MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 48
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Englisch
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 16.04.2008
Gemäß §§ 13 Abs. 1 in
Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für
Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der
Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Englisch im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 7 Formen von Modulleistungen und
Modulvorleistungen
§ 8 Anmeldung zum Modul und
Voraussetzung für Modulleistungen
§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Englisch in dem Studiengang Lehramt an Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium in den Studiengängen Lehramt an
Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Durch
das Studium sollen die Studierenden die fachwissenschaftlichen und
fachdidaktischen sowie sprachpraktische Kompetenzen erwerben, die für den
Englischunterricht der Grundschule erforderlich sind. Dazu gehören Kenntnisse
der englischen Sprache, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Sprache
und Literatur für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Beurteilung von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Modellen und Konzepten des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Für das Studienfach Lehramt Englisch an Grundschulen geben folgende Fächer der
Hochschulzugangsberechtigung Auskunft über die fachspezifische Eignung zum
Studium:
·
Englisch,
·
Deutsch,
·
eine
weitere moderne oder klassische Fremdsprache, die bis zur Erlangung der
Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des
Graecums.
(2) Für die Zulassung zum Studium sind
die Kompetenzen in den unter Abs. 1 genannten Sprachen wie folgt nachzuweisen:
1.
Schriftliche
und mündliche Kompetenz im Englischen, die mindestens dem Niveau "B
2" (oberer Bereich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entspricht.
Dieser Nachweis kann folgendermaßen erbracht werden:
a.
Durch
Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Englisch als Leistungskurs im
Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf
Leistungskursniveau) mindestens mit der Note "gut" (2,0 bzw. 11
Punkte) abgeschlossen wurde;
b.
Der
Nachweis kann zudem durch die Bescheinigung eines international anerkannten
Sprachtests erbracht werden, und zwar im Einzelnen durch:
·
Cambridge ESOL: FCE (First
Certificate in English) mit der Note A;
·
TOEFL: iBT (Internet-based Test) mit einer
Mindestpunktzahl von 80;
·
IELTS: mit einer Mindestnote von 6,5;
2.
Schriftliche
und mündliche Kompetenz in der deutschen Sprache. Dieser Nachweis wird erbracht
durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Deutsch
im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung
mindestens mit der Note "gut" (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen
wurde;
3.
Schriftliche
und mündliche Kompetenz in einer weiteren modernen oder klassischen
Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw.
der Nachweis des Latinums oder des Graecums. Dieser Nachweis wird erbracht
durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass die jeweilige
Fremdsprache im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der
Abiturprüfung mindestens mit der Note "gut" (2,3 bzw. 10 Punkte)
abgeschlossen wurde bzw. durch den Nachweis des Latinums oder des Graecums.
(3)
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Zugangsberechtigung zur Universität
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, weisen ihre
Englischkenntnisse durch einen der unter Abs. 2 Nr. 1 b) genannten Tests nach.
Die Abschlussnoten der Fächer Deutsch und der zweiten Fremdsprache werden gemäß
den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz ermittelt.
(4)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesung
(V) bietet zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermittelt Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übung
(Ü) dient der Festigung und Anwendung von
Kenntnissen aus Vorlesungen;
c.
Seminar
(S) dient der gezielten Bearbeitung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließt die Studierenden in die
Seminargestaltung mit ein;
d.
Schulpraktische
Übungen (SPÜ): Kennen lernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in
Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;
e.
Schulpraktika
(SP): Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns
des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und
Nachbereitung.
§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
Freier Vortrag in der Lehrveranstaltung mit einer schriftlich verfassten
wissenschaftlichen Ausarbeitung von maximal 10 Seiten;
c.
Hausarbeit:
Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 20 Seiten;
d.
Klausur:
Eine schriftliche Prüfung über eine Dauer von 45 bis 90 Minuten;
e.
Praktikumsbericht:
Eine Tätigkeitsbeschreibung von ca. 15 Seiten.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von
zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann
von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für
Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III am 23.04.2008 und vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II
am 16.04.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 11.06.2008 hat hierzu
Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 11. Juni 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Modultitel |
Veranstaltungen |
Vor-leistung/en |
Modulleistung |
Eingang in Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
Englisch (Fachwissenschaft und Sprachpraxis) - zwei
der drei Basismodule müssen gewählt werden |
|||||||
Basismodul:
Einführung in das Studium der englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft |
3 SWS |
5 |
|
Klausur |
nein |
keine |
ab 3. |
Basismodul:
Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft |
3 SWS |
5 |
|
Klausur |
nein |
keine |
ab 3. |
Basismodul:
Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft |
3 SWS |
5 |
|
Klausur |
nein |
keine |
ab 3. |
Language Practice 1 |
6 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
5/20 |
keine |
1.+ 2. |
Language Practice 2 |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/20 |
Language
Practice 1 |
3.+ 4. |
Englisch (Fachdidaktik) |
|||||||
Einführung
in die Didaktik des frühen Fremdsprachenunterrichts |
4 SWS |
5 |
nein |
Hausarbeit/Portfolio |
nein |
keine |
2. |
Ziele und Methoden des Englischunterrichts in der
Grundschule |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/20 |
Einführung in die Didaktik
des frühen Fremdsprachenunterrichts |
5. |
Themen-
und aufgabenorientierte Gestaltung von Lehr- und Lernumgebungen |
4 SWS |
5 |
ja |
Belegarbeit |
5/20 |
Ziele und Methoden des
Englischunterrichts in der Grundschule |
6. |