Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Drittes Hochschulstrukturgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Vom 5. Juli 1994

Artikel 1

Gesetz
zur Errichtung der Fachhochschule Altmark

§ 1
Errichtung der Fachhochschule Altmark

(1) Es wird zum 1. Oktober 1994 die Fachhochschule Altmark als staatliche Fachhochschule mit Sitz in Stendal errichtet.

(2) Die Fachhochschule führt den Namen "Fachhochschule Altmark".

§ 2
Gründungsorgane

(1) Vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung (im folgenden: Ministerium) wird ein Gründungsbeauftragter bestellt. Er führt die Bezeichnung Rektor. Er wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für 6 Jahre berufen.

(2) Die Errichtung der Fachbereiche erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung des Wissenschaftrates. Zugleich ist dieser Strukturvorschlag mit den bildungs- und wirtschaftspolitischen Erfordernissen des Landes Sachsen-Anhalt sowie mit dem bisher bereits vorhandenen und für die nahe Zukunft konzipierten Studiengangangebot der bereits in Sachsen-Anhalt bestehenden Fachhochschulen abzustimmen. Zur Errichtung der Fachbereiche werden für jeden Fachbereich vom Ministerium nach Anhörung des Gründungsbeauftragten ein Gründungsdekan und eine Gründungskommission bestellt. Der Gründungskommission gehören an:

  1. der Gründungsdekan als Vorsitzender,
  2. fünf Wissenschaftler, von denen mindestens einer nicht einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt angehören soll,
  3. zwei Vertreter der Berufspraxis,
  4. ein Student.

Die Gründungskommission erfüllt während der Gründungsphase die Aufgaben des Fachbereichsrates nach § 88 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614).

(3) Der Gründungsbeauftragte, die Gründungsdekane und die Wissenschaftler in den Gründungskommissionen sollen die Berufungsvoraussetzungen als Professoren an Fachhochschulen erfüllen.

(4) Der Gründungsbeauftragte und die Gründungsdekane nehmen gemeinsam die Aufgaben des Senats sowie die des Konzils nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt während der Gründungsphase der Fachhochschule wahr. Die Gründungsdekane wählen aus der Zahl der Professoren bis zu vier Vertreter in dieses Gremium. Sie erarbeiten einen Strukturvorschlag für die Fachhochschule Altmark, der einen Beginn des Studienbetriebs zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewährleistet und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe des Ministeriums zur Errichtung einer Fachhochschule am Standort Stendal berücksichtigt. Nach Vorlage dieses Strukturvorschlages entscheidet das Ministerium über die Aufnahme des Studienbetriebes in den Studiengängen.

(5) An den Sitzungen der Gründungskommissionen nimmt der Gründungsbeauftragte stimmberechtigt teil. Die Gründungsdekane können an den Sitzungen der Gründungskommissionen der jeweils anderen Fachbereiche mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Frühestens nach der Berufung der Hälfte der vorgesehenen Professoren, spätestens jedoch nach zwei Jahren, legt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule den Zeitpunkt für Wahlen in der Hochschule und in den Fachbereichen fest. Die Amtszeit der ersten zu wählenden Kollegialorgane beträgt ein Jahr. Während dieser Zeit ist eine Grundordnung zu beschließen. Bei der erstmalig durchzuführenden Wahl sind für das Konzil und den Senat jeweils neun Vertreter der Professoren und je zwei Vertreter der anderen Gruppen nach § 69 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu wählen; für den Fachbereichsrat sind fünf Professoren und je ein Vertreter der anderen Gruppen nach § 69 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu wählen. Die Tätigkeit des Gründungsbeauftragten und eines Gründungsdekans endet mit dem Amtsantritt eines gewählten Rektors oder des jeweiligen Fachbereichssprechers.

§ 3
Sonderregelung

Abweichend von § 45 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt können an der Fachhochschule Altmark Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder als Teilzeitangestellte befristet berufen werden.

Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bezeichnungen

Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 5. Juli 1994.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner
Der Minister für Wissenschaft und Forschung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Frick