MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 5
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Sport
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an
Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
04.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Sport im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an
Sekundarschulen beschlossen.
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlage:
Studienfachübersicht Sport für das Lehramt an Gymnasien
Studienfachübersicht Sport für das Lehramt an Sekundarschulen
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Sport in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen
und Lehramt an Gymnasien.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium in den Studiengängen Lehramt an
Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Im Studienfach Sport werden folgende Kompetenzen erworben: Fachkompetenzen
durch die Aneignung naturwissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher,
sportmedizinischer, trainings- und bewegungswissenschaftlicher Grundlagen des
Sports.
(2)
Der Erwerb methodisch-praktischer Handlungskompetenzen und sportbezogener
Kenntnisse in den Bewegungsfeldern.
(3)
Der Erwerb fachdidaktischer Kompetenzen für unterrichtliche und außerunterrichtliche
Tätigkeiten im Rahmen des Schulsports.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des
Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung
Voraussetzung. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen
Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.
(2)
In das Studienfach Sportwissenschaft können unter Anrechnung ihrer bis dahin
erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Lehramtstudium / das Magister-Studium / das
Diplom-Studium der Sportwissenschaft zum Wintersemester 2004/2005
begonnen haben.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen
(FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit
integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesung
(V) bietet zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermittelt Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übung
(Ü) dient der Festigung und Anwendung von
Kenntnissen aus Vorlesungen;
c.
Seminar
(S) dient der gezielten Bearbeitung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließt die Studierenden in die
Seminargestaltung mit ein;
d.
Projekt
(Pj) soll die Theorie-Praxis-Beziehung vertiefen und berufsbezogene Erfahrungen
vermitteln. Diese Lehrform setzt selbstständiges und gemeinschaftliches
Arbeiten voraus und fördert initiativreiches und schöpferisches Handeln.
Projekte erschließen übergreifende Themenfelder;
e.
Methodisch-praktische
Übung (MPÜ) vermittelt wissenschaftliche Erkenntnisse der Sportarten insbesondere
zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein besonderes Gewicht
liegt im Erwerb von Bewegungs-, Vermittlungs- und Anwendungskompetenzen;
f.
Schulpraktische
Übungen (SPÜ) sollen durch Lehrversuche, Hospitationen und Reflexion von Unterrichtsbeobachtungen
erste fachdidaktische Erfahrungen ermöglichen;
g.
Schulpraktika
(SP): dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung;
h.
Selbststudium
(SSZ) stellt eine studienbegleitende wesentliche Lernform dar. Dem Studierenden
werden konkrete Aufgaben entsprechend den Inhalten der Lehrveranstaltung
übertragen. Charakteristisch für das Selbststudium sind das
eigenverantwortliche und eigenständige Aneignen von Wissen und Können. Dazu
zählen u.a.: Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Anfertigen von
Hausarbeiten und Berichten, Referatspräsentationen, Vorbereitung für
schriftliche und mündliche Prüfungen, Literaturstudium, selbstständiges Üben
und Trainieren.
§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
Freier Vortrag in der Lehrveranstaltung mit einer schriftlich verfassten
wissenschaftlichen Ausarbeitung von maximal 10 Seiten;
c.
Hausarbeit:
Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 20 Seiten;
d.
Klausur:
Eine schriftliche Prüfung über eine Dauer von 45 bis 90 Minuten;
e.
Praktikumsbericht:
Eine Tätigkeitsbeschreibung von ca. 15 Seiten;
f.
Sportpraktisches
Testat: Es werden Bewegungs- und Handlungskompetenzen nach Abschluss einer
methodisch-praktischen Übung überprüft;
g.
Schriftliches
Testat: Es werden in einem definierten Teilgebiet grundlegende Kenntnisse in
schriftlicher Form überprüft.
(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS
wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der
Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen zu
besuchen.
(3)
Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulleistung bzw.
Modulteilleistung erfolgt spätestens bis zum Ende des Semesters, in dem die
Modulleistung oder Modulteilleistung nicht bestanden wurde. Die zweite
Wiederholungsprüfung erfolgt spätestens innerhalb der ersten drei Monate des
darauf folgenden Semesters. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen
regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der
Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und
Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und
Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen
Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat
hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Anlage
Studienfachübersicht
Übersicht
zum Studienfach Sport für das Lehramt an Gymnasien
Nr. |
Modultitel |
Modulart |
Kontakt-studium (SWS) |
Leistungs-punkte |
Modul-vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschluss-note |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
2 |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikation: Einführung in die Sportwissenschaft (nur im 1. Fach) |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
nein |
1. und 2. |
10 |
Bewegungswissenschaftliche
und biomechanische Grundlagen |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung oder Klausur |
- |
nein |
1. und 2. |
14 |
Angewandte
Bewegungswissenschaft und Biomechanik |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/50 |
Modul 10 |
5. und 6. |
20 |
Trainingswissenschaftliche
und sportmedizinische Grundlagen |
obligatorisch |
5 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
|
nein |
3. und 4. |
24 |
Trainingswissenschaftliche
und sportmedizinische Aspekte des Schulsports |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/50 |
Modul 20 |
7. und 8. |
30 |
Grundlagen
der Sportpädagogik und Sportgeschichte |
obligatorisch |
4 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
5/50 |
nein |
3.und 4. |
31 |
Grundlagen
der Sportpsychologie und Sportsoziologie |
obligatorisch |
5 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
|
nein |
1. und 2. |
34 |
Angewandte
sozialpsychologische Aspekte |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/50 |
Modul 31 |
7. und 8. |
41 |
Basismodul
Leichtathletik/Schwimmen |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/501 |
nein |
1. und 2. |
42 |
Basismodul
Gerätturnen/Gymnastik/Tanz |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/501 |
nein |
1. und 2. |
43 |
Basismodul
Sportspiele |
obligatorisch |
7 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/501 |
nein |
1. und 2. |
44 |
Basismodul
Kampfsport/Fitnesssport |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/501 |
nein |
3. und 4. |
45 |
Basismodul
Sport & Bewegung in der Natur |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/501 |
nein |
3. und 4. |
53 |
Aufbaumodul
Sportspiele |
obligatorisch |
7 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
|
Modul 43 |
5. und 6. |
|
Sport
und Abenteuer |
obligatorisch |
6 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
|
|
5. und 6. |
71 |
Didaktik
des Schulsports |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/50 |
Basismodule |
5. und 6. |
72 |
Theorie
und Praxis des Sportunterrichts |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
|
Modul 71 |
5. und 6. |
73 |
Gegenstandsbezogene
Unterrichtskonzepte |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/50 |
Modul 71 |
7. und 8. |
74 |
Lehren
und Lernen in der gymnasialen Oberstufe |
obligatorisch |
3 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
|
Modul 72 |
7. und 8. |
1
Vier der fünf
Modulleistungen (Fachpraxis 20 LP) gehen in die 1. Staatsexamensprüfung ein.
2
Die Entscheidung, ob eine mündliche oder
schriftliche Prüfung stattfindet, wird
in Abhängigkeit der Teilnehmerzahl getroffen.
Übersicht zum Studienfach Sport für das Lehramt
an Sekundarschulen
Nr. |
Modultitel |
Modulart |
Kontakt-studium (SWS) |
Leistungs-punkte |
Modul-vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschluss-note |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
2 |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikation: Einführung in die Sportwissenschaft (nur im 1. Fach) |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
nein |
1. und 2. |
10 |
Bewegungswissenschaftliche
und biomechanische Grundlagen |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
- |
nein |
1. und 2. |
14 |
Angewandte
Bewegungswissenschaft und Biomechanik |
wahlobligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/401 |
Modul 10 |
5. und 6. |
20 |
Trainingswissenschaftliche
und sportmedizinische Grundlagen |
obligatorisch |
5 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
|
nein |
3. und 4. |
24 |
Trainingswissenschaftliche
und sportmedizinische Aspekte des Schulsports |
wahlobligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/401 |
Modul 20 |
7. und 8. |
30 |
Grundlagen
der Sportpädagogik und Sportgeschichte |
obligatorisch |
4 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
5/40 |
nein |
3.und 4. |
31 |
Grundlagen
der Sportpsychologie und Sportsoziologie |
obligatorisch |
5 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
|
nein |
1. und 2. |
34 |
Angewandte
sozialpsychologische Aspekte |
wahlobligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/401 |
Modul 31 |
7. und 8. |
41 |
Basismodul
Leichtathletik/Schwimmen |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/402 |
nein |
1. und 2. |
42 |
Basismodul
Gerätturnen/Gymnastik/Tanz |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/402 |
nein |
1. und 2. |
43 |
Basismodul
Sportspiele |
obligatorisch |
7 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/402 |
nein |
1. und 2. |
44 |
Basismodul
Kampfsport/Fitnesssport |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/402 |
nein |
3. und 4. |
45 |
Basismodul
Sport & Bewegung in der Natur |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
5/402 |
nein |
3. und 4. |
53 |
Aufbaumodul
Sportspiele |
obligatorisch |
7 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung oder
Klausur und sportpraktische Prüfung |
|
Modul 43 |
5. und 6. |
71 |
Didaktik
des Schulsports |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/40 |
ja |
5. und 6. |
72 |
Theorie
und Praxis des Sportunterrichts |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
|
ja |
5. und 6. |
73 |
Gegenstandsbezogene
Unterrichtskonzepte |
obligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/40 |
ja |
7. und 8. |
1
Die
Modulleistungen (Fachwissenschaft 10 LP) der zwei gewählten Module gehen in 1.
Staatsexamensprüfung ein.
2
Drei der fünf
Modulleistungen (Fachpraxis 15 LP) gehen in die 1. Staatsexamensprüfung ein.
3 Die Entscheidung, ob eine
mündliche oder schriftliche Prüfung stattfindet, wird in Abhängigkeit der
Teilnehmerzahl getroffen.