Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 45


Philosophische Fakultät II


Ordnung vom 21.02.2007 zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.10.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang vom 17.05.2006 (ABl. 2006, Nr. 8, S. 19) wird, wie folgt, geändert:

 

(1) In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Abiturzeugnis“ durch das Wort „Hochschulzugangsberechtigung“ ersetzt und  am Ende der Satz eingefügt:

„In Zweifelsfällen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss über den Nachweis.“

 

(2) § 7 erhält folgende Fassung:

„Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung. Im ersten Fachsemester muss das Modul „Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen Kontext“ absolviert werden.“

 

Der Abs. 2 entfällt.

 

(3) In § 11 wird ergänzt:

 

a.         in Abs. 3 am Ende:

„Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens nach einem Jahr wiederholt werden“.

b.         Es wird ein neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und deren Modulbeschreibungen.“

 

(4) § 12 wird wie folgt geändert:

 

a.         In Abs. 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b.         In Abs. 3 wird am Schluss angefügt:

„Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen.“

c.         Es wird ein neuer Abs. 5 hinzugefügt:

„(5) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und deren Modulbeschreibungen.“

 

(5) Es wird ein neuer § 13 eingefügt:

„§ 13 Prüferinnen und Prüfer

(1) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit sind neben den Prüfern nach § 16 ABStPOBM im Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (90 Leistungspunkte) auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA, § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, und Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4. prüfungsberechtigt.

 

(2) Für das Modul Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM in der Regel auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 2 HSG LSA prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.“

 

(6) Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen wird entsprechend angepasst.

 

(7) Der § 14 (13 alt) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„ (1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studiengänge und Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.“

 

(8) Anlage (gemäß § 7) Studienprogrammübersicht erhält folgende Fassung:

 

Modultitel

Teilnahme-voraussetzung

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Modulvorleistung

Modulleistung1

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studien-semester

Obligatori-sches Semester

 

 

 

 

ja

nein

 

 

 

 

Pflichtmodule (75 LP)

Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen Kontext

nein

10

15

x

 

HA und 2 K

0

 

1.

Gattungen und Gattungstheorie

nein

4

5

x

 

K

5/60

2.

 

Struktur der deutschen Gegenwartssprache

nein

4

5

x

 

K

5/60

2.

 

Literaturgeschichte 17. bis 19. Jahrhundert

nein

4

5

x

 

HA oder K

5/60

2.

 

FSQ Stilistik & Rhetorik

nein

4

5

x

 

K

0

3.

 

Literaturgeschichte 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart

nein

4

5

x

 

HA oder K

5/60

3.

 

Grammatik der deutschen Gegenwartssprache

nein

4

5

x

 

HA oder K

5/60

3.

 

Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch

nein

4

5

x

 

K

5/60

4.

 

Literaturtheorie

nein

4

5

x

 

HA oder K

5/60

4.

 

Linguistische Pragmatik

nein

4

5

x

 

HA

5/60

5.

 

Deutsche Literatur des Mittelalters

nein

4

5

x

 

HA

5/60

5.

 

ASQ

nein

 

5

 

 

 

0

5.

 

Themen, Stoffe, Motive

nein

4

5

x

 

HA oder K

5/60

6.

 

Wahlpflichtbereich I (5 LP)

Praktikum

nein

0

5

x

 

PB

0

4.

 

Angewandte Sprachwissenschaft

nein

2

5

x

 

HA oder Präs

0

4.

 

Angewandte Literaturwissenschaft

nein

2

5

x

 

HA oder Präs

0

4.

 

DaF

nein

2

5

x

 

PB

0

4.

 

Wahlpflichtbereich II (10 LP)

Abschlussarbeit Bachelor

ja

0

10

 

x

BA

10/60

6.

 

Varietäten der deutschen Gegenwartssprache

nein

2

5

x

 

MP

5/60

6.

 

Einführung in die Frühneuhochdeutsche Sprache und Literatur

nein

3

5

x

 

MP oder K

5/60

6.

 

 

1 Erläuterungen zu den Abkürzungen:

 

HA

=

Hausarbeit

K

=

Klausur

MP

=

Mündliche Prüfung

PB

=

Praktikumsbericht

Präs

=

Präsentation

BA

=

Bachelorarbeit

k.A.

=

keine Angaben

 

Artikel II

 

Diese Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Sommersemester 2008 eingeschrieben sind bzw. werden.

 

Artikel III

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 17. Oktober 2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14. Mai 2008.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 14. Mai 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor