MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 4 vom 30. Mai 2006, S.
Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in den Studienfächern Musik Lehramt an Gymnasien und
Musik Lehramt an Sekundarschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 16.01.2006
Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des
Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl.
LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der
Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4,
5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt vom
05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des
Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl.
2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
am 12.04.2006 folgende Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den
Studienfächern Musik Lehramt an Gymnasien und Musik Lehramt an Sekundarschulen Studiengang/an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Anwendungsbereich
Der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
vergibt nach Abzug der Vorabquoten mindestens für die Studienfächer Musik
Lehramt an Gymnasien und Musik Lehramt an SekundarschulenStudiengang/ 60 %
der Studienplätze gemäß § 5 Abs. 4 Buchstabe e. der gültigen Rahmenordnung zur
Regelung der Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem
Grad der Qualifikation i. V. m. gewichteten Einzelnoten.
§ 2
Vorlage von Nachweisen
Neben den in § 3 Abs. 2 der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens genannten Unterlagen ist der Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung dem Antrag beizufügen.
§ 3
Auswahlkriterien; gewichtete Einzelnoten und Ranglistenbildung
(1) Für die Lehramtsfächer Musik geben folgende Fächer der Hochschulzugangsberechtigung Auskunft über die fachspezifische Eignung:
· Deutsch,
· Musik.
(2) Die Auswahl erfolgt nach einer Rangliste. Die Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach einer Punktzahl, die nach folgenden Maßgaben gebildet wird:
a. Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (mindestens 280; höchstens 840 Punkte);
b. je 80 Bonuspunkte in den Fächern gemäß Abs. 1, wenn die Addition der erreichten Punktzahlen der letzten vier Halbjahre vor Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung je Fach gemäß Abs. 1 mindestens 37 Punkte beträgt;
c. für die Belegung der Fächer gemäß Abs. 1 jeweils nur im letzten Halbjahr je Fach bei Teilnahme am Leistungskurs 10 Punkte zusätzlich; bei Teilnahme am Grundkurs 5 Punkte zusätzlich.
Die Addition der erzielten Punkte zu a) bis c) ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Maximalzahl von 1020 (840 aus a), 160 aus b) und je 10 aus c)) Punkten ergibt den besten Ranglistenplatz, die Minimalzahl von 290 (280 aus a), 0 aus b) und je 5 aus c)) Punkten ergibt den letzten Ranglistenplatz.
(3) Die Rangliste wird vom Immatrikulationsamt erstellt.
§ 4 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft am 16.01.2006; vom Akademischen Senat am 12.04.2006.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 8. Mai 2006
Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor