Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 13


Philosophische Fakultät III


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Katholische Religion
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 11.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Aufbau des Studienfachs

§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 9 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienfachübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Katholischen Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Katholische Religion werden folgende Kompetenzen erworben:

 

1.       Sensibilität für die Komplexität aktueller Fragestellungen der Biblischen, Historischen, Systematischen und Praktischen Theologie (hermeneutische Kompetenz);

2.       Souveränität im Umgang mit grundlegenden Positionen aus den Bereichen Glaube und Wissen, Religion und Religiosität sowie zu zentralen Fragen der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre (Auskunftsfähigkeit);

3.       Fähigkeit aktuelle Fragestellungen zu zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vor dem hermeneutischen Kontext der Gegenwart zu verantworten (hermeneutisch-argumentative und kommunikative Kompetenz);

4.       Kompetenz zur Vermittlung fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse der Katholischen Theologie unter den Bedingungen von Schule und Unterricht sowie weiterer Bildungsbereiche;

5.       Entwicklung eines professionsorientierten und praxisbezogenen Kompetenzprofils von Religionslehrerinnen und Religionslehrern;

6.       Reflektierter und forschungsbezogener Umgang mit Fragestellungen der Theologie.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachspezifische Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Blockseminare: dienen der zeitlich und inhaltlich konzentrierten Arbeit an wissenschaftlichen Fragestellungen;

e.         Lehrforschungsprojekte: binden Studierende aktiv in die Arbeit an Forschungsfragen ein;

f.          Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

g.         Kolloquien: fördern die aktive Auseinandersetzung mit dem Lehrstoff und bieten Gelegenheit zur Diskussion wissenschaftlicher Positionen;

h.         Exkursionen: ermöglichen die direkte Begegnung mit Personen, Räumen und kulturellen Gegebenheiten und dienen der intensivierten Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen;

i.           Schulpraktische Übungen: Kennen lernen der Unterrichtspraxis und künftigen Berufsrolle in Beobachtung, eigenem Versuch und deren Reflexion;

j.           Schulpraktika: Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 60 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder computerunterstützte Präsentation;

c.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 35.000 Textzeichen / 15 Seiten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 50.000 Textzeichen / 25 Seiten;

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000 Textzeichen / 8 Seiten;

g.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung in der Regel von 6.000 bis 12.000 Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;

h.         Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;

i.           Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000 Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;

j.           Diskussionsleitung: selbständige Leitung einer Diskussion im Rahmen eines Seminars, einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;

k.         Sitzungsmoderation: die Vorbereitung und selbständige Leitung eines Seminars, einer Arbeitsgruppen- oder einer Projektsitzung;

l.           Sitzungsprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung, einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung in der Regel von 6.000 bis 12.000 Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;

m.       Lehrforschungsbericht: ein von Studierenden selbst verfasster Bericht über ihre Mitarbeit an Fragestellungen in einem Lehrforschungsprojekt;

n.         Regelmäßige Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Literatur- und Quellenkanon von maximal 500 Seiten;

o.         Kurztest: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 15 Minuten Dauer;

p.         Multimediale Produktion / Projektpräsentation: mündlicher Vortrag von in der Regel 30 Minuten Dauer;

q.         Portfolio: dient als direkte Leistungsvorlage zur Dokumentation, Präsentation, Reflexion und Beurteilung verschiedener Leistungen und individueller Lernfortschritte von mindestens 10 Seiten;

r.          Lehrprobe: selbständige Vorbereitung, Durchführung und Analyse einer oder mehrerer Unterrichtsstunden im Rahmen der Schulpraktischen Übungen und der Schulpraktika.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in den Modulen ‚Biblische Theologie’, ‚Systematische Theologie I’ und ‚Systematische Theologie II’ die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von drei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen und die Anmeldung zu den Modulleistungen erfolgen separat. Die Anmeldung zu den Modulen und den Modulleistungen erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen, bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Die Anmeldung zur Modulleistung der Module hat bis spätestens 5 Wochen vor dem Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistung zu erfolgen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 11.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Modultitel

Veranstaltungen
(Form und SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschlussnote

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studiensemester

Biblische Theologie

Vorlesung
2 SWS, Seminar/ Projekt/Übung
2 SWS

5

Ja

Hausarbeit

Nein

Keine

ab 1. Semester

Systematische Theologie I.
An Gott glauben, aus dem Glauben handeln

Vorlesung
2 SWS, Seminar/ Projekt/Übung
2 SWS

5

Ja

schriftliche Klausur

Ja

Keine

ab 3. Semester

Systematische Theologie II. Zentrale Inhalte des christlichen Glaubens

Vorlesung
2 SWS, Seminar/ Projekt/Übung
2 SWS

5

Ja

mündliche Prüfung

Ja

Keine

ab 4. Semester

PK: Einführung in Grundfragen der historischen und praktischen Theologie

Vorlesung
2 SWS,
Seminar 4 SWS

5

Ja

Hausarbeit

Nein

Keine

ab 1. Semester

FD I: Einführung in die Prozesse der Religionspädagogik und -didaktik

Vorlesung
2 SWS,
Seminar 2 SWS

5

Ja

schriftliche Klausur

Ja

Keine

ab 1. Semester

FD II: Planung, Strukturierung und Reflexion von religiösen Lernprozessen

Vorlesung
2 SWS,
Seminar 2 SWS

5

Ja

mündliche Prüfung

Ja

Keine

ab 1. Semester

FD III: Einführung in das religionspädagogische Forschen und Reflektieren

Seminar/Übung 2 SWS

5

Ja

Projektpräsentation oder Kolloquium

Nein

FD I oder FD II

ab 5. Semester