MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 59
Verwaltungsvorschrift
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zum Bezug von Sehhilfen für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen
vom
22.04.2008
§ 1
Rechtliche Grundlagen
Gemäß
§ 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung sind den Beschäftigten im erforderlichen
Umfang die Kosten für spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an
Bildschirmarbeitsplätzen zu erstatten, wenn die Ergebnisse der Untersuchung und
des Sehvermögens ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale
Sehhilfen nicht geeignet sind.
§ 2
Verfahrensweise
(1)
Anlaufstelle ist der Betriebsärztliche Dienst der Universität.
(2)
Zuständige Betriebsärztin ist Frau Ulrike Jendrezok, Tel. 557-4488, Magdeburger
Straße 20. (Terminvergabe: Tel. 557-1829)
(3)
Durch diese wird eine gezielte arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem
„Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeitsplätze“ (G 37) durchgeführt.
(4)
Das Ergebnis dieser Untersuchung entscheidet über das Erfordernis einer
Spezialbrille für Bildschirmarbeiten.
(5)
Die Betriebsärztin stellt die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.
(6)
Zusätzliche Untersuchungen durch niedergelassene Augenärzte zur Feststellung
der Notwendigkeit einer entsprechenden Sehhilfe werden weder von den Kassen
noch von der Universität bezahlt.
(7)
Mit der betriebsärztlichen Bescheinigung kann ein beliebiger Optiker aufgesucht
werden.
(8)
Nach einem Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 27.02.1998 werden für
Bildschirmarbeitsbrillen vom Arbeitgeber insgesamt Kosten in Höhe von maximal
50,00 € erstattet. Über diesem
Grenzbetrag liegende Kosten sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.
(9)
In besonderen Fällen, insbesondere bei festgestellter relevanter
Schwerbehinderung, ist eine höhere Kostenübernahme möglich, soweit nicht von
anderen Leistungsträgern wie dem Integrationssamt beim Landesamt für Versorgung
und Soziales die Kosten übernommen werden.
(10)
Nach Erhalt der Sehhilfe ist die Originalrechnung hierüber vom Arbeitnehmer
unterschriftlich zu bestätigen und zusammen mit der von der zuständigen
Betriebsärztin ausgestellten ärztlichen Bescheinigung an den Stab Arbeits- und
Umweltschutz zu übersenden:
Postanschrift:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Der
Kanzler
Stab
Arbeits- und Umweltschutz
06099
Halle (Saale)
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Sie ersetzt die Vorschrift
vom 20.03.2003 (ABl. 2003, Nr. 2, S. 53).
Halle
(Saale), 22. April 2008
Dr.
Martin Hecht
Kanzler