MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 13
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Englisch
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
16.04.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Englisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang
Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 7 Formen von Modulleistungen und
Modulvorleistungen
§ 8 Anmeldung zum Modul und
Voraussetzung für Modulleistungen
§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlagen:
Studienfachübersicht: Lehramt
Englisch an Sekundarschulen (LAS)
Studienfachübersicht: Lehramt
Englisch an Gymnasien (LAG)
Fachwissenschaftliche Module
mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)
(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in
Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Englisch in den
Studiengängen Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen.
(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für
Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium des Faches Englisch in
den Studiengängen Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1) Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen,
fachdidaktischen und schulpraktischen Voraussetzungen zu erwerben, die zum
Unterrichten des Faches Englisch an Sekundarschulen/Gymnasien befähigen.
(2) Durch eine enge Verbindung von theoretischen
und praktischen Studienanteilen und mittels eines hohen Anteils eigenständiger
studentischer Projekt- und Gruppenarbeit soll Forschungs- und Transferkompetenz
eines vielseitig vernetzbaren Wissens in folgenden Bereichen vermittelt werden:
Sprachwissenschaft; Anglistik/Literaturwissenschaft;
Amerikanistik/Literaturwissenschaft; Britische Studien und Amerikastudien;
Anglistik und ihre Didaktik/Sprachlehr- und -lernforschung; Theorie der Praxis
und Praxis der Theorie vor dem Hintergrund lebenslangen Lernens.
(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der
Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten,
Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium,
das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische
Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die
Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die
Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende
Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und
Studienanforderungen im Studienfach.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum
individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen
und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu
modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung
der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1) Für das Studienfach Englisch in den
Studiengängen Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen geben
folgende Fächer der Hochschulzugangsberechtigung Auskunft über die fachspezifische
Eignung zum Studium:
·
Englisch,
·
Deutsch,
·
eine weitere moderne oder klassische Fremdsprache,
die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis
des Latinums oder des Graecums.
(2) Für die Zulassung zum Studium sind die
Kompetenzen in den unter Abs. 1 genannten Sprachen wie folgt nachzuweisen:
1.
Schriftliche und mündliche Kompetenz im Englischen,
die mindestens dem Niveau "B 2" (oberer Bereich) des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens entspricht. Dieser Nachweis kann folgendermaßen
erbracht werden:
a.
Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem
hervorgeht, dass das Fach Englisch als Leistungskurs im Durchschnitt der
letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf Leistungskursniveau)
mindestens mit der Note "gut" (2,0 bzw. 11 Punkte) abgeschlossen
wurde;
b.
Der Nachweis kann zudem durch die Bescheinigung
eines international anerkannten Sprachtests erbracht werden, und zwar im
Einzelnen durch:
·
Cambridge ESOL: FCE
(First Certificate in English) mit der Note A;
·
TOEFL: iBT (Internet-based Test) mit einer
Mindestpunktzahl von 80;
·
IELTS: mit einer Mindestnote von 6,5.
2.
Schriftliche und mündliche Kompetenz in der
deutschen Sprache. Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage eines
Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Deutsch im Durchschnitt der
letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note
"gut" (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde;
3.
Schriftliche und mündliche Kompetenz in einer weiteren
modernen oder klassischen Fremdsprache, die bis zur Erlangung der
Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des
Graecums. Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage eines Abiturzeugnisses,
aus dem hervorgeht, dass die jeweilige Fremdsprache im Durchschnitt der letzten
vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note
"gut" (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde bzw. durch den
Nachweis des Latinums oder des Graecums.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre
Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erworben haben, weisen ihre Englischkenntnisse durch einen der unter Abs. 2 1.b
genannten Tests nach. Die Abschlussnoten der Fächer Deutsch und der zweiten
Fremdsprache werden gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz
ermittelt.
(4) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung
begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses
Studienfach.
(5) In das Studienfach Englisch können unter
Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden
übertreten, die das Lehramtsstudium Englisch, das Magister-Studium
Anglistik/Amerikanistik bzw. das Diplom-Studium der Anglistik/Amerikanistik bis
zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben.
(6) Über die Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln entscheidet der
zuständige Prüfungsausschuss.
(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der
Anlage "Studienfachübersichten" zu dieser
Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt
zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als
erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.
(2) Die in fachwissenschaftliche Module
integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus
der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§
6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Zur Anwendung kommen im Wesentlichen:
a.
Vorlesungen dienen der übergreifenden Behandlung
größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw.
der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie öffnen den Weg
zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben
der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über
umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung
und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen vor dem
Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes;
b.
Einführungen (Basismodul) stellen Grundlagen,
Methoden und Forschungseinrichtungen der Teilbereiche des Faches sowie die
dazugehörigen Hilfsmittel vor und sind Voraussetzung für die Teilnahme an
Seminaren (Aufbaumodule);
c.
Seminare (Aufbaumodule) schließen an den
Ausbildungsstand der Einführung an, indem sie die dort erworbenen Kenntnisse
erproben und vertiefen. Sie dienen der angeleiteten Erarbeitung ausgewählter
Themen. Dabei machen sie mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut und
vermitteln fachspezifische Einsichten. Die Studierenden sollen dazu befähigt
werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im
Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung
bearbeiten zu können;
d.
Seminare (Vertiefungsmodule) dienen der
selbständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen,
forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen
befähigen;
e.
Übungen dienen sowohl der Ergänzung von Vorlesungen
oder Seminaren als auch der Erarbeitung spezifischer Fragestellungen, um
Gelegenheit zu detaillierteren Auseinandersetzung oder zur Positionsbestimmung
innerhalb der eigenen Wissensentwicklung zu geben;
f.
Sprachpraktische Übungen dienen dem Erwerb von
sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über
Strukturen der englischen Sprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und
schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung. Sie werden für
verschiedene Niveaustufen angeboten, wobei der Zugang zu einer höheren
Niveaustufe vom Bestehen der vorangegangenen Niveaustufe abhängig ist;
g.
Tutorien begleiten
das Basismodul, Vorlesungen und gegebenenfalls Seminare. Sie vertiefen
fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer
Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische Schlüsselqualifikationen
vermittelt werden;
h.
Exkursionen dienen der wissenschaftlichen
Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen von organisierten mehrstündigen
bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen;
i.
Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Begleitung
bei der Abfassung der Staatsarbeit sowie der kritischen Diskussion
forschungsrelevanter Fragestellungen und Entwicklungen innerhalb der jeweiligen
Forschungsdisziplinen;
j.
Schulpraktische Übungen/Schulpraktika (Studies in
Practice) beschäftigen sich mit dem Planen, Ausführen und kritischen
Reflektieren von Unterrichtsstunden in der Schule. Sie dienen zudem der
kritischen Überprüfung der Praxis der Theorie vor dem Hintergrund der Theorie
der Praxis.
§
7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen und
Modulteilleistungen sind:
a.
Mündliche Prüfung: Sie dauert für Modulleistungen,
die in die Examensnote einfließen, ca. 30 Minuten, als Modulteilleistung in der
Regel 15 Minuten;
b.
Klausur: eine schriftliche Prüfung von 60, 90, 120
oder 240 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit: eine schriftlich verfasste
wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw. 25.000-37.500 Zeichen in
Aufbaumodulen, von 15-20 Seiten bzw. 37.500-50.000 Zeichen in
Vertiefungsmodulen;
d.
Projekt-/Forschungsvorhaben: Analyse, Durchführung
und Auswertung einer Problemstellung von maximal 20.000 Textzeichen (15
Seiten);
e.
Kreatives Schreiben (Creative Writing CW):
Abfassung eines fiktionalen Textes auf der Grundlage thematischer Vorgaben
einer Lehrveranstaltung von maximal 20.000 Textzeichen (bis zu 15 Seiten);
f.
Exkursionsbericht Beschreibung über eine
kulturwissenschaftliche Exkursion.
(2) Formen
von Modulvorleistungen sind:
a.
Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten
Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;
b.
Thesenpapier: stundenvorbereitende schriftliche
Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2 Seiten;
c.
Power Point Präsentation: 20-30minütige
Demonstration und Erläuterung einer fachspezifischen Fragestellung;
d.
Posterpräsentation: Illustration eines Forschungsgegenstandes
unter Einbeziehung visueller/digitaler Medien;
e.
Themenorientierter Vortrag (Topic Oriented Talk
TOT): Mündliche Präsentation einer fachspezifischen Fragestellung auf der Basis
eines Thesenpapiers von 10-20 Minuten Dauer;
f.
Sitzungsführung (Leading the Class LC): Planung,
Vorbereitung und Erarbeitung eines Themas unter didaktisch reflektierter
Einbeziehung der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer;
g.
Protokoll: kurze inhaltliche Zusammenfassung einer
Seminarsitzung;
h.
Dossier: Sammlung von Materialien,
bibliographischen und anderen Informationen zu einem vorgegebenen Thema;
i.
Anfertigen einer Bibliografie zu einem vorgegebenen
Thema;
j.
Exzerpt: kurze schriftliche Zusammenfassung der
Hauptgedanken eines wissenschaftlichen Texts;
k.
Resümee aus Lektüre der Leseliste;
l.
Thesen zur Leseliste;
m.
Mündliche bzw. schriftliche Leistung in
sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von mündlichen Präsentationen und
schriftlichen Übungsaufgaben;
n.
Unterrichtssimulation in fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen;
o.
Verfassen von Texten (Writing Assignments WA):
Erstellung verschiedener Textsorten zu themenspezifischen Vorgaben;
p.
Exkursion (E): Erkundungsfahrt zur kritischen
Überprüfung theoretischer und praktischer Fragestellungen vor dem Hintergrund
lebenslangen Lernens;
q.
Lehrprobe: Vorführen von Unterrichtsstunden auf der
Grundlage detailliert analysierender Unterrichtsentwürfe sowie eigener
kritischer Reflexion;
r.
Praktikumsbericht: Kritische Evaluierung des
Schulpraktikums von maximal 20.000 Textzeichen (15 Seiten).
(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen
die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder
Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu
wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21
Abs. 5 AStPOLS.
(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern
übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und
Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§
8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module
ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des
Studienfachs.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine
für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen
vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern
übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und
Modulbeschreibungen.
§
9
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen
Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät
zuständig ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus
vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw.
einem studentischen Vertreter.
Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 16.04.2008 beschlossen; der
Akademische Senat am 14.05.2008
hat hierzu Stellung genommen.
Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage
nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 19. Mai 2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlagen
Übersicht über das
Studienfach Englisch Lehramt an Sekundarschulen (LAS) - 75/80 Leistungspunkte
- Module der Gruppe I, - Module der Gruppe II,
- Module Fach Amerikastudien
Modultitel |
Kontaktstudium (SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung(en) |
Modulleistung |
Eingang in Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Verbindlichkeit |
Empfehlung |
|
||||||||||||||||||||||||||
Basismodul: Einführung in das Studium der
englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft |
3
SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.
Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Basismodul: Einführung in das Studium der
englischen Sprachwissenschaft |
3
SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.
Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Basismodul: Einführung in das Studium der
angloamerikanischen Kulturwissenschaft |
3
SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.
Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Sprachwissenschaft - Aufbaumodul (eines
der drei Aufbaumodule muss gewählt werden) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
5/40 |
Basismodul:
Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft |
wahl-obligatorisch |
ab
2. Semester |
|
|||||||||||||||||||||||||||
Gebrauch der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Entwicklung der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Sprachwissenschaft - Vertiefungsmodule |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Struktur der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
nein |
ein
Aufbaumodul |
wahl-obligatorisch |
ab
5. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Gebrauch der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Entwicklung der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Angewandte
Sprachwissenschaft |
4 SWS |
5 |
ja |
Projekt |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Literaturwissenschaft - Aufbaumodule (eines der Aufbaumodule
muss gewählt werden) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Englische Literatur |
2
SWS |
5 |
ja |
mündliche
Prüfung |
5/40 |
Basismodul:
Einführung in das Studium der englisch/ Literaturwissenschaft |
wahl-obligatorisch |
ab
3. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Amerikanische Literatur |
2
SWS |
5 |
ja |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Vertiefungsmodule (eines der Vertiefungsmodule muss gewählt werden) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Literarische Gattungen und Gattungstheorien II |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit
oder Hausarbeit
und mündliche Prüfung |
5/40 |
Amerikanische
Literatur |
wahl-obligatorisch |
ab
5. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Themen, Motive, Autoren der englischsprachigen
Literatur II |
2
SWS |
5 |
ja |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn das Aufbaumodul Englische
Literaturgeschichte belegt wurde: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
US Regionen/ Ethnien/ neue Englische Literaturen |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/40 |
Englische
Literatur |
wahl-obligatorisch |
|
|||||||||||||||||||||||||||
Themen, Genres, Epochen der amerikanischen
Literatur |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Kulturwissenschaft |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Kulturwissenschaft 1 |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
nein |
Basismodul:
Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft |
obligatorish |
ab
2. Semester |
||||||||||||||||||||||||||
|
Aufbaumodule (eines der Module muss
gewählt werden) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Kulturwissenschaft
2 |
2
SWS |
5 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
5/40 |
Kulturwissenschaft
1 |
wahl-obligatorisch |
ab
3. Semester |
||||||||||||||||||||||||||
|
Kulturwissenschaft
Großbritannien Britisches Weltreich |
2
SWS |
5 |
ja |
ab
2. Semester |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Kulturwissenschaft
USA Amerikanismus und Demokratie |
2
SWS |
5 |
ja |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Sprachpraxis |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
Language Practice
1 |
6 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.-2. |
|||||||||||||||||||||||||||
Language Practice
2 |
4
SWS |
5 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
nein |
Language Practice 1 |
obligatorisch |
3.-4. |
|||||||||||||||||||||||||||
Language Practice
3 + Language Practice 4 |
11
SWS |
10 |
ja |
Klausur |
10/40 |
Language
Practice 2 |
obligatorisch |
5.
und 6.-9. |
|||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einführung:
Von der Theorie zur Praxis |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/40 |
keine |
|
1.
- 4. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs |
6 SWS |
5 |
ja |
Projekt: Unterricht
& Reflexion 50 % |
5/40 |
Einführung: Von der
Theorie zur Praxis |
|
2. - 4. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Studien in Methodologie |
4
SWS |
5 |
ja |
Praktikumsreflektion |
nein |
Grundlagen
des Fremdsprachenerwerbs |
|
5.-
8. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||
Übersicht über das
Studienfach Englisch Lehramt an Gymnasien (LAG) - 90 / 95 Leistungspunkte
- Module der Gruppe I, - Module der Gruppe II,
- Module Fach Amerikastudien
Modultitel |
Kontaktstudium (SWS) |
Leistungs-punkte |
Vor-leistung(en) |
Modulleistung (evtl. Modulteilleistungen) |
Eingang in Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Verbind-lichkeit |
Empfehlung |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Basismodul: Einführung in das Studium der
englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft |
3
SWS |
5 |
ja |
Klausuren |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.
Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Basismodul: Einführung in das Studium der
englischen Sprachwissenschaft |
3
SWS |
5 |
ja |
Klausuren |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.
Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Basismodul: Einführung in das Studium der
angloamerikanischen Kulturwissenschaft |
3
SWS |
5 |
ja |
Klausuren |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.
Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Sprachwissenschaft - Aufbaumodul |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Struktur der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
5/50 |
Basismodul:
Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft |
obligatorisch |
ab
2. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Sprachwissenschaft - Aufbaumodule (eines der zwei
Aufbaumodule muss gewählt werden) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebrauch der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
5/50 |
Basismodul:
Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft |
wahl-obligatorisch |
ab
2. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Entwicklung der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
5/50 |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Sprachwissenschaft - Vertiefungsmodule Sofern das Fach Englisch als erstes Fach studiert
wird, müssen insgesamt drei Vertiefungsmodule zur Sprachwissenschaft,
Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft belegt werden; die Noten von zwei
Vertiefungsmodule sind staatsexamensrelevant. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Struktur der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
5/50 |
ein
Aufbaumodul |
wahl-obligatorisch |
ab
5. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Gebrauch der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entwicklung der englischen Sprache |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angewandte
Sprachwissenschaft |
4 SWS |
5 |
ja |
Projekt |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Literaturwissenschaft - Aufbaumodule |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit/Klausur |
nein |
Basismodul:
Einführung in das Studium der englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft |
obligatorisch |
ab
3. Semester |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Amerikanische Literatur |
2
SWS |
5 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
5/50 |
obligatorisch |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Literaturwissenschaft – Vertiefungsmodule |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Literarische Gattungen und Gattungstheorien II |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit
oder Hausarbeit und Mündliche Prüfung |
5/50 |
zwei
Aufbaumodule |
wahl-obligatorisch. |
5.-8.
Semester |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Themen, Motive, Autoren der englischsprachigen
Literatur II |
2
SWS |
5 |
ja |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Englische
Literatur im Kontext |
2
SWS |
5 |
ja |
TOT/LC/PPT/Ref |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US
Regionen/Ethnien/ |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
Themen, Genres, Epochen der amerikanischen
Literatur |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kulturwissenschaft - Aufbaumodule (zwei der vier
Aufbaumodule müssen gewählt werden, eines davon ist das Modul
Anglo-amerikanische Geschichte) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kulturwissenschaft 1 |
2
SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
nein |
Basismodul
|
obligatorisch |
ab
2. Semester |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Kulturwissenschaft 2 |
2
SWS |
5 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
5/50 |
wahl-obligatorisch |
ab
2. Semester |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Kulturwissenschaft Großbritannien Britisches
Weltreich |
2
SWS |
5 |
ja |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kulturwissenschaft USA Amerikanismus und
Demokratie |
2
SWS |
5 |
ja |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kulturwissenschaft - Vertiefungsmodule |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kulturwissenschaft 1 |
2
SWS |
5 |
ja |
5/50 |
Anglo-amerikanische
Geschichte und ein weiteres Aufbaumodul |
wahl-obligatorisch |
ab
4. Semester bzw. ab 5. Semester |
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Kulturwissenschaft 2 |
2
SWS |
5 |
ja |
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Britische und Amerikastudien interkulturell vergleichend
I |
2
SWS |
5 |
ja |
ab
3. Semester |
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Britische und Amerika-studien interkulturell
vergleichend II |
2
SWS |
5 |
Ja |
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Britische und Amerikastudien interkulturell
vergleichend III |
2
SWS |
5 |
ja |
|
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Sprachpraxis |
|
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Language Practice
1 |
6 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.-2. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Language Practice
2 |
4
SWS |
5 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
nein |
Language Practice 1 |
obligatorisch |
3.-4. |
|
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Language Practice
3 + Language Practice
4 |
11 SWS |
10 |
ja |
Klausur |
10/50 |
Language
Practice 2 |
obligatorisch |
5.
und 6.-9. |
|
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Einführung:
Von der Theorie zur Praxis |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/50 |
keine |
|
1.
- 4. Semester |
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Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs |
6 SWS |
5 |
ja |
Projekt:
Unterricht
& Reflexion 50 % |
5/50 |
Einführung: Von der
Theorie zur Praxis |
|
2. - 4. Semester |
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Studien in Methodologie |
4
SWS |
5 |
ja |
Praktikums-reflektion |
nein |
Grundlagen
des Fremdsprachen-erwerbs |
|
5.-
8. Semester |
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Fachwissenschaftliche
Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen im Fach Englisch
Modulname |
Schlüsselqualifikationen |
Zeitaufwand in Stunden |
Basismodul: Einführung in das Studium der
englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft Basismodul: Einführung in das Studium der
englischen Sprachwissenschaft Basismodul: Einführung in das Studium der
angloamerikanischen Kulturwissenschaft |
Erlernen der Grundlagen des wissenschaftlichen
Arbeitens Kompetenz hinsichtlich der formalen Aspekte
wissenschaftlichen Schreibens Einführung in die Grundlagen von
Präsentationstechniken wissenschaftlicher Ergebnisse |
50 |
Erwerb von Grundlagen des fachspezifischen
Bibliographierens und Zitierens Kennenlernen der wichtigsten fachrelevanten
Handbücher und Nachschlagewerke |
30 |
|
Selbständige Literaturrecherche Selbständige Bibliotheks- und Archivrecherche Möglichkeiten und Grenzen fachspezifischer Internet-Recherche |
40 |
|
Fähigkeit, wissenschaftliche Ergebnisse in
angemessener Form mündlich und schriftlich zu präsentieren |
30 |
|
Summe des Zeitaufwandes
FSQ: |
150 |