Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 4 vom 30. Mai 2006, S.


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in den Bachelor-Studiengang/Studiengängen Business Studies (International) (180 Leistungspunkte)
und Economics (International) (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 26.04.2006

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 17.05.2006 folgende Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den Bachelor-Studiengang/Studiengängen Business Studies (International) (180 Leistungspunkte) und Economics (International) (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt für die Bachelor-Studienprogramme Business Studies (International) und Economics (International) 60 % der Studienplätze nach den in § 5 genannten Kriterien.

 

§ 2
Bewerbungsfristen

 

(1) Wenn die Hochschulzugangsberechtigung im Jahr der Bewerbung nach dem 16. Januar abgelegt wurde endet für Bewerberinnen oder Bewerber mit einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungdeutscher Staatsbürgerschaft oder diesen Gleichgestellten die Bewerbungsfrist für das Wintersemester endet am 15. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, sonst am 31. Mai.

 

(2) Die Bewerbungsfrist für Bewerberinnen oder Bewerbermit einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, für die die Bedingungen des Abs. 1 nicht zutreffen, endet für das Wintersemester endet am 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres.

 

(3) Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

 

§ 3
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag

 

(1) Bewerberinnen oder Bewerber müssen ihrem Zulassungsantrag die folgenden Unterlagen beifügen:

 

1.      Das Abitur-Abschlusszeugnis bzw. einen für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;

2.      Ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf;

3.      Ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache (vergleiche § 5);

4.      Ein Nachweis über ausreichende mathematische Kenntnisse (vergleiche § 5);

5.      Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und seine Studienziele erkennen lassen;

6.      Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse (wie z.B. Empfehlungsschreiben, Sprachnachweise, Praktikumsnachweise).

 

§ 4
Auswahlkommission

 

Die Auswahlkommission wird durch den Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eingesetzt. Sie besteht aus drei Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus der Gruppe der Studierenden.

 

§ 5
Auswahlkriterien

 

(1) Der Studiengang ist als internationaler Studiengang konzipiert und soll sowohl Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher Staatsbürgerschaft als auch internationale Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ansprechen. Um der Idee der Internationalität des Studienganges Rechnung zu tragen, wird angestrebt 35% der entsprechend § 1 zu vergebenden Studienplätze an Bewerberinnen oder Bewerberaus mit deutscher Staatsbürgerschaft und 65% der Studienplätze an ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, zu vergeben.

 

(2) Zur Sicherstellung der Internationalität des Studiengangs erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, unter der Maßgabe, dass nicht mehr als 10 Prozent der an ausländische Bewerberinnen und Bewerber zu vergebenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber einer bestimmten Nationalität vergeben werden.

 

(3) Die Auswahl wird aufgrund einer Kombination der nachfolgenden Kriterien festgestellt:

1.      Abschlussnote des Abiturs oder eines für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweises (maximal 76 Punkte). Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, wird die Abschlussnote gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz ermittelt. Gleiches gilt für die Mathematiknachweise;

2.      Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache Englisch (maximal 20 Punkte);

3.      Mathematikkenntnisse (maximal 20 Punkte);

4.      Motivationserhebung in schriftlicher Form (maximal10 Punkte).

 

(4) Die Auswahl erfolgt nach einer Rangliste. Die Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach einer Punktzahl, die nach folgenden Maßgaben gebildet wird:

 

1.      Die Abiturabschlussnote oder eines für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweises nach Abs. 3 Ziffer 1 wird wie folgt gewichtet:

 

Abitur-Note

Punkte

1,0

76

1,1

75

1,2

74

1,3

73

1,4

72

1,5

71

1,6

70

1,7

69

1,8

68

1,9

67

2,0

66

2,1

65

2,2

64

2,3

63

2,4

62

2,5

61

2,6

60

2,7

59

2,8

58

2,9

57

3,0

56

3,1

55

3,2

54

3,3

53

3,4

52

schlechter als 3,4

51

 

2.      Die Bewertung der englischen Sprachkenntnisse erfolgt auf Basis des eingereichten Englischnachweises. Für den TOEFL Test (New internetbased TOEFL)gilt folgende Regelung:

 

% der max. TOEFL-Punktzahl

Punkte

≥ 97,5

20

≥ 95,0

18

≥ 92,5

16

≥ 90,0

14

≥ 87,5

12

≥ 85,0

10

≥ 82,5

8

≥ 80,0

6

≥ 77,5

4

≥ 75,0

2

< 75,0

0

 

Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

 

3.      Die Kenntnisse der Mathematik, nachgewiesen durch die Mathematiknote im Abiturzeugnis bzw. eines für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweises nach Abs. 3 Ziffer 1 oder durch Leistungsnachweise aus einem Hochschulstudium, werden folgendermaßen bewertet:

 

Mathematiknote

Punkte

Abiturnote-Mathenote besser als 1,3

16

Abitur-Mathenote 1,3 bis < 1,7

14

Abitur-Mathenote 1,7 bis < 2,0

12

Abitur-Mathenote 2,0 bis < 2,3

10

Abitur-Mathenote 2,3 bis < 2,7

8

Abitur-Mathenote 2,7 bis < 3,0

6

Abitur-Mathenote 3,0 bis 3,3

4

Abitur-Mathenote schlechter als 3,3

0

 

* ist die Hochschulmathematiknote schlechter als 2,5 zählt die Abitur-Mathenote

Wurde der Leistungsnachweis im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben, so erhöht sich die Bewertung um zusätzlich vier Punkte.

 

4.      Darlegung des besonderen Interesses der Bewerberin oder des Bewerbers an dem Studiengang, dokumentiert durch das Motivationsschreiben, relevante Praktika oder Empfehlungsschreiben. Die Nachweise werden wie folgt bewertet:

Die Nachweise bringen Interesse am und Fähigkeit zum Studium

 

sehr überzeugend

7 bis 10 Punkte,

überzeugend

4 bis 6 Punkte,

wenig überzeugend

1 bis 3 Punkte,

nicht überzeugend

0 Punkte

 

zum Ausdruck.

 

(5) Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 4 Ziffer 1 bis 4 ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt aufgrund der von der Bewerberin oder dem Bewerber erreichten Punktzahl.

 

(6) Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem Immatrikulationsamt.

 

§ 6
Zulassungsbescheid und  Ablehnungsbescheid

 

(1) Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.

 

(2) Im Fall der Ablehnung wird der Bewerberin oder dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 7
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 26.04.2006, vom Akademischen Senat am 17.05.2006.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 18. Mai 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor