Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 30


Philosophische Fakultät III


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Pädagogik in den Studiengängen
Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sekundarschulen, Lehramt an Förderschulen und
Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 23.01.2008

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Pädagogik im Studiengang Lehramt an Gymnasien, im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen, im Studiengang Lehramt an Förderschulen und im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Aufbau des Studienfachs

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 9 Inkrafttreten

 

Anlage:

Studienfachübersicht für das Lehramt an Grundschulen

Studienfachübersicht für das Lehramt an Sekundarschulen

Studienfachübersicht für das Lehramt an Gymnasien

Studienfachübersicht für das Lehramt an Förderschulen

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sekundarschulen, Lehramt an Förderschulen und Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Pädagogik in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sekundarschulen, Lehramt an Förderschulen und Lehramt an Grundschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sekundarschulen, Lehramt an Förderschulen und Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Pädagogik werden entsprechend der Zielsetzung der ersten Phase der Lehrerbildung vor allem theoretische und reflexive Kompetenzen erworben und praktische Fähigkeiten erst angebahnt. Die Studierenden

 

·           lernen Bildungs- und Erziehungstheorien kennen und können sich mit pädagogischen Grundfragen und Problemen auseinandersetzen;

·           kennen die historischen Entwicklungslinien des Bildungssystems und insbesondere der Schule;

·           kennen die Struktur des Schulsystems und können den Zusammenhang von Schule und Gesellschaft reflektieren;

·           lernen grundlegende Sozialisationstheorien zu Kindheit und Jugend kennen und können sich mit Heterogenität und Differenz in der Schule auseinandersetzen;

·           kennen didaktische Theorien und empirische Forschungsergebnisse zum Unterricht und lernen Handlungsstrukturen und Prozessverläufe des Unterrichts zu analysieren;

·           kennen Konzepte und Theorien der Schulentwicklung und können diese exemplarisch auf die Gestaltung von Schule und Unterricht beziehen;

·           können die bisher benannten Wissens- und Theoriebezüge reflektieren und auf grundlegende Anforderungen und Probleme des professionellen Lehrerhandelns beziehen;

·           können in Form von Fallarbeit Verläufe und Ereignisse in Schule und Unterricht verstehend erschließen und bilden dabei ansatzweise Fähigkeiten zur kollegialen Beratung und Kooperation heraus;

·           lernen durch exemplarische Fallstudien zum Unterrichts- und Schulgeschehen sich multiperspektivisch mit den Anforderungen, Problemen und der Verantwortung des pädagogischen Lehrerhandelns auseinander zu setzen;

·           setzen sich mit eigenen impliziten Wissensbeständen zu Schule, Unterricht, Lehrern und Schülern auseinander, reflektieren Motive und biographische Hintergründe der Berufswahl und können diese überprüfen.

 

Die detaillierten Zielsetzungen und der spezifische Erwerb von Fähigkeiten sind der Allgemeinen Modulbeschreibung zu entnehmen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs in den einzelnen Lehrämtern ergibt sich aus den jeweiligen Anlagen „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der Vertiefung von Lehrstoffen sowie der gezielten auch eigenständigen Behandlung fachwissenschaftlicher Problemstellungen;

c.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

d.         Orientierungspraktikum: dient der erziehungswissenschaftlichen Beobachtung, Exploration und Reflexion von Schule, Unterricht und Lehrerhandeln; wird in universitären Lehrveranstaltungen vor- und nachbereitet;

e.         Kolloquien: dienen der Präsentation und Diskussion fachwissenschaftlicher Arbeiten oder aktueller Forschungsprobleme in Vorbereitung auf die Erstellung von Staatsexamensarbeiten im Fach Pädagogik;

f.          Exkursionen: dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: ein mündlicher Vortrag, der auch als schriftlich fixierte Arbeit vorgelegt wird;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 20 Seiten, die sowohl als Papierausdruck als auch in digitaler Form (z.B. CD, Email-Anhang) einzureichen ist;

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

e.         Portfolio: eine schriftliche und aufeinander aufbauende Zusammenstellung von modulbegleitenden Arbeitsergebnissen und deren Reflexion;

f.          Fallanalyse: schriftliche Analyse eines fachwissenschaftlich relevanten Einzelfalls;

g.         Thesenpapier: eine sitzungsvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 2 bis 3 Seiten;

h.         Gruppenarbeiten: dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu fachwissenschaftlichen Problemstellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen;

i.           Sitzungsprotokolle: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;

j.           Diskussionsleitung: beinhaltet das In Gang setzen und die Strukturierung einer 20 bis 40minütigen Diskussion während der Lehrveranstaltung durch geeignete Thesen und Fragen sowie die Zusammenfassung der hier erarbeiteten Ergebnisse. Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen;

k.         Sitzungsmoderation: beinhaltet die Strukturierung der Sitzung und die inhaltlich-strukturelle Supervision des Diskussionsprozesses in einer Lehrveranstaltung. Im Unterschied zur Diskussionsleitung werden die Inhalte in dieser Lernform von der Gruppe eingebracht. Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen;

l.           Multimediale Produktion/ Projektpräsentation: eine themen- und problemorientierte Darstellung des Geschehens in empirischen Recherchen oder handlungsorientierten Lehr-Lern-Settings einschließlich der strukturierten/multimedial aufbereiteten Darstellung von Fragestellung, Methoden und Ergebnissen.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechende Modulveranstaltung nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Das Studienfach fällt in den Zuständigkeitsbereich des Studien- und Prüfungsausschuss des Zentrums für Lehrerbildung.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage

 

Studienfachübersicht für das Lehramt an Grundschulen

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschluss­note

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Modul I: Einführung in die Allgemeine Grundschulpädagogik

(einschließlich Orientierungspraktikum)

Vorlesung 1 SWS
Seminar 1 SWS
Vorlesung 2 SWS
Orientierungspraktikum (2 Wo)
Seminar 2 SWS

10
(inklusive 5 Orientierungspraktikum)

nein

Klausur und Portfolio

nein

nein

1.
1.
1.
1.

2.

Modul II: Sozialisation im Kindesalter

Vorlesung 2 SWS
Seminar 2 SWS

5

nein

Hausarbeit

ja

Modul I: Einführung in die Allgemeine Grundschulpädagogik

4.
5.

Modul III: Schulgeschichte und Schulgestaltung

Vorlesung 2 SWS
Seminar 2 SWS

5

Projektpräsentation

Klausur

ja

Modul I: Einführung in die Allgemeine Grundschulpädagogik

5.
6.


 

Studienfachübersicht für das Lehramt an Sekundarschulen

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschluss­note

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Modul I: Einführung in die Grundlagen von Pädagogik und Unterricht

(einschließlich Orientierungspraktikum)

Vorlesung 1 SWS
Seminar 1 SWS
Vorlesung 2 SWS
Orientierungspraktikum (2 Wo)
Seminar 2 SWS

10
(inklusive 5 Orientierungspraktikum)

nein

Klausur und Portfolio

nein

nein

1.
1.
1.
1.

2.

Modul II: Schulische Sozialisation von Jugendlichen aus heterogenen Lebenslagen

Vorlesung 2 SWS
Seminar 2 SWS

5

nein

Hausarbeit

ja

Modul I: Einführung in die Grundlagen von Pädagogik und Unterricht

4.
5.

Modul III: Schulgeschichte und Schulgestaltung

Vorlesung 2 SWS
Seminar 2 SWS

5

Projektpräsentation

Klausur

ja

Modul I: Einführung in die Grundlagen von Pädagogik und Unterricht

5.
6.


 

Studienfachübersicht für das Lehramt an Gymnasien

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschluss­note

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Modul I: Einführung in die Grundlagen von Pädagogik und Unterricht

(einschließlich Orientierungspraktikum)

Vorlesung 1 SWS
Seminar 1 SWS
Vorlesung 2 SWS
Orientierungspraktikum (2 Wo)
Seminar 2 SWS

10
(inklusive 5 Orientierungspraktikum)

nein

Klausur und Portfolio

nein

nein

1.
1.
1.
1.

2.

Modul II: Schulische Sozialisation von Jugendlichen aus heterogenen Lebenslagen

Vorlesung 2 SWS
Seminar 2 SWS

5

nein

Hausarbeit

ja

Modul I: Einführung in die Grundlagen von Pädagogik und Unterricht

4.
5.

Modul III: Schulgeschichte und Schulgestaltung

Vorlesung 2 SWS
Seminar 2 SWS

5

Projektpräsentation

Klausur

ja

Modul I: Einführung in die Grundlagen von Pädagogik und Unterricht

5.
6.


 

Studienfachübersicht für das Lehramt an Förderschulen

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschluss­note

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Modul I: Einführung in die Grundlagen von Pädagogik und Unterricht

oder

Modul I: Einführung in die Allgemeine Grundschulpädagogik

Vorlesung 1 SWS
Seminar 1 SWS
Vorlesung 2 SWS
Orientierungspraktikum (2 Wo)
Seminar 2 SWS

10
(inklusive 5 Orientierungspraktikum)

nein

Klausur und Portfolio

ja

nein

1.
1.
1.
1.

2.

Modul III: Schulgeschichte und Schulgestaltung

Vorlesung 2 SWS
Seminar 2 SWS

5

Projektpräsentation

Klausur

nein

Modul I: Einführung in die Allgemeine Grundschulpädagogik
oder
Modul I: Einführung in die Grundlagen von Pädagogik und Unterricht

5.
6.