Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 34


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Informatik Lehramt an Gymnasien und
im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen (Erweiterungsfach)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Informatik im Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen (Erweiterungsfach) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage:

Studienfachübersicht über das Fach Lehramt an Sekundarschulen im Erweiterungsfach Informatik – 75 Leistungspunkte

Studienfachübersicht über das Lehramt Informatik an Gymnasien – 95 (90) Leistungspunkte

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen (FSQ) im Studienfach Informatik

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Informatik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Informatik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Das Studium im Studienfach Informatik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen (Erweiterungsfach) und Lehramt an Gymnasien soll auf eine Tätigkeit als Informatiklehrerin bzw. Informatiklehrerlehrer an Sekundarschulen (Haupt- und Realschulen) bzw. Gymnasien fachlich vorbereiten.

 

(2) Es werden die fachlichen, methodischen und überfachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Neu- und Weiterentwicklung von Soft- und Hardwaresystemen und deren Anwendungen vermittelt.

 

(3) In einer soliden, praxisorientierten Ausbildung in der Didaktik der Informatik werden die Grundlagen des Lehrens und Lernens im Informatikunterricht vermittelt und es wird gezeigt, wie Informatikunterricht entwickelt, gestaltet, analysiert und weiterentwickelt werden kann. Dabei spielen unterrichtspraktische Erfahrungen im Rahmen von Schulpraktischen Übungen und Schulpraktika eine wichtige Rolle.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Ist keines der beiden ersten Studienfächer Mathematik oder Physik, so kann für das Studienfach Informatik im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen (Erweiterungsfach) nur zugelassen werden, wer vor Studienbeginn das in der Studienfachübersicht aufgeführte zusätzliche Modul in Mathematik erfolgreich abgeschlossen hat.

 

(2) Das Erfüllen der Studienvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: 

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         schulpraktische Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

e.         Schulpraktika: Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulteilleistungen und Modulleistungen sind:

 

1.       Schriftlich zu erbringende Leistungen:

·           Klausur (schriftliche Prüfung),

·           Studienarbeit,

·           Hausarbeit, Bericht, Belegarbeit;

2.       Mündlich zu erbringende Leistungen:

·           Prüfungsgespräch, Verteidigung (mündliche Prüfung),

·           Seminarvortrag/Kurzvortrag mit Diskussion.

 

(2) Die Zulassung zur Erbringung von Modulleistungen kann von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. In der Studienfachübersicht und im Modulhandbuch ist für jedes Modul angegeben, welche Modulvorleistungen zu erbringen sind. Formen von Modulvorleistungen sind:

 

1.       in der Regel wöchentlich schriftlich abzugebende Übungs- und Programmieraufgaben,

2.       Vorrechnen von Übungsaufgaben in den Übungen,

3.       Vorführung von Programmieraufgaben am Rechner.

 

(3) Es ist zulässig, in Klausuren Multiple-Choice-Verfahren einzusetzen. Das Erbringen schriftlicher Modulleistungen ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren ist jedoch ausgeschlossen. Klausuren dauern in der Regel 120 Minuten, mindestens 60 und höchstens 180 Minuten.

 

(4) Die mündlichen Prüfungen haben eine Dauer von ca. 30 Minuten.

 

(5) Der Umfang von Studien-, Hausarbeiten und Berichten ist abhängig von der Themenstellung, soll dieser angepasst sein, in der Regel 40 Seiten nicht übersteigen und wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.

 

(6) Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen oder Teilleistungen zu Modulleistungen können für insgesamt acht Modulleistungen bzw. Teilleistungen zweimal wiederholt werden. Vor der zweiten Wiederholung der Erbringung der Modulleistung bzw. Teilleistung sind die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen und eventuelle Vorleistungen, die zum Versuch der Erbringung der Modulleistung gefordert werden, erneut zu erbringen.

 

(7) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(8) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienfach wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 18.04.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage

 

Studienfachübersicht über das Lehramt an Sekundarschulen im Erweiterungsfach Informatik – 75  Leistungspunkte

 

Modul-code

Modultitel

Kontakt-studium
(in SWS)

LP

Vorleistung/en

Modulleistung/
 Modulteilleistungen

FSQ integriert

Eingang in Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Fachwissenschaft Informatik

15

 

Pflichtmodule Informatik

50

 

PI01

Objektorientierte Programmierung

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Ja

Ja

 

1.

TI01

Einführung in Rechnerarchitektur und Betriebssysteme

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Ja

 

1. oder 3.

THI01

Mathematische Grundlagen der Informatik

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

1.

PI02

Konzepte der Modellierung

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

3.

PI03

Konzepte der Programmierung

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Ja

THI01 und PI02

4.

PI04

Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I

4

5

Ja

mündliche Prüfung

Nein

Ja

PI01

2. oder 4.

THI02

Automaten und Berechenbarkeit

6

10

Ja

mündliche Prüfung

Nein

Ja

THI01 und PI02

4. oder 6.

TI02

Einführung in die Technische Informatik

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

2. oder 4.

IG01

Informatik und Gesellschaft

2

5

Ja

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

Ja

Nein

 

5. oder später

Wahlmodule Informatik

10

 

PI06

Softwaretechnik

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI03

6.

PI07

Grundlagen des WWW

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI01 – Pi03

5. oder später

PI08

Softwaretechnik in der Praxis

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

Nein

PI06

5. oder später

PI09

Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

PI10

Theorie der Datensicherheit

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

PI11

Datenbanken I

6

10

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

Pi01

3. oder 5. oder 7.

TI03

Rechnerarchitektur und Betriebssysteme II

3

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

Ti01

5. oder später

TI04

Einführung in Rechnernetze und verteilte Systeme

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

TI01 und TI02

5. oder später

TI05

Betriebssysteme und Netzwerkadministration

2

5

Ja

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

Nein

Nein

TI01und TI02

5. oder später

AI01

Einführung in die Bildverarbeitung

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

AI02

Einführung in die Computergraphik

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

AI03

Einführung in die KI

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

AI04

Statistische Datenanalyse in der Bioinformatik I

4

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

5. oder später

AI05

Algorithmen auf Sequenzen I

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

Fachdidaktik Informatik

15

 

DI01

Didaktik der Informatik - Grundlagen des Lehrens und Lernens im Informatikunterricht

4

5

Ja

Belegarbeit oder Klausur

Ja

Ja

 

3. oder 4.

DI02

 Didaktik der Informatik - Informatikunterricht entwickeln und gestalten

4

5

Ja

Belegarbeit „Gestalten von Unterrichtsstunden“

Ja

Nein

DI01

ab 4.

DI03

Didaktik der Informatik - Informatikunterricht analysieren und weiterentwickeln

4

5

Ja

Mündliche Prüfung

Ja

Ja

DI02

ab 6.

Mathematik
Ist keines der beiden ersten Studienfächer Mathematik oder Physik, so muss das hier aufgeführte Modul in Mathematik zusätzlich vor der Zulassung erfolgreich abgeschlossen sein.

MA01

Diskrete Strukturen, lineare Algebra und Analysis

10

15

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

 

Nein

 

vor Studienbeginn


Studienfachübersicht über das Fach Lehramt Informatik an Gymnasien – 95 (90) Leistungspunkte

 

Modul-code

Modultitel

Kontakt-studium
(in SWS)

LP

Vorleistung/en

Modulleistung/
 Modulteilleistungen

FSQ integriert

Eingang in Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

 

Fachwissenschaft Informatik

Pflichtmodule Informatik

60

 

PI01

Objektorientierte Programmierung

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Ja

Ja

 

1.

 

TI01

Einführung in Rechnerarchitektur und Betriebssysteme

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Ja

 

1. oder 3.

 

THI01

Mathematische Grundlagen der Informatik

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

1.

 

PI02

Konzepte der Modellierung

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

3.

 

PI03

Konzepte der Programmierung

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Ja

THI01 und PI02

4.

 

PI04

Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I

4

5

Ja

mündliche Prüfung

Nein

Ja

PI01

2. oder 4.

 

THI02

Automaten und Berechenbarkeit

6

10

Ja

mündliche Prüfung

Nein

Ja

THI01 und PI02

4. oder 6.

 

TI02

Einführung in die Technische Informatik

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

2. oder 4.

 

PI05

Datenbanken I

6

10

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Ja

Pi01

3. oder 5. oder 7.

 

IG01

Informatik und Gesellschaft

2

5

Ja

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

Ja

Nein

 

5. oder später

 

Wahlmodule Informatik

20(15)

 

PI06

Softwaretechnik

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI03

6.

 

PI07

Grundlagen des WWW

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI01 – Pi03

5. oder später

 

PI08

Softwaretechnik in der Praxis

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

Nein

PI06

5. oder später

 

PI09

Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

 

PI10

Theorie der Datensicherheit

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

 

TI03

Rechnerarchitektur und Betriebssysteme II

3

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

Ti01

5. oder später

 

TI04

Einführung in Rechnernetze und verteilte Systeme

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

TI01 und TI02

5. oder später

 

TI05

Betriebssysteme und Netzwerkadministration

2

5

Ja

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

Nein

Nein

TI01und TI02

5. oder später

 

AI01

Einführung in die Bildverarbeitung

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

 

AI02

Einführung in die Computergraphik

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

 

AI03

Einführung in die KI

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

 

AI04

Statistische Datenanalyse in der Bioinformatik I

4

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

5. oder später

 

AI05

Algorithmen auf Sequenzen I

4

5

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

PI04

5. oder später

 

Mathematik
Ist das zweite Studienfach nicht Mathematik oder Physik, so müssen 15 LP in Mathematik als Pflicht erworben werden. In diesem Fall reduziert sich die Anzahl der durch Wahlmodule Informatik  zu erwerbenden Leistungspunkte im 95er Fach auf 5 und im 90er Fach auf 0.

 

MA01

Diskrete Strukturen, lineare Algebra und Analysis

10

15

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

Nein

Nein

 

1. und  2. oder 3. und 4.

 

Fachdidaktik Informatik

 

15

 

 

DI01

Didaktik der Informatik - Grundlagen des Lehrens und Lernens im Informatikunterricht

4

5

Ja

Belegarbeit oder Klausur

Ja

Ja

 

3. oder 4.

 

DI02

Didaktik der Informatik - Informatikunterricht entwickeln und gestalten

4

5

Ja

Belegarbeit „Gestalten von Unterrichtsstunden“

Ja

Nein

DI01

ab 4.

 

DI03

Didaktik der Informatik - Informatikunterricht analysieren und weiterentwickeln

4

5

Ja

Mündliche Prüfung

Ja

Ja

DI02

Ab 6.

 


 

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen (FSQ) im Studienfach Informatik

 

Modultitel

Schlüsselqualifikation (Fähigkeiten)

Zeitaufwand in Stunden

Objektorientierte Programmierung

Fähigkeit zum Verstehen und Anwenden objekt-orientierte Grundkonzepte

Fähigkeit zum selbständigen Schreiben kleinerer objekt-orientierte Programme

30

Informatik und Gesellschaft

Fähigkeit zur Analyse und Bewertung philosophischer und ethischer Aspekte der Informatik

Fähigkeit zur Analyse und Bewertung  der Auswirkungen der Informatik auf die Persönlichkeit und die Gesellschaft

30

Didaktik der Informatik - Grundlagen des Lehrens und Lernens im Informatikunterricht

Fähigkeit zur Reflexion über Ziele und Inhalte der Didaktik der Informatik

Fähigkeit zur Reflexion über Bildungsstandards, Kerncurricula, Kompetenzmodelle

30

Didaktik der Informatik - Informatikunterricht entwickeln und gestalten

Fähigkeit zum Auswählen, Gestalten und Bewerten von traditionellen und neuen Medien

Fähigkeit, fachbezogene Methoden des Lehrens und Lernens sowie Medien adressatengerecht und zweckentsprechend auszuwählen

30

Didaktik der Informatik-Informatikunterricht analysieren und weiterentwickeln

Fähigkeit zum Analysieren und Bewerten von Unterrichtskonzepten sowie zum Weiterentwickeln von Unterrichtsansätzen und -methoden

30

 

Summe des Zeitaufwandes FSQ: 150 h