MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 5
Ordnung
zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für das Studienprogramm Sprechwissenschaft im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang
(180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
04.06.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl.
LSA, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006
(GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien-
und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung zur Änderung der
Studien- und Prüfungsordnung vom 24.04.2006 für den Bachelor-Studiengang Sprechwissenschaft
(180 Leistungspunkte) beschlossen.
Artikel I
Die
Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Sprechwissenschaft im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte) an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 24.04.2006 (ABl. 2006, Nr. 8, S.
10ff) wird wie folgt geändert:
(1)
a.
Die
Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
„Ordnung zur Änderung der Studien- und
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sprechwissenschaft (180
Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
04.06.2007“;
b.
In
der Ermächtigungsgrundlage, dem Inhaltsverzeichnis und den §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8,
10, 11, 15 und der Anlage „Studienprogrammübersicht“ wird das Wort
„Studienprogramm“ bzw. der Wortteil „Studienprogramm“ durch das Wort
„Studiengang“ bzw. den Wortteil „Studiengang“ ersetzt.
(2)
§ 10 Abs. (3) wird neu gefasst:
„c.
Kurztest/Testat – er/es dauert je nach Abhängigkeit von den Anforderungen
der einzelnen Module 5 bis 30
Minuten;“.
(3)
In § 10 werden die Abs. 4 und 5 gestrichen.
(4)
In § 11 wird Abs. 2 neu gefasst:
„(2)
Teilnahmevoraussetzungen und Zeiträume für Prüfungen (einschließlich
Wiederholungen), also für alle Modulleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM), sind der
Studiengangübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des
Studiengangs (Modulhandbuch) zu entnehmen. Die konkreten Termine werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn vom Prüfungsamt und/oder durch das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.“
(5)
In § 11 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der
jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und die jeweiligen
Modulbeschreibungen.“
(6)
Es wird ein neuer § 12 eingefügt, die folgenden Paragraphen ändern sich
entsprechend in der Nummerierung
„§
12
Modulbezogene
Studien- und Prüfungsleistungen
(1)
Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der
Student schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei
einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der
Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen
und Hilfsmittel benutzt hat.
(2)
Eine benotete Modulleistung gilt als erfolgreich erbracht, wenn die Note
mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet.
(3)
Bei Nicht-Bestehen einer Teilleistung ist nur diese zu wiederholen und nicht
alle bereits bestandenen Teilleistungen des Moduls. Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM
wird die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung
bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
Dies gilt nicht für die Bachelor-Arbeit gemäß § 20 Abs. 13 ABStOPBM.
(4)
Das endgültige Nicht-Bestehen eines Pflichtmoduls führt zum Ausschluss vom
Studium; bei Wahlpflichtmodulen kann das Nicht-Bestehen durch ein erfolgreich
absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden. Ein Modul gilt als
endgültig nicht bestanden, wenn die letztmögliche Wiederholung nicht bestanden
wurde.
(5)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der
jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und die jeweiligen Modulbeschreibungen.“
(6)
§ 13 wird Abs. 1 wie folgt verändert:
„(1)
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und
Prüfungsausschuss, der für die Studiengänge und Studienprogramme der Fakultät
zuständig ist.“
(7)
In der Anlage (gemäß § 6): Studiengangübersicht werden Veränderungen
vorgenommen:
siehe
Anlage
Artikel II
Diese Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung,
die zum Wintersemester 2007/2008 oder später ihr Studium aufgenommen haben.
Artikel III
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am
04.07.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14. Mai 2008.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 14. Mai 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studiengangübersicht
Anlage
(gemäß § 6): Studiengangübersicht
Semester |
Modul
Nr. |
Modultitel |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modulvorleistungen und
Modulleistungen |
SWS |
LP |
Anteil an Gesamtnote |
WS
1 |
1 |
Rezeptive und produktive
Grundfertigkeiten |
keine |
(nach Teil 2) |
5 |
0 |
0/90 |
Semester |
Modul Nr. |
Modultitel |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modulvorleistungen und
Modulleistungen |
SWS |
LP |
Anteil an Gesamtnote |
SS
1 |
1 |
Rezeptive und produktive
Grundfertigkeiten (Teil II) |
Teilnahme an Teil 1 |
Testat, mündliche Prüfung |
4 |
10 |
10/90 |
2 |
Grundlagen der
Sprechwissenschaft und Sprecherziehung (FSQ II) |
keine |
Protokoll oder Hausarbeit |
4 |
5 |
5/90 (insgesamt 10/90) |
|
6 |
Sprachstörungen II:
Entwicklungsbedingte Sprach- und Sprechstörungen |
Abschluss Modul 3 |
Klausur |
4 |
5 |
5/90 |
|
7 |
Sprechwissenschaftliche
Leselehre |
keine |
Analyse, Protokoll oder
Hausarbeit, zwei Sprechleistungen |
3 |
5 |
0/90 |
|
8 |
Einführung in das
sprechkünstlerische Gestalten |
Abschluss Modul 5 |
Referat oder Hausarbeit,
Projektpräsentation, mündliche Prüfung |
4 |
5 |
5/90 |
Semester |
Modul Nr. |
Modultitel |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Modulvorleistungen und Modulleistungen |
SWS |
LP |
Anteil an Gesamtnote |
WS
2 |
10 |
Stimmstörungen I |
keine |
Klausur |
3 |
5 |
5/90 |
12 |
Sprechkünstlerische
Kommunikation und Sprechbildung |
Abschluss Module 5 und 8 |
Referat oder
Projektpräsentation oder Hausarbeit |
4 |
5 |
0/90 |
Semester |
Modul Nr. |
Modultitel |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Modulvorleistungen und Modulleistungen |
SWS |
LP |
Anteil an Gesamtnote |
SS
2 |
14 |
Didaktik und Methodik der
Sprechbildung und der sprechkünstlerischen Kommunikation |
Abschluss Modul 12 |
Referat oder Lehrprobe,
Hausarbeit oder Lektionsentwurf, mündliche Prüfung |
7 |
5 |
5/90 |
16 |
Stimmstörungen II,
Cochlea-Implantation |
Abschluss Modul 10 |
Klausur |
3 |
5 |
5/90 |
|
17 |
Gesprächs- und
Redeanalysen (Wahl 1) |
keine |
Referat und
Projektpräsentation, Klausur, schriftliche Ausarbeitung des Referats oder
Hausarbeit und Projektpräsentation |
3 |
5 |
0/90 |
|
18 |
Interdisziplinäre Aspekte
der sprechkünstlerischen Kommunikation (Wahl 2) |
Abschluss Modul 12 |
Referat,
Projektpräsentation, schriftliche Ausarbeitung des Referats und der
Projektpräsentation, Hausarbeit (je nach Wahlteil) |
3 |
5 |
0/90 |
Semester |
Modul Nr. |
Modultitel |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modulvorleistungen und Modulleistungen |
SWS |
LP |
Anteil an Gesamtnote |
WS
3 |
19 |
Stimm- und Sprachstörungen:
Therapie und Fachmethodik |
Abschluss Modul 16 |
Therapiestunde, Referat,
schriftliche Ausarbeitung des Referats oder Hausarbeit |
2 |
5 |
0/90 |
20 |
Didaktik und Methodik in
der Andragogik |
Abschluss Modul 15 |
Hospitationsprotokolle, Lektionsstunde,
Referat, schriftliche Ausarbeitung des Referats oder Hausarbeit,
schriftlicher Lektionsentwurf und Protokoll |
3 |
5 |
0/90 |
|
21 |
Konzepte der Sprechbildung
und der rhetorischen Kommunikation (wahlobligatorische Teile innerhalb es Moduls) |
Abschluss Module 4, 14 und
15 |
Referat, Lektionsstunde,
schriftliche Ausarbeitung des Referats, schriftliche Ausarbeitung zur
empirischen Analyse, Hausarbeit, Protokoll der Lektionsstunde (je nach
Wahlteil) |
6/8 (je nach Wahl) |
5 |
0/90 |
|
22 |
Sprechkünstlerische
Aufführungspraxis |
Abschluss Module 12 und 18 |
Referat,
Projektpräsentation, schriftliche Ausarbeitung des Referats oder der
Projektpräsentation |
6/4 |
5 |
5/90 |
Semester |
Modul Nr. |
Modultitel |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Modulvorleistungen und Modulleistungen |
SWS |
LP |
Anteil an Gesamtnote |
|
24 |
Angewandte Phonetik |
Abschluss Modul 13 |
Referat, Testat,
schriftliche Ausarbeitung des Referats oder Hausarbeit, Klausur |
2 |
5 |
5/90 |
25 |
Theorie und Empirie in der
Sprechwissenschaft (Bereich 1 Rhetorik,
Bereich 2 Phonetik) |
Abschluss Modul 4 (für
Bereich 1) |
Referat oder Projektpräsentation,
Protokoll, schriftliche Ausarbeitung des Referats oder der
Projektpräsentation, Hausarbeit (je nach Wahlteil) |
2 |
5 |
0/90 |
|
26 |
Bachelor-Abschlussarbeit |
Abschluss von Modulen im
Umfang von 130 LP |
Abschlussarbeit, mündliche
Prüfung (Kolloquium) |
nach Festlegung |
15 |
15/90 |