Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 4 vom 30. Mai 2006, S.


Medizinische Fakultät


Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
im Studiengang Zahnmedizin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.04.2006

 

Auf Grund der §§ 3a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 3. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 250), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 9. März 2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 12.04.2006 folgende Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Studiengang Zahnmedizin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der Vorabquoten für den Studiengang Zahnmedizin 60 % der Studienplätze aufgrund einer Verbindung des durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grades der Qualifikation mit gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, und mit der Art der Berufsausbildung. Dabei wird dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben.

 

§ 2
Vorauswahl

 

An dem Auswahlverfahren werden nur Bewerber und Bewerberinnen beteiligt, die in ihrem Antrag bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg an erster, zweiter oder dritter Ortspräferenz angegeben haben.

 

§ 3
Auswahlkommission

 

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beauftragt die ZVS mit einer Auswahlentscheidung entsprechend § 4 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und der Erstellung der Rangliste.

 

(2) In Fällen gemäß § 4 Abs. 3 setzt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät eine für die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Kommission ein. Die Auswahlkommission besteht aus zwei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission gehört der Gruppe der Professoren und Professorinnen an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre.

 

(3) Ist ein Mitglied der Auswahlkommission verhindert, kann in Eilfällen das andere Mitglied allein die Entscheidung treffen. Sind beide Mitglieder verhindert, kann in Eilfällen der Dekan bzw. die Dekanin der Medizinischen Fakultät die Entscheidung treffen.

 

§ 4
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

 

(1) Der Rangplatz bestimmt sich zunächst nach der die Durchschnittsnote ergebenden Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung. Weist eine Hochschulzugangsberechtigung zwar eine Durchschnittsnote, aber keine Gesamtpunktzahl aus, erfolgt die Rangplatzeinordnung in der Weise, dass für die Durchschnittsnote die sich aus der Anlage 1 ergebende Gesamtpunktzahl festgelegt wird.

 

(2) Ergibt sich aus der Hochschulzugangsberechtigung, dass eines der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Mathematik oder Deutsch Leistungskursfach in den letzten vier Kurshalbjahren und Abiturprüfungsfach oder dass eines der genannten Fächer als Kern- oder Profilfach ein doppelt gewichteter Kurs und damit Abiturprüfungsfach gewesen ist, werden zu der nach Abs. 1 festgestellten Gesamtpunktzahl 50 Bonuspunkte addiert. Treffen auf ein weiteres der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Mathematik oder Deutsch die in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu, werden zu der nach Abs. 1 festgestellten Gesamtpunktzahl weitere 50 Bonuspunkte addiert. Aufgrund der Gewichtung von Einzelnoten können maximal 100 Bonuspunkte vergeben werden. Ist eine Voraussetzung nach Satz 1 und 2 nicht vollständig erfüllt, können keinerlei Bonuspunkte vergeben werden. Die Rangliste wird unter Berücksichtigung der vergebenen Bonuspunkte korrigiert.

 

(3) Handelt es sich um Hochschulzugangsberechtigungen, auf die wegen ihrer Besonderheiten Abs. 2 nicht anwendbar ist, entscheidet die Auswahlkommission nach § 3 unter Anwendung vergleichbarer Maßstäbe nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewichtung einzelner Fachnoten und vergibt entsprechende Bonuspunkte.

 

(4) Wird eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in der Anlage 2 verzeichneten Ausbildungsberufe nachgewiesen, werden zu der nach Abs. 1 festgestellten Gesamtpunktzahl 30 Bonuspunkte addiert. Diese Bonuspunkte werden nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Abschlüsse der in der Anlage 2 genannten Ausbildungsberufe nachgewiesen werden. Die Rangliste wird unter Berücksichtigung der vergebenen Bonuspunkte erneut korrigiert.

 

(5) Aufgrund der Gewichtung von Einzelnoten und der Art der Berufsausbildung können insgesamt maximal 130 Bonuspunkte vergeben werden.

 

(6) Die endgültige Rangliste wird unter Berücksichtigung der nach Abs. 2, 3 und 4 vergebenen Bonuspunkte erstellt. Bei Ranggleichheit in der nach Punktzahl erstellten endgültigen Rangliste gelten die Bestimmungen des § 18 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS-LSA) vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268).

 

§ 5
Mitteilung der Entscheidung

 

Die Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheide werden im Auftrag der Universität von der ZVS erstellt und versendet.

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am 04.04.2006; vom Akademischen Senat am 12.04.2006.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 8. Mai 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage 1

 

Durchschnittsnote

Gesamtpunktzahl

1,0

804

1,1

759

1,2

742

1,3

725

1,4

709

1,5

692

1,6

675

1,7

658

1,8

641

1,9

625

2,0

608

2,1

591

2,2

574

2,3

557

2,4

541

2,5

524

2,6

507

2,7

490

2,8

473

2,9

457

3,0

440

3,1

423

3,2

406

3,3

389

3,4

373

3,5

356

3,6

339

3,7

322

3,8

305

3,9

289

4,0

280

 

Anlage 2

 

·        Zahnmedizinischer Prophylaxehelfer bzw. Zahnmedizinische Prophylaxehelferin

·        Zahnmedizinischer Fachangestellter bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte

·        Zahnmedizinischer Fachassistent bzw. Zahnmedizinische Fachassistentin

·        Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent bzw. Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin

·        Zahntechniker bzw. Zahntechnikerin