MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 2
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Ethik
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
16.04.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06. 1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach
Ethik im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Grundschulen und
Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienfachs Ethik Lehramt an Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Ethik im Studiengang Lehramt an
Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Ziel des Studiums ist es, die für den Beruf der Ethiklehrerin bzw. des
Ethiklehrers an Grundschulen notwendigen fachwissenschaftlichen Voraussetzungen
und fachdidaktischen Kompetenzen zu erwerben, die zum selbständigen und
kompetenten Unterricht des Faches Ethik befähigen. Im Studienfach Ethik werden
folgende Kompetenzen erworben: problemanalytische Kompetenzen; Kompetenzen zum
Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten; zum selbständigen Einarbeiten in
unterschiedliche komplexe Materien; Argumentations- und
Interpretationsfähigkeiten; Erkennen von Argumentationstypen; Fertigkeiten in
der formal-logischen Analyse von Argumentationen; die Fähigkeit,
philosophiegeschichtliche Kenntnisse bei der Bearbeitung von Fragen der
theoretischen und praktischen Philosophie sachgerecht einzubeziehen;
Beurteilungskompetenzen für Fragen der praktischen Philosophie und der angewandten
Ethik; die Fähigkeit, eigenständige Argumentationen zu entwickeln.
(2)
Fachdidaktische Kompetenzen: didaktische Reflexionsfähigkeit in Bezug auf die
historischen und institutionellen, situativen und personellen Bedingungen von
Lernprozessen im Fach Ethik, in bezug auf deren Ziele und Inhalte, Methoden und
Medien, deren Wechselwirkung sowie deren Begründung; Fähigkeit zu
erfahrungsbezogenem, dialogischen Philosophieren; Kenntnis theoretischer
Konzeptionen der Ethik-Didaktik und Kinderphilosophie; Kenntnis
fachspezifischer Methoden; Fähigkeit, Zusammenhänge herzustellen zwischen
theoretischen Ansätzen, Methoden und Unterrichtspraxis; Fähigkeit, sich mit
didaktischen Grundproblemen selbständig und unter Berücksichtigung der
wissenschaftlichen Literatur auseinander zusetzen.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module integrierte mit integrierten
Schlüsselqualifikationen FSQ“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete, vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage, oder bieten eine paradigmatische Analyse
ausgewählter Probleme und Fragestellungen;
b.
Übungen:
dienen der Bearbeitung eines Themenbereichs
bzw. der Vertiefung der in Seminaren oder Vorlesungen erworbenen sachlichen
Kenntnis, theoretischen Kompetenzen und methodischen Fertigkeiten;
c.
Proseminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Seminare und Hauptseminare: behandeln ausgewählte
Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, Studierende zu
selbständiger Arbeit anzuleiten;
e.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen oder Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
f.
Kolloquien: bieten den Studierenden Gelegenheit,
Fragestellung, methodische Probleme und einzelne Resultate ihrer
Abschlussarbeit zu diskutieren;
g.
Schulpraktische
Übungen (SPÜ): Kennenlernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in
Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;
h.
Schulpraktika
(SP): Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns
des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und
Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert für Modulleistungen, die in die Examensnote einfließen, ca.
30 Minuten, im Übrigen ca. 15 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 20 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars;
c.
Essay
ist eine schriftliche Leistung von ca. 7 Seiten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000
Textzeichen (einschließlich Leerzeichen);
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsbericht:
eine reflektierte Tätigkeitsbeschreibung von 8-10 Seiten (maximal 20.000
Textzeichen mit Leerzeichen) zuzüglich Anhang;
g.
Mitarbeit
in einer Expertengruppe zur Vorbereitung einer Seminarsitzung;
h.
Schriftliche
Nachbereitung einer Übung von ca. 8.000 Textzeichen;
i.
Ausarbeitung
eines praxisbezogenen Themas von maximal 30.000 Textzeichen;
j.
Schriftliche
Darstellung eines theoretischen Problems von maximal 40.000 Textzeichen;
k.
Entwurf
einer Unterrichtseinheit von maximal 20.000 Textzeichen.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von
zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich
der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für das Studienfach wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des
Seminars für Philosophie ein Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss
gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät I am 16.04.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 11.06.2008 hat
hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 11. Juni 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
Einführungsmodul
|
4 |
5 |
Nein |
Klausur |
5/20 |
Nein |
1. oder 3. |
Einführungsmodul |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
- |
Nein |
1. oder 3. |
Einführungsmodul
Methoden der Philosophie:
Argumentation und Interpretation |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
- |
Nein |
1. oder 3. |
Einführung
in die Fachdidaktik |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche Prüfung |
5/20 |
Nein |
ab 2. |
Systematisches
Aufbaumodul: |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche Prüfung |
5/20 |
Nein |
ab 2. |
Fachdidaktik
des Ethikunterrichts an der Grundschule |
4 |
5 |
Nein |
Entwurf einer
Unterrichtseinheit |
- |
Einführung in die
Fachdidaktik Ethik/Philosophie |
ab 3. |
Aufbaumodul
Fachdidaktik Ethik/Philosophie |
4 |
5 |
Nein |
Schriftliche Darstellung eines
Problems der fachdidaktischen Theorie |
5/20 |
Fachdidaktik des
Ethikunterrichts an der Grundschule |
ab 5. |