Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 40


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Mathematik
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs.6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1.LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S.666) und der  Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Mathematik im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Aufbau des Studienfachs

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 9 Inkrafttreten

 

Anlage:

Studienfachübersicht

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Mathematik im Studiengang Lehramt an Grundschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Mathematik im Studiengang Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Das Studium im Studienfach Mathematik im Studiengang Lehramt an Grundschulen soll auf eine Tätigkeit als Mathematiklehrerin bzw. Mathematiklehrer an Grundschulen fachlich vorbereiten. Dazu erwerben die Studierenden grundlegende mathematische und mathematikdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten, Einstellungen und Verhaltensweisen sowie die für die Grundschulmathematik und deren Didaktik relevanten Kenntnisse über bedeutsame mathematische Begriffe, Strukturen, Verfahren und Zusammenhänge.

 

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, besteht das Studium aus

 

·           einer soliden Ausbildung im Fach Mathematik, die von Studienbeginn an zu selbstständiger Arbeit anhält und damit vielfältige Gelegenheiten zu eigenem heuristischen, problemlösenden und schöpferischen Tun ermöglicht.
Dabei ist eine breite Ausbildung, die eine Berufsbefähigung vermittelt, wichtiger als das Einüben von Berufsfertigkeiten. Dies geschieht in den ersten Semestern vor allem durch das Lösen von Übungsaufgaben, deren schriftliche Ausarbeitung sowie durch den Vortrag und die Diskussion in den Übungen, die insbesondere in der ersten Ausbildungsphase eine wichtige Funktion haben. Bei fortschreitendem Studium kommt die zunehmend selbstständige Arbeit mit Literatur hinzu;

·           einer soliden, praxisorientierten Ausbildung in der Didaktik der Mathematik, die die Grundlagen des Lehrens und Lernens im Mathematikunterricht vermittelt und zeigt, wie Mathematikunterricht entwickelt, gestaltet, analysiert und weiterentwickelt werden kann. Dabei spielen unterrichtspraktische Erfahrungen im Rahmen von Schulpraktischen Seminaren und Schulpraktika eine wichtige Rolle.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

e.         Schulpraktika: dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen sind:

 

1.         Schriftliche Prüfungen (Klausuren):

a.       In schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den gängigen Methoden bearbeitet und gelöst werden können;

b.       Die zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig bekannt zu geben;

c.       Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den Prüfungen mit einem Lichtbildausweis ausweisen können;

d.       Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls von 5 LP sollte in der Regel bei 90 Minuten liegen;

e.       Die schriftliche Prüfung zu einem Modul findet veranstaltungsnah statt;

f.        Das Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen soll vier Wochen nicht überschreiten;

2.         Mündliche Prüfungen:

a.       In mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt hat und über ein ausreichend breites Grundwissen verfügt;

b.       Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt ca. 30 Minuten;

c.       Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer von dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen Beisitzerin bzw. Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfungen abgelegt;

d.       Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben;

e.       Mündliche Prüfungen sind ab der ersten Woche der lehrveranstaltungsfreien Zeit nach dem Semester, in dem das betreffende Modul studiert wurde, abzulegen.

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

1.         Schriftliche Ausarbeitung von Übungsaufgaben,

2.         Vortrag und Vortragsausarbeitung,

3.         Schriftliche Ausarbeitung,

4.         Praktikumsbericht, Belegarbeit,

5.         Bestandene Klausuren.

 

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung oder Modulteilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen zu besuchen.

 

(4) Die Wiederholung eines bestandenen Moduls ist nicht zulässig.

 

(5) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 23.01.2008, vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 18.04.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage

 

Studienfachübersicht

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungs-punkte

Vor-leistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschluss­note

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Mathematik-Grundlagen (Fachwissenschaft)
3 Module müssen belegt werden;
sofern Mathematik als 1. Unterrichtsfach studiert wird, gehen die zwei besten Noten in die Abschlussnote ein;
sofern Mathematik als 2. Unterrichtsfach studiert wird, geht die beste Note in die Abschlussnote ein

Elemente der Mathematik I

Vorlesung:
2 SWS
Übung: 1 SWS

5

ja

Klausur

(ja)

Keine

1. Fachsemester

Elemente der Mathematik II

Vorlesung:
2 SWS
Übung: 1 SWS

5

ja

Klausur

(ja)

Keine

2. Fachsemester

Elemente der Kombinatorik und Stochastik

Vorlesung:
2 SWS
Übung: 2 SWS

5

ja

Klausur

(ja)

Module „Elemente der Mathematik I–II“

5. Fachsemester

Mathematik-Anwendungen (Fachwissenschaft)

Elemente der Geometrie

Vorlesung:
2 SWS
Übung: 2 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

ja

Module „Elemente der Mathematik I–II“

3. Fachsemester

Mathematik-Seminar (Fachwissenschaft)

Fachseminar

Seminar: 2 SWS

5

ja

Vortragsausarbeitung

nein

alle Fachmodule

ab 5. Fachsemester

Mathematik (Fachdidaktik)

Einführung in die Didaktik der Mathematik mit dem Schwerpunkt Anfangsunterricht

Vorlesung:
2 SWS
Seminar: 2 SWS

5

nein

Klausur

nein

Keine

3. Fachsemester

Didaktik der Arithmetik

Vorlesung:
2 SWS
Seminar: 2 SWS

5

nein

Klausur

ja

Module „Elemente der Mathematik“ und „Einführung in die Didaktik der Mathematik mit dem Schwerpunkt Anfangsunterricht“

4. Fachsemester

Didaktik der Geometrie sowie Größen und Sachrechnen in der Grundschule

Vorlesung:
2 SWS
Seminar: 2 SWS

5

nein

Mündliche Prüfung

ja

Module „Elemente der Mathematik“, „Geometrie“, „Einführung in die Didaktik der Mathematik mit dem Schwerpunkt Anfangsunterricht“

6. Fachsemester

Mathematik-Ergänzung (Fachdidaktik) – sofern Mathematik als 1. Unterrichtsfach studiert wird

Das besondere Kind im Mathematikunterricht der Grundschule

Seminar: 4 SWS

5

nein

2 Belegarbeiten

nein

Module „Einführung in die Didaktik der Mathematik mit dem Schwerpunkt Anfangsunterricht“ und „Didaktik der Arithmetik“

ab 5. Fachsemester


 

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ):

 

Modultitel

Schlüsselqualifikationen

Zeitaufwand in Stunden

Fachseminar (FSQ)

Mündlichen Kommunikationsfähigkeit durch das Einüben der freien Rede vor einem großen Publikum und der Diskussion mit diesem

Erfahrungen in Teamarbeit und Arbeitsorganisation (Stoffauswahl, Hilfsmittel, Zeiteinteilung) während der Vorbereitung

Geeignete Präsentationsmittel auswählen können und Präsentationstechniken einsetzen können

150

Summe des Zeitaufwandes FSQ (mindestens 150 h):

150