung und Nutzung von Daten
(1) Den Landesprüfungsämtern werden von den Hochschulen die gemäß § 3 erhobenen Angaben und Informationen über die erfolgten Rückmeldungen übermittelt, soweit sie gemäß Prüfungsordnung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlich sind. Diese Daten werden durch die Landesprüfungsämter mit den nach § 8 Abs. 1 gemeldeten Angaben ergänzt. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird das Prüfungsergebnis (Art des Abschlusses, Datum, Noten) den Daten des Prüfungskandidaten hinzugefügt und der Hochschule übermittelt.
(2) Den Studentenschaften werden von den Hochschulen die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 und § 5 zur Aufgabenerfüllung übermittelt.
(3) Den Studentenwerken werden von den Hochschulen Mitteilungen über die Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden und die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 und § 5 zur Aufgabenerfüllung übermittelt.
(4) Von Teilnehmern an einer Feststellungsprüfung, die diese nicht bestanden haben, können die Studienkollegs anderen Studienkollegs im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 8 und das Datum der Feststellungsprüfung übermitteln. Ohne Ersuchen ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig, die bei der Anmeldung eingeholt wird.
(5) Die zu den in §§ 3, 4, 6 bis 11 genannten Zwecken erhobenen personenbezogenen Daten können von den Hochschulen und den Landesprüfungsämtern für weitere Verwaltungszwecke genutzt werden.
(6) Für Zwecke der Hochschulplanung und für statistische Berichterstattungen sind die gemäß §§ 3, 4, 6 bis 11 sowie Absatz 1 erhobenen Verwaltungsdaten zu verwenden und grundsätzlich zu anonymisieren.
(7) Die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sind, soweit sie zur aktuellen Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, zusammen mit den Angaben zum Studiengang, zur Rückmeldung und Beurlaubung, dem Ergebnis des Studienabschlusses, der Matrikelnummer sowie dem Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, zu sperren, um unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 5 DSG-LSA für die Dauer von 40 Jahren nach ihrer Speicherung für Übermittlungsersuchen von Sozialleistungsträgern zur Verfügung zu stehen.
§ 14
Bezeichnungen
Die Personenbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 16
Übergangsregelungen
Die Verordnung ist erstmals auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Studienbewerber und Studierenden bei der Rückmeldung, der Zulassung und der Immatrikulation zum Wintersemester 1994/95 anzuwenden. Für Prüfungskandidaten gilt sie erstmals für die Anmeldung zu Prüfungen im Wintersemester 1994/95. Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen sind zu löschen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. Juli 1994.
Prof. Dr. Frick