MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 25
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Hauswirtschaft und Verbraucherbildung
im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
23.01.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Hauswirtschaft und Verbraucherbildung im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
beschlossen.
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlage:
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für berufsbegleitende Studiengänge Lehramt an
Sekundarschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele,
Inhalte und Aufbau des Studienfachs Hauswirtschaft und Verbraucherbildung im
Studiengang Lehramt an Sekundarschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium des Studienfachs Hauswirtschaft und
Verbraucherbildung im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Das Ziel des Studiums im Studienfach Hauswirtschaft und Verbraucherbildung
besteht in erster Linie im Erwerb der fachwissenschaftlichen, fachpraktischen
und fachdidaktischen Kompetenz, um den Unterricht im Fach Hauswirtschaft an
Sekundarschulen zu erteilen.
(2)
Die Studierenden werden befähigt, haushaltswissenschaftliche Zusammenhänge und
Prinzipien der Verbraucherbildung zu erkennen, ihre Sachverhalte aus
wirtschaftlicher, politischer, sozialer und ökologischer Sicht zu werten,
Entwicklungen historisch einzuordnen, zukünftige Tendenzen zu erkennen und dies
für den Unterricht sich bei der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen nutzbar
zu machen.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges
sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Folgende Zulassungsvoraussetzungen sind durch das Kultusministeriums LSA
festgesetzt:
a.
Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Sekundarschule oder einer Förderschule im Land
Sachen-Anhalt und
b.
Hochschulabschluss
als Lehrkraft mit Lehrbefähigung für Polytechnik oder
c.
Hochschulabschluss
als Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer der Sekundarschule gemäß
Bezugsverordnung oder Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen oder
d.
Hochschulabschluss
als Diplomlehrerin bzw. Diplomlehrer für Förderschulen (Sonderschulen) nach
einem mindestens zweijährigen Direktstudium oder Befähigung für das Lehramt an
Förderschulen.
(2)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang
und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt
zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche
Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer
Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Seminar
mit anteiligen Übungen: dienen der Verfestigung
von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
d.
Laborpraktika:
umfassen naturwissenschaftlich-technische sowie olfaktorische und gustatorische
Versuche und Tests zur Beurteilung von Lebensmitteln und
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Erzeuger und Verbrauchersicht;
e.
Lehrprojekte:
dienen der Planung und Analyse haushaltsbezogenen Unterrichts und
handlungsorientierter Umsetzungen;
f.
Exkursionen:
dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen von
organisierten ein- oder mehrtägigen praktischen Erkundungen.
§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder computerunterstützte Präsentation;
c.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
e.
Praktikumsbericht:
Tätigkeitsbeschreibung von ca. 6 Seiten;
f.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 3.000 bis 10.000
Textzeichen;
g.
Informationsreferat:
auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000
Textzeichen;
h.
Kurztest:
in der Form als Antestat;
i.
Multimediale
Produktion / Projektpräsentation: als integraler Bestandteil der
praktisch-methodischen Prüfung.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der
zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von 2
Monaten ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Das Studienfach fällt in den Zuständigkeitsbereich des Studien- und
Prüfungsausschusses des Zentrums für Lehrerbildung.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat
hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Anlage
Modultitel |
Veranstaltungen
|
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Eingang
in die Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung
|
|
Grundlagen
der Haushaltswissenschaft und Verbraucherbildung |
Vorlesung
|
5 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
nein |
Festgesetzte
Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA |
1.
Semester |
Ernährung
- Umwelt - Gesundheit |
Vorlesung
|
10 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
ja |
Festgesetzte
Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA |
1.
oder 2. Semester |
Haushaltsproduktion |
Vorlesung
|
10 |
ja |
Mündliche
Prüfung / Präsentation |
ja |
Festgesetzte
Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA |
1.
oder 2. oder 3. Semester |
Arbeit
- Umwelt - Gesundheit |
Vorlesung
|
5 |
nein |
Klausur |
nein |
Festgesetzte
Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA |
1.
oder 2. Semester |
Privater
Haushalt - Markt - Nachhaltigkeit |
Vorlesung
|
5 |
ja |
Klausur |
nein |
Festgesetzte
Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA |
2.
oder 3. Semester |
Fachdidaktik |
Vorlesung
Seminar
2 SWS |
5 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
nein |
Festgesetzte
Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA |
1.
oder 2. Semester |
Wahlpflichtbereich1:
Fachdidaktik
- Haushaltsproduktion |
Vorlesung
|
5 |
ja |
Praktisch-methodische
Prüfung |
ja |
Festgesetzte
Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA |
2.
oder 3. Semester |
Wahlpflichtbereich
2: Fachdidaktik
- Arbeit - Markt - Nachhaltigkeit |
Vorlesung
|
5 |
ja |
Praktisch-methodische
Prüfung |
ja |
Festgesetzte
Zugangsberechtigungen des Kultusministeriums LSA |
2.
oder 3. Semester |
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Zeitaufwand
in Stunden |
Grundlagen der
Haushaltswissenschaft und Verbraucherbildung |
Methoden empirischer
Sozialforschung, Datenerhebung, -auswertung und -interpretation Fähigkeit zur Auswahl und
zielgerichteten Anwendung allgemeiner und fachspezifischer Methoden zur
Erkenntnisgewinnung |
10 |
Ernährung - Umwelt -
Gesundheit |
Problemlösekompetenz
mittels experimenteller Methoden in naturwissenschaftlichen Sachfeldern Problemlösekompetenz -
Problemlösungsprozesse analysieren, optimieren, durchführen und kritisch
reflektieren Befähigung zu Wissen,
Verstehen, Reflexion und Handeln in unterschiedlichen Konsumfeldern unter
Beachtung individueller und sozialer Bedürfnisse auf der Grundlage
gesundheitsorientierter, ökologischer und anderer ethischer Werthaltungen |
45 |
Haushaltsproduktion |
Befähigung zu Wissen,
Verstehen, Reflexion und Handeln in unterschiedlichen Konsumfeldern unter
Beachtung individueller und sozialer Bedürfnisse auf der Grundlage
gesundheitsorientierter, ökologischer und anderer ethischer Werthaltungen Problemlösekompetenz
mittels experimenteller Methoden in naturwissenschaftlich-technischen
Sachfeldern Medienkompetenz - Auswahl,
Anwendung und kritische Reflexion moderner Medien sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken und -technologien |
45 |
Arbeit - Umwelt -
Gesundheit |
soziale und personale
Kompetenz (Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit u. a.) Medienkompetenz - Auswahl,
Anwendung und kritische Reflexion moderner Medien sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken und -technologien Problemlösekompetenz -
Problemlösungsprozesse analysieren, optimieren, durchführen und kritisch
reflektieren |
25 |
Privater Haushalt - Markt -
Nachhaltigkeit |
Befähigung zu Wissen,
Verstehen, Reflexion und Handeln in unterschiedlichen Konsumfeldern unter
Beachtung individueller und sozialer Bedürfnisse auf der Grundlage
ökonomischer, ökologischer, gesundheitsorientierter und anderer ethischer Werthaltungen soziale und personale
Kompetenz (Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit u. a.) |
25 |
Summe des Zeitaufwandes FSQ: |
150
h |