MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 41
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Sachunterricht
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
23.01.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und
berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen,
Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Sachunterricht im
Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien-
und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge
Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienfachs Sachunterricht im Studiengang Lehramt an Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium des Sachunterrichts im Studiengang Lehramt
an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Sachunterricht werden folgende Kompetenzen erworben:
·
Kenntnisse
über Aufgaben und Ziele eines mehrperspektivischen Sachunterrichts vor dem Hintergrund
dessen wissenschafts- und erkenntnistheoretischer Grundlagen;
·
Kenntnisse
über die historische Entwicklung des Faches;
·
Fachspezifische
Kenntnisse und Erkenntnisse zu ausgewählten Inhalten und Methoden eines
mehrperspektivischen Sachunterrichts;
·
Fähigkeiten
und Fertigkeiten in der Anwendung sachunterrichtsrelevanter Methoden und
Arbeitstechniken (z.B. Experimentieren, Erkunden, Arbeit mit historischen
Quellen, Anlage von Kleinbiotopen, Kartentechniken) sowie methodischer
Großformen/Unterrichtskonzeptionen (Projekt);
·
Kenntnisse
über fachdidaktische Konzeptionen und Ansätze zur kriteriengeleiteten,
begründeten Auswahl von Zielen, Inhalten und Methoden sowie zur Strukturierung
eines bildungswirksamen Sachunterrichts;
·
Fähigkeiten
zur Planung komplexer Unterrichtseinheiten sowie zur Beobachtung und Analyse
von Sachunterricht;
·
Kenntnisse
über Aufgaben, Ziele und konzeptionelle Ansätze der didaktischen Bearbeitung
fachübergreifender schulischer Bildungs- und Erziehungsaufgaben (z.B.
Umwelterziehung, Gesundheitserziehung, Interkulturelle Erziehung usw.) unter
besonderer Betonung der Leistung des Sachunterrichts zur Bearbeitung dieser
fächerübergreifenden Aufgaben;
·
Kenntnisse
über Ansätze und Methoden zur Erforschung von Sachunterricht sowie Fähigkeiten
zum Entwurf forschungsorientierter Fragestellungen und Untersuchungsansätze.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen
zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere
spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt
durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und
die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende
Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und
Studienanforderungen im Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Die wesentlichen
Unterrichtsformen sind im Folgenden beschrieben:
a.
In
Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum
Verständnis, zur Einordnung und zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes
zusammenhängend dargestellt;
b.
Übungen
sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden hin angelegte Veranstaltungen, die
in der Regel zu entsprechenden Vorlesungen zugeordnet sind. Sie dienen der
Vertiefung der Kenntnisse oder der Vermittlung spezifischer Fähigkeiten und
Fertigkeiten;
c.
Seminare
sind auf aktive Mitarbeit (z.B. Vorträge, Referate) der Studierenden hin
angelegte Veranstaltungen zu Themen der Module, denen sie zugeordnet sind. Es
werden Arbeitstechniken, Arbeit mit Fachliteratur und die kritische Diskussion
eingeübt. Studierende werden in Seminaren zu selbstständiger Arbeit angeleitet;
d.
Exkursionen
sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte
Studiengänge bzw. Studienfahrten, die das Lehrangebot ergänzen können und der
Vertiefung und Veranschaulichung des in Seminaren behandelten Stoffs dienen;
e.
Erkundungen
dienen der aktiven, selbstständigen, und kooperativen Erschließung
gesellschaftlich relevanter Einrichtungen und Institutionen vor Ort. Sie
erfolgen aus einem spezifischen und von der jeweiligen Erkundungsgruppe selbst
zu formulierenden Erkenntnisinteresse heraus. Erkundungen zielen auf die
Ausbildung methodischer Kompetenz bei Studierenden und fördern den Praxisbezug
des Studiums;
f.
Projekte
dienen der selbstständigen (gegebenenfalls in Gruppen stattfindenden)
Bearbeitung sachunterrichtsdidaktisch relevanter Fragestellungen unter
Beachtung der Merkmale und Zielsetzungen von Projekten im Allgemeinen. Sie
dienen der Einübung sozialwissenschaftlicher Methoden durch praktische
Anwendung auf entsprechende Problemstellungen;
g.
Schulpraktische
Übungen dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
h.
Schulpraktika
dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns
des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und
Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Schriftliche
Ausarbeitung einer Unterrichtsplanung: die schriftlich fixierte und
kriteriengeleitete Planung einer Unterrichtseinheit zu einem
sachunterrichts-relevanten Thema mit curricularer Einordnung, Sach-, Inhalts-,
Ziel- und Methodenanalyse. Der Umfang hängt vom jeweiligen Unterrichtsthema ab
und wird nicht festgeschrieben;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 20 Seiten;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten Dauer;
e.
Konstruktion
eines didaktischen Lehr-Lern-Materials: Herstellung eines Lehr-Lern-Materials
in einer selbstgewählten medialen Repräsentationsform; auch als Gruppenleistung
möglich. Die Erstellung des Lehr-Lern-Materials schließt die Dokumentation über
die mit dem Medium verbundenen Zielsetzungen und Einsatzbedingungen ein.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb des
Semesters zu wiederholen, das dem Semester folgt, in dem die Modulleistung oder
Modulteilleistung nicht bestanden wurde. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen,
durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann
von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für
Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat
hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Veranstaltungen |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die Abschlussnote |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Empfehlung |
Grundlagen
der Didaktik des Sachunterrichts |
Vorlesung: |
5 |
Nein |
Klausur |
Nein |
Keine |
1. Fachsemester |
Naturwissenschaftlicher
Bereich des Sachunterrichts |
Vorlesung: |
5 |
Nein |
Klausur |
ja |
Modul: Grundlagen der
Didaktik des Sachunterrichts |
2. Fachsemester |
Gesellschaftswissenschaftlicher
Bereich des Sachunterrichts |
Vorlesung: |
5 |
Nein |
Mündliche Prüfung |
Ja |
Moduls „Grundlagen der
Didaktik des Sachunterrichts“ |
3. Fachsemester |
Umweltbildung
im Sachunterricht |
Vorlesung: |
5 |
Nein |
Hausarbeit |
Nein |
Keine |
4. Fachsemester |
Fachübergreifende
Themen und Studienfelder des Sachunterrichts1 |
Vorlesung: |
5 |
Nein |
Seminarpräsentation |
Nein |
Keine |
5. Fachsemester |
Ausgewählte
Aspekte der Didaktik des Sachunterrichts |
Vorlesung: |
10 |
Nein |
Mündliche Prüfung |
Ja |
Modul: Grundlagen der
Didaktik des Sachunterrichts |
5. und 6. Fachsemester |
1 In diesem Modul sind
seitens der Studierenden zwei Lehrveranstaltungen aus einem wahlobligatorischen
Angebot auszuwählen und zu belegen.