Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 2


Senat


Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Bestimmungen
zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.2005

 

vom 14.05.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA S. 102) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.2005 beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.2005 (ABl. 2005, Nr. 4, S. 1) werden, wie folgt, geändert:

 

(1) In § 1 Abs. 2 wird der letzte Satz geändert in: „Den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen sind Übersichten zum Studiengang bzw. Studienprogramm beigefügt.“

 

(2) § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ein Studiengang besteht aus fachwissenschaftlichen Modulen, aus Modulen zu den Allgemeinen und Fachspezifischen Schlüsselqualifikationen im Umfang von jeweils 10 LP und der Abschlussarbeit (§ 20 Abs. 2). Innerhalb der fachwissenschaftlichen Module sind ein oder mehrere externe Praktika im Umfang von zusammen maximal 20 LP möglich. Im Studiengang bzw. Studienprogramm kann ein Teil der fachwissenschaftlichen Module von anderen Lehreinheiten angeboten werden (Importmodule).“

 

(3) § 9 Abs. 7 wird geändert und, wie folgt, neu gefasst:

(7) Leistungspunkte eines Moduls gemäß § 9 Abs. 3 werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn alle geforderten Studienleistungen erbracht und alle Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen bestanden sind.“

 

(4) In § 10 Abs. 3 wird der letzte Halbsatz gestrichen.

 

(5) § 14 werden die Abs. 2 und 6 zusammengeführt und wie folgt geändert:

„(2) Jedes Modul muss mindestens eine Leistung (Modulleistung) oder eine Kombination von bestimmten Leistungen (Modulteilleistungen) vorsehen. Modulteilleistungen und Modulleistungen sind Prüfungsleistungen und werden studienbegleitend abgelegt. Modulteilleistungen und Modulleistungen können in verschiedenen Formen erbracht werden, u.a. durch Klausur, Hausarbeit, mündliche Prüfung. Studienleistungen sind Leistungen, die innerhalb eines Moduls erbracht werden und nicht in die Modulnote eingehen. Diese Studienleistungen können in verschiedenen Formen erbracht werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.“

 

(6) § 14 Abs. 3 wird ergänzt:

„… in Verbindung mit den Modulbeschreibungen. Werden Modulvorleistungen verlangt, ist durch den Modulverantwortlichen sicherzustellen, dass mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Prüfungsleistung die Modulvorleistungen erbracht  und aktenkundig gemacht worden sind.

Ein Modul ist bestanden, wenn alle geforderten Studienleistungen erbracht und alle Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen des Moduls bestanden sind.“

 

(7) § 14 Abs. 5 wird ergänzt und erhält folgende Fassung:

„(5) Leistungspunkte werden nur für erfolgreich abgeschlossene Module vergeben. Falls eine Modulleistung bzw. eine Modulteilleistung benotet wird, dann gilt die Leistung als erfolgreich erbracht, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet.“

 

(8) In § 14 wird die Nummerierung der Absätze nach Abs. 6 angepasst.

 

(9) In § 14 erhält der bisherige Abs. 7 die neue Nummer 6 und wird geändert:

„(6) Bei Nicht-Bestehen einer Modulteilleistung ist nur diese zu wiederholen und nicht alle bereits bestandenen Modulteilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist vom Studien- und Prüfungsausschuss, der für dieses Studienprogramm bzw. für diesen Studiengang zuständig ist, über eine nicht bestandene Modulteilleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren.“

 

(10) In § 14 erhält der bisherige Abs. 8 die neu Nummer 7 und wird geändert:

„(7) Bei Nicht-Bestehen von Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ist für insgesamt zehn Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen innerhalb eines Bachelor-Studiengangs, für insgesamt sechs Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen innerhalb eines Master-Studiengangs eine zweimalige Wiederholung möglich. Hiervon ausgenommen ist das Abschlussmodul Bachelor-Arbeit bzw. das Abschlussmodul Master-Arbeit, das nur einmal wiederholt werden darf. In den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen kann die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung die Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Studentin bzw. der Student ist vom Studien- und Prüfungsausschuss, der für dieses Studienprogramm bzw. für diesen Studiengang zuständig ist, über eine nicht bestandene  Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren.“

 

(11) In § 14 erhält der bisherige Abs. 9 die neu Nummer 8 und wird geändert:

„(8) Ist auch die zweite Wiederholung einer Modulleistung bzw. Modulteilleistung nicht bestanden, ist die Modulleistung endgültig nicht bestanden. Hierüber ist die Studentin bzw. der Student schriftlich zu benachrichtigen. Das endgültige Nicht-Bestehen eines Pflichtmoduls führt zum Ausschluss vom Studium; bei Wahlpflichtmodulen kann das Nicht-Bestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.“

 

(12) In § 14 wird der bisherige Abs. 10 ersatzlos gestrichen.

 

(13) § 15 Abs. 1 wird ergänzt und erhält folgende Fassung:

„(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn, spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn zu erfolgen. Zugelassen wird, wer im Studienprogramm bzw. Studiengang  immatrikuliert ist. Weitere Teilnahmevoraussetzungen regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.“

 

(14) § 15 Abs. 2 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„(2) Die Anmeldung zu den Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen und die Meldung zu deren Wiederholungen hat beim zuständigen Prüfungsamt spätestens vier Wochen vor der Leistung zu erfolgen und wird wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student die Anmeldung nicht drei Tage vor der Modulteilleistung bzw. der Modulleistung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung bzw. Modulteilleistung gilt als nicht angemeldet.“

 

(15) § 15 Abs. 3 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„(3) Die Festlegung der Termine und der Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden in den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Die Termine werden rechtzeitig, mindestens jedoch fünf Wochen vor der Modulleistung bzw. Modulteilleistung bekannt gegeben.“

 

(16) In § 17 wird ein neuer Abs. 14 eingefügt:

„(14) Die Studierenden sind verpflichtet, einmal im Semester ihre Prüfungsergebnisse in Erfahrung zu bringen. Der Informationspflicht des Prüfungsamtes wird durch individuelle schriftliche Benachrichtigung, öffentlich zugängliche Aushänge oder durch Veröffentlichung in elektronischen Medien nachgekommen. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.“

 

(17) § 18 wird geändert und, wie folgt, neu gefasst:

„Das für den Studiengang bzw. das Studienprogramm zuständige Prüfungsamt organisiert die administrative Vorbereitung der Prüfungsverfahren und verwaltet die Studien- und Prüfungsdaten und -dokumente. Für die administrative Durchführung des Prüfungsverfahrens ist das Prüfungsamt des Modulanbieters zuständig. Das Prüfungsamt unterstützt die Studien- und Prüfungsausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im administrativen Bereich.“

 

(18) § 19 Abs. 3: das Wort „Teilleistung“ wird durch das Wort „Modulteilleistung“ ersetzt.

 

(19) § 21 Abs. 3: das Wort „Teilleistung“ wird durch das Wort „Modulteilleistung“ ersetzt.

 

(20) § 28 wird neu eingefügt:

§ 28 Übergangsregelung

Soweit in Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen Bestimmungen enthalten sind, die von dieser Ordnung abweichen, treten die Bestimmungen dieser Ordnung an deren Stelle.“

 

Artikel II

 

 

Für Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im vierten oder einem höheren Fachsemester befinden, gelten auf schriftlichen Antrag die Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.2005 fort.

 

Artikel III

 

Der Senat hat diese Ordnung am 14.05.2008 beschlossen.

 

Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bekannt gegeben und tritt am 01.10.2008 in Kraft.

 

Halle (Saale), 30. Mai 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor