Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 54


Naturwissenschaftliche Fakultät I


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Biologie im Studiengang
Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 23.01.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Biologie im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage:
Studienfachübersicht

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                                                       

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Biologie im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Biologie im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Biologie werden folgende Kompetenzen erworben:

 

(1) Das Studium bereitet die Studierenden auf die spätere Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer an Gymnasien / Sekundarschulen vor. Es soll Begriffe, Inhalte und Methoden der Biologie und Biologiedidaktik vermitteln und für die Durchführung von biologischen Untersuchungen und Experimenten erforderliche Fertigkeiten ausbilden.

 

(2) Die künftige Lehrerin bzw. der künftige Lehrer soll ein solides Fachwissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die sie bzw. ihn befähigt, diese in geeigneter Form in den Unterricht einzubringen. Die fachliche Ausbildung soll auch so in die Tiefe gehen, dass die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit entwickelt wird.

 

(3) Im Hinblick auf die zunehmende fächerübergreifende Gestaltung des Biologieunterrichts werden spezielle fächerübergreifende Themen sowie fächerübergreifende Lehr- und Lernkonzepte in die Lehrveranstaltungen einbezogen.

(4) Im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen werden insbesondere die Wechselwirkungen zwischen Lebewesen und ihrer Umwelt, ihre evolutive Entwicklung und der gesellschaftliche Bezug der Biologie, z. B. ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft, herausgearbeitet.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

In das Studienfach Biologie können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Lehramtsstudium / das Diplom-Studium der Biologie zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen und die Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen und Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen. Vorlesungen erfordern eine umfangreiche Nachbereitung im Selbststudium;

b.         Seminare: Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter Mitarbeit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch Referate und Diskussionen in kleinen Gruppen. Aufbereitung der im Selbststudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;

c.         Projektseminare: dienen der Vertiefung bestimmter Fachrichtungen. Im Mittelpunkt steht die theoretische und experimentelle Bearbeitung eines komplexen biowissenschaftlichen Projekts unter Anleitung und im Team;

d.         Übungen: Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen durch Lösen bestimmter Aufgaben unter Anleitung;

e.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in kleinen Gruppen unter studentischer Anleitung;

f.          Praktika: Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten mit verstärkt selbstständiger Tätigkeit Einzelner oder kleiner Gruppen

·           Laborpraktika: Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Versuchen zu biologischen Fragestellungen. Erlernen zielgerichteter methodischer Vorgehensweisen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Spezialgeräte;

·           Geländepraktika: Erwerb von Formenkenntnis; Beobachtung des Verhaltens von Organismen, Erfassung biologischer Phänomene und ihrer ökologischen Grundlagen;

g.         Exkursionen: Vertiefung von Artenkenntnissen unter wissenschaftlicher Leitung;

h.         Schulpraktika: Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung;

i.           Kolloquien: Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge und Diskussionen unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars als computerunterstützte Präsentation;

c.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit, max. 10 Seiten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste selbstständig wissenschaftliche Arbeit, die die Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation wissenschaftlicher Erkenntnisse mit Unterstützung durch die Lehrenden mit kritischer Diskussion auftretender Fragen umfasst, max. 120 Seiten;

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60-90 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsprotokoll: ein Daten- oder Ergebnisprotokoll mit Auswertung/Diskussion max. 10 Seiten;

g.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung, max. 5 Seiten;

h.         Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit, max. 5 Seiten;

i.           Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit, max. 5 Seiten;

j.           Testat: Kombination von theoretischer und praktischer Prüfung als Abschluss der Bestimmungsübungen von in der Regel 60 bis 90 Minuten Dauer;

k.         Bericht über Geländepraktika, max. 10 Seiten;

l.           Lehrprobe: Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Biologieunterricht.

 

(2) Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen und Modulteilleistun­gen können wiederholt werden.

 

(3) Für maximal drei Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ist eine zweite Wiederholung möglich. Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in diesen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist spätestens innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen und zur Modulleistung erfolgen separat; sie können aber zeitgleich durchgeführt werden. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Die Anmeldung zur Modulleistung der Module hat bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen. Die Anmeldung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen werden. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienfach wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Biologie ein Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät I / Biowissenschaften am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 13.02.2008 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


 

Anlage
Studienfachübersicht

 

Übersicht über das Fach Lehramt Biologie am Gymnasium - 80 Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontakt-studium
(Veranstal-
tungsdauer
in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teinahmevoraus-setzungen1

Empfehlung
Studien-semester

Physiologie

10

10

ja

Klausur

10/50

keine

2. und 3. Semester

Ökologie

5

5

ja

Klausur

5/50

Modul Zoologie/Botanik

2./4. Semester

Grundlagen der Chemie

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

keine

1. Semester

Grundlagen der Biochemie

4

5

nein

Leistg.Prakt./Protokoll

nein

keine

5. Semester

Grundlagen der Zellbiologie

3

5

nein

Klausur

5/50

keine

1. Semester

Grundlagen der Genetik

3

5

nein

mündliche Prüfung

5/50

keine

3./4. Semester

Grundlagen der Mikrobiologie

3

5

ja

mündliche oder schriftliche Prüfung

nein

Modul Biochemie

4. Semester

Allgemeine Zoologie

6

5

nein

mündliche oder schriftliche Prüfung

nein

keine

1./2. Semester

Evolutionsbiologie und Biodiversität

5

5

nein

Klausur

5/50

Vorl. Allg. Zool.

1.-4. Semester

Allgemeine Botanik

5

5

nein

Prüfung

nein

keine

1. Semester

Spezielle Botanik

5

5

ja

Klausur, Testat

5/50

keine

3. Semester

Entwicklungsbiologie/
Humanbiologie

5

5

ja

mündliche Prüfung

5/50

Allgemeine Zoologie und Physiologie

WS

oder

 

 

 

 

 

 

 

Verhaltensbiologie/
Humanbiologie

6

5

ja

mündliche Prüfung

5/50

Module, Zoologie, Phys.

5. Semester

Wahlmodule2

8

15
(3 x 5 LP)

ja/nein

mündliche oder schriftliche Prüfung

nein

Grundvorlesungen

ab 3. Semester

 

1 Um auch das Studium so frei wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig getroffen werden.

2 Zweitfach Gymnasium: 10 LP, 2 Wahlmodule je 5 LP


Übersicht über das Fach Lehramt Biologie am Gymnasium - 15 Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontakt-studium
(Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teinahmevoraus-setzungen1

Empfehlung
Studien-semester

Allgemeine und spezielle Biologiedidaktik

6

10

nein

Prüfung
(mündlich und schriftlich)

10/50

keine

4. oder 6. Semester

Biologiedidaktische Praktika

4

5

nein

Prüfung/Protokolle

nein

keine

5. Semester

 

1 Um auch das Studium so frei wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig getroffen werden.


Übersicht über das Fach Lehramt Biologie an Sekundarschulen - 65 Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontakt-studium
(Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teinahmevoraus-setzungen1

Empfehlung
Studien-semester

Physiologie
(Tier- oder Pflanzenphysiologie)

5

5

ja

Klausur

5/40

keine

2. oder 3. Semester

Ökologie

5

5

ja

Klausur

5/40

Modul Zoologie/Botanik

2./4. Semester

Grundlagen der Chemie2

4

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

keine

1. Semester

Grundlagen der Biochemie

4

5

nein

Leistg.Prakt./Protok.

nein

keine

5. Semester

Grundlagen der Zellbiologie

3

5

nein

Klausur

5/40

keine

1. Semester

Grundlagen der Genetik

3

5

nein

Prüfg./Protokolle

5/40

keine

3./4. Semester

Grundlagen der Mikrobiologie

3

5

ja

mündliche oder schriftliche Prüfung, Protokoll

nein

Modul/Bioch.

4. Semester

Allgemeine Zoologie

6

5

nein

mündliche oder schriftliche Prüfung

nein

keine

1./2. Semester

Evolutionsbiologie und Biodiversität

5

5

nein

mündliche Prüfung

5/40

Vorl. Allg. Zool.

1.-4. Semester

Allgemeine Botanik

5

5

nein

mündliche oder schriftliche Prüfung

nein

keine

1. Semester

Spezielle Botanik

5

5

ja

mündliche Prüfung

5/40

keine

3. Semester

Entwicklungsbiologie/
Humanbiologie

5

5

nein

mündliche oder schriftliche Prüfung

nein

Allgemeine Zoologie

WS

Verhaltensbiologie/
Humanbiologie

6

5

ja

mündliche oder schriftliche Prüfung

nein

Module, Zoologie, Phys.

5. Semester

 

1 Um auch das Studium so frei wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig getroffen werden.

2 entfällt für Zweitfach Sekundarschule


Übersicht über das Fach Lehramt Biologie an Sekundarschulen - 15 Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontakt-Studium
(Veranstal-tungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Eingang in die Abschluss-note

Teinahmevoraus-setzungen1

Empfehlung
Studien-semester

Allgemeine und spezielle Biologiedidaktik

6

10

nein

Prüfung
(mündlich und schriftlich)

10/40

keine

4. oder 6. Semester

Biologiedidaktische Praktika

2

5

nein

Prüfung und Protokolle

nein

keine

5. Semester

 

1 Um auch das Studium so frei wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig getroffen werden.


Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

 

Modultitel

Schlüsselqualifikationen

Zeitaufwand in Stunden

Wahlmodule Biologie

Kenntnisse über fachliche Sachverhalte

Grundstrukturen des fachlichen Denk-, Erkenntnis- und Kommunikationsprozesses

Biologische Arbeitstechniken

Grundlagen fachlichen Lehrens und Lernens

gesamt 150 h

Allg. und spez. Biologiedidaktik

Kommunikations- und Vermittlungstechniken

Biologie-didaktische Praktika

Grundlagen fachlichen Lehrens und Lernens

Summe des Zeitaufwandes FSQ (mindestens 150 h):