Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 44


Naturwissenschaftliche Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Biologie (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.05.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Nr. 8 und  77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prü­fungsordnung für den Bachelor-Studiengang Biologie (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studiengangs  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   2

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Aufbau des Studiengangs  3

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 8 Abschlussbezeichnung  4

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  5

§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 12 Bachelor-Arbeit 6

§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  6

§ 14 Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studiengangübersicht 8

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Biologie (180 Leistungspunkte) der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium im Bachelor-Studiengang Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studiengangs

 

(1) Ziel des Studiengangs ist es, den Studierenden die theoretischen und methodischen Grundkenntnisse der Biologie auf der Basis einer breiten naturwissenschaftlichen Grundausbildung zu vermitteln. Es soll in systematisch- wissenschaftliches Arbeiten einführen und logisch-analytisches Denken schulen.

 

(2) Im Bachelor-Studiengang sollen die Absolventinnen und Absolventen befähigt werden, durch wissenschaftliche Arbeit und/oder entsprechendes Urteilsvermögen auf dem Gebiet der Biologie die ihnen gestellten Aufgaben in Industrie, Hochschule, Forschungsinstituten oder Verwaltung zu erfüllen.

 

(3) Mit dem Studiengang soll die internationale Durchlässigkeit zwischen verschiedenen nationalen universitären Ausbildungssystemen gefördert und damit die Attraktivität des Biologie-Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhöht werden.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Für die Studienfachberatung und in Prüfungsangelegenheiten steht in der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften) eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Qualifikation für den Bachelor-Studiengang Biologie ist das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

 

(2) In den Bachelor-Studiengang Biologie können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrach­ten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Diplom-Studium der Biologie zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben.

 

(3) Das Bachelor-Studium Biologie verlangt aktive Kenntnisse der englischen Sprache. Die Kenntnisse sollten bei Studienbeginn vorhanden sein oder in den ersten zwei Semestern erworben werden.

 

(4) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester.

 

§ 6
Aufbau des Studiengangs

 

(1) Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im 5. und 6. Semester werden Projektmodule (jeweils 15 LP) wahlobligatorisch angeboten, aus denen sich die Studierenden zwei inhaltlich unterschiedliche Module auswählen. Die fachspezifischen Schlüsselqualifikationen sind in diesen Wahlpflichtmodulen integriert.

 

(3) Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen: Rhetorik, Argumentation und Präsentation, Wissenschaftliches Schreiben, Mündli­che und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft, Fachkurse in Englisch und Englisch für Naturwissenschaftler, Fachkurse in Informatik.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Biologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen und Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen. Vorlesungen erfordern eine umfangreiche Nachbereitung im Selbststudium;

b.         Seminare: Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter Mitarbeit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch Referate und Diskussionen in kleinen Gruppen. Aufbereitung der im Selbststudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;

c.         Projektseminare: dienen der Vertiefung bestimmter Fachrichtungen als Vorbereitung auf die Bachelor-Arbeit. Im Mittelpunkt steht die theoretische und experimen­telle Bearbeitung eines komplexen biowissenschaftlichen Projekts unter Anleitung und im Team;

d.         Übungen: Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen durch Lösen bestimmter Aufgaben unter Anleitung;

e.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in kleinen Gruppen unter studentischer Anleitung;

f.          Praktika: Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten mit verstärkt selbständiger Tätigkeit Einzelner oder kleiner Gruppen

·           Laborpraktika: Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Versuchen zu biologischen Fragestellungen. Erlernen zielgerichteter methodischer Vorgehensweise unter Einbeziehung wissenschaftlicher Spezialgeräte. In den Praktika werden die Studierenden in der sorgfältigen Anlage, Ausführung und Be­obachtung von eigenen Experimenten geschult und zu selbständiger wissen­schaftlicher Arbeit hingeführt;

·           Geländepraktika: Erwerb von Formenkenntnis; Beobachtung des Verhaltens von Organismen, Erfassung biologischer Phänomene und ihrer ökologischen Grundlagen;

g.         Exkursionen;

h.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 12;

i.           Kolloquien: Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge und Diskussion unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften) der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 90 Minuten Dauer;

c.         Testat: Kombination von theoretischer und praktischer Prüfung als Abschluss der Bestimmungsübungen von in der Regel 60 bis 90 Minuten Dauer;

d.         Praktikumsprotokoll: eine Tätigkeits- und Ergebnisbeschreibung mit Auswertung zur Vorlage bei der Praktikumsleiterin bzw. beim Praktikumsleiter;

e.         Wissenschaftlicher Vortrag (Referat): mit diesem werden entweder die Ergebnisse eines Praktikums oder der Inhalt wissenschaftlicher Literatur referiert. Der Vortrag dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

f.          Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;

g.         Berichte über Geländepraktika;

h.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 12.

 

In Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil des Einzelnen an der Gesamtleistung nachprüfbar sein.

 

(2) Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen und Modulteilleistungen können wiederholt werden. Für maximal drei Modulleistungen bzw. Modulteilleis­tungen ist eine zweite Wiederholung möglich. Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in diesen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu be­suchen. Die Modulteilleistungen des Moduls Bachelor-Arbeit können gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist spätestens innerhalb von 2 Semestern nach der nicht bestandenen Prüfung zu wiederholen. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

 

(4) Sollten von Studierenden Modulleistungen erbracht werden, die über den Studienplan hinausgehen, so hat die Studierende bzw. der Studierende schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären, welche Noten in die Bildung der Gesamtnote des Studienpro­gramms eingehen sollen. Andernfalls erfolgt die Bewertung der Studienleistungen in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Erbringung.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangüber­sicht und den Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteil­leistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen und zur Modulleistung erfolgen separat; sie können aber zeitgleich durchgeführt werden. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzel­heiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss

 

Für den Studiengang wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Biologie ein Studien- und Prüfungsausschuss gewählt, der vom Fakultätsrat bestätigt wird. Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 12
Bachelor-Arbeit

 

(1) Die Bachelor-Arbeit ist eine selbständig angefertigte und verfasste wissenschaftliche Arbeit. Diese umfasst entweder die Planung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und kritische Diskussion wissenschaftlicher Experimente (praktische Arbeit) oder die Analyse, Auswertung, Dokumentation und kritische Diskussion eines aktuellen wissenschaftlichen Themenbereichs (theoretische Arbeit). Die Bachelor-Arbeit wird mit Unterstützung durch die Lehrenden durchgeführt.

 

(2) Die Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten. Beide Teil­leistungen müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden sein.

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 135 Leistungspunkte im Stu­diengang erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut. Der Ausgabe- und Abgabetag der Bachelor-Arbeit wird aktenkundig gemacht.

 

(5) Die Bachelor-Arbeit, die nicht mehr als 50 Seiten umfassen soll, soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Befund zu erheben, darzustellen und auszuwerten.

 

(6) Die mündliche Leistung findet nach Bewertung der Bachelor-Arbeit in Form einer Verteidigung statt, bei der mindestens eine Professorin bzw. ein Professor und eine weitere promovierte Lehrende bzw. ein weiterer promovierter Lehrender anwesend sein muss. In der Verteidigung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die Arbeitser­gebnisse aus der Bachelor-Arbeit darzustellen wissen sowie diese im Gespräch prob­lem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen können. Die mündliche Leis­tung darf einmal wiederholt werden.

 

(7) Bachelor-Arbeit und mündliche Leistung werden 3 zu 1 gewertet.

 

(8) Auf Antrag kann das Modul Bachelor-Arbeit in englischer Sprache abgelegt werden. Über den Antrag entscheidet der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(9) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowis­senschaften) am 16.05.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 16.01.2008.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Be­kanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 31. Januar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Modultitel

Kontakstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Grundlagenmodule (Pflicht)

 

 

 

 

 

 

 

Zellbiologie

4

5

nein

Klausur

5/170

nein

1. Semester

Anorganische Chemie

4

5

ja

Klausur

5/170

nein

1. Semester

Organische Chemie

8

10

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

10/170

nein

1. Semester

Grundlagen der Zoologie

12

15

ja

Klausur

15/170

nein

1. und 2. Semester

Allgemeine Botanik und Pflanzenphysiologie

10

10

ja

Klausur

10/170

ja

2. Semester

Systematische Botanik und Biodiversität

9

10

ja

Klausur

10/170

nein

2. Semester

Physikalische Chemie

6

5

ja

Klausur

5/170

nein

2. Semester

Physiologie und Entwicklungsbiologie der Tiere und des Menschen

10

10

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

10/170

ja

3. Semester

Genetik

7

10

ja

Klausur

10/170

nein

3. Semester

Allgemeine Biochemie

4

5

nein

Klausur

5/170

ja

3. Semester

Physik

4

5

ja

Klausur

5/170

nein

3. Semester

Mikrobiologie und Molekulare Methoden

10

15

ja

Klausur

15/170

nein

4. Semester

Ökologie, Geobotanik und Biometrie

13

15

ja

Klausur

15/170

ja

4. Semester

Spezialisierungsmodule (Pflicht, Wahlpflicht: zwei zur Auswahl)

 

 

 

 

 

 

 

Orientierungsmodul

3

5

nein

Hausarbeit

5/170

nein

5. Semester

Projektmodul Mikrobiologie (FSQ)

14

15

ja

Klausur

15/170

ja

5. Semester

Projektmodul Tierphysiologie (FSQ)

15

15

nein

Referat
Vortrag
Mündliche Prüfung

15/170

ja

5. Semester

Projektmodul Molekulare Pflanzenphysiologie (FSQ)

15

15

ja

Mündliche Prüfung

15/170

ja

5., 6. Semester

Biochemie und Biotechnologie für Fortgeschrittene (FSQ)

11

15

ja

Klausur

15/170

ja

5. und 6. Semester

Projektmodul Entwicklungsbiologie der Tiere und des Menschen (FSQ)

15

15

nein

2 Referate
Mündliche Prüfung

15/170

ja

6. Semester

Projektmodul Freilandökologie (FSQ)

14

15

nein

Referat
Vortrag
Mündliche Prüfung

15/170

ja

6. Semester

Projektmodul Molekulare Genetik (FSQ)

11

15

ja

Protokoll
Referat
Mündliche Prüfung

15/170

ja

6. Semester

Projektmodul Molekulare Ökologie (FSQ)

15

15

nein

Vortrag
Mündliche Prüfung

15/170

ja

6. Semester

Projektmodul Systematische Botanik/Molekulare Phylogenetik (FSQ)

15

15

nein

Referat
Vortrag
Mündliche Prüfung

15/170

ja

6. Semester

Allgemeine Schlüsselqualifikationen

Je nach Wahl

Je nach Wahl 2 x 5

Je nach Wahl

Je nach Wahl

-

-

1. bis 6. Semester

Bachelor-Arbeit

 

15

 

Bachelor-Arbeit
Vortrag

15/170

ja

6. Semester