MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 23
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Gestalten im Studiengang
Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
23.01.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Gestalten im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Gestalten im Studiengang Lehramt an Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium des Gestaltens im Studiengang Lehramt an
Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Gestalten werden folgende Kompetenzen erworben:
Theorien
des Spielens und Lernens, Grundlagen des Gestaltens, Grundlagen des Entwerfens
und Fertigens, Grundlagen der Spiel- und Lernmittelgestaltung, Grundzüge der
Didaktik des Gestaltens. Insgesamt erwerben die Studierenden fachwissenschaftliche,
fachpraktische sowie fachdidaktische Kompetenzen.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind
aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module,
Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen,
Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2) Die in fachwissenschaftliche Module
integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus
der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)".
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Schulpraktische
Übungen: Kennen lernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in
Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;
e.
Schulpraktika:
Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des
Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und
Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder computerunterstützte Präsentation mit ca. 12-20 Folien.
Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat
schriftlich fixierte Arbeit von maximal 30.000
Textzeichen;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000 Textzeichen;
d.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000
Textzeichen;
e.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung in der Regel von
6.000 bis 12.000 Textzeichen;
f.
Thesenpapier:
ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen;
g.
Präsentation:
mündliche Darstellung der eigenen künstlerischen Arbeit auf Grundlage eines
Portfolios in max. 30 Minuten;
h.
Kurzpräsentation:
Mappenschau bzw. Abgabe eines digitalen Datenträgers zum Nachweis der
inhaltlich wie gestalterisch angemessenen Anwendung der erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten;
i.
Portfolio:
Zusammenstellung der (besten) Arbeitsergebnisse und Projekte in Form einer
Mappe, eines Kataloges oder auf einem digitalen Datenträger zur Dokumentation
der eigenen künstlerischen und/ oder fachwissenschaftlichen wie
fachdidaktischen Entwicklung.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen
die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab Nichtbestehen
zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21
Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der
Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4) Für
Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für
Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei
Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat
hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Veranstaltungen
|
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang
in die Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung
|
|
FW I: Theorie
des Spielens und Lernens |
Vorlesung
2 Seminar 2 |
5 |
nein |
Mündliche
Prüfung |
ja |
keine |
1.
Semester oder 3. Semester |
FP I: Werkstattkurs
praktisch-gestalterische Grundlagen |
Seminar
2 |
5 |
nein |
Portfolio |
nein |
keine |
2.
Semester |
FP II: Entwurfskompetenz I (Basismodul) |
Seminar
2 |
5 |
nein |
Präsentation
mit Kolloquium |
nein |
FP
I |
3.
und 4. Semester |
FP III: Entwurfskompetenz II (Aufbaumodul)
Lernmittelgestaltung |
Seminar
2 |
5 |
nein |
Präsentation
mit Kolloquim |
ja |
FW I |
5.
und 6. Semester |
FD I: Grundzüge
der Didaktik des Gestaltens |
Vorlesung
2 |
5 |
Präsentation/ |
Belegarbeit/Portfolio |
nein |
keine |
3.
Semester |
FDII: Sehen
- Verstehen - Gestalten |
Vorlesung
2 |
5 |
Präsentation |
Belegarbeit/
Portfolio |
ja |
FD
I |
3.
und 4. Semester |
FD III: Entwerfen
- Konstruieren - Fertigen - Gestalten |
Vorlesung
2 |
5 |
Präsentation |
Portfolio |
ja |
FD
II |
5.
und 6. Semester |
- Module der Burg Giebichenstein,
Hochschule für Kunst und Design Halle