Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 47


Philosophische Fakultät II


Ordnung vom 21.02.2007 zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur
im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.10.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung zur Änderung Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang vom 17.05.2006 (ABl. 2006, Nr. 8, S. 23) wird, wie folgt, geändert:

 

(1) In der Überschrift, der Ermächtigungsgrundlage, dem Inhaltsverzeichnis, den §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 13 und der Anlage wird das Wort „Studienprogramm“ durch das Wort „Studiengang“ und der Wortteil „Programm“ durch den Wortteil „Studiengang“ ersetzt.

 

(2). In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Studienprogramm“ durch das Wort „Studienprogramme“ ersetzt und nach den Worten „Deutsche Sprache und Literatur“ der Klammerzusatz „(90 und 60 Leistungspunkte)“ eingefügt.

 

(3) In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Abitur“ durch das Wort „Hochschulzugangsberechtigung“ ersetzt.

 

(4) Nach § 5 wird ein neuer § 6 eingefügt:

§ 6 Studienbeginn

Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).“

 

(5) Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen wird entsprechend angepasst.

 

(6)

a.         In § 10 (§ 9 alt) erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:

„Alle Module können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.“

b.         Es werden die Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.

(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und deren Modulbeschreibungen.“

 

(7)

a.         In § 10 wird in Abs. 1 das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b.         in Abs. 3 wird „§ 14“ durch „§ 15“ und die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.

c.         es wird ein neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und deren Modulbeschreibungen.“

 

(8) § 12 Abs. 1 (§ 11 alt) wird geändert und erhält folgende Fassung:

„ (1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studiengänge und Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.“

 

(9) In § 12 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

 

(10) Nach § 12 wird ein neuer § 13 eingefügt:

„ § 13 Prüferinnen und Prüfer

(1) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM im Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und nach HSG LSA § 33 Abs. 1 Nrn. 2  und Abs.2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 prüfungsberechtigt.

 

(2) Für das Modul Master-Arbeit sind die Prüferinnen und Prüfer nach § 16 ABStPOBM prüfungsberechtigt. Als zweite Prüferin bzw. zweiter Prüfer ist auch eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.“

 

(11) In der Anlage (gemäß § 7) Studiengangübersicht wird unter der Überschrift eingefügt:

„Teilnahmevoraussetzungen gibt es nur für das Modul Abschlussarbeit Master. Diese sind in § 13 Abs. 3 geregelt: „Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 80 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.“

 

Artikel II

 

Diese Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Sommersemester 2008 eingeschrieben sind oder werden.

 

Artikel III

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 17. Oktober 2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14. Mai 2008.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 14. Mai 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor