MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 44
Studien-
und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Biologie (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
16.05.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung
mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das
Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Biologie
(180 Leistungspunkte) beschlossen.
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul
und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 11 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Biologie (180 Leistungspunkte) der
Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium im Bachelor-Studiengang Biologie an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1) Ziel des Studiengangs ist es, den Studierenden die theoretischen
und methodischen Grundkenntnisse der Biologie auf der Basis einer breiten
naturwissenschaftlichen Grundausbildung zu vermitteln. Es soll in systematisch-
wissenschaftliches Arbeiten einführen und logisch-analytisches Denken schulen.
(2) Im Bachelor-Studiengang
sollen die Absolventinnen und Absolventen befähigt werden, durch
wissenschaftliche Arbeit und/oder entsprechendes Urteilsvermögen auf dem Gebiet
der Biologie die ihnen gestellten Aufgaben in Industrie, Hochschule,
Forschungsinstituten oder Verwaltung zu erfüllen.
(3) Mit dem Studiengang soll
die internationale Durchlässigkeit zwischen verschiedenen nationalen
universitären Ausbildungssystemen gefördert und damit die Attraktivität des
Biologie-Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhöht
werden.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Für die Studienfachberatung und in Prüfungsangelegenheiten steht in
der Naturwissenschaftlichen Fakultät I (Biowissenschaften) eine Studien- und
Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung.
(1) Qualifikation für den
Bachelor-Studiengang Biologie ist das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine
oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) In den
Bachelor-Studiengang Biologie können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Diplom-Studium der Biologie
zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben.
(3) Das Bachelor-Studium
Biologie verlangt aktive Kenntnisse der englischen Sprache. Die Kenntnisse
sollten bei Studienbeginn vorhanden sein oder in den ersten zwei Semestern
erworben werden.
(4) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 2 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt zum Wintersemester.
(1) Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang
und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen
der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im 5. und 6. Semester
werden Projektmodule (jeweils 15 LP) wahlobligatorisch angeboten, aus denen sich die
Studierenden zwei inhaltlich unterschiedliche Module auswählen. Die fachspezifischen Schlüsselqualifikationen sind in diesen
Wahlpflichtmodulen integriert.
(3) Folgende Module werden
im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen: Rhetorik,
Argumentation und Präsentation, Wissenschaftliches Schreiben, Mündliche und
schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft, Fachkurse in Englisch und
Englisch für Naturwissenschaftler, Fachkurse in Informatik.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studiengang Biologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen und
Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter
Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen. Vorlesungen erfordern eine
umfangreiche Nachbereitung im Selbststudium;
b.
Seminare: Vermittlung
grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter Mitarbeit aller Teilnehmerinnen
und Teilnehmer durch Referate und Diskussionen in kleinen Gruppen. Aufbereitung
der im Selbststudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;
c.
Projektseminare: dienen
der Vertiefung bestimmter Fachrichtungen als Vorbereitung auf die
Bachelor-Arbeit. Im Mittelpunkt steht die theoretische und experimentelle
Bearbeitung eines komplexen biowissenschaftlichen Projekts unter Anleitung und
im Team;
d.
Übungen: Erwerb von
Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen durch Lösen
bestimmter Aufgaben unter Anleitung;
e.
Tutorien: begleiten
Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder
fachwissenschaftliche Fragestellungen in kleinen Gruppen unter studentischer
Anleitung;
f.
Praktika:
Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten mit verstärkt
selbständiger Tätigkeit Einzelner oder kleiner Gruppen
·
Laborpraktika:
Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Versuchen zu
biologischen Fragestellungen. Erlernen zielgerichteter methodischer
Vorgehensweise unter Einbeziehung wissenschaftlicher Spezialgeräte. In den
Praktika werden die Studierenden in der sorgfältigen Anlage, Ausführung und Beobachtung
von eigenen Experimenten geschult und zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit hingeführt;
·
Geländepraktika:
Erwerb von Formenkenntnis; Beobachtung des Verhaltens von Organismen, Erfassung
biologischer Phänomene und ihrer ökologischen Grundlagen;
g.
Exkursionen;
h.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 12;
i.
Kolloquien:
Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge
und Diskussion unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät I
(Biowissenschaften) der akademische Grad
Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 90 Minuten Dauer;
c.
Testat:
Kombination von theoretischer und praktischer Prüfung als Abschluss der
Bestimmungsübungen von in der Regel 60 bis 90 Minuten Dauer;
d.
Praktikumsprotokoll:
eine Tätigkeits- und Ergebnisbeschreibung mit Auswertung zur Vorlage bei der
Praktikumsleiterin bzw. beim Praktikumsleiter;
e.
Wissenschaftlicher
Vortrag (Referat): mit diesem werden entweder die Ergebnisse eines Praktikums
oder der Inhalt wissenschaftlicher Literatur referiert. Der Vortrag dauert in
der Regel 15 bis 30 Minuten;
f.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;
g.
Berichte
über Geländepraktika;
h.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 12.
In Gruppenarbeiten muss der
individuelle Anteil des Einzelnen an der Gesamtleistung nachprüfbar sein.
(2) Nicht bestandene
Versuche zur Erbringung von Modulleistungen und Modulteilleistungen können wiederholt
werden. Für maximal drei Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ist eine
zweite Wiederholung möglich. Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in diesen Modulen
die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die
Modulteilleistungen des Moduls Bachelor-Arbeit können gemäß § 20 Abs. 13
ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist spätestens innerhalb von 2 Semestern
nach der nicht bestandenen Prüfung zu wiederholen. Bestandene Prüfungen können
nicht wiederholt werden.
(4) Sollten von Studierenden Modulleistungen erbracht
werden, die über den Studienplan hinausgehen, so hat die Studierende bzw. der
Studierende schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären, welche Noten in
die Bildung der Gesamtnote des Studienprogramms eingehen sollen. Andernfalls
erfolgt die Bewertung der Studienleistungen in der zeitlichen Reihenfolge ihrer
Erbringung.
(5) Für Module, die aus
anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht
und den Modulbeschreibungen des Studiengangs.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen und zur Modulleistung erfolgen separat; sie können aber zeitgleich
durchgeführt werden. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
Für den Studiengang wird von
den Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Biologie ein
Studien- und Prüfungsausschuss gewählt, der vom Fakultätsrat bestätigt wird.
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen oder
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
(1) Die Bachelor-Arbeit ist
eine selbständig angefertigte und verfasste wissenschaftliche Arbeit. Diese
umfasst entweder die Planung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und
kritische Diskussion wissenschaftlicher Experimente (praktische Arbeit) oder
die Analyse, Auswertung, Dokumentation und kritische Diskussion eines aktuellen
wissenschaftlichen Themenbereichs (theoretische Arbeit). Die Bachelor-Arbeit
wird mit Unterstützung durch die Lehrenden durchgeführt.
(2) Die Bachelor-Arbeit ist
im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen
Leistung ein Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten. Beide Teilleistungen
müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden sein.
(3) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 135 Leistungspunkte im Studiengang
erfolgreich absolviert hat.
(4) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des sechsten Semesters über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut. Der Ausgabe-
und Abgabetag der Bachelor-Arbeit wird aktenkundig gemacht.
(5) Die Bachelor-Arbeit, die
nicht mehr als 50 Seiten umfassen soll, soll zeigen, dass die Kandidatin bzw.
der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Befund zu
erheben, darzustellen und auszuwerten.
(6) Die mündliche Leistung
findet nach Bewertung der Bachelor-Arbeit in Form einer Verteidigung statt, bei
der mindestens eine Professorin bzw. ein Professor und eine weitere promovierte
Lehrende bzw. ein weiterer promovierter Lehrender anwesend sein muss. In der
Verteidigung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die Arbeitsergebnisse
aus der Bachelor-Arbeit darzustellen wissen sowie diese im Gespräch problem-
und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen können. Die mündliche Leistung
darf einmal wiederholt werden.
(7) Bachelor-Arbeit und
mündliche Leistung werden 3 zu 1 gewertet.
(8) Auf Antrag kann das Modul
Bachelor-Arbeit in englischer Sprache abgelegt werden. Über den Antrag
entscheidet der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss.
(9) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 31. Januar
2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontakstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
Grundlagenmodule
(Pflicht) |
|
|
|
|
|
|
|
Zellbiologie |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
5/170 |
nein |
1. Semester |
Anorganische
Chemie |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
5/170 |
nein |
1. Semester |
Organische
Chemie |
8 |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
10/170 |
nein |
1. Semester |
Grundlagen
der Zoologie |
12 |
15 |
ja |
Klausur |
15/170 |
nein |
1. und 2. Semester |
Allgemeine
Botanik und Pflanzenphysiologie |
10 |
10 |
ja |
Klausur |
10/170 |
ja |
2. Semester |
Systematische
Botanik und Biodiversität |
9 |
10 |
ja |
Klausur |
10/170 |
nein |
2. Semester |
Physikalische
Chemie |
6 |
5 |
ja |
Klausur |
5/170 |
nein |
2. Semester |
Physiologie
und Entwicklungsbiologie der Tiere und des Menschen |
10 |
10 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/170 |
ja |
3. Semester |
Genetik |
7 |
10 |
ja |
Klausur |
10/170 |
nein |
3. Semester |
Allgemeine
Biochemie |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
5/170 |
ja |
3. Semester |
Physik |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
5/170 |
nein |
3. Semester |
Mikrobiologie
und Molekulare Methoden |
10 |
15 |
ja |
Klausur |
15/170 |
nein |
4. Semester |
Ökologie,
Geobotanik und Biometrie |
13 |
15 |
ja |
Klausur |
15/170 |
ja |
4. Semester |
Spezialisierungsmodule
(Pflicht, Wahlpflicht: zwei zur Auswahl) |
|
|
|
|
|
|
|
Orientierungsmodul |
3 |
5 |
nein |
Hausarbeit |
5/170 |
nein |
5. Semester |
Projektmodul
Mikrobiologie (FSQ) |
14 |
15 |
ja |
Klausur |
15/170 |
ja |
5. Semester |
Projektmodul
Tierphysiologie (FSQ) |
15 |
15 |
nein |
Referat |
15/170 |
ja |
5. Semester |
Projektmodul
Molekulare Pflanzenphysiologie (FSQ) |
15 |
15 |
ja |
Mündliche Prüfung |
15/170 |
ja |
5., 6. Semester |
Biochemie
und Biotechnologie für Fortgeschrittene (FSQ) |
11 |
15 |
ja |
Klausur |
15/170 |
ja |
5. und 6. Semester |
Projektmodul
Entwicklungsbiologie der Tiere und des Menschen (FSQ) |
15 |
15 |
nein |
2 Referate |
15/170 |
ja |
6. Semester |
Projektmodul
Freilandökologie (FSQ) |
14 |
15 |
nein |
Referat |
15/170 |
ja |
6. Semester |
Projektmodul
Molekulare Genetik (FSQ) |
11 |
15 |
ja |
Protokoll |
15/170 |
ja |
6. Semester |
Projektmodul
Molekulare Ökologie (FSQ) |
15 |
15 |
nein |
Vortrag |
15/170 |
ja |
6. Semester |
Projektmodul
Systematische Botanik/Molekulare Phylogenetik (FSQ) |
15 |
15 |
nein |
Referat |
15/170 |
ja |
6. Semester |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl 2 x 5 |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
- |
- |
1. bis 6. Semester |
Bachelor-Arbeit |
|
15 |
|
Bachelor-Arbeit |
15/170 |
ja |
6. Semester |