MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 52
Dienstvereinbarung
zur Regelung der Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zwischen der Dienststelle vertreten durch den Kanzler und dem
Personalrat vertreten durch die Vorsitzende andererseits
vom
30.05.2008
Inhalt:
§ 1
Geltungsbereich und Grundsätze
§ 4
Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit
§ 6
Inkrafttreten und Kündigung
Anlage 1.1: Bereiche
mit elektronischer Zeiterfassung
Anlage
1.2: Bereiche mit manueller Zeiterfassung
§ 1
Geltungsbereich und Grundsätze
(1)
Die Dienstvereinbarung gilt räumlich für die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg mit ihren Standorten. Die Regelungen zur gleitenden
Arbeitszeit finden räumlich in den Bereichen Anwendung, in denen die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Arbeitszeiterfassung
gegeben sind und persönlich für die Beschäftigtengruppen, deren
Dienstobliegenheiten die Einführung von gleitender Arbeitszeit zulässt.
(2)
Die Dienstvereinbarung gilt persönlich für das gesamte Personal, soweit keine
gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das wissenschaftliche und künstlerische
Personal entsprechend § 33 HSG LSA unterliegt nicht den in dieser
Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen zur Lage der Arbeitszeit und zur
Präsenz. Für Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte in Sonntags-, Feiertags-,
Schicht- und Nachtarbeit werden Dauer, Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit durch Dienstpläne bzw. gesonderte Dienstvereinbarungen festgelegt.
(3) Bei extremen
Witterungsverhältnissen (Orkan etc.) können abweichende Regelungen der Anwesenheitszeiten
von der Dienststellenleitung getroffen werden.
(4)
Zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren, zum Beispiel bei extremen
Temperaturen, ist es nach Abstimmung mit der bzw. dem Vorgesetzten
vorübergehend erlaubt, von den Regelungen des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 und
3 abzuweichen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Kommt es zu
keiner einvernehmlichen Regelung zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten
entscheidet der Kanzler als Leiter der Dienststelle. Der Personalrat wird über
die Entscheidung informiert. Die Abweichungen sind bei Teilnahme an der
Gleitzeit auf einem Nachbuchungsbeleg zu dokumentieren und dem Sachgebiet
Zeiterfassung der Personalabteilung zuzuleiten.
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus den jeweils für die Beamtinnen,
Beamten und die Beschäftigten geltenden einschlägigen gesetzlichen und
tariflichen Bestimmungen. Regelmäßige Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Nach
§ 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden
täglich nicht überschritten werden.
(2)
Sollarbeitszeit: Die Sollarbeitszeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag
entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie beginnt um 7.30 Uhr und
endet um 16.00 Uhr, sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber getroffen werden. Sie ermäßigt sich entsprechend dem Umfang
einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung bzw. wenn die Arbeitszeit
tarifvertraglich abgesenkt ist
(TV-LSA 2007) und die Form der täglichen Arbeitszeitverkürzung gewählt wurde.
(3)
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss eine Pause von
mindestens 30 Minuten gewährt werden; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in
Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Pause wird nicht
auf die Arbeitszeit angerechnet. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen
Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(4)
Für Teilzeitbeschäftigte werden in Abhängigkeit von den Dienstobliegenheiten
Arbeitsbeginn und -ende von den Dienstvorgesetzten unter Beachtung der im
Arbeitsvertrag getroffenen Regelung und persönlicher Belange des
Teilzeitbeschäftigten festgelegt. Bisherige individuelle Vereinbarungen zur
Arbeitszeitregelung Teilzeitbeschäftigter gelten fort.
(5)
Soll Beginn oder Ende der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend von § 2 Abs. 2
gestaltet werden und kommt keine einvernehmliche Regelung zu Beginn und Ende
der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zwischen Arbeitnehmer und
Dienstvorgesetztem zustande, ist der Personalrat zu beteiligen.
(1)
Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
sowie Unterbrechungen durch Pausen unter Gewährleistung der inner- und
außerbetrieblichen Zusammenarbeit selbst zu bestimmen und notwendig längere
Arbeitszeit an besonders arbeitsintensiven Tagen durch entsprechend kürzere
Arbeitszeit an anderen Tagen auszugleichen. Es gilt die Rahmenarbeitszeit nach
§ 3 Abs. 2. Die Gleitarbeitszeit ist der Teil der Rahmenarbeitszeit, der nicht
in die Kernarbeitszeit fällt.
(2)
Rahmenarbeitszeit: Rahmenarbeitszeit ist die Zeit zwischen dem frühesten
Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende. Der auf die Arbeitszeit anrechenbare
Zeitraum beginnt um 6.30 Uhr und endet um 19.00 Uhr. Für PKW-Kraftfahrer mit
Pauschallohn entsprechend TV Kraftfahrer-0-TdL – beginnt die Rahmenarbeitszeit
um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Der Zeitraum von 10 Stunden (nach Abzug der
Pausen) ist die anrechenbare Maximalanwesenheitszeit täglich und darf nicht
überschritten werden. Das gilt nicht für PKW-Kraftfahrer nach PKW-Fahrer TV-L.
(3)
Kernarbeitszeit: Kernarbeitszeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten
grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen. Die Kernarbeitszeit
der Vollzeit Beschäftigten, Beamtinnen und Beamten währt montags bis
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie
freitags und an Arbeitstagen vor Feiertagen von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Für in
Teilzeit Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte wird die Arbeitszeit nach den
dienstlichen und privaten Belangen unter angemessener Berücksichtigung der
Kernarbeitszeit festgelegt. Jede Abwesenheit während der Kernarbeitszeit bedarf
der Zustimmung des Dienstvorgesetzten. Nach Zustimmung des Personalrates können
Abweichungen von der Kernarbeitszeit für Sprechstunden- oder Öffnungszeiten
festgelegt werden.
(4)
Mehrarbeitszeit entsteht, wenn über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 hinaus
gearbeitet wird. Für Beamte ist die ArbZVO LSA in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Arbeitnehmer
und Beamte nach Rücksprache mit dem Dienstvorgesetzten Kernarbeitszeit für den
Ausgleich von Mehrarbeitszeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für ganze
Tage.
(5)
Abwesenheitszeiten: Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägiger Dienst- und
Arbeitsbefreiung, Teilnahme an ganztägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
sowie sonstigen freien Tagen (z. B. Wochenfeiertag) ist zur
Arbeitszeitberechnung die gesetzliche oder tarifliche tägliche Regelarbeitszeit
zugrunde zu legen. Die Arbeitszeitberechnung bei Dienstreisen regelt sich nach
der ArbZVO LSA in der jeweils geltenden Fassung, im übrigen nach TV-L § 6 Abs.
11. Ein hierdurch entstehender Anspruch auf Mehrarbeitszeit ist im Rahmen der
Reisekostenabrechnung oder gesondert bei der Personalabteilung geltend zu
machen; die anerkannten Zeiten werden dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Muss
ein Beschäftigter den Dienst im Laufe eines Arbeitstages wegen Erkrankung oder
Unfall beenden, so ist für diesen Tag die Sollarbeitszeit nach § 2 Abs. 2
anzurechnen.
(6)
Gleitzeitguthaben: Am Ende eines Monats wird ein Gleitzeitguthaben von bis zu
40 Stunden in den Folgemonat übertragen. § 2 Abs. 1 ist hierbei einzuhalten.
(7)
Ein Gleitzeitdefizit darf am Monatsende maximal 20 Stunden betragen und wird
auf den Folgemonat vorgetragen. Es ist ausgeschlossen, ein Gleitzeitdefizit
gegen Urlaub bzw. unbezahlten Sonderurlaub zu verrechnen. § 2 Abs. 1 ist
hierbei einzuhalten.
(8)
Vor Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind Gleitzeitguthaben
oder Gleitzeitdefizite durch die Beschäftigten auszugleichen.
(9)
Für Teilzeitbeschäftigte gelten Abs. 6-8 anteilmäßig entsprechend ihrer
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sofern die zur Kernarbeitszeit getroffene
Regelung es zulässt. Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit ungleichmäßig
auf die Arbeitstage der Woche verteilt ist, gelten an Tagen der
Vollbeschäftigung die Regelungen für Vollbeschäftigte.
§ 4
Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit wird in den Bereichen, in denen elektronische Zeiterfassung
möglich ist, auf der Grundlage der Dienstvereinbarung für den Einsatz eines
automatischen Zeiterfassungssystems zur Gleitzeitregelung an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg elektronisch erfasst. Die Standorte
der Zeiterfassungsgeräte ergeben sich aus der Anlage 1.1.
In Bereichen, in denen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit wegen des
geringen Personalaufkommens unwirtschaftlich ist, die technischen
Voraussetzungen nicht vorliegen oder Rechte Dritter berührt werden, wird die
Arbeitszeit manuell erfasst.
(2)
Es dürfen nur die Daten aufgezeichnet werden, die zur Abrechnung der
Arbeitszeit erforderlich sind. Die Daten sind vertraulich zu behandeln und
dürfen zu keinem anderen Zweck als zur Zeitabrechnung und -kontrolle genutzt
werden. Jede Verknüpfung mit anderen Daten ist unzulässig.
(3)
Die aufgezeichneten Daten dürfen außer dem betroffenen Beschäftigten nur den
mit der Abrechnung und Kontrolle dieser Aufzeichnung beauftragten Stellen gemäß
Anlage 1.2, Einleitung und Nr. 2.5.4 bzw.
Dienstvereinbarung für den Einsatz eines automatischen Zeiterfassungssystems
zur Gleitzeitregelung, insbesondere dort Anlage 7, zugänglich sein.
(4)
Die aufgezeichneten Daten der elektronischen oder manuellen Zeiterfassung sind
6 Monate nach dem Zeitpunkt der für den dokumentierten Monat erfolgten
Bezügezahlung zu löschen, soweit nicht andere Bestimmungen, z. B. § 16 Abs. 2
S. 2 ArbZG eine längere Aufbewahrung vorschreiben.
(5)
Manipulation bei der Erfassung sowie jeder Missbrauch der Daten wird als
erhebliches Dienstvergehen geahndet und kann die fristlose Kündigung zur Folge
haben.
(1)
Änderungen dieser Dienstvereinbarung und ihrer Anlagen sind im gegenseitigen
Einvernehmen möglich. Sie bedürfen der Schriftform.
(2)
Meinungsverschiedenheiten sind nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen
zu klären.
§ 6
Inkrafttreten und Kündigung
(1)
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als ZUV-Information
in Kraft und wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht. Mit
dem Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung tritt die Dienstvereinbarung zur
Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der
Martin Luther Universität Halle-Wittenberg in der Fassung vom 08.12.1998 (ABl.
1998, Nr. 1, S. 58), zuletzt geändert am 31.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 6, S. 8)
außer Kraft.
(2)
Die Vereinbarung gilt für ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres
Jahr, wenn sie nicht von einer der Vereinbarungsparteien mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
(3)
Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese Vereinbarung
weiter.
Halle
(Saale), 30. Mai 2008
Dr.
M. Hecht
Kanzler
Dr.
Renate Federle
Vorsitzende des Personalrates
Anlage
Technische und organisatorische Voraussetzungen
Anlage 1.1: Standorte der
Terminals
Gebäude/Fakultät |
Anschrift |
Tulpe |
Universitätsring
5, 06108 Halle (Saale) |
Melanchthonianum |
Universitätsplatz
8/9, 06108 Halle (Saale) |
ehem.
PH-Hauptgebäude |
Hoher
Weg 4, 06120 Halle (Saale) |
Rektorat |
Universitätsplatz
10, 06108 Halle (Saale) |
Orientalisches
Institut (Phil.Fak.I) |
Mühlweg
15, 06114 Halle (Saale) |
Fahrdienst |
Ludwig-Wucherer-Str.
81 |
Musik,
Bibliothek |
Dachritzstraße
15, 06108 Halle (Saale) |
Institut
für Schulpädagogik und Grundschuldidaktik (Phil.Fak. III) |
Franckeplatz
1, Haus 31, 06110 Halle (Saale) |
ULB |
August-Bebel-Straße
13, 06108 Halle (Saale) |
Prüfungsamt
(Phil.Fak.I und II) |
Emil-Abderhalden-Straße
9, 06108 Halle (Saale) |
Referat
Technik / Landwirtschaft |
Emil-Abderhalden-Straße
26, 06108 Halle (Saale) |
A4,
Bau u. Liegenschaften |
An
der Fliederwegkaserne 18, 06130 Halle (Saale) |
Referat
Technik / Kesselhaus |
Weinbergweg
4, 06120 Halle (Saale) |
Biotechnikum |
Kurt-Mothes-Straße
3, 06120 Halle (Saale) |
Biophysik
(Nat. Fak. II) |
Hoher
Weg 8, 06120 Halle (Saale) |
FH
Merseburg |
Geusaer
Straße, Gebäude 132, 06217 Merseburg |
Institut
für Chemie (Nat. Fak. II) |
Kurt-Mothes-Straße
2, 06120 Halle (Saale) |
Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät |
Universitätsring
3, 06108 Halle (Saale) |
Referat
Technik / Bürogebäude |
Wolfgang-Langenbeck-Straße
6, 06120 Halle (Saale) |
Theologische
Fakultät |
Franckeplatz
1, Haus 30, 06110 Halle (Saale) |
Institut
für Informatik (Nat. Fak. III) |
Von-Seckendorff-Platz
1, 06120 Halle (Saale) |
Institut
für Pharmazie |
Kurt-Mothes-Straße
4, 06120 Halle (Saale) |
Institut
für Physik (Nat. Fak. II) |
Friedemann-Bach-Platz
6, 06108 Halle (Saale) |
Biologicum |
Weinbergweg
10, 06120 Halle (Saale) |
Nutztierwissenschaften
(Nat. Fak. III) |
Adam-Kuckhoff-Straße
35, 06108 Halle (Saale) |
Institut
für Agrar- und Ernährungs-wissenschaften (Nat. Fak. III) |
Ludwig-Wucherer-Straße
2, 06108 Halle (Saale) |
Institut
für Geowissenschaften (Nat. Fak. III) |
Von-Seckendorff-Platz
3/4, 06120 Halle (Saale) |
URZ |
Kurt-Mothes-Str.
1, 06120 Halle |
Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät |
Grosse
Steinstr. 73, 06108 Halle |
Anlage 1.2: Bereiche mit
manueller Zeiterfassung
In
der Medizinischen Fakultät und den Bereichen, in denen die
elektronische Erfassung der Arbeitszeit gegenwärtig noch nicht möglich ist,
erfolgt die Zeiterfassung und -abrechnung durch Selbstaufzeichnung auf einer
Zeiterfassungskarte nach beiliegendem Muster und den folgenden Erläuterungen.
Die Regelungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden. Verantwortlich für die
ordnungsgemäße Handhabung ist der zuständige Dienstvorgesetzte.
1.
Gebrauchshinweise zur Zeiterfassungskarte
1.1
Die Kommt- / Gehtzeiten werden durch den Beschäftigten handschriftlich in
Abständen von unten nach oben in der dem Tagesdatum entsprechenden Spalte auf
der Zeiterfassungskarte (ZEK) eingetragen. Die Abwesenheitszeiten sind mit
folgenden Kürzeln näher zu bestimmen:
DR |
= |
Dienstreise |
DG |
= |
Dienstgang |
M |
= |
Mittagspause |
K |
= |
Krankheit,
Kuren |
U |
= |
Urlaub |
A |
= |
Ausgleichstage
nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung 2004 |
AZ |
= |
Ausgleich
von Zeitguthaben |
F |
= |
Feiertag
(Wochenfeiertag) |
L |
= |
Lehrgang,
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen |
Ü |
= |
Überstunden |
Im
oberen Teil der ZEK sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
·
Monat
und Jahr
·
Personalnummer
·
Nach-
und Vorname
1.2
Angeordnete, geleistete Überstunden sind mit dem betreffenden Kürzel zu
kennzeichnen. Werden diese an einem Wochentag geleistet, ist das Ende der
Normalarbeitszeit einzutragen. Überstunden sind nicht auf die wöchentliche
Arbeitszeit anzurechnen.
2.
Zeitabrechnung auf der ZEK
2.1
Ziel der Zeitabrechnung ist die Ermittlung von Pluszeiten (Gleitzeitguthaben)
und Minuszeiten
a.
am
Arbeitstag,
b.
im
Monat.
2.2
Die Zeitabrechnung erfolgt in Minuten.
2.3
In Anwendung der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung
der gleitenden Arbeitszeit ist zu beachten, dass
·
bei
der Zeitabrechnung generell die Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu
berücksichtigen ist,
·
die
tägliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen darf.
2.4
Tägliche Zeitabrechnung
2.4.1
Die tägliche Zeitabrechnung erfolgt mittels Saldierung auf der Grundlage der
Sollarbeitszeit von 8 Stunden (480 Minuten) in Minuten oder der nach dem
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung 2007 geltenden Sollarbeitszeit. Im
Ergebnis der Saldierung können nur
·
Plus-Minuten
zustande kommen. Diese werden in die "+"-Spalte eingetragen;
·
Minus-Minuten
zustande kommen. Diese werden in die "–"-Spalte eingetragen;
·
Ist
das Ergebnis 0, wird keine Eintragung vorgenommen.
2.4.2
Keine Tagesabrechnung in Minuten erfolgt bei
·
betrieblicher
Abwesenheit über 8 Stunden (480 Minuten),
·
Urlaub,
Sonderurlaub,
·
Krankheit,
Kuren.
2.5
Monatliche Zeitabrechnung
2.5.1
Auf Seite 4 der ZEK erfolgt monatlich eine Zeitabrechnung. Dabei ist unter
Berücksichtigung des Saldos vom Vormonat der Saldo des Folgemonats zu
ermitteln.
2.5.2
Zur Monatszeitabrechnung sind in einer Nebenrechnung alle Plus- und
Minus-Zeiten der täglichen Abrechnungen aufzurechnen und mit dem Saldo des
Vormonats zu verrechnen.
2.5.3
Gemäß Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der
gleitenden Arbeitszeit § 3 Abs. 6 bzw. 7 kann ein Gleitzeitguthaben von bis zu
2400 Minuten bzw. ein Gleitzeitdefizit von bis zu 1200 Minuten in den
Folgemonat übertragen werden.
Überschreitungen des negativen Saldos sind unzulässig, Überschreitungen des
positiven Saldos werden nicht berücksichtigt.
2.5.4
Der direkte Vorgesetzte hat die monatliche Zeitabrechnung unterschriftlich auf
der ZEK zu quittieren.