Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
vom 28. März 1983
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, (ABL. Nr. C 4 vom 7.1.1980, S. 59)
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, (ABL. Nr. C 72 vom 24.3.1980, S. 20)
in Erwägung nachstehender Gründe:
Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrages sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.
Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.
Es ist ratsam, für derartige Fälle - wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert - vorzusehen, daß die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise aus sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.
Derartige Abgabenbefreiungen sind auch in internationalen multilateralen Abkommen vorgesehen, denen alle oder einige Mitgliedstaaten beigetreten sind. Die Gemeinschaft muß daher diese Abkommen anwenden: die Anwendung setzt ein gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen voraus, damit entsprechend den Erfordernissen der Zollunion die Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands, der Tragweite und der Durchführungsbedingungen für die in diesen Abkommen vorgesehenen Befreiungen beseitigt werden und alle betroffenen Personen innerhalb der gesamten Gemeinschaft die gleichen Vorteile genießen können.
Bestimmte derzeit in den Mitgliedstaaten gültige Befreiungen ergeben sich aus bestimmten mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen. Diese Abkommen betreffen aufgrund ihres Inhaltes nur den Unterzeichnermitgliedstaat. Es dürfte nicht angebracht sein, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Befreiungen auf Gemeinschaftsebene zu regeln, sondern es sollte ausreichen, die betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährung dieser Befreiungen zu ermächtigen, nötigenfalls durch ein angemessenes Verfahren, das zu diesem Zweck festgelegt wird.
Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann.
Der Rat hat schon mehrere Verordnungen betreffend Zollbefreiungen erlassen. Um mit einem gemeinschaftlichen System der Zollbefreiungen arbeiten zu können, ist es wünschenswert, die Verordnungen formell außer Kraft zu setzen und deren Bestimmungen in diese Verordnung zu übernehmen.
Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt werden, einzeln angegeben werden.
Diese Verordnung schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert oder zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
In den Fällen, in denen für Befreiungen in ECU festgesetzte Höchstbeträge gelten, muß festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat.
Es ist wichtig, daß die einheitliche Anwendung dieser Verordnung gewährleistet und zu diesem Zweck ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen wird, das es gestattet, die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen innerhalb angemessener Fristen zu erlassen. Zu diesem Zweck muß ein Ausschuß eingesetzt werden, der eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich möglich macht und an die Stelle des Ausschusses für Zollbefreiungen tritt, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1) eingesetzt worden war -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen aufgrund besonderer Umstände bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Befreiung von Eingangsabgaben oder bei der Ausfuhr von Waren aus der Gemeinschaft Befreiung von Ausfuhrabgaben gewährt wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) "Eingangsabgaben": Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;
b) "Ausfuhrabgaben": Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;
c) "Übersiedlungsgut": Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.
Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere:
Als Übersiedlungsgut gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufes benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
d) "Hausrat": persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;
e) "alkoholische Erzeugnisse": die unter die Tarifnummer 22.03 bis 22.09 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.).
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Insel Helgoland für die Anwendung von Kapitel I als Drittland.
Kapitel I
Befreiung von den Eingangsabgaben
Titel I
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen
Artikel 2
Von den Eingansabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 3 bis 10 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Artikel 3
Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das
a) außer in umständehalber gerechtferigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Ware handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist;
b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.
Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, daß die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.
Artikel 4
Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben.
Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, daß er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu verbleiben.
Artikel 5
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
a) alkoholische Erzeugnisse,
b) Tabak und Tabakwaren,
c) Nutzfahrzeuge,
d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
Artikel 6
Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
Das Übersiedlungsgut kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Artikel 7
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 8
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut genehmigt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.
(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 3 Buchstabe a) zu dem Zeitpunkt der Einfuhr des Übersiedlungsgutes in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Artikel 9
(1) Verläßt der Beteiligte das Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden das vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreien.
(2) Die Befreiung von den Eingangsabgaben für das in Absatz 1 genannte Übersiedlungsgut wird nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 gewährt, wobei
a) die Fristen nach Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Übersiedlungsgut in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird;
b) die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
(3) Die Befreiung von den Eingangsabgaben unterliegt ferner der Bedingung, daß der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.
Artikel 10
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 3 Buchstaben a) und b), Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie Artikel 7 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
Titel II
Heiratsgut
Artikel 11
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 12 bis 15 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlaß ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
(2) Unter denselben Voraussetzungen sind von den Eingangsabgaben auch die üblicherweise aus Anlaß einer Eheschließung überreichten Geschenke befreit, die von Personen mit gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland an eine Person gerichtet werden, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Die Befreiung ist jedoch davon abhängig, daß der Wert eines jeden Geschenks 1 000 ECU nicht übersteigt.
Artikel 12
Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 11 wird nur Personen gewährt, die
a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigt;
b) den Nachweis der Eheschließung erbringen.
Artikel 13
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Artikel 14
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkauf angemeldet werden:
(2) Die in Artikel 11 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1des vorliegenden Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Artikel 15
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrages auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen Waren , für die die Befreiung nach Artikel 11 gewährt wurde, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Titel III
Erbschaftsgut
Artikel 16
(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 17 bis 19 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.
(2) Als "Erbschaftsgut" im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c), die den Nachlaß des Verstorbenen bilden.
Artikel 17
Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
a) alkoholische Erzeugnisse,
b) Tabak und Tabakwaren,
c) Nutzfahrzeuge,
d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat,
e) Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren,
f) lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.
Artikel 18
(1) Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlaßabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird.
Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
Artikel 19
Die Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.
Titel IV
Zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmter Hausrat
Artikel 20
Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 21 bis 24 der Hausrat, den eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft einführt und der zur Einrichtung einer Zweitwohnung im Zollgebiet der Gemeinschaft dienen soll.
Artikel 21
Die Befreiung von Eingangsabgaben ist auf Hausrat beschränkt, der
a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen seit mindestens sechs Monaten vor der Ausfuhr des betreffenden Hausrats im Besitz des Beteiligten war und von ihm benutzt worden ist,
b) nach Beschaffenheit und Menge der normalen Einrichtung dieser Zweitwohnung entspricht.
Artikel 22
Die Befreiung wird nur Personen gewährt, die
a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben,
b) entweder Eigentümer der betreffenden Zweitwohnung sind oder sie für die Dauer von mindestens zwei Jahren gemietet haben und
c) sich verpflichten, diese Zweitwohnung während ihrer Abwesenheit oder Abwesenheit ihrer Familien nicht an einen Dritten zu vermieten.
Die Befreiung kann für ein und dieselbe Zweitwohnung auf ein Mal beschränkt werden.
Artikel 23
Die Befreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß für eine gemäß Artikel 24 möglicherweise entstehende Zollschuld Sicherheit geleistet wird.
Artikel 24
(1) Wird die Zweitwohnung vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an einen Dritten vermietet oder veräußert, so werden auf den betreffenden Hausrat die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt der Vermietung oder Veräußerung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Die Befreiung von den Eingangsabgaben bleibt jedoch bestehen, wenn der betreffende Hausrat unter Einhaltung von Artikel 22 Buchstaben b) und c) zur Einrichtung einer neuen Zweitwohnung verwendet wird.
(2) Auch bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung des Hausrats an eine dritte Person vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr werden die Eingangsabgaben unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 Unterabsatz 1 erhoben.
Für einzelne Stücke des Hausrats von hohem Wert kann die Frist bis zu zehn Jahren verlängert werden.
Titel V
Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten
Artikel 25
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
a) "Schüler und Studenten": Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;
b) "Ausstattung": Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;
c) "Schulmaterial": Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.
Artikel 26
Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.
Titel VI
Sendungen mit geringem Wert
Artikel 27
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 28 Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 ECU nicht übersteigt.
Artikel 28
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
a) alkoholische Erzeugnisse,
b) Parfums und Toilettewasser,
c) Tabak und Tabakwaren.
Titel VII
Kleinsendungen nichtkommerzieller Art
Artikel 29
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 30 und 31 Waren, die als Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter aus der Insel Helgoland.
(2) Als "Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter" im Sinne von Absatz 1 gelten Sendungen, die
Artikel 30
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 29 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
a) Tabakwaren:
b) Alkoholische Getränke:
c) Parfums: 50 g
oder
Toilettewasser: 0,25 Liter.
Artikel 31
In Artikel 30 genannte Waren, die in einer Kleinsendung nichtkommerzieller Art in größeren als den in Artikel 30 festgelegten Mengen enthalten sind, sind von der Befreiung vollständig ausgeschlossen.
Titel VIII
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden
Artikel 32
(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen sind Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Drittland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft auszuüben, vorbehaltlich der Artikel 33 bis 37 von den Eingangsabgaben befreit.
Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Befreiung gewährt.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gilt als "Betrieb" eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.
Artikel 33
Die Befreiung nach Artikel 32 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die
a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stillegung des Betriebes in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind;
b) nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;
c) der Art und Größe des betreffenden Betriebes entsprechen.
Artikel 34
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, ohne daß damit eine neue Tätigkeit begründet wird.
Artikel 35
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
a) Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;
b) zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;
c) Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;
d) Vieh im Besitz von Viehhändlern.
Artikel 36
Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 32 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stillegung des Betriebes in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
Artikel 37
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten Investitionsgüter und anderen Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
Falls die Gefahr eines Mißbrauchs besteht, kann diese Frist für die Vermietung oder Veräußerung bis auf sechsunddreißig Monate verlängert werden.
(2) Der Verleih, die Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bewirkt die Erhebung der Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz sowie nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 38
Die Artikel 32 bis 37 gelten sinngemäß für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben und diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Titel IX
Von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse
Artikel 39
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlands haben.
(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder von in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Tieren stammen.
Artikel 40
Die Befreiung gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.
Artikel 41
Die Befreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Artikel 42
Die Artikel 39 bis 41 gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Gemeinschaft in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.
Titel X
Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden-
oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern
zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden
Artikel 43
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 44 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft haben.
Artikel 44
(1) Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.
(2) Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
(3) Die Befreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Titel XI
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
Artikel 45
(1) Von den Eingangsabgabe befreit sind vorbehaltlich der Artikel 46 bis 49 die aus einem Drittland eingeführten Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
a) "persönliches Gepäck": sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft in der Gemeinschaft der Zollstelle gestellt, sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Zollstelle gestellt, wobei er nachweisen muß, daß sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn aus dem Herkunfts-Drittland in die Gemeinschaft befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.
Unbeschadet von Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b) gehören tragbare Reservebehälter, die Kraftstoff enthalten, nicht zum persönlichen Gepäck;
b) "Einfuhren ohne kommerziellen Charakter": Einfuhren, die
Artikel 46
(1) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 45 Absatz 1 für jeden Reisenden auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
a) Tabakwaren:
200 Zigaretten
oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)
oder 50 Zigarren
oder 250 Gramm Rauchtabak.
Für Reisende mit Wohnort außerhalb Europas gelten jedoch folgende Mengen:
400 Zigaretten
oder 200 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)
oder 100 Zigarren
oder 500 Gramm Rauchtabak.
b) Alkoholische Getränke:
c) Parfums: 50 Gramm
und
Toilettewasser: 0,25 Liter.
(2) Reisenden unter siebzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Waren keine Befreiung gewährt.
Artikel 47
Für andere als die in Artikel 46 genannten Waren wird die Befreiung nach Artikel 45 je Reisendem bis zu einem Gesamtwert von 45 ECU gewährt.
Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag jedoch bis auf 23 ECU herabsetzen.
Artikel 48
Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren im Besitz eines Reisenden die in Artikel 47 genannten Freibeträge, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieser Freibeträge für diejenigen Waren, die bei gesonderter Einfuhr von den Eingangsabgaben befreit gewesen wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
Artikel 49
(1) Die Mitgliedstaaten können Wert und /oder Menge der von den Eingangsabgaben zu befreienden Waren niedriger festsetzen, wenn diese Waren eingeführt werden von
Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Bewohner des Grenzgebiets den Nachweis erbringen, daß sie nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes zurückkehren. Diese Beschränkungen gelten jedoch für die Grenzarbeitnehmer und das Personal von im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft eingesetzten Verkehrsmitteln, wenn sie bei einer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
Titel XII
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate
Artikel 50
Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden.
Artikel 51
Die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung
Artikel 52
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 53 bis 58 die nicht unter Artikel 51 fallenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur für wissenschaftliche Instrumente und Apparate,
a) sofern sie bestimmt sind für
b) und sofern gegenwärtig keine Instrumente und Apparate von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.
Artikel 53
Die Befreiung von den Eingangsabgaben gilt auch für
a) Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,
b) Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung,
Artikel 54
Für die Anwendung der Artikel 52 bis 53
Artikel 55
Die Befreiung von den Eingangsabgaben hängt davon ab, daß nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassen werden, festgestellt worden ist, daß gegenwärtig keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert wie die Instrumente oder Apparate, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist - oder, wenn es sich um Werkzeuge handelt, keine Werkzeuge von gleichem Wert wie die Werkzeuge, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist -, in der Gemeinschaft hergestellt werden.
Artikel 56
Die Befreiung von den Eingangsabgaben für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate sowie für Werkzeuge, die den unter Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Einrichtungen von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich geliefert werden, ist nicht davon abhängig, daß die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikels 53 Buchstabe b) und des Artikels 55 erfüllt sind.
Es muß jedoch nach Maßgabe von nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden, daß die unentgeltliche Überlassung der betreffenden wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate mit keinen kommerziellen Absichten seitens des Zuwenders verbunden ist.
Artikel 57
(1) Die in Artikel 51 genannten Gegenstände und die nach Maßgabe der Artikel 52 bis 56 unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörde weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 oder Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 58
(1) Erfüllen die in den Artikeln 51 und 52 genannten Einrichtungen oder Anstalten nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, zollfrei eingeführte Waren zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Waren, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Auf Waren, die von den von der Befreiung von den Eingangsabgaben begünstigten Einrichtungen oder Anstalten zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die in den Artikeln 51 und 52 vorgesehen sind, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 59
Die Artikel 56, 57 und 58 gelten sinngemäß für die in Artikel 53 genannten Erzeugnisse.
Titel XIII
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke
Artikel 60
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind
a) zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte Tiere,
b) ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, für die es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung gibt und die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 zu erstellen ist.
(2) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist auf Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für
Titel XIV
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
Artikel 61
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 62
a) therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs,
b) Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen,
c) Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
Artikel 62
Die Befreiung gilt nur für Waren, die
a) für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluß jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;
b) mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
c) in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.
Artikel 63
Die Befreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.
Titel XV
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
Artikel 64
Von den Eingangsabgaben befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet erforderliche Menge.
Titel XVI
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für Blinde und andere behinderte Personen
A. Für allgemeine Zwecke
Artikel 65
(1) Sofern die Befreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, sind vorbehaltlich der Artikel 67 und 68 von den Eingangsabgaben befreit;
a) lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden,
b) Waren jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen,
c) Ausrüstungen und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.
(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gelten als "lebenswichtige Waren" die Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.
Artikel 66
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
a) alkoholische Erzeugnisse,
b) Tabak und Tabakwaren,
c) Kaffee und Tee,
d) Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.
Artikel 67
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.
Artikel 68
(1) Die in Artikel 65 genannten Waren, Ausrüstungen und Materialien dürfen von den Organisationen, denen eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 65 und 67 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren, Ausrüstungen und Materialien von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 69
(1) Erfüllen die in Artikel 65 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren, Ausrüstungen und Materialien zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 65 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren, Ausrüstungen und Materialien einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
B. Zugunsten Behinderter
1. Gegenstände für Blinde
Artikel 70
Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang III aufgeführten Gegenstände.
Artikel 71
Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang IV aufgeführten Gegenstände, wenn sie eingeführt werden
- entweder von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch - oder von Einrichtungen oder Organisationen zur Erziehung oder Unterstützung von Blinden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt sind.
Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge, das der Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände dient, sofern diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifische Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.
2. Gegenstände für andere behinderte Personen
Artikel 72
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinder gestalteten Gegenstände, sofern sie
a)
b) und sofern gleichwertige Gegenstände gegenwärtig in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden.
Nach Maßgabe von Durchführungsbestimmungen, die nach dem in Artikel 143 Absätze 2 und 3 genannten Verfahren erlassen wurden, kann jedoch von der in Buchstabe b) vorgesehenen Bedingung abgewichen werden, sofern die Gewährung der Abgabenbefreiung die Gemeinschaftsproduktion gleichwertiger Gegenstände nicht zu schädigen droht.
(2) Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.
(3) Für die Anwendung dieses Artikels
Artikel 73
Außer im Falle des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 hängt die Abgabenbefreiung davon ab, daß nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt worden ist, daß gegenwärtig keine gleichwertigen Gegenstände wie die, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist, in der Gemeinschaft hergestellt werden.
Artikel 74
Die Abgabenbefreiung für Gegenstände, die den Behinderten selbst zu deren Eigengebrauch oder den in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Einrichtungen oder Organisationen unentgeltlich geliefert werden, ist nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 73 erfüllt sind.
Es muß jedoch nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden, daß die unentgeltliche Überlassung der betreffenden Gegenstände mit keinerlei kommerziellen Absichten des Zuwenders verbunden ist.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 75
Die in Artikel 71 erster Gedankenstrich, in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und in Artikel 74 vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, daß die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, daß sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.
Artikel 76
(1) Gegenstände, die von in den Artikeln 71, 72 und 74 genannten Personen unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 71 bis 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 77
(1) Gegenstände, die nach Maßgabe der Artikel 71 bis 74 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Blinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne daß die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind.
(2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.
Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a) selbst zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenbefreiung erhalten, sofern diese Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenfreiheit eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 78
(1) Erfüllen die in den Artikeln 71 und 72 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, abgabenfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Gegenstände, die von den von der Abgabenbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in den Artikeln 71 und 72 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
C. Zugunsten von Katastrophenopfern
Artikel 79
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 80 bis 85 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
a) unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrere Mitgliedstaaten berühren,
b) oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden.
Artikel 80
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.
Artikel 81
Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erläßt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.
Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Waren zu den in Artikel 79 genannten Zwecken unter Aussetzung der Eingangsabgaben genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird.
Artikel 82
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.
Artikel 83
(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 79 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 84
(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 79 oder gegebenenfalls nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 85
(1) Erfüllen die in Artikel 79 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Werden Waren im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach Artikel 79 oder gegebenenfalls nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind, so bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen werden auf die Waren die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Waren, die von den Organisationen, denen eine Zollbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 79 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Titel XVII
Auszeichnungen und Ehrengaben
Artikel 86
Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, daß es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:
a) Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden;
b) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen werden;
c) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b) genannten Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen.
Titel XVIII
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
Artikel 87
Von den Eingangsabgaben befreit sind - gegebenenfalls unbeschadet der Artikel 45 bis 49 - vorbehaltlich der Artikel 88 und 89 Gegenstände,
a) die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlaß von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;
b) die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;
c) die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung in der Gemeinschaft gerichtet werden.
Artikel 88
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Artikel 89
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
Titel XIX
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren
Artikel 90
Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:
a) Geschenke an Staatsoberhäupter,
b) Waren, die von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während eines offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.
Titel XX
Zur Absatzförderung eingeführte Waren
A. Warenmuster oder -proben von geringem Wert
Artikel 91
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a) Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen.
(2) Die zuständigen Behörden können die Befreiung davon abhängig machen, daß bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne daß sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.
(3) Als "Warenmuster oder -proben" im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.
B. Werbedrucke und Werbegegenstände
Artikel 92
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 93 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
a) zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren,
b) im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen,
wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
Artikel 93
Die Befreiung nach Artikel 92 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;
b) jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;
c) bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.
Artikel 94
Von den Eingangsabgaben befreit sind ferner die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.
C. Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren
Artikel 95
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 96 bis 99:
a) kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind;
b) Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden;
c) verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden;
d) Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiet der Gemeinschaft hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigten Waren verwendet werden sollen.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als "Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung":
a) Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks,
b) Ausstellungen oder Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken,
c) Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen,
d) Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse,
e) offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern,
mit Ausnahme von zum Verkauf von Drittlandswaren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.
Artikel 96
Die Befreiung von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a) gilt nur für Muster oder Proben, die
a) als fertige Muster oder Proben unentgeltlich aus Drittländern eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;
b) während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;
c) erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;
d) nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;
e) im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d) angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;
f) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 97
Die Befreiung nach Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nur für Waren, die
a) auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden
und
b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 98
Die Befreiung nach Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe d) gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
a) ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;
b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 99
Von der Befreiung nach Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind ausgeschlossen:
a) alkoholische Erzeugnisse,
b) Tabak und Tabakwaren,
c) Brenn- und Treibstoffe.
Titel XXI
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
Artikel 100
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 101 bis 106 Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.
Artikel 101
Unbeschadet von Artikel 104 wird die Befreiung nach Artikel 100 nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.
Artikel 102
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
Artikel 103
Die Befreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.
Artikel 104
(1) Die Befreiung nach Artikel 100 gilt auch für Waren, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung
(2) Als "restliche Waren" im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Waren.
Artikel 105
Außer bei Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 werden auf die restlichen Waren die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 100 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für die Abfälle oder den Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.
Artikel 106
Die Frist, innerhalb derer die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.
Titel XXII
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
Artikel 107
Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.
Titel XXIII
Werbematerial für den Fremdenverkehr
Artikel 108
Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet der Artikel 50 bis 59:
a) Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nichteingerahmte Photographien oder photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten - ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen - und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen;
b) die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten - ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen;
c) technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie z. B. Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.
Titel XXIV
Verschieden Dokumente und Gegenstände
Artikel 109
Von den Eingangsabgaben befreit sind:
a) unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,
b) zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,
c) Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden,
d) Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen,
e) Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsausstauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden,
f) an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,
g) Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind,
h) Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt,
i) auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen,
j) Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden,
k) Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden,
l) Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden,
m) Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden,
n) schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,
o) amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden,
p) an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressephotographien, Diapositive und Klischees für Pressephotographien, auch mit Bildtext.
Titel XXV
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
Artikel 110
Von den Eingangsabgaben befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz - auch Wärmeschutz - von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wiederverwendbar sind.
Titel XXVI
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
Artikel 111
Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
Titel XXVII
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen
Artikel 112
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 113 bis 115
a) Treibstoff, der in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern enthalten ist,
b) Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als:
a) Nutzfahrzeuge: Straßenkraftfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von
sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;
b) Personenkraftfahrzeug: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a) nicht entsprechen;
c) Hauptbehälter: die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebaute Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls das Funktionieren der Kühlanlage ermöglichen.
Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können.
Artikel 113
Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug und Reise beschränken.
Artikel 114
Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:
Artikel 115
Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 112 bis 114 von den Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 116
Die Befreiung nach Artikel 112 gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.
Titel XXVIII
Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
Artikel 117
Von den Eingangsabgaben befreit sind Waren aller Art, die von den von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für die in der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer dritter Länder eingeführt werden.
Titel XXIX
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
Artikel 118
Von den Eingangsabgaben befreit sind
a) Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,
b) Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland anläßlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Zollgebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.
Kapitel II
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
Titel I
Sendungen mit geringem Wert
Artikel 119
Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Sendungen, die von den Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 ECU nicht übersteigt.
Titel II
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines Landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland
Artikel 120
(1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit in der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt wird.
(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.
Titel III
Von Landwirten auf Grundstücken in der Gemeinschaft erwirtschafteter Erzeugnisse
Artikel 121
(1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Gemeinschaft auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.
(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die entweder Ursprungserzeugnisse des betreffenden Drittlandes sind oder alle Voraussetzungen erfüllen, um dort frei verkehren zu können.
Artikel 122
Die Befreiung nach Artikel 121 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.
Artikel 123
Die Befreiung wird nur für Waren gewährt, die von dem Landwirt oder in seinem Auftrag in das betreffende Drittland eingeführt werden.
Titel IV
Von Landwirten zur Verwendung auf Gütern in Drittländern ausgeführtes Saatgut
Artikel 124
Von den Ausfuhrabgaben befreit ist Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.
Artikel 125
Die Befreiung nach Artikel 124 beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Saatgutmenge.
Die Befreiung wird nur für Saatgut gewährt, das unmittelbar vom Landwirt oder in seinem Auftrag aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Titel V
Gleichzeitig mit den Tieren Ausgeführte Futtermittel
Artikel 126
Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Futtermittel jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland auf den Transportmittel mitgeführt werden.
Kapitel III
Allgemeines und Schlußbestimmungen
Artikel 127
(1) Die Bestimmungen des Kapitels I gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden.
(2) Die Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden, nicht gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 bestimmt.
Artikel 128
Ist die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so kann diese Befreiung nur von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen.
Artikel 129
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Waren, die aufgrund ihrer Verwendung durch den Empfänger unter Befreiung von den Eingangsabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, nicht ohne Entrichtung der Eingangsabgaben zu anderen Zwecken verwendet werden können, sofern die Änderung der Verwendung nicht unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfolgt.
Artikel 130
Erfüllt eine und dieselbe Person nach verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder den Ausfuhrabgaben, so sind die betreffenden Bestimmungen nebeneinander anwendbar.
Artikel 131
Ist in dieser Verordnung vorgesehen, daß die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 132
Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in ECU festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der Umrechnung in die jeweilige Landeswährung ergebende Summe auf- oder abrunden.
Die Mitgliedstaaten können auch den Gegenwert des in ECU festgesetzten Betrages in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.2779/78 des Rates vom 23. November 1978 zur Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten (ABl. Nr. L 333 vom 30.11.1978, S. 5.) die Umrechnung dieses Betrages vor der in Absatz 1 vorgesehenen Auf- oder Abrundung eine Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts von weniger als 5% ergibt.
Artikel 133
(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten folgende Befreiungen gewähren:
a) Befreiungen, die sich aus der Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16.Dezember 1969 über Spezialmissionen ergeben;
b) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen oder Sitzabkommen, bei denen ein Drittland oder eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden, einschließlich der anläßlich internationaler Begegnungen gewährten Befreiungen;
c) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen gewährt werden, die von allen Mitgliedstaaten geschlossen werden und in deren Rahmen eine kulturelle oder wissenschaftliche Institution oder Organisation internationalen Rechts gegründet wird;
d) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte und Befreiungen im Rahmen von mit Drittländern geschlossenen Abkommen über die kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit;
e) besondere Befreiungen, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz eingeführt werden;
f) besondere, im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern eingeführte Befreiungen, die durch die Art des Grenzverkehrs mit den betreffenden Ländern gerechtfertigt sind.
(2) Sind nach einer nicht in Absatz 1 vorgesehenen internationalen Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat zu treffen beabsichtigt, Befreiungen vorgesehen, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Anwendung dieser Befreiungen; diesem Antrag sind alle notwendigen Angaben beizufügen. Über diesen Antrag wird nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 entschieden.
(3) Der in Absatz 2 genannte Antrag ist nicht erforderlich , wenn nach der betreffenden internationalen Vereinbarung nur Befreiungen vorgesehen sind, bei denen die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden.
Artikel 134
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zollbestimmungen in den internationalen Vereinbarungen und Abkommen im Sinne von Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben b),c), d), e) und f) sowie Absatz 3, die sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung schließen.
(2) Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der Vereinbarungen und Abkommen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.
Artikel 135
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können beibehalten werden:
a) in Griechenland der Sonderstatus für den Berg Athos in der durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Form und
b) in Frankreich die Befreiungen, die sich aus dem Vertrag vom 22./23. November 1867 zwischen Frankreich und der Talschaft Andorra ergeben.
Artikel 136
(1) Die Mitgliedstaaten können
a) in Anwendung internationaler Übereinkommen Streitkräften, die in ihrem Gebiet stationiert sind und die nicht ihrer Hoheit unterstehen;
b) in Anwendung von auf Gegenseitigkeit beruhenden bilateralen Abkommen Fluggesellschaften von Drittländern
besondere Befreiungen gewähren, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.
(2) Dieser Verordnung steht nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten besondere Befreiungen aufrechterhalten, die
a) Seeleuten der Handelsmarine,
b) Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückkehren,
gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.
Artikel 137
(1) Bis zur Festlegung gemeinschaftlicher Bestimmungen für diesen Bereich können die Mitgliedstaaten besondere Befreiungen von den Eingangsabgaben bei Instrumenten oder Apparaten gewähren, die in der medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung verwendet werden.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf Instrumente oder Apparate beschränkt, die Gesundheitsbehörden, von Krankenhäusern abhängigen Diensten und Forschungsinstituten, denen die zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten den abgabenfreien Empfang dieser Gegenstände genehmigen, gespendet werden oder die von diesen Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern oder Forschungsinstituten ausschließlich mit Mitteln erworben werden, die von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder durch freiwillige spenden bereitgestellt wurden, sofern festgestellt wird, daß
a) gleichwertige Instrumente oder Apparate in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht hergestellt werden,
b) der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt.
(3) Die Befreiung gilt auch
a) für Ersatzteile, Bestandteile und spezifisches Zubehör für die Instrumente oder Apparate, sofern die Ersatz-, Bestand- und Zubehörteile gleichzeitig mit dem Instrumenten oder Apparaten eingeführt werden oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für zuvor zollfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt sind;
b) für Werkzeug, das zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung der Instrumente oder Apparate verwendet wird, sofern das Werkzeug gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt werden oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß es für zuvor zollfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt ist.
Artikel 138
Bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 137 verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) Beabsichtigt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die abgabenfreie Einfuhr der Instrumente oder Apparate im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 zuzulassen, so richtet sie eine Anfrage an die übrigen Mitgliedstaaten.
b) Hat die anfragende Behörde binnen zwei Monaten keine Antwort erhalten, so geht sie davon aus, daß in den befragten Mitgliedstaaten keine Instrumente hergestellt werden, die den Instrumenten, für die eine Befreiung beantragt wurde, gleichwertig sind, und daß diese Mitgliedstaaten keine Bemerkung zu dem etwaigen kommerziellen Charakter des Geschäfts vorzubringen haben.
c) Erweist sich die Frist von zwei Monaten für die befragte Stelle als zu kurz, so teilt sie dies der anfragenden Behörde unter Angabe des Zeitpunkts mit, bis zu dem mit einer endgültigen Antwort zu rechnen ist; die Frist darf jedoch zwei Monate nicht überschreiten.
d) Stellt die anfragende Behörde am Ende des in den Buchstaben a) bis c) vorgesehenen Konsultationsverfahrens fest, daß die in Artikel 137 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und kein Mitgliedstaat geltend gemacht hat, daß das Geschäft für die Interessen seiner Industrie von besonderer Wichtigkeit ist der daß ihm kommerzielle Erwägungen zugrunde liegen, so gewährt sie die Befreiung; anderenfalls verweigert sie die Befreiung.
e) Jeder Mitgliedstaat vermittelt der Kommission ein Verzeichnis der Instrumente oder Apparate, Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile und Werkzeuge, deren Zollwert über 3000 ECU liegt und deren abgabenfreie Einfuhr er genehmigt hat. Diese Liste Wird im ersten Halbjahr jedes Jahres für die betreffenden Gegenstände übermittelt, für die im voraufgegangenen Jahr eine Genehmigung für die zollfreie Einfuhr erteilt wurde.
Die Kommission übermittelt diese Verzeichnisse den Mitgliedstaaten.
f) Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. Juli 1986 Bericht, in dem sie ihm die ihr notwendig erscheinenden Änderungen vorschlägt.
Artikel 139
Die Bestimmungen diesen Verordnungen gelten unbeschadet
a) der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (Abl. Nr. L 89 vom 02.04.1976, S. 1.),
b) der geltenden Bestimmungen über Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge,
c) der in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über Befreiungen.
Artikel 140
(1) Geltung dieser Verordnung treten außer Kraft:
a) die Verordnung (EWG) Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden (Abl. Nr. L 191 vom 05.08.1969, S. 1.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.3313/81 (Abl. Nr. L 334 vom 21.11.1981, S. 1.),
b) die Verordnung (EWG) Nr. 1410/74 des Rates vom 4. Juli 1974 über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die aus Anlaß von Katastrophen, die das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren, für den freien Verkehr eingeführt werden ( Abl. Nr. L 150 vom 07.06.1974, S. 4.),
c) die Verordnung (EWG) Nr. 1818/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die landwirtschaftlichen Abschöpfungen, Ausgleichsbeträge und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen im persönlichen Gepäck von Reisenden (ABl. Nr. L 185 vom 16.07.1975 S. 3.),
d) die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (ABl. Nr. L 74 vom 18.03.1982 S. 4.),
e) die Verordnung (EWG) Nr. 1990/76 des Rates vom 22. Juli 1976 über die zollrechtliche Behandlung von zu Erprobungs- oder Untersuchungszwecken eingeführten Waren (ABl. Nr. L 219 vom 12.08.1976 S.14.),
f) die Verordnung (EWG) Nr. 3060/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Befreiung von Waren von den Einfuhrabgaben, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern enthalten sind (ABl. Nr. L 366 vom 28.12.1978 S.1.), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3313/81 (ABl. Nr. L 334 vom 21.11.1981 S.1.),
g) die Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Rates vom 8. Mai 1979 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen für Behinderte (ABl. Nr. L 134 vom 31.05.1979 S.8.).
(2) Bezugnahmen auf die in Absatz 2 genannten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
Artikel 141
(1) Es wird ein Ausschuß für Zollbefreiungen - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 142
Der Ausschuß prüft alle mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Fragen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.
Artikel 143
(1) Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung mit Ausnahme der Folgenden Titel und Artikel:
werden nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 erlassen
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf binnen eines Zeitraums Stellung, den der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der anstehenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 45 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) a) Die Kommission erläßt die Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
b) Entsprechen die Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so legt die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu erlassenden Vorschriften vor.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
c) Hat der Rat binnen drei Monaten nach der Vorlage des Vorschlags keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.
Artikel 144
Der Hinweis in den nachstehend genannten Verordnungen auf den in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vorgesehenen Ausschuß wird durch den Hinweis auf den in Artikel 141 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuß ersetzt:
a) Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 754/76,
b) Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. Nr. L 175 vom 12.07.1979 S. 1.),
c) Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. Nr. L 197 vom 03.08.1979 S.1.).
Artikel 145
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ERTL
A. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |
37.05 | Photographische Platten, Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen
Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative und Positive):
ex A. Mikrofilme von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und Dokumenten oder Berichten nichtkommerziellen Charakters und von einzelnen Illustrationen, Druckseiten und Abdrucken für die Herstellung von Büchern ex B. Reproduktionsfilme für die Herstellung von Büchern |
49.03 | Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder |
49.11 | Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen
Verfahren hergestellt:
ex B. andere: (1) Von der Befreiung sind jedoch die Waren ausgenommen, in denen der Reklameteil mehr als 25 v. H. des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs gilt dieser Hundertsatz nur für die privaten Werbeanzeigen. |
ex 90.21 | Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken
(zum Beispiel beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung
geeignet:
|
B. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
In Anhang II unter Buchstabe A genannte von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände.
A. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |
37.04 | Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht
entwickelt (Negative und Positive):
A. Kinematographische Filme: ex II. andere Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |
Alle Organisationen (einschließlich Rundfunk- und Fernsehanstalten), Einrichtungen oder Verbände, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |
ex 37.05 | Photographische Platten; Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative oder Positive), mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter | s. oben |
37.07 | Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung
(Negative oder Positive):
B. II. andere Positive:
ex a) Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) ex b) andere: |
s. oben |
49.11 | Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen
Verfahren hergestellt:
ex B. andere: |
s. oben |
ex 90.21 | Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken
(z.B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet:
|
s. oben |
92.12 | Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z.B. Platten, Zylinder,
Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der
Tarifnummer 92.11 oder ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet
oder mit Aufzeichnung; Matrizen oder galvanoplastische Formen zum Herstellen
von Schallplatten:
ex B. mit Aufzeichnung: |
s. oben |
Verschiedene |
|
s. oben |
B. Sammelstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |
Verschiedene | Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind | Museen, Galerien und andere Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |
49.11 | Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen
Verfahren hergestellt:
ex B. andere, in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |
48.01 | Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder
Bogen:
ex F. andere:
|
48.15 | Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:
ex B. andere:
|
ex 66.02 | Gehstöcke (einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke),
Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen:
|
84.51 | Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen:
ex A. Schreibmaschinen:
|
ex 84.53 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische
oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger
in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
|
ex 90.13 | Optische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch inbegriffen, einschließlich Scheinwerfer; Laser,
ausgenommen Laserdioden:
|
90.19 | Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
(einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel); Vorrichtungen
zum Behandeln von Knochenbrüchen (Schienen und dergleichen), Zahn-,
Augen- und andere Prothesen; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen
zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der
Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt:
ex B II andere:
|
ex 90.21 | Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken
(z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung
geeignet):
|
ex 91.01 | Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich
Stoppuhren vom gleichen Typ):
|
92.11 | Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme-
und Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und
Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen:
ex A. II. Tonwiedergaberäte:
|
92.12 | Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten,
Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte
der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme
vorgerichtet oder mit Aufzeichnung: Matrizen und galvanoplastische Formen
zum Herstellen von Schallplatten:
ex B. II. a) 2. andere:
b) 2. andere:
|
97.04 | Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen
Benutzung, Billardtische, Glücksspieltische, Tischtennis:
ex C. andere:
|