MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 49
Studien-
und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang das StudienprogrammBiochemie
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180
Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
16.05.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und §77 Abs.
2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004
(GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen
zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das den Bachelor-Studienprogramm Studiengang Biochemie
(180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 7 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul
und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 11 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1) Diese Studien- und
Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu
Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms
Studiengangs
Biochemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180
Leistungspunkte) der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften).
(2) Diese Studien- und
Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das
Studium der Biochemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms Studiengangs
(1) Die
Biochemie ist eine Wissenschaft, die mit vorwiegend chemischen, physikalischen
und molekularbiologischen Methoden die Lebensvorgänge in Organismen aller
Organisationsstufen untersucht und damit die grundlagen- und anwendungsorientierte
Forschung vieler Gebiete der Biologie, Medizin und Landwirtschaft bestimmt.
Ziel des Studiums ist es, den Studierenden die für eine erfolgreiche
wissenschaftliche und berufliche Entwicklung erforderlichen Fachkenntnisse,
Fertigkeiten und Mobilität zu vermitteln und sie auf ihre Verantwortung in
Beruf und Gesellschaft vorzubereiten. Dem experimentellen Charakter der
Biochemie entsprechend, erfolgt die Wissensvermittlung außer in Vorlesungen,
Seminaren und Übungen auch durch zahlreiche Praktika. Den Studierenden werden
die theoretischen und methodischen Grundkenntnisse der Biochemie und
Biotechnologie auf der Basis einer breiten naturwissenschaftlich-mathematischen
Grundausbildung vermittelt. Das Studium soll logisch-analytisches Denken und
systematisch-wissenschaftliches Arbeiten schulen, sowie die Fähigkeit zu
praxisrelevanten Entwicklungen in der biochemischen und biotechnologischen
Forschung fördern.
(2) Im Bachelor-Studiengang Biochemie sollen die
Absolventinnen und Absolventen befähigt werden, durch wissenschaftliche Arbeit
und/oder entsprechendes Urteilsvermögen auf den Gebieten der Biochemie und der
Biotechnologie die ihnen gestellten Aufgaben und Anforderungen in Industrie,
Hochschule, Forschungsinstituten oder Verwaltung zu erfüllen.
(3) Die Studieninhalte und der Studienplan des
Bachelor-Studiengangs Biochemie sind so gestaltet, dass den Studierenden in den
Semestern 1-4 wesentliche Grundlagen der Mathematik, Biologie, Physik, Chemie
und Biochemie vermittelt werden. Im 5. und 6. Semester können die Studierenden
nach eigener Wahl Schwerpunkte in verschiedenen Bereichen der Biochemie und
Biotechnologie setzen. Näheres dazu unter § 6.
(4) Mit dem Studiengang soll die internationale
Durchlässigkeit zwischen verschiedenen nationalen universitären
Ausbildungssystemen gefördert und damit die Attraktivität des
Biochemie-Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhöht
werden.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Für die
Studienfachberatung und in Prüfungsangelegenheiten steht in der
Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften) eine Studien- und
Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung.
(1) Qualifikation für den Bachelor-Studiengang Biochemie ist das Zeugnis
der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Das Bachelor-Studium Biochemie verlangt aktive Kenntnisse der
englischen Sprache und der Informatik. Die Kenntnisse sollten bei Studienbeginn
vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern erworben werden.
(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent der Studienplätze, mindestens
jedoch ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt zum Wintersemester.
(1)
Die Studieninhalte werden in Form von Modulen angeboten. Der Aufbau des Studiengangs,
Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen,
Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie
der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung. Die
Studiengangübersicht ist auf den Studienbeginn im Wintersemester ausgelegt und
dient den Studentinnen und Studenten als Empfehlung für einen sachgerechten
Aufbau des Studiums.
(2) Das Bachelor-Studium Biochemie gliedert sich in die
Grundlagen-Module (115 LP), allgemeine Schlüsselqualifikationen (10 LP) und
fachspezifische Schlüsselqualifikationen (300 Stunden; diese integriert in
Modulen des 2. bis 6. Semesters), qualifizierende Spezialisierungsmodule im 5.
und 6. Semester (zusammen 40 LP) und das Modul Bachelor-Arbeit (15 LP) (§12).
(3) Folgende Pflicht-Module sind zu absolvieren: Mathematik C (8 LP),
Mathematik CIII (Stochastik) (4 LP), Allgemeine und anorganische Chemie (10 LP),
Experimentalphysik (11 LP), Grundlagen der Biologie (10 LP), Physikalische
Chemie (8 LP), Organische Chemie und Naturstoffchemie (25 LP), Genetik (10 LP),
Allgemeine Biochemie und Zellbiologie (19 LP), Mikrobiologie und molekulare
Methoden (10 LP), Biochemie und Biotechnologie für Fortgeschrittene (25 LP),
Bachelor-Arbeit (15 LP).
Im 5. und 6. Semester werden
wahlobligate Module angeboten, aus
denen der Studierende 15 LP erbringen muss.
(4) Folgende Module werden
im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen: Rhetorik,
Argumentation und Präsentation, Wissenschaftliches Schreiben, Mündliche und
schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft, Fachkurse in Englisch und
Englisch für Naturwissenschaftler, Fachkurse in Informatik. Aus diesen Modulen
müssen 2 Module im Umfang von je 5 LP gewählt werden.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studiengang Biochemie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Vorlesungen dienen der Vermittlung von allgemeinen Überblicken und
grundlegenden Zusammenhängen und der Vermittlung von Spezialkenntnissen auf
einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen
Forschungsergebnissen. Vorlesungen erfordern eine umfangreiche Nachbereitung im
Selbst Studium;
b.
Seminare: Seminare
dienen der Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter Mitarbeit
aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch Referate und Diskussionen in kleinen
Gruppen. Seminare dienen ferner der Aufbereitung und Vertiefung der im
Selbststudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. In Seminaren lernen die
Studierenden, wissenschaftliche Fragestellungen selbstständig zu erarbeiten und
hierüber sachgerecht und kritisch zu referieren und zu diskutieren. Seminare dienen damit der Anleitung der Studentinnen und Studenten zu
selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit;
c.
Projektseminare:
Projektseminare dienen der Vertiefung bestimmter Fachrichtungen als
Vorbereitung der Bachelor-Arbeit. Im Mittelpunkt steht die theoretische und
experimentelle Bearbeitung eines komplexen wissenschaftlichen Projekts unter
Anleitung und im Team;
d.
Übungen: Übungen dienen
dem Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen
durch Lösen exemplarischer Aufgaben unter Anleitung. Übungen dienen ferner der Selbstkontrolle des Wissenstandes und der
Anleitung der Studentinnen und Studenten zu selbstständigem wissenschaftlichem
Denken;
e.
Tutorien: Tutorien
begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder
fachwissenschaftliche Fragestellungen in kleinen Gruppen unter studentischer
Anleitung;
f.
Praktika:
Praktika dienen dem Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten mit
verstärkt selbständiger Tätigkeit Einzelner oder kleiner Gruppen;
Laborpraktika: Laborpraktika
dienen der Planung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und Referieren von
Versuchen zu naturwissenschaftlichen Fragestellungen. Laborpraktika dienen
ferner dem Erlernen zielgerichteter methodischer Vorgehensweise unter Einbeziehung
wissenschaftlicher Spezialgeräte. In Praktika werden die Studenten in der
sorgfältigen Anlage, Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten
geschult und zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit hingeführt;
g.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 12;
h.
Exkursionen;
i.
Kolloquien:
Kolloquien dienen der Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge
und Diskussion unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät I
(Biowissenschaften) der akademische Grad
Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
b.
Schriftliche
Prüfung (Klausur): Eine Klausur dauert in der Regel 60 bis 120 Minuten;
c.
Testat:
Ein Testat ist eine Kombination von theoretischer und praktischer Prüfung als
Abschluss eines Praktikumsteils. Es dauert in der Regel 60 bis 120 Minuten;
d.
Praktikumsprotokoll:
Das Praktikumsprotokoll ist eine Tätigkeits- und Ergebnisbeschreibung mit
Auswertung zur Vorlage bei der Praktikumsleiterin bzw. beim Praktikumsleiter;
e.
Wissenschaftlicher
Vortrag (Referat): In einem Referat werden entweder die Ergebnisse eines
Praktikums oder der Inhalt wissenschaftlicher Literatur vorgetragen. Der
Vortrag dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
f.
Hausarbeit:
Eine Hausarbeit ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;
g.
Bachelor-Arbeit:
Näheres unter § 12;
In Gruppenarbeiten muss der
individuelle Anteil des Einzelnen an der Gesamtleistung nachprüfbar sein.
(2) Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen und
Modulteilleistungen können wiederholt werden. Für maximal drei Modulleistungen
bzw. Modulteilleistungen ist eine zweite Wiederholung möglich. Gemäß § 14 Abs.
8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Modulteilleistungen des Moduls
Bachelor-Arbeit können gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur
einmal wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist
spätestens innerhalb von 2 Semestern nach der nicht bestandenen Prüfung zu
wiederholen. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
(4) Sollten von
Studierenden Modulleistungen erbracht werden, die über den vorgegebenen
Studienplan hinausgehen, so hat die Studierende bzw. der Studierende
schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären, welche Noten in die Bildung
der Gesamtnote des Studiengangs eingehen sollen. Andernfalls erfolgt die
Bewertung der Studienleistungen in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Erbringung.
(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der
jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studiengangübersicht und den Modulbeschreibungen des Studiengangs.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen zuvor
durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldungen zum Modul und zur Modulleistung erfolgen separat;
sie können aber zeitgleich durchgeführt werden. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen
übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen
der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
Für den Studiengang wird von
den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Biochemie und
Biotechnologie ein Studien- und Prüfungsausschuss bestimmt, der vom
Fakultätsrat bestätigt wird. Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus
drei Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin
bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Die Bachelor-Arbeit ist eine selbstständig angefertigte und
verfasste wissenschaftliche Arbeit. Diese umfasst entweder die Planung,
Durchführung, Auswertung, Dokumentation und kritische Diskussion
wissenschaftlicher Experimente (praktische Arbeit) oder die Analyse,
Auswertung, Dokumentation und kritische Diskussion eines aktuellen
wissenschaftlichen Themenbereiches (theoretische Arbeit). Die Bachelor-Arbeit
wird mit Unterstützung durch die Lehrenden durchgeführt.
(2) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie
bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15
Leistungspunkten. Beide Teilleistungen müssen mindestens mit der Note
„ausreichend“ bestanden sein.
(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 135
Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich absolviert hat.
(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel im sechsten
Semester über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer
durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer
betreut. Sie umfasst eine Studienleistung von maximal 12 Wochen. Der Abgabetag
der Bachelor-Arbeit wird aktenkundig gemacht.
(5) Die Bachelor-Arbeit, die nicht mehr als 50 Seiten umfassen soll,
soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb
der vorgegebenen Frist einen Befund zu erheben, darzustellen und auszuwerten.
Die Bachelor Arbeit muss sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer
Form abgegeben werden.
(6) Die mündliche Leistung findet nach Bewertung der Bachelor-Arbeit in
Form einer Verteidigung statt, bei der mindestens eine Professorin bzw. ein
Professor und eine weitere promovierte Lehrende bzw. ein weiterer promovierter Lehrender
anwesend sein müssen. In der Verteidigung sollen die Studierenden zeigen, dass
sie die Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit mündlich darzustellen wissen
sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und
vertiefen können.
(7) Die Bewertung der Bachelor-Arbeit und der mündliche Leistung
erfolgt im Verhältnis 3 zu 1.
(8) Die schriftlichen wie auch die mündlichen Teile der Bachelor-Arbeit
können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgelegt werden. Der
Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung.
(9) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 31. Januar
2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
Grundlagenmodule (Pflicht) |
|
|
|
|
|
|
|
Mathematik C |
6 |
8 |
ja |
Klausuren |
8/170 |
nein |
1. und 2. Semester |
Mathematik CIII (Stochastik) |
3 |
4 |
nein |
Klausur |
4/170 |
nein |
1. Semester |
Allgemeine und anorganische Chemie im Nebenfach
(AC-NIV) |
10 |
10 |
ja |
Klausur |
10/170 |
nein |
1. Semester |
Experimentalphysik Export C |
10 |
11 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
11/170 |
nein |
1. und 2. Semester |
Grundlagen der Biologie
für Biochemiker |
10 |
10 |
ja |
Klausur |
10/170 |
ja |
1. und 2. Semester |
Physikalische Chemie für Biochemiker |
9 |
8 |
ja |
Klausur |
8/170 |
nein |
2. Semester |
Organische Chemie / Naturstoffchemie (FSQ) |
25 |
25 |
ja |
Organische Chemie: Klausur oder mündliche Prüfung, Naturstoffchemie:
Klausur oder mündliche Prüfung |
25/170 |
ja |
2. und 3. Semester |
Allgemeine Biochemie und Zellbiologie (FSQ) |
16 |
19 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
19/170 |
ja |
3. und 4. Semester |
Genetik für Biochemiker |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
10/170 |
nein |
3. Semester |
Mikrobiologie und molekulare Methoden für Biochemiker |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
10/170 |
nein |
4. Semester |
Spezialisierungsmodul (Pflicht) |
|
|
|
|
|
|
|
Biochemie und Biotechnologie für Fortgeschrittene
(FSQ) |
20 |
25 |
nein |
Klausuren oder mündliche Prüfungen |
25/170 |
ja |
5. und 6. Semester |
Spezialisierungsmodule (Wahlpflicht; 3 müssen belegt
werden) |
|
|
|
|
|
|
|
Praktikum Technische Biochemie (FSQ) |
5 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5. und 6. Semester |
Praktikum Molekularbiologie (FSQ) |
5 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5. und 6. Semester |
Praktikum Enzymkinetik (FSQ) |
5 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5. und 6. Semester |
Praktikum Biophysikalische Chemie (FSQ) |
5 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5. und 6. Semester |
Praktikum Molekulare Genetik für Biochemiker (FSQ) |
5 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5. und 6. Semester |
Praktikum Pflanzen- und Ökobiochemie (FSQ) |
5 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5. und 6. Semester |
Allgemeine Schlüsselqualifikationen |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl 2 x 5 |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
- |
- |
1. bis 6. Semester |
Bachelor-Arbeit |
15 |
15 |
nein |
Bachelor-Arbeit, |
15/170 |
-ja |
6. Semester |