MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 40
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Mathematik
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs.6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1.LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S.666) und der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom
10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Mathematik im Studiengang
Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlage:
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Mathematik im Studiengang Lehramt an Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Mathematik im Studiengang Lehramt an
Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1) Das Studium im
Studienfach Mathematik im Studiengang Lehramt an Grundschulen soll auf eine Tätigkeit als Mathematiklehrerin bzw. Mathematiklehrer
an Grundschulen fachlich vorbereiten. Dazu erwerben die Studierenden
grundlegende mathematische und mathematikdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten,
Einstellungen und Verhaltensweisen sowie die für die Grundschulmathematik und
deren Didaktik relevanten Kenntnisse über bedeutsame mathematische Begriffe,
Strukturen, Verfahren und Zusammenhänge.
(2) Um dieses Ziel zu
erreichen, besteht das Studium aus
·
einer soliden Ausbildung
im Fach Mathematik, die von Studienbeginn an zu selbstständiger Arbeit anhält und damit vielfältige Gelegenheiten zu eigenem
heuristischen, problemlösenden und schöpferischen Tun ermöglicht.
Dabei ist eine breite Ausbildung, die
eine Berufsbefähigung vermittelt, wichtiger als das Einüben von
Berufsfertigkeiten. Dies geschieht in den ersten Semestern vor allem durch das
Lösen von Übungsaufgaben, deren schriftliche Ausarbeitung sowie durch den
Vortrag und die Diskussion in den Übungen, die insbesondere in der ersten
Ausbildungsphase eine wichtige Funktion haben. Bei fortschreitendem Studium kommt
die zunehmend selbstständige Arbeit mit Literatur hinzu;
·
einer soliden,
praxisorientierten Ausbildung in der Didaktik der Mathematik, die die
Grundlagen des Lehrens und Lernens im Mathematikunterricht vermittelt und
zeigt, wie Mathematikunterricht entwickelt, gestaltet, analysiert und
weiterentwickelt werden kann. Dabei spielen unterrichtspraktische Erfahrungen
im Rahmen von Schulpraktischen Seminaren und Schulpraktika eine wichtige Rolle.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen
zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung.
Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben
weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über
Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang
und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt
zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche
Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer
Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen
und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
schulpraktische
Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
e.
Schulpraktika:
dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen sind:
1.
Schriftliche Prüfungen
(Klausuren):
a. In schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw.
der Kandidat nachweisen, dass in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den
gängigen Methoden bearbeitet und gelöst werden können;
b. Die zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten rechtzeitig bekannt zu geben;
c. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den
Prüfungen mit einem Lichtbildausweis ausweisen können;
d. Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung
eines Moduls von 5 LP sollte in der Regel bei 90 Minuten liegen;
e. Die schriftliche Prüfung zu einem Modul findet
veranstaltungsnah statt;
f.
Das Bewertungsverfahren
der schriftlichen Prüfungen soll vier Wochen nicht überschreiten;
2.
Mündliche Prüfungen:
a. In mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der
Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
erkannt hat und über ein ausreichend breites Grundwissen verfügt;
b. Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt ca. 30
Minuten;
c. Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw.
einem Prüfer in Gegenwart einer von dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen
Beisitzerin bzw. Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfungen abgelegt;
d. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der
Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das
Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die
mündliche Prüfung bekannt zu geben;
e. Mündliche Prüfungen sind ab der ersten Woche der
lehrveranstaltungsfreien Zeit nach dem Semester, in dem das betreffende Modul
studiert wurde, abzulegen.
(2) Formen von
Modulvorleistungen sind:
1.
Schriftliche
Ausarbeitung von Übungsaufgaben,
2.
Vortrag und
Vortragsausarbeitung,
3.
Schriftliche
Ausarbeitung,
4.
Praktikumsbericht,
Belegarbeit,
5.
Bestandene Klausuren.
(3) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS
wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung
der Modulleistung oder Modulteilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen zu besuchen.
(4) Die Wiederholung eines bestandenen
Moduls ist nicht zulässig.
(5)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von
zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(6)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann
von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für Lehrerbildung
einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III am 23.01.2008, vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III am 18.04.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat
hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Veranstaltungen |
Vor-leistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|||||
Mathematik-Grundlagen
(Fachwissenschaft) |
|||||||||||
Elemente
der Mathematik I |
Vorlesung: |
5 |
ja |
Klausur |
(ja) |
Keine |
1. Fachsemester |
||||
Elemente
der Mathematik II |
Vorlesung: |
5 |
ja |
Klausur |
(ja) |
Keine |
2. Fachsemester |
||||
Elemente
der Kombinatorik und Stochastik |
Vorlesung: |
5 |
ja |
Klausur |
(ja) |
Module „Elemente der
Mathematik I–II“ |
5. Fachsemester |
||||
Mathematik-Anwendungen
(Fachwissenschaft) |
|||||||||||
Elemente
der Geometrie |
Vorlesung: |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Module „Elemente der
Mathematik I–II“ |
3. Fachsemester |
||||
Mathematik-Seminar
(Fachwissenschaft) |
|||||||||||
Fachseminar |
Seminar: 2 SWS |
5 |
ja |
Vortragsausarbeitung |
nein |
alle Fachmodule |
ab 5. Fachsemester |
||||
Mathematik
(Fachdidaktik) |
|||||||||||
Einführung
in die Didaktik der Mathematik mit dem Schwerpunkt Anfangsunterricht |
Vorlesung: |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
Keine |
3. Fachsemester |
||||
Didaktik
der Arithmetik |
Vorlesung: |
5 |
nein |
Klausur |
ja |
Module „Elemente der
Mathematik“ und „Einführung in die Didaktik der Mathematik mit dem
Schwerpunkt Anfangsunterricht“ |
4. Fachsemester |
||||
Didaktik
der Geometrie sowie Größen und Sachrechnen in der Grundschule |
Vorlesung: |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
ja |
Module „Elemente der
Mathematik“, „Geometrie“, „Einführung in die Didaktik der Mathematik mit dem
Schwerpunkt Anfangsunterricht“ |
6. Fachsemester |
||||
Mathematik-Ergänzung
(Fachdidaktik) – sofern Mathematik
als 1. Unterrichtsfach studiert wird |
|||||||||||
Das
besondere Kind im Mathematikunterricht der Grundschule |
Seminar: 4 SWS |
5 |
nein |
2 Belegarbeiten |
nein |
Module „Einführung in die Didaktik
der Mathematik mit dem Schwerpunkt Anfangsunterricht“ und „Didaktik der
Arithmetik“ |
ab 5. Fachsemester |
||||
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen
(FSQ):
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Zeitaufwand in Stunden |
Fachseminar
(FSQ) |
Mündlichen
Kommunikationsfähigkeit durch das Einüben der freien Rede vor einem großen
Publikum und der Diskussion mit diesem Erfahrungen
in Teamarbeit und Arbeitsorganisation (Stoffauswahl, Hilfsmittel,
Zeiteinteilung) während der Vorbereitung Geeignete
Präsentationsmittel auswählen können und Präsentationstechniken einsetzen
können |
150 |
Summe
des Zeitaufwandes FSQ (mindestens 150 h): |
150 |