Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 52


Kanzler


Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zwischen der Dienststelle vertreten durch den Kanzler und dem Personalrat vertreten durch die Vorsitzende andererseits

 

vom 30.05.2008

                                                                                                                 

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

§ 3 Gleitende Arbeitszeit

§ 4 Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit

§ 5 Änderungen

§ 6 Inkrafttreten und Kündigung


Anlage 1.1: Bereiche mit elektronischer Zeiterfassung

Anlage 1.2: Bereiche mit manueller Zeiterfassung

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich und Grundsätze

 

(1) Die Dienstvereinbarung gilt räumlich für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit ihren Standorten. Die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit finden räumlich in den Bereichen Anwendung, in denen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Arbeitszeiterfassung gegeben sind und persönlich für die Beschäftigtengruppen, deren Dienstobliegenheiten die Einführung von gleitender Arbeitszeit zulässt.

 

(2) Die Dienstvereinbarung gilt persönlich für das gesamte Personal, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend § 33 HSG LSA unterliegt nicht den in dieser Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen zur Lage der Arbeitszeit und zur Präsenz. Für Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte in Sonntags-, Feiertags-, Schicht- und Nachtarbeit werden Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch Dienstpläne bzw. gesonderte Dienstvereinbarungen festgelegt.

 

(3) Bei extremen Witterungsverhältnissen (Orkan etc.) können abweichende Regelungen der Anwesenheitszeiten von der Dienststellenleitung getroffen werden.

 

(4) Zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren, zum Beispiel bei extremen Temperaturen, ist es nach Abstimmung mit der bzw. dem Vorgesetzten vorübergehend erlaubt, von den Regelungen des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 und 3 abzuweichen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten entscheidet der Kanzler als Leiter der Dienststelle. Der Personalrat wird über die Entscheidung informiert. Die Abweichungen sind bei Teilnahme an der Gleitzeit auf einem Nachbuchungsbeleg zu dokumentieren und dem Sachgebiet Zeiterfassung der Personalabteilung zuzuleiten.

 

§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit

 

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus den jeweils für die Beamtinnen, Beamten und die Beschäftigten geltenden einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Regelmäßige Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden.

 

(2) Sollarbeitszeit: Die Sollarbeitszeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie beginnt um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr, sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden. Sie ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung bzw. wenn die Arbeitszeit tarifvertraglich abgesenkt  ist (TV-LSA 2007) und die Form der täglichen Arbeitszeitverkürzung gewählt wurde.

 

(3) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Pause wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

 

(4) Für Teilzeitbeschäftigte werden in Abhängigkeit von den Dienstobliegenheiten Arbeitsbeginn und -ende von den Dienstvorgesetzten unter Beachtung der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung und persönlicher Belange des Teilzeitbeschäftigten festgelegt. Bisherige individuelle Vereinbarungen zur Arbeitszeitregelung Teilzeitbeschäftigter gelten fort.

 

(5) Soll Beginn oder Ende der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend von § 2 Abs. 2 gestaltet werden und kommt keine einvernehmliche Regelung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zwischen Arbeitnehmer und Dienstvorgesetztem zustande, ist der Personalrat zu beteiligen.

 

§ 3
Gleitende Arbeitszeit

 

(1) Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Unterbrechungen durch Pausen unter Gewährleistung der inner- und außerbetrieblichen Zusammenarbeit selbst zu bestimmen und notwendig längere Arbeitszeit an besonders arbeitsintensiven Tagen durch entsprechend kürzere Arbeitszeit an anderen Tagen auszugleichen. Es gilt die Rahmenarbeitszeit nach § 3 Abs. 2. Die Gleitarbeitszeit ist der Teil der Rahmenarbeitszeit, der nicht in die Kernarbeitszeit fällt.

 

(2) Rahmenarbeitszeit: Rahmenarbeitszeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende. Der auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeitraum beginnt um 6.30 Uhr und endet um 19.00 Uhr. Für PKW-Kraftfahrer mit Pauschallohn entsprechend TV Kraftfahrer-0-TdL – beginnt die Rahmenarbeitszeit um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Der Zeitraum von 10 Stunden (nach Abzug der Pausen) ist die anrechenbare Maximalanwesenheitszeit täglich und darf nicht überschritten werden. Das gilt nicht für PKW-Kraftfahrer nach PKW-Fahrer TV-L.

 

(3) Kernarbeitszeit: Kernarbeitszeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen. Die Kernarbeitszeit der Vollzeit Beschäftigten, Beamtinnen und Beamten währt montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags und an Arbeitstagen vor Feiertagen von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Für in Teilzeit Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte wird die Arbeitszeit nach den dienstlichen und privaten Belangen unter angemessener Berücksichtigung der Kernarbeitszeit festgelegt. Jede Abwesenheit während der Kernarbeitszeit bedarf der Zustimmung des Dienstvorgesetzten. Nach Zustimmung des Personalrates können Abweichungen von der Kernarbeitszeit für Sprechstunden- oder Öffnungszeiten festgelegt werden.

 

(4) Mehrarbeitszeit entsteht, wenn über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 hinaus gearbeitet wird. Für Beamte ist die ArbZVO LSA in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Arbeitnehmer und Beamte nach Rücksprache mit dem Dienstvorgesetzten Kernarbeitszeit für den Ausgleich von Mehrarbeitszeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für ganze Tage.

 

(5) Abwesenheitszeiten: Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung, Teilnahme an ganztägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen freien Tagen (z. B. Wochenfeiertag) ist zur Arbeitszeitberechnung die gesetzliche oder tarifliche tägliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen. Die Arbeitszeitberechnung bei Dienstreisen regelt sich nach der ArbZVO LSA in der jeweils geltenden Fassung, im übrigen nach TV-L § 6 Abs. 11. Ein hierdurch entstehender Anspruch auf Mehrarbeitszeit ist im Rahmen der Reisekostenabrechnung oder gesondert bei der Personalabteilung geltend zu machen; die anerkannten Zeiten werden dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Muss ein Beschäftigter den Dienst im Laufe eines Arbeitstages wegen Erkrankung oder Unfall beenden, so ist für diesen Tag die Sollarbeitszeit nach § 2 Abs. 2 anzurechnen.

 

(6) Gleitzeitguthaben: Am Ende eines Monats wird ein Gleitzeitguthaben von bis zu 40 Stunden in den Folgemonat übertragen. § 2 Abs. 1 ist hierbei einzuhalten.

 

(7) Ein Gleitzeitdefizit darf am Monatsende maximal 20 Stunden betragen und wird auf den Folgemonat vorgetragen. Es ist ausgeschlossen, ein Gleitzeitdefizit gegen Urlaub bzw. unbezahlten Sonderurlaub zu verrechnen. § 2 Abs. 1 ist hierbei einzuhalten.

 

(8) Vor Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind Gleitzeitguthaben oder Gleitzeitdefizite durch die Beschäftigten auszugleichen.

 

(9) Für Teilzeitbeschäftigte gelten Abs. 6-8 anteilmäßig entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sofern die zur Kernarbeitszeit getroffene Regelung es zulässt. Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt ist, gelten an Tagen der Vollbeschäftigung die Regelungen für Vollbeschäftigte.

 

§ 4
Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit

 

(1) Die Arbeitszeit wird in den Bereichen, in denen elektronische Zeiterfassung möglich ist, auf der Grundlage der Dienstvereinbarung für den Einsatz eines automatischen Zeiterfassungssystems zur Gleitzeitregelung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg elektronisch erfasst. Die Standorte der Zeiterfassungsgeräte ergeben sich aus der Anlage 1.1. In Bereichen, in denen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit wegen des geringen Personalaufkommens unwirtschaftlich ist, die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen oder Rechte Dritter berührt werden, wird die Arbeitszeit manuell erfasst.

 

(2) Es dürfen nur die Daten aufgezeichnet werden, die zur Abrechnung der Arbeitszeit erforderlich sind. Die Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen zu keinem anderen Zweck als zur Zeitabrechnung und -kontrolle genutzt werden. Jede Verknüpfung mit anderen Daten ist unzulässig.

 

(3) Die aufgezeichneten Daten dürfen außer dem betroffenen Beschäftigten nur den mit der Abrechnung und Kontrolle dieser Aufzeichnung beauftragten Stellen gemäß Anlage 1.2, Einleitung und Nr. 2.5.4 bzw. Dienstvereinbarung für den Einsatz eines automatischen Zeiterfassungssystems zur Gleitzeitregelung, insbesondere dort Anlage 7, zugänglich sein.

 

(4) Die aufgezeichneten Daten der elektronischen oder manuellen Zeiterfassung sind 6 Monate nach dem Zeitpunkt der für den dokumentierten Monat erfolgten Bezügezahlung zu löschen, soweit nicht andere Bestimmungen, z. B. § 16 Abs. 2 S. 2 ArbZG eine längere Aufbewahrung vorschreiben.

 

(5) Manipulation bei der Erfassung sowie jeder Missbrauch der Daten wird als erhebliches Dienstvergehen geahndet und kann die fristlose Kündigung zur Folge haben.

 

§ 5
Änderungen

 

(1) Änderungen dieser Dienstvereinbarung und ihrer Anlagen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Sie bedürfen der Schriftform.

 

(2) Meinungsverschiedenheiten sind nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu klären.

 

§ 6
Inkrafttreten und Kündigung

 

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als ZUV-Information in Kraft und wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung tritt die Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg in der Fassung vom 08.12.1998 (ABl. 1998, Nr. 1, S. 58), zuletzt geändert am 31.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 6, S. 8) außer Kraft.

 

(2) Die Vereinbarung gilt für ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Vereinbarungsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.

 

(3) Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter.

 

Halle (Saale), 30. Mai 2008

 

 

Dr. M. Hecht
Kanzler

 

Dr. Renate Federle
Vorsitzende des Personalrates

 

Anlage
Technische und organisatorische Voraussetzungen

 

Anlage 1.1: Standorte der Terminals

Gebäude/Fakultät

Anschrift

Tulpe

Universitätsring 5, 06108 Halle (Saale)

Melanchthonianum

Universitätsplatz 8/9, 06108 Halle (Saale)

ehem. PH-Hauptgebäude

Hoher Weg 4, 06120 Halle (Saale)

Rektorat

Universitätsplatz 10, 06108 Halle (Saale)

Orientalisches Institut (Phil.Fak.I)

Mühlweg 15, 06114 Halle (Saale)

Fahrdienst

Ludwig-Wucherer-Str. 81

Musik, Bibliothek

Dachritzstraße 15, 06108 Halle (Saale)

Institut für Schulpädagogik und Grundschuldidaktik (Phil.Fak. III)

Franckeplatz 1, Haus 31, 06110 Halle (Saale)

ULB

August-Bebel-Straße 13, 06108 Halle (Saale)

Prüfungsamt (Phil.Fak.I und II)

Emil-Abderhalden-Straße 9, 06108 Halle (Saale)

Referat Technik / Landwirtschaft

Emil-Abderhalden-Straße 26, 06108 Halle (Saale)

A4, Bau u. Liegenschaften

An der Fliederwegkaserne 18, 06130 Halle (Saale)

Referat Technik / Kesselhaus

Weinbergweg 4, 06120 Halle (Saale)

Biotechnikum

Kurt-Mothes-Straße 3, 06120 Halle (Saale)

Biophysik (Nat. Fak. II)

Hoher Weg 8, 06120 Halle (Saale)

FH Merseburg

Geusaer Straße, Gebäude 132, 06217 Merseburg

Institut für Chemie (Nat. Fak. II)

Kurt-Mothes-Straße 2, 06120 Halle (Saale)

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Universitätsring 3, 06108 Halle (Saale)

Referat Technik / Bürogebäude

Wolfgang-Langenbeck-Straße 6, 06120 Halle (Saale)

Theologische Fakultät

Franckeplatz 1, Haus 30, 06110 Halle (Saale)

Institut für Informatik (Nat. Fak. III)

Von-Seckendorff-Platz 1, 06120 Halle (Saale)

Institut für Pharmazie

Kurt-Mothes-Straße 4, 06120 Halle (Saale)

Institut für Physik (Nat. Fak. II)

Friedemann-Bach-Platz 6, 06108 Halle (Saale)

Biologicum

Weinbergweg 10, 06120 Halle (Saale)

Nutztierwissenschaften (Nat. Fak. III)

Adam-Kuckhoff-Straße 35, 06108 Halle (Saale)

Institut für Agrar- und Ernährungs-wissenschaften (Nat. Fak. III)

Ludwig-Wucherer-Straße 2, 06108 Halle (Saale)

Institut für Geowissenschaften (Nat. Fak. III)

Von-Seckendorff-Platz 3/4, 06120 Halle (Saale)

URZ

Kurt-Mothes-Str. 1, 06120 Halle

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Grosse Steinstr. 73, 06108 Halle

 

Anlage 1.2: Bereiche mit manueller Zeiterfassung

 

In der Medizinischen  Fakultät  und den Bereichen, in denen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit gegenwärtig noch nicht möglich ist, erfolgt die Zeiterfassung und -abrechnung durch Selbstaufzeichnung auf einer Zeiterfassungskarte nach beiliegendem Muster und den folgenden Erläuterungen. Die Regelungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Handhabung ist der zuständige Dienstvorgesetzte.

 

1. Gebrauchshinweise zur Zeiterfassungskarte

 

1.1 Die Kommt- / Gehtzeiten werden durch den Beschäftigten handschriftlich in Abständen von unten nach oben in der dem Tagesdatum entsprechenden Spalte auf der Zeiterfassungskarte (ZEK) eingetragen. Die Abwesenheitszeiten sind mit folgenden Kürzeln näher zu bestimmen:
 

DR

=

Dienstreise

DG

=

Dienstgang

M

=

Mittagspause

K

=

Krankheit, Kuren

U

=

Urlaub

A

=

Ausgleichstage nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung 2004

AZ

=

Ausgleich von Zeitguthaben

F

=

Feiertag (Wochenfeiertag)

L

=

Lehrgang, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

Ü

=

Überstunden

 

Im oberen Teil der ZEK sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

 

·         Monat und Jahr

·         Personalnummer

·         Nach- und Vorname

 

1.2 Angeordnete, geleistete Überstunden sind mit dem betreffenden Kürzel zu kennzeichnen. Werden diese an einem Wochentag geleistet, ist das Ende der Normalarbeitszeit einzutragen. Überstunden sind nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen.

 

2. Zeitabrechnung auf der ZEK

 

2.1 Ziel der Zeitabrechnung ist die Ermittlung von Pluszeiten (Gleitzeitguthaben) und Minuszeiten

 

a.         am Arbeitstag,

b.         im Monat.

 

2.2 Die Zeitabrechnung erfolgt in Minuten.

 

2.3 In Anwendung der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit ist zu beachten, dass

 

·         bei der Zeitabrechnung generell die Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu berücksichtigen ist,

·         die tägliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen darf.

 

2.4 Tägliche Zeitabrechnung

 

2.4.1 Die tägliche Zeitabrechnung erfolgt mittels Saldierung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit von 8 Stunden (480 Minuten) in Minuten oder der nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung 2007 geltenden Sollarbeitszeit. Im Ergebnis der Saldierung können nur

 

·         Plus-Minuten zustande kommen. Diese werden in die "+"-Spalte eingetragen;

·         Minus-Minuten zustande kommen. Diese werden in die "–"-Spalte eingetragen;

·         Ist das Ergebnis 0, wird keine Eintragung vorgenommen.

 

2.4.2 Keine Tagesabrechnung in Minuten erfolgt bei

 

·         betrieblicher Abwesenheit über 8 Stunden (480 Minuten),

·         Urlaub, Sonderurlaub,

·         Krankheit, Kuren.

 

2.5 Monatliche Zeitabrechnung

 

2.5.1 Auf Seite 4 der ZEK erfolgt monatlich eine Zeitabrechnung. Dabei ist unter Berücksichtigung des Saldos vom Vormonat der Saldo des Folgemonats zu ermitteln.

 

2.5.2 Zur Monatszeitabrechnung sind in einer Nebenrechnung alle Plus- und Minus-Zeiten der täglichen Abrechnungen aufzurechnen und mit dem Saldo des Vormonats zu verrechnen.

 

2.5.3 Gemäß Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit § 3 Abs. 6 bzw. 7 kann ein Gleitzeitguthaben von bis zu 2400 Minuten bzw. ein Gleitzeitdefizit von bis zu 1200 Minuten in den Folgemonat übertragen werden.
Überschreitungen des negativen Saldos sind unzulässig, Überschreitungen des positiven Saldos werden nicht berücksichtigt.

 

2.5.4 Der direkte Vorgesetzte hat die monatliche Zeitabrechnung unterschriftlich auf der ZEK zu quittieren.