Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 48


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Englisch
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.04.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Englisch im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienfachübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Englisch in dem Studiengang Lehramt an Grundschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium in den Studiengängen Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Durch das Studium sollen die Studierenden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie sprachpraktische Kompetenzen erwerben, die für den Englischunterricht der Grundschule erforderlich sind. Dazu gehören Kenntnisse der englischen Sprache, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Sprache und Literatur für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modellen und Konzepten des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienfach Lehramt Englisch an Grundschulen geben folgende Fächer der Hochschulzugangsberechtigung Auskunft über die fachspezifische Eignung zum Studium:

 

·         Englisch,

·         Deutsch,

·         eine weitere moderne oder klassische Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des Graecums.

 

(2)   Für die Zulassung zum Studium sind die Kompetenzen in den unter Abs. 1 genannten Sprachen wie folgt nachzuweisen:

 

1.       Schriftliche und mündliche Kompetenz im Englischen, die mindestens dem Niveau "B 2" (oberer Bereich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entspricht. Dieser Nachweis kann folgendermaßen erbracht werden:

a.       Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Englisch als Leistungskurs im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf Leistungskursniveau) mindestens mit der Note "gut" (2,0 bzw. 11 Punkte) abgeschlossen wurde;

b.       Der Nachweis kann zudem durch die Bescheinigung eines international anerkannten Sprachtests erbracht werden, und zwar im Einzelnen durch:

·         Cambridge ESOL: FCE (First Certificate in English) mit der Note A;

·         TOEFL: iBT (Internet-based Test) mit einer Mindestpunktzahl von 80;

·         IELTS: mit einer Mindestnote von 6,5;

2.       Schriftliche und mündliche Kompetenz in der deutschen Sprache. Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Deutsch im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note "gut" (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde;

3.       Schriftliche und mündliche Kompetenz in einer weiteren modernen oder klassischen Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des Graecums. Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass die jeweilige Fremdsprache im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note "gut" (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde bzw. durch den Nachweis des Latinums oder des Graecums.

 

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, weisen ihre Englischkenntnisse durch einen der unter Abs. 2 Nr. 1 b) genannten Tests nach. Die Abschlussnoten der Fächer Deutsch und der zweiten Fremdsprache werden gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz ermittelt.

 

(4) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesung (V) bietet zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermittelt Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übung (Ü) dient der Festigung und Anwendung von Kenntnissen aus Vorlesungen;

c.         Seminar (S) dient der gezielten Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließt die Studierenden in die Seminargestaltung mit ein;

d.         Schulpraktische Übungen (SPÜ): Kennen lernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;

e.         Schulpraktika (SP): Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: Freier Vortrag in der Lehrveranstaltung mit einer schriftlich verfassten wissenschaftlichen Ausarbeitung von maximal 10 Seiten;

c.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 20 Seiten;

d.         Klausur: Eine schriftliche Prüfung über eine Dauer von 45 bis 90 Minuten;

e.         Praktikumsbericht: Eine Tätigkeitsbeschreibung von ca. 15 Seiten.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 23.04.2008 und vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 16.04.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 11.06.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 11. Juni 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


 

Anlage
Studienfachübersicht

 

Modultitel

Veranstaltungen

Leistungs-punkte

Vor-leistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Englisch (Fachwissenschaft und Sprachpraxis) - zwei der drei Basismodule müssen gewählt werden

Basismodul: Einführung in das Studium der englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft

3 SWS

5

 

Klausur

nein

keine

ab 3.

Basismodul: Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft

3 SWS

5

 

Klausur

nein

keine

ab 3.

Basismodul: Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft

3 SWS

5

 

Klausur

nein

keine

ab 3.

Language Practice 1

6 SWS

5

ja

Klausur

5/20

keine

1.+ 2.

Language Practice 2

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/20

Language Practice 1

3.+ 4.

Englisch (Fachdidaktik)

Einführung in die Didaktik des frühen Fremdsprachenunterrichts

4 SWS

5

nein

Hausarbeit/Portfolio

nein

keine

2.

Ziele und Methoden des Englischunterrichts in der Grundschule

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/20

Einführung in die Didaktik des frühen Fremdsprachenunterrichts

5.

Themen- und aufgabenorientierte Gestaltung von Lehr- und Lernumgebungen

4 SWS

5

ja

Belegarbeit

5/20

Ziele und Methoden des Englischunterrichts in der Grundschule

6.