Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 13


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Englisch
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.04.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Englisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlagen:

Studienfachübersicht: Lehramt Englisch an Sekundarschulen (LAS)

Studienfachübersicht: Lehramt Englisch an Gymnasien (LAG)

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Englisch in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium des Faches Englisch in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Voraussetzungen zu erwerben, die zum Unterrichten des Faches Englisch an Sekundarschulen/Gymnasien befähigen.

 

(2) Durch eine enge Verbindung von theoretischen und praktischen Studienanteilen und mittels eines hohen Anteils eigenständiger studentischer Projekt- und Gruppenarbeit soll Forschungs- und Transferkompetenz eines vielseitig vernetzbaren Wissens in folgenden Bereichen vermittelt werden: Sprachwissenschaft; Anglistik/Literaturwissenschaft; Amerikanistik/Literaturwissenschaft; Britische Studien und Amerikastudien; Anglistik und ihre Didaktik/Sprachlehr- und -lernforschung; Theorie der Praxis und Praxis der Theorie vor dem Hintergrund lebenslangen Lernens.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienfach Englisch in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Sekundarschulen geben folgende Fächer der Hochschulzugangsberechtigung Auskunft über die fachspezifische Eignung zum Studium:

 

·           Englisch,

·           Deutsch,

·           eine weitere moderne oder klassische Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des Graecums.

 

(2) Für die Zulassung zum Studium sind die Kompetenzen in den unter Abs. 1 genannten Sprachen wie folgt nachzuweisen:

 

1.       Schriftliche und mündliche Kompetenz im Englischen, die mindestens dem Niveau "B 2" (oberer Bereich) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens entspricht. Dieser Nachweis kann folgendermaßen erbracht werden:

a.       Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Englisch als Leistungskurs im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf Leistungskursniveau) mindestens mit der Note "gut" (2,0 bzw. 11 Punkte) abgeschlossen wurde;

b.       Der Nachweis kann zudem durch die Bescheinigung eines international anerkannten Sprachtests erbracht werden, und zwar im Einzelnen durch:

·           Cambridge ESOL: FCE (First Certificate in English) mit der Note A;

·           TOEFL: iBT (Internet-based Test) mit einer Mindestpunktzahl von 80;

·           IELTS: mit einer Mindestnote von 6,5.

2.       Schriftliche und mündliche Kompetenz in der deutschen Sprache. Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Deutsch im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note "gut" (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde;

3.       Schriftliche und mündliche Kompetenz in einer weiteren modernen oder klassischen Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des Graecums. Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass die jeweilige Fremdsprache im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note "gut" (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde bzw. durch den Nachweis des Latinums oder des Graecums.

 

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, weisen ihre Englischkenntnisse durch einen der unter Abs. 2 1.b genannten Tests nach. Die Abschlussnoten der Fächer Deutsch und der zweiten Fremdsprache werden gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz ermittelt.

 

(4) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.

 

(5) In das Studienfach Englisch können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Lehramtsstudium Englisch, das Magister-Studium Anglistik/Amerikanistik bzw. das Diplom-Studium der Anglistik/Amerikanistik bis zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben.

 

(6) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage "Studienfachübersichten" zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Zur Anwendung kommen im Wesentlichen:

 

a.         Vorlesungen dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie öffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen vor dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes;

b.         Einführungen (Basismodul) stellen Grundlagen, Methoden und Forschungseinrichtungen der Teilbereiche des Faches sowie die dazugehörigen Hilfsmittel vor und sind Voraussetzung für die Teilnahme an Seminaren (Aufbaumodule);

c.         Seminare (Aufbaumodule) schließen an den Ausbildungsstand der Einführung an, indem sie die dort erworbenen Kenntnisse erproben und vertiefen. Sie dienen der angeleiteten Erarbeitung ausgewählter Themen. Dabei machen sie mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut und vermitteln fachspezifische Einsichten. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung bearbeiten zu können;

d.         Seminare (Vertiefungsmodule) dienen der selbständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen;

e.         Übungen dienen sowohl der Ergänzung von Vorlesungen oder Seminaren als auch der Erarbeitung spezifischer Fragestellungen, um Gelegenheit zu detaillierteren Auseinandersetzung oder zur Positionsbestimmung innerhalb der eigenen Wissensentwicklung zu geben;

f.          Sprachpraktische Übungen dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über Strukturen der englischen Sprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung. Sie werden für verschiedene Niveaustufen angeboten, wobei der Zugang zu einer höheren Niveaustufe vom Bestehen der vorangegangenen Niveaustufe abhängig ist;

g.         Tutorien begleiten das Basismodul, Vorlesungen und gegebenenfalls Seminare. Sie vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;

h.         Exkursionen dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen;

i.           Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Begleitung bei der Abfassung der Staatsarbeit sowie der kritischen Diskussion forschungsrelevanter Fragestellungen und Entwicklungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen;

j.           Schulpraktische Übungen/Schulpraktika (Studies in Practice) beschäftigen sich mit dem Planen, Ausführen und kritischen Reflektieren von Unterrichtsstunden in der Schule. Sie dienen zudem der kritischen Überprüfung der Praxis der Theorie vor dem Hintergrund der Theorie der Praxis.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert für Modulleistungen, die in die Examensnote einfließen, ca. 30 Minuten, als Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von 60, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw. 25.000-37.500 Zeichen in Aufbaumodulen, von 15-20 Seiten bzw. 37.500-50.000 Zeichen in Vertiefungsmodulen;

d.         Projekt-/Forschungsvorhaben: Analyse, Durchführung und Auswertung einer Problemstellung von maximal 20.000 Textzeichen (15 Seiten);

e.         Kreatives Schreiben (Creative Writing CW): Abfassung eines fiktionalen Textes auf der Grundlage thematischer Vorgaben einer Lehrveranstaltung von maximal 20.000 Textzeichen (bis zu 15 Seiten);

f.          Exkursionsbericht Beschreibung über eine kulturwissenschaftliche Exkursion.

 

(2)   Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;

b.         Thesenpapier: stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2 Seiten;

c.         Power Point Präsentation: 20-30minütige Demonstration und Erläuterung einer fachspezifischen Fragestellung;

d.         Posterpräsentation: Illustration eines Forschungsgegenstandes unter Einbeziehung visueller/digitaler Medien;

e.         Themenorientierter Vortrag (Topic Oriented Talk TOT): Mündliche Präsentation einer fachspezifischen Fragestellung auf der Basis eines Thesenpapiers von 10-20 Minuten Dauer;

f.          Sitzungsführung (Leading the Class LC): Planung, Vorbereitung und Erarbeitung eines Themas unter didaktisch reflektierter Einbeziehung der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer;

g.         Protokoll: kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;

h.         Dossier: Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem vorgegebenen Thema;

i.           Anfertigen einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;

j.           Exzerpt: kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen Texts;

k.         Resümee aus Lektüre der Leseliste;

l.           Thesen zur Leseliste;

m.       Mündliche bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben;

n.         Unterrichtssimulation in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen;

o.         Verfassen von Texten (Writing Assignments WA): Erstellung verschiedener Textsorten zu themenspezifischen Vorgaben;

p.         Exkursion (E): Erkundungsfahrt zur kritischen Überprüfung theoretischer und praktischer Fragestellungen vor dem Hintergrund lebenslangen Lernens;

q.         Lehrprobe: Vorführen von Unterrichtsstunden auf der Grundlage detailliert analysierender Unterrichtsentwürfe sowie eigener kritischer Reflexion;

r.          Praktikumsbericht: Kritische Evaluierung des Schulpraktikums von maximal 20.000 Textzeichen (15 Seiten).

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 16.04.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 14.05.2008  hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 19. Mai 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlagen

 

Übersicht über das Studienfach Englisch Lehramt an Sekundarschulen (LAS) - 75/80 Leistungspunkte

 

- Module der Gruppe I, - Module der Gruppe II, - Module Fach Amerikastudien

 

Modultitel

Kontaktstudium (SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung(en)

Modulleistung
(evtl. Modulteilleistungen)

Eingang in Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Verbindlichkeit

Empfehlung
Studiensemester

 

Basismodul: Einführung in das Studium der englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

 

Basismodul: Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

 

Basismodul: Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

 

Sprachwissenschaft - Aufbaumodul (eines der drei Aufbaumodule muss gewählt werden)

 

Struktur der englischen Sprache

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

5/40

Basismodul: Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft

wahl-obligatorisch

ab 2. Semester

 

Gebrauch der englischen Sprache

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

 

Entwicklung der englischen Sprache 

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

 

Sprachwissenschaft - Vertiefungsmodule
(Sofern Englisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird, muss eines der vier Vertiefungsmodule gewählt werden.)

 

Struktur der englischen Sprache

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

nein

ein Aufbaumodul

wahl-obligatorisch

ab 5. Semester

 

Gebrauch der englischen Sprache

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

 

Entwicklung der englischen Sprache 

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

 

Angewandte Sprachwissenschaft

4 SWS

5

ja

Projekt

 

Literaturwissenschaft - Aufbaumodule (eines der Aufbaumodule muss gewählt werden)

 

Englische Literatur

2 SWS

5

ja

mündliche Prüfung

5/40

Basismodul: Einführung in das Studium der englisch/
amerikanischen

Literaturwissenschaft

wahl-obligatorisch

ab 3. Semester

 

Amerikanische Literatur

2 SWS

5

ja

 

Vertiefungsmodule (eines der Vertiefungsmodule muss gewählt werden)
Wenn das Aufbaumodul Amerikanische Literatur belegt wurde:

 

Literarische Gattungen und Gattungstheorien II

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder

Hausarbeit und mündliche Prüfung

5/40

Amerikanische Literatur

wahl-obligatorisch

ab 5. Semester

 

Themen, Motive, Autoren der englischsprachigen Literatur II

2 SWS

5

ja

 

Wenn das Aufbaumodul Englische Literaturgeschichte belegt wurde:

 

US Regionen/ Ethnien/ neue Englische Literaturen

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

5/40

Englische Literatur

wahl-obligatorisch

 

Themen, Genres, Epochen der amerikanischen Literatur

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

 

 

Kulturwissenschaft

 

Kulturwissenschaft 1
Anglo-amerikanische Geschichte

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

nein

Basismodul: Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft

obligatorish

ab 2. Semester

 

Aufbaumodule (eines der Module muss gewählt werden)

 

Kulturwissenschaft 2
Anglo-amerikanische Kultur und Gesellschaft der Gegenwart

2 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/40

Kulturwissenschaft 1
Anglo-amerikanische Geschichte

wahl-obligatorisch

ab 3. Semester

 

Kulturwissenschaft Großbritannien Britisches Weltreich

2 SWS

5

ja

ab 2. Semester

 

Kulturwissenschaft USA Amerikanismus und Demokratie

2 SWS

5

ja

Sprachpraxis

Language Practice 1

6 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1.-2.

Language Practice 2

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

nein

Language Practice 1

obligatorisch

3.-4.

Language Practice 3 + Language Practice 4

11 SWS

10

ja

Klausur

10/40

Language Practice 2

obligatorisch

5. und 6.-9.

Fachdidaktik

 

Einführung: Von der Theorie zur Praxis

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/40

keine

 

1. - 4. Semester

 

Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs

6 SWS

5

ja

Projekt:
Unterrichtsentwürfe 50 %

Unterricht & Reflexion 50 %

5/40

Einführung: Von der Theorie zur Praxis

 

2. - 4. Semester

 

Studien in Methodologie

4 SWS

5

ja

Praktikumsreflektion

nein

Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs

 

5.- 8. Semester

 


 

Übersicht über das Studienfach Englisch Lehramt an Gymnasien (LAG) - 90 / 95 Leistungspunkte

 

 - Module der Gruppe I, - Module der Gruppe II, - Module Fach Amerikastudien

 

Modultitel

Kontaktstudium (SWS)

Leistungs-punkte

Vor-leistung(en)

Modulleistung

(evtl. Modulteilleistungen)

Eingang in Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Verbind-lichkeit

Empfehlung
Studien-semester

 

Basismodul: Einführung in das Studium der englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft

3 SWS

5

ja

Klausuren

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

 

Basismodul: Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft

3 SWS

5

ja

Klausuren

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

 

Basismodul: Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft

3 SWS

5

ja

Klausuren

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

 

Sprachwissenschaft - Aufbaumodul

 

Struktur der englischen Sprache

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

5/50

Basismodul: Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft

obligatorisch

ab 2. Semester

 

Sprachwissenschaft - Aufbaumodule (eines der zwei Aufbaumodule muss gewählt werden)

 

Gebrauch der englischen Sprache

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

5/50

Basismodul: Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft

wahl-obligatorisch

ab 2. Semester

 

Entwicklung der englischen Sprache 

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

5/50

 

Sprachwissenschaft - Vertiefungsmodule

Sofern das Fach Englisch als erstes Fach studiert wird, müssen insgesamt drei Vertiefungsmodule zur Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft belegt werden; die Noten von zwei Vertiefungsmodule sind staatsexamensrelevant.
Sofern das Fach Englisch als zweites Fach studiert wird, müssen insgesamt zwei Vertiefungsmodule zur Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft oder Kulturwissenschaft belegt werden; die Noten sind staatsexamensrelevant.

 

Struktur der englischen Sprache

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

5/50

ein Aufbaumodul

wahl-obligatorisch

ab 5. Semester

 

Gebrauch der englischen Sprache

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

 

Entwicklung der englischen Sprache 

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

 

Angewandte Sprachwissenschaft

4 SWS

5

ja

Projekt

 

Literaturwissenschaft - Aufbaumodule

Englische Literatur

2 SWS

5

ja

Hausarbeit/Klausur

nein

Basismodul: Einführung in das Studium der englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft

obligatorisch

ab 3. Semester

Amerikanische Literatur

2 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

obligatorisch

Literaturwissenschaft – Vertiefungsmodule
Sofern das Fach Englisch als erstes Fach studiert wird, müssen insgesamt drei Vertiefungsmodule zur Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft belegt werden; die Noten von zwei Vertiefungsmodule sind staatsexamensrelevant.
Sofern das Fach Englisch als zweites Fach studiert wird, müssen insgesamt zwei Vertiefungsmodule zur Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft oder Kulturwissenschaft belegt werden; die Noten sind staatsexamensrelevant.

Literarische Gattungen und Gattungstheorien II

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder Hausarbeit und Mündliche Prüfung

5/50

zwei Aufbaumodule

wahl-obligatorisch.

5.-8. Semester

Themen, Motive, Autoren der englischsprachigen Literatur II

2 SWS

5

ja

Englische Literatur im Kontext

2 SWS

5

ja

TOT/LC/PPT/Ref

US Regionen/Ethnien/
neue Englische Literaturen

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

Themen, Genres, Epochen der amerikanischen Literatur

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

Kulturwissenschaft - Aufbaumodule (zwei der vier Aufbaumodule müssen gewählt werden, eines davon ist das Modul Anglo-amerikanische Geschichte)

 

Kulturwissenschaft 1
Anglo-amerikanische Geschichte

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

nein

Basismodul
Einführung

obligatorisch

ab 2. Semester

 

Kulturwissenschaft 2
Anglo-amerikanische Kultur und Gesellschaft der Gegenwart

2 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

wahl-obligatorisch

ab 2. Semester

 

Kulturwissenschaft Großbritannien Britisches Weltreich

2 SWS

5

ja

 

Kulturwissenschaft USA Amerikanismus und Demokratie

2 SWS

5

ja

 

Kulturwissenschaft  - Vertiefungsmodule
Sofern das Fach Englisch als erstes Fach studiert wird, müssen insgesamt drei Vertiefungsmodule zur Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft belegt werden; die Noten von zwei Vertiefungsmodule sind staatsexamensrelevant.
Sofern das Fach Englisch als zweites Fach studiert wird, müssen insgesamt zwei Vertiefungsmodule zur Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft oder Kulturwissenschaft belegt werden; die Noten sind staatsexamensrelevant.

 

Kulturwissenschaft 1
Geschichte der USA

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

5/50

Anglo-amerikanische Geschichte und ein weiteres Aufbaumodul

wahl-obligatorisch

ab 4. Semester bzw. ab 5. Semester

 

Kulturwissenschaft 2
Geschichte Großbritanniens

2 SWS

5

ja

 

Britische und Amerikastudien interkulturell vergleichend I
Politische Kultur

2 SWS

5

ja

ab 3. Semester

 

Britische und Amerika-studien interkulturell vergleichend II
Sozialgeschichte

2 SWS

5

Ja

 

Britische und Amerikastudien interkulturell vergleichend III
Wirtschaftskultur

2 SWS

5

ja

 

Sprachpraxis

 

Language Practice 1

6 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1.-2.

 

Language Practice 2

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

nein

Language Practice 1

obligatorisch

3.-4.

 

Language Practice 3 +

Language Practice 4

11 SWS

10

ja

Klausur

10/50

Language Practice 2

obligatorisch

5. und 6.-9.

 

Fachdidaktik

 

Einführung: Von der Theorie zur Praxis

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

keine

 

1. - 4. Semester

 

Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs

6 SWS

5

ja

Projekt:
Unterrichtsentwürfe 50 %

Unterricht & Reflexion 50 %

5/50

Einführung: Von der Theorie zur Praxis

 

2. - 4. Semester

 

Studien in Methodologie

4 SWS

5

ja

Praktikums-reflektion

nein

Grundlagen des Fremdsprachen-erwerbs

 

5.- 8. Semester

 


 

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen im Fach Englisch

 

Modulname

Schlüsselqualifikationen

Zeitaufwand in Stunden

Basismodul: Einführung in das Studium der englisch/amerikanischen Literaturwissenschaft

 

Basismodul: Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft

 

Basismodul: Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft

Erlernen der Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens

Kompetenz hinsichtlich der formalen Aspekte wissenschaftlichen Schreibens

Einführung in die Grundlagen von Präsentationstechniken wissenschaftlicher Ergebnisse

50

Erwerb von Grundlagen des fachspezifischen Bibliographierens und Zitierens

Kennenlernen der wichtigsten fachrelevanten Handbücher und Nachschlagewerke

30

Selbständige Literaturrecherche

Selbständige Bibliotheks- und Archivrecherche

Möglichkeiten und Grenzen fachspezifischer Internet-Recherche

40

Fähigkeit, wissenschaftliche Ergebnisse in angemessener Form mündlich und schriftlich zu präsentieren

30

Summe des Zeitaufwandes FSQ:

150