Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 59


Kanzler


Verwaltungsvorschrift der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zum Bezug von Sehhilfen für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen

 

vom 22.04.2008

 

§ 1
Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang die Kosten für spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen zu erstatten, wenn die Ergebnisse der Untersuchung und des Sehvermögens ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

 

§ 2
Verfahrensweise

 

(1) Anlaufstelle ist der Betriebsärztliche Dienst der Universität.

 

(2) Zuständige Betriebsärztin ist Frau Ulrike Jendrezok, Tel. 557-4488, Magdeburger Straße 20. (Terminvergabe: Tel. 557-1829)

 

(3) Durch diese wird eine gezielte arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem „Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeitsplätze“ (G 37) durchgeführt.

 

(4) Das Ergebnis dieser Untersuchung entscheidet über das Erfordernis einer Spezialbrille für Bildschirmarbeiten.

 

(5) Die Betriebsärztin stellt die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.

 

(6) Zusätzliche Untersuchungen durch niedergelassene Augenärzte zur Feststellung der Notwendigkeit einer entsprechenden Sehhilfe werden weder von den Kassen noch von der Universität bezahlt.

 

(7) Mit der betriebsärztlichen Bescheinigung kann ein beliebiger Optiker aufgesucht werden.

 

(8) Nach einem Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 27.02.1998 werden für Bildschirmarbeitsbrillen vom Arbeitgeber insgesamt Kosten in Höhe von maximal 50,00 € erstattet.  Über diesem Grenzbetrag liegende Kosten sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.

 

(9) In besonderen Fällen, insbesondere bei festgestellter relevanter Schwerbehinderung, ist eine höhere Kostenübernahme möglich, soweit nicht von anderen Leistungsträgern wie dem Integrationssamt beim Landesamt für Versorgung und Soziales die Kosten übernommen werden.

 

(10) Nach Erhalt der Sehhilfe ist die Originalrechnung hierüber vom Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen und zusammen mit der von der zuständigen Betriebsärztin ausgestellten ärztlichen Bescheinigung an den Stab Arbeits- und Umweltschutz zu übersenden:

 

Postanschrift:

Martin-Luther-Universität  Halle-Wittenberg

Der Kanzler

Stab Arbeits- und Umweltschutz

06099 Halle (Saale)

 

§ 3
Inkrafttreten

 

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Sie ersetzt die Vorschrift vom 20.03.2003 (ABl. 2003, Nr. 2, S. 53).

 

Halle (Saale), 22. April 2008

 

 

Dr. Martin Hecht

Kanzler