Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 8 vom 22. Juli 2008, S. 2


Philosophische Fakultät I


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Ethik
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.04.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06. 1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Ethik im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Aufbau des Studienfachs

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 9 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienfachübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Grundschulen und Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Ethik Lehramt an Grundschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Ethik im Studiengang Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Ziel des Studiums ist es, die für den Beruf der Ethiklehrerin bzw. des Ethiklehrers an Grundschulen notwendigen fachwissenschaftlichen Voraussetzungen und fachdidaktischen Kompetenzen zu erwerben, die zum selbständigen und kompetenten Unterricht des Faches Ethik befähigen. Im Studienfach Ethik werden folgende Kompetenzen erworben: problemanalytische Kompetenzen; Kompetenzen zum Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten; zum selbständigen Einarbeiten in unterschiedliche komplexe Materien; Argumentations- und Interpretationsfähigkeiten; Erkennen von Argumentationstypen; Fertigkeiten in der formal-logischen Analyse von Argumentationen; die Fähigkeit, philosophiegeschichtliche Kenntnisse bei der Bearbeitung von Fragen der theoretischen und praktischen Philosophie sachgerecht einzubeziehen; Beurteilungskompetenzen für Fragen der praktischen Philosophie und der angewandten Ethik; die Fähigkeit, eigenständige Argumentationen zu entwickeln.

 

(2) Fachdidaktische Kompetenzen: didaktische Reflexionsfähigkeit in Bezug auf die historischen und institutionellen, situativen und personellen Bedingungen von Lernprozessen im Fach Ethik, in bezug auf deren Ziele und Inhalte, Methoden und Medien, deren Wechselwirkung sowie deren Begründung; Fähigkeit zu erfahrungsbezogenem, dialogischen Philosophieren; Kenntnis theoretischer Konzeptionen der Ethik-Didaktik und Kinderphilosophie; Kenntnis fachspezifischer Methoden; Fähigkeit, Zusammenhänge herzustellen zwischen theoretischen Ansätzen, Methoden und Unterrichtspraxis; Fähigkeit, sich mit didaktischen Grundproblemen selbständig und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Literatur auseinander zusetzen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module integrierte mit integrierten Schlüsselqualifikationen FSQ“.

 

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete, vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage, oder bieten eine paradigmatische Analyse ausgewählter Probleme und Fragestellungen;

b.         Übungen: dienen der Bearbeitung eines Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in Seminaren oder Vorlesungen erworbenen sachlichen Kenntnis, theoretischen Kompetenzen und methodischen Fertigkeiten;

c.         Proseminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Seminare und Hauptseminare: behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, Studierende zu selbständiger Arbeit anzuleiten;

e.         Tutorien: begleiten Vorlesungen oder Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

f.          Kolloquien: bieten den Studierenden Gelegenheit, Fragestellung, methodische Probleme und einzelne Resultate ihrer Abschlussarbeit zu diskutieren;

g.         Schulpraktische Übungen (SPÜ): Kennenlernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;

h.         Schulpraktika (SP): Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert für Modulleistungen, die in die Examensnote einfließen, ca. 30 Minuten, im Übrigen ca. 15 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 20 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

c.         Essay ist eine schriftliche Leistung von ca. 7 Seiten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000 Textzeichen (einschließlich Leerzeichen);

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsbericht: eine reflektierte Tätigkeitsbeschreibung von 8-10 Seiten (maximal 20.000 Textzeichen mit Leerzeichen) zuzüglich Anhang;

g.         Mitarbeit in einer Expertengruppe zur Vorbereitung einer Seminarsitzung;

h.         Schriftliche Nachbereitung einer Übung von ca. 8.000 Textzeichen;

i.           Ausarbeitung eines praxisbezogenen Themas von maximal 30.000 Textzeichen;

j.           Schriftliche Darstellung eines theoretischen Problems von maximal 40.000 Textzeichen;

k.         Entwurf einer Unterrichtseinheit von maximal 20.000 Textzeichen.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienfach wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Seminars für Philosophie ein Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am 16.04.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 11.06.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 11. Juni 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Einführungsmodul
Theoretische Philosophie

4

5

Nein

Klausur

5/20

Nein

1. oder 3.

Einführungsmodul
Praktische Philosophie

4

5

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

-

Nein

1. oder 3.

Einführungsmodul Methoden  der Philosophie: Argumentation und Interpretation

4

5

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

-

Nein

1. oder 3.

Einführung in die Fachdidaktik
Ethik/ Philosophie

4

5

Nein

Mündliche Prüfung

5/20

Nein

ab 2.

Systematisches Aufbaumodul:
Praktische Philosophie

4

5

Nein

Mündliche Prüfung

5/20

Nein

ab 2.

Fachdidaktik des Ethikunterrichts an der Grundschule

4

5

Nein

Entwurf einer Unterrichtseinheit

-

Einführung in die Fachdidaktik Ethik/Philosophie

ab 3.

Aufbaumodul Fachdidaktik Ethik/Philosophie

4

5

Nein

Schriftliche Darstellung eines Problems der fachdidaktischen Theorie

5/20

Fachdidaktik des Ethikunterrichts an der Grundschule

ab 5.