Verordnung
über die Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes
(Graduiertenförderungsverordnung - GradFVO).

Vom 2. Juni 1992.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Graduiertenförderungsgesetzes vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 382), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Vergabeverfahren

Die Stipendien werden hochschulöffentlich unter Angabe des Vergabezeitraums mit einer Bewerbungsfrist ausgeschrieben. Die Stipendien un die besonderen Zuwendungen werden von der Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35)bewilligt. Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung auf den von dieser vorzuhaltenden Vordrucken zu richten. Anträge auf Gewährung eines Stipendiums können wiederholt gestellt werden.

§ 2
Vergabekommission

(1) An jeder Hochschule wird eine Vergabekommission errichtet.

(2) Der Vergabekommission gehören als Mitglieder der Rektor der Hochschule oder dessen Vertreter als Vorsitzender, drei Professoren oder Privatdozenten, ein wissenschaftlicher Assistent oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an; der Senat einer Hochschule kann bestimmen, daß der Vergabekommission zwei weitere Professoren und ein weiterer wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter angehören.

(3) Die Professoren oder Privatdozenten, der wissenschaftliche Assistent oder wissenschaftliche Mitarbeiter werden vom Senat der Hochschule für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter zu wählen.

(4) Der Vergabekommission obliegt die Aufgabe der Feststellung des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach §§ 2 und 3 des Graduiertenförderungsgesetzes, der Festlegung der Förderungsdauer nach § 6 Abs. 2 des Graduiertenförderungsgesetzes und der Beurteilung der Notwendigkeit der Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes auf Grund von Stellungnahmen der zuständigen Fakultät oder des Fachbereichs. Die Stellungnahmen müssen erkennen lassen, ob und in welcher Reihenfolge die Bewerber die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen.

(5) Die Vergabekommission kann die Beurteilung der Notwendigkeit der Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes auf ihren Vorsitzenden übertragen. Die Fakultät oder der Fachbereich kann die Zuständigkeit für Stellungnahmen zu Anträgen auf Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes auf ihren Sprecher übertragen.

(6) Die Vergabekommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Zu Förderungsanträgen von Bewerbern, die in ein Graduiertenkolleg aufgenommen werden sollen, gibt das für die Aufnahme der Kollegiaten zuständige Gremium des Graduiertenkollegs die Stellungnahmen nach Absatz 4 Satz 1 ab. Das Gremium kann die Zuständigkeit für Stellungnahmen zu Anträgen auf Gewährung von besonderen Zuwendungen für Reisekosten nach § 5 Abs. 4 auf seinen Vorsitzenden übertragen.

§ 3
Vergabe von Förderungsleistungen

(1) Bei Anträgen auf erstmalige Gewährung eines Stipendiums sind die bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen und die Vorarbeiten für das Vorhaben zu erläutern sowie ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm vorzulegen. Das Vorliegen der fachlichen Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die vom Betreuer des Arbeitsvorhabens und einem weiteren Hochschullehrer erstattet werden. Auf Antrag des Bewerbers hat die Hochschule Gutachter zu benennen.

(2) Vor Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluß des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Anträge auf Weiterbewilligung in Ausnahmefällen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Graduiertenförderungsgesetzes sind zusätzlich zu begründen.

(3) Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht eine Stellungnahme ab, die die von dem Stipendiaten bisher erbrachte Leistung bewertet. Die Vergabekommission kann im Einzelfall das Gutachten eines weiteren Hochschullehrers einholen.

(4) Eine Weiterbewilligung des Stipendiums über die Regelförderungsdauer hinaus darf jeweils nur für einen Zeitraum von längstens einem halben Jahr ausgesprochen werden.

(5) Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Förderungsleistungen ist dem Bewerber durch Bescheid mitzuteilen.

§ 4
Erklärungs- und Anzeigepflicht über persönliche Verhältnisse, Bewilligung unter Vorbehalt

(1) Der Bewerber oder Stipendiat teilt bei der Antragstellung seinen Familienstand, die Zahl seiner Kinder und seine Einkommensverhältnisse sowie die seines Ehegatten der Hochschule mit. Er weist die Einkommensverhältnisse durch Steuerbescheid oder in anderer geeigneter Weise nach. Können solche Nachweise noch nicht geführt werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen. In diesem Falle wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der abschließenden Festsetzung bewilligt.

(2) Veränderungen der Einkommensverhältnisse, des Familienstandes oder der Zahl der Kinder sind, unabhängig davon, ob diese Veränderungen zu einer Erhöhung oder Verminderung des Stipendiums führen, unverzüglich der Hochschule anzuzeigen.

§ 5
Grundstipendium und Familienzuschlag

(1) Das Grundstipendium beträgt 1000 DM monatlich, ab 1. September 1993 beträgt es 1200 DM monatlich, ab 1. April 1994 beträgt es 1400 DM monatlich.

(2) Der Stipendiat erhält zu dem Grundstipendium einen Familienzuschlag von 300 DM monatlich,

  1. wenn ihm oder seinem Ehegatten für mindestens ein Kind Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), gewährt wird und der Ehegatte nicht erwerbstätig ist,
  2. wenn ihm als Alleinstehendem für mindestens ein Kind Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird.

§ 6
Besondere Zuwendungen

(1) Für Reisen im Sinne von § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes können besondere Zuwendungen für notwendige Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung bis zu der Höhe bewilligt werden, die einem Dienstreisenden der niedrigsten Reisekostenstufe nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 29.November 1991 (BGBl. I S. 2154), und den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zusteht. Bei Auslandsaufenthalten tritt ab dem 31. Aufenthaltstag anstelle des um 25 v. H. gekürzten Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes ein Auslandszuschlag bis zur Höhe von 70 v. H. des ungekürzten Auslandsgeldes. Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen; ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die besonderen Zuwendungen pauschalisiert worden sind.

(2) Die besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten im Inland sollen insgesamt 2 000 Deutsche Mark während der Regelförderungsdauer nicht überschreiten. Die Sachkosten sind nachzuweisen.

(3) Stipendiaten, die in ein Graduiertenkolleg einer Hochschule, dem das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zugestimmt hat, aufgenommen werden, kann für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Kolleg eine Sachmittelpauschale bis zu 300 DM monatlich als besondere Zuwendung nach § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes gewährt werden; dabei finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung; darüber hinaus werden besondere Zuwendungen für Sachkosten nicht gewährt. Die Gewährung besonderer Zuwendungen für Reisekosten nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei der Bewilligung besonderer Zuwendungen für Sachkosten ist zu bestimmen, daß die erworbenen Arbeitsmittel der Hochschule nach Abschluß des Arbeitsvorhabens zu übereignen sind. Dies gilt nicht, wenn die beschafften Arbeitsmittel im Einzelfall den Wert von 400 DM nicht übersteigen, wenn an der Übereignung seitens der Hochschule kein Interesse besteht oder wenn vom Stipendiaten bestimmungsgemäß vorgenommene Veränderungen an den Arbeitsmitteln den Anspruch auf Übereignung unangemessen erscheinen lassen. Im Einzelfall kann die Hochschule bestimmen, daß anstelle der Übereignung vom Stipendiaten ein Wertausgleich geleistet werden darf, der unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten von der Hochschule festgesetzt wird. Wurden Arbeitsmittel teilweise aus Eigenmitteln des Stipendiaten beschafft, ist dem Stipendiaten zum Zeitpunkt der Übereignung an die Hochschule ein Wertausgleich zu leisten.

§ 7
Dauer der Förderung in Ausnahmefällen

Das Stipendium kann über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 des Graduiertenförderungsgesetzes), wenn das Zwischenergebnis des Arbeitsvorhabens einen Beitrag erwarten läßt, der für die Entwicklung der Wissenschaft oder der Kunst bedeutsam ist, oder wenn infolge der notwendigen Laufzeit von Versuchen und Erhebungen, infolge besonders schwieriger Erschließung des Arbeitsmaterials oder aus einem sonstigen vom Stipendiaten nicht zu vertretenden wichtigen Grund der Abschluß des Arbeitsvorhabens innerhalb der Regelförderungsdauer nicht möglich ist.

§ 8
Mit der Förderung vereinbare Tätigkeiten

Mit der Förderung vereinbar im Sinne von § 7 Nr. 2 des Graduiertenförderungsgesetzes sind die Mitarbeit an Forschungsaufgaben oder an künstlerischen Entwicklungsvorhaben und die wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeit an Lehraufgaben der Hochschule. Der Stipendiat ist zur Übernahme dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet. Die Dauer der Tätigkeiten darf insgesamt vier Stunden in der Woche nicht überschreiten.

§ 9
Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten, Neufestsetzung

(1) Auf das Stipendium wird das Jahreseinkommen angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Stipendiaten 15 000 DM jährlich und bei verheirateten Stipendiaten einschließlich des Jahreseinkommen des Ehegatten 24 000 DM jährlich übersteigt. Für jedes Kind gemäß § 5 Abs. 2 erhöhen sich die diese Beträge um 2 000 DM. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung. Das monatliche Stipendium ist um den zwölften Teil des anrechenbaren Jahreseinkommens zu kürzen.

(2) Als Jahreseinkommen im Sinne von Absatz 1 gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), vermindert um die festgesetzte Einkommensteuer und Kirchensteuer und um die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das maßgebliche Kalenderjahr. Als Einkommen gelten ferner Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325).

(3) Ändert sich das Jahreseinkommen im Sinne von Absatz 2 bei oder nach der Antragstellung gegenüber dem Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung, wird bei der Berechnung des Stipendiums das Jahreseinkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt.

(4) Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem Graduiertenförderungsgesetzes, so wird der Teil des Jahreseinkommens, der das nicht anrechenbare Jahreseinkommen im Sinne von Absatz 1 Sätze 1 und 2 übersteigt, je zur Hälfte auf das Stipendium jedes Ehegatten angerechnet.

(5) Der sich aus der Berechnung nach Absatz 1 ergebende Betrag ist auf volle 10 DM aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 200 DM, so entfällt eine Stipendiengewährung.

(6) Das Stipendium ist neu festzusetzen, wenn Veränderungen der Einkommensverhältnisse, des Familienstandes oder der Zahl der Kinder während der Bewilligungsdauer zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 100 DM führen würden. Absatz 3 und § 4 Abs. 1 gelten entsprechend. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an neu festzusetzen, in dem die Veränderungen wirksam werden, das verminderte Stipendium ist vom Ersten des Monats an neu festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind.

§ 10
Beginn und Ende der Gewährung, Unterbrechung des Arbeitsvorhabens und der Förderung

(1) Die Gewährung der Stipendien und besonderen Zuwendungen beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen worden ist. Die Auszahlung der Zuwendungen soll erst erfolgen, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

(2) Unterbricht der Stipendiat sein Arbeitsvorhaben oder bricht er es ab, so hat er die Hochschule hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Hochschule kann der Unterbrechung des Arbeitsvorhabens wegen Krankheit, Schwangerschaft, besonderer familiärer Belastung des Stipendiaten oder aus einem anderen vom Stipendiaten nicht zu vertretenden wichtigen Grund bis zu einem Jahr, nach Anhörung der Vergabekommission in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren, zustimmen, wenn der Betreuer bestätigt, daß hierdurch der Abschluß des Arbeitsvorhabens nicht gefährdet wird; in diesem Fall kann die Bewilligung um den Zeitraum der Unterbrechung, aufgerundet auf den vollen Monat, verlängert werden. Die Zahlung des Stipendiums und der besonderen Zuwendungen ist vom Beginn der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung aus einem wichtigen Grund kann das Stipendium in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats fortgezahlt werden, in dem seit Beginn der Unterbrechung ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist. Bei der Unterbrechung wegen besonderer familiärer Belastung kann das Stipendium darüber hinaus in Höhe von einem Viertel, höchstens 300 DM monatlich, bis zum Ende der Unterbrechung fortgezahlt werden; § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 gilt insoweit nicht. Die Fortzahlung des Stipendiums nach Satz 5 ist mit der Auflage zu verbinden, daß sich der Stipendiat in zumutbarem Maße darum bemüht, durch eigenes Arbeiten, durch den Besuch von Lehrveranstaltungen und durch Kontakte mit dem Betreuer den Anschluß an sein Fach zu halten. Der Stipendiat hat die Erfüllung dieser Auflage durch einen Bericht an die Hochschule, jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, nachzuweisen; der Betreuer soll zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben.

(3) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Promotionsvorhaben oder ihr künstlerisches Entwicklungsvorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis acht Wochen danach, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt. In diesem Falle wird auf Antrag der Bewilligungszeitraum nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Graduiertenförderungsgesetzes um die Hälfte des Zeitraums dieser Unterbrechung verlängert.

(4) Die Gewährung der Stipendien und besonderen Zuwendungen endet vor Ablauf des Bewilligungszeitraums

  1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder der abschließenden Beurteilung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens,
  2. mit Ablauf des Monats, in dem ein Tatbestand eintritt, der die Förderung nach § 7 des Graduiertenförderungsgesetz ausschließt,
  3. mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat sein Arbeitsvorhaben abbricht, ohne Zustimmung der Hochschule unterbricht oder an einer anderen Hochschule fortsetzt.

Erhält der Stipendiat für den Monat, in dem ein Tatbestand eintritt, der die Förderung nach § 7 des Graduiertenförderungsgesetz ausschließt, Bezüge, eine Vergütung oder eine Förderung für den vollen Monat, endet die Gewährung des Stipendiums abweichend von Satz 1 Nr. 2 mit Ablauf des vorherigen Monats.

§ 11
Abschlußbericht

Nach Beendigung der Förderung legt der Stipendiat der Vergabekommission einen Bericht über seine Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und stellt darin insbesondere seine Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar. Ist eine Promotion bis zu deren Abschluß gefördert worden, so genügt die Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit, sofern nicht die Hochschule eine andere Bestimmung trifft. Kann der Stipendiat die wissenschaftliche Arbeit nicht einreichen, so legt er die Gründe hierfür dar und äußert sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit. Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Abschlußbericht eine Stellungnahme ab.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 2. Juni 1992.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Frick