MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 47
Ordnung
vom 21.02.2007 zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur
im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.10.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Ordnung zur Änderung Studien- und Prüfungsordnung für
das Studienprogramm Deutsche Sprache und
Literatur (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang
beschlossen.
Artikel I
Die
Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) im
Ein-Fach-Master-Studiengang vom 17.05.2006 (ABl. 2006, Nr. 8, S. 23) wird, wie
folgt, geändert:
(1)
In der Überschrift, der Ermächtigungsgrundlage, dem Inhaltsverzeichnis, den §§
1, 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 13 und der Anlage wird das Wort „Studienprogramm“
durch das Wort „Studiengang“ und der Wortteil „Programm“ durch den Wortteil
„Studiengang“ ersetzt.
(2).
In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Studienprogramm“ durch das Wort „Studienprogramme“
ersetzt und nach den Worten „Deutsche Sprache und Literatur“ der Klammerzusatz
„(90 und 60 Leistungspunkte)“ eingefügt.
(3)
In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Abitur“ durch das Wort
„Hochschulzugangsberechtigung“ ersetzt.
(4)
Nach § 5 wird ein neuer § 6 eingefügt:
„§ 6 Studienbeginn
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).“
(5)
Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen wird entsprechend angepasst.
(6)
a.
In
§ 10 (§ 9 alt) erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„Alle Module können bei Nichtbestehen einmal
wiederholt werden.“
b.
Es
werden die Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder
Modulteilleistung muss spätestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.
(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw.
Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und
Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und deren
Modulbeschreibungen.“
(7)
a.
In
§ 10 wird in Abs. 1 das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b.
in
Abs. 3 wird „§ 14“ durch „§ 15“ und die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte
„vier Wochen“ ersetzt.
c.
es
wird ein neuer Abs. 4 eingefügt:
„(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw.
Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und
Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und deren
Modulbeschreibungen.“
(8)
§ 12 Abs. 1 (§ 11 alt) wird geändert und erhält folgende Fassung:
„
(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien-
und Prüfungsausschuss, der für die Studiengänge und Studienprogramme der
Fakultät zuständig ist.“
(9)
In § 12 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.
(10)
Nach § 12 wird ein neuer § 13 eingefügt:
„ §
13 Prüferinnen und Prüfer
(1)
Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit sind neben den Prüferinnen
und Prüfern nach § 16 ABStPOBM im Studienprogramm Deutsche Sprache und
Literatur (120 Leistungspunkte) auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA
und nach HSG LSA § 33 Abs. 1 Nrn. 2
und Abs.2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 prüfungsberechtigt.
(2)
Für das Modul Master-Arbeit sind die Prüferinnen und Prüfer nach § 16 ABStPOBM
prüfungsberechtigt. Als zweite Prüferin bzw. zweiter Prüfer ist auch eine
Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA
prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.“
(11)
In der Anlage (gemäß § 7) Studiengangübersicht wird unter der Überschrift
eingefügt:
„Teilnahmevoraussetzungen
gibt es nur für das Modul Abschlussarbeit Master. Diese sind in § 13 Abs. 3
geregelt: „Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 80
Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.“
Artikel II
Diese Ordnung findet auf
alle Studierenden Anwendung, die ab Sommersemester 2008 eingeschrieben sind
oder werden.
Artikel III
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am
17. Oktober 2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14. Mai
2008.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 14. Mai 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor