MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 4 vom 30. Mai 2006, S.
Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in den Bachelor-Studiengang/Studiengängen Business Studies
(International) (180 Leistungspunkte)
und Economics (International) (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 26.04.2006
Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des
Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl.
LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der
Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4,
5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des
Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl.
2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
am 17.05.2006 folgende Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den
Bachelor-Studiengang/Studiengängen
Business Studies (International) (180 Leistungspunkte) und Economics
(International) (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Anwendungsbereich
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt für die Bachelor-Studienprogramme Business Studies (International) und Economics (International) 60 % der Studienplätze nach den in § 5 genannten Kriterien.
§ 2
Bewerbungsfristen
(2) Die Bewerbungsfrist für Bewerberinnen oder Bewerbermit einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, für
die
die Bedingungen des Abs. 1 nicht zutreffen,
endet für das Wintersemester endet
am 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres.
(3) Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
§ 3
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag
(1) Bewerberinnen oder Bewerber müssen ihrem Zulassungsantrag die folgenden Unterlagen beifügen:
1. Das Abitur-Abschlusszeugnis bzw. einen für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;
2. Ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf;
3. Ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache (vergleiche § 5);
4. Ein Nachweis über ausreichende mathematische Kenntnisse (vergleiche § 5);
5. Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und seine Studienziele erkennen lassen;
6. Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse (wie z.B. Empfehlungsschreiben, Sprachnachweise, Praktikumsnachweise).
§ 4
Auswahlkommission
Die Auswahlkommission wird durch den Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eingesetzt. Sie besteht aus drei Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus der Gruppe der Studierenden.
§ 5
Auswahlkriterien
(3) Die Auswahl wird aufgrund einer Kombination der nachfolgenden Kriterien festgestellt:
2. Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache Englisch (maximal 20 Punkte);
3. Mathematikkenntnisse (maximal 20 Punkte);
4. Motivationserhebung in schriftlicher Form (maximal10 Punkte).
(4) Die Auswahl erfolgt nach einer Rangliste. Die Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach einer Punktzahl, die nach folgenden Maßgaben gebildet wird:
Abitur-Note |
Punkte |
|
1,0 |
76 |
|
1,1 |
75 |
|
1,2 |
74 |
|
1,3 |
73 |
|
1,4 |
72 |
|
1,5 |
71 |
|
1,6 |
70 |
|
1,7 |
69 |
|
1,8 |
68 |
|
1,9 |
67 |
|
2,0 |
66 |
|
2,1 |
65 |
|
2,2 |
64 |
|
2,3 |
63 |
|
2,4 |
62 |
|
2,5 |
61 |
|
2,6 |
60 |
|
2,7 |
59 |
|
2,8 |
58 |
|
2,9 |
57 |
|
3,0 |
56 |
|
3,1 |
55 |
|
3,2 |
54 |
|
3,3 |
53 |
|
3,4 |
52 |
|
schlechter als 3,4 |
51 |
|
2.
Die Bewertung der englischen Sprachkenntnisse erfolgt auf
Basis des eingereichten Englischnachweises. Für den TOEFL Test (New
internetbased TOEFL)gilt folgende Regelung:
% der max.
TOEFL-Punktzahl |
Punkte |
≥ 97,5 |
20 |
≥ 95,0 |
18 |
≥ 92,5 |
16 |
≥ 90,0 |
14 |
≥ 87,5 |
12 |
≥ 85,0 |
10 |
≥ 82,5 |
8 |
≥ 80,0 |
6 |
≥ 77,5 |
4 |
≥ 75,0 |
2 |
< 75,0 |
0 |
Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
3. Die Kenntnisse der Mathematik, nachgewiesen durch die Mathematiknote im Abiturzeugnis bzw. eines für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweises nach Abs. 3 Ziffer 1 oder durch Leistungsnachweise aus einem Hochschulstudium, werden folgendermaßen bewertet:
Mathematiknote |
Punkte |
|
16 |
|
14 |
|
12 |
|
10 |
|
8 |
|
6 |
|
4 |
|
0 |
* ist die Hochschulmathematiknote schlechter als
2,5 zählt die Abitur-Mathenote
Wurde der Leistungsnachweis im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben, so erhöht sich die Bewertung um zusätzlich vier Punkte.
4. Darlegung des besonderen Interesses der Bewerberin oder des Bewerbers an dem Studiengang, dokumentiert durch das Motivationsschreiben, relevante Praktika oder Empfehlungsschreiben. Die Nachweise werden wie folgt bewertet:
Die Nachweise bringen Interesse am und Fähigkeit zum Studium
sehr überzeugend |
7 bis 10 Punkte, |
überzeugend |
4 bis 6 Punkte, |
wenig überzeugend |
1 bis 3 Punkte, |
nicht überzeugend |
0 Punkte |
zum Ausdruck.
(5) Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 4 Ziffer 1 bis 4 ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt aufgrund der von der Bewerberin oder dem Bewerber erreichten Punktzahl.
(6) Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem Immatrikulationsamt.
§ 6
Zulassungsbescheid und
Ablehnungsbescheid
(1) Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.
(2) Im Fall der Ablehnung wird der Bewerberin oder dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 26.04.2006, vom Akademischen Senat am 17.05.2006.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 18. Mai 2006
Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor