Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 5


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Sport
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Sport im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienfachs

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage:

Studienfachübersicht Sport für das Lehramt an Gymnasien

Studienfachübersicht Sport für das Lehramt an Sekundarschulen

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Sport in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Im Studienfach Sport werden folgende Kompetenzen erworben: Fachkompetenzen durch die Aneignung naturwissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, sportmedizinischer, trainings- und bewegungswissenschaftlicher Grundlagen des Sports.

 

(2) Der Erwerb methodisch-praktischer Handlungskompetenzen und sportbezogener Kenntnisse in den Bewegungsfeldern.

 

(3) Der Erwerb fachdidaktischer Kompetenzen für unterrichtliche und außerunterrichtliche Tätigkeiten im Rahmen des Schulsports.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung Voraussetzung. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienfach.

 

(2) In das Studienfach Sportwissenschaft können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Lehramtstudium / das Magister-Studium / das Diplom-Studium der Sportwissenschaft zum Wintersemester 2004/2005 begonnen haben.

 

§ 5
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesung (V) bietet zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermittelt Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übung (Ü) dient der Festigung und Anwendung von Kenntnissen aus Vorlesungen;

c.         Seminar (S) dient der gezielten Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließt die Studierenden in die Seminargestaltung mit ein;

d.         Projekt (Pj) soll die Theorie-Praxis-Beziehung vertiefen und berufsbezogene Erfahrungen vermitteln. Diese Lehrform setzt selbstständiges und gemeinschaftliches Arbeiten voraus und fördert initiativreiches und schöpferisches Handeln. Projekte erschließen übergreifende Themenfelder;

e.         Methodisch-praktische Übung (MPÜ) vermittelt wissenschaftliche Erkenntnisse der Sportarten insbesondere zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein besonderes Gewicht liegt im Erwerb von Bewegungs-, Vermittlungs- und Anwendungskompetenzen;

f.          Schulpraktische Übungen (SPÜ) sollen durch Lehrversuche, Hospitationen und Reflexion von Unterrichtsbeobachtungen erste fachdidaktische Erfahrungen ermöglichen;

g.         Schulpraktika (SP): dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung;

h.         Selbststudium (SSZ) stellt eine studienbegleitende wesentliche Lernform dar. Dem Studierenden werden konkrete Aufgaben entsprechend den Inhalten der Lehrveranstaltung übertragen. Charakteristisch für das Selbststudium sind das eigenverantwortliche und eigenständige Aneignen von Wissen und Können. Dazu zählen u.a.: Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Anfertigen von Hausarbeiten und Berichten, Referatspräsentationen, Vorbereitung für schriftliche und mündliche Prüfungen, Literaturstudium, selbstständiges Üben und Trainieren.

 

§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: Freier Vortrag in der Lehrveranstaltung mit einer schriftlich verfassten wissenschaftlichen Ausarbeitung von maximal 10 Seiten;

c.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 20 Seiten;

d.         Klausur: Eine schriftliche Prüfung über eine Dauer von 45 bis 90 Minuten;

e.         Praktikumsbericht: Eine Tätigkeitsbeschreibung von ca. 15 Seiten;

f.          Sportpraktisches Testat: Es werden Bewegungs- und Handlungskompetenzen nach Abschluss einer methodisch-praktischen Übung überprüft;

g.         Schriftliches Testat: Es werden in einem definierten Teilgebiet grundlegende Kenntnisse in schriftlicher Form überprüft.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen zu besuchen.

 

(3) Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgt spätestens bis zum Ende des Semesters, in dem die Modulleistung oder Modulteilleistung nicht bestanden wurde. Die zweite Wiederholungsprüfung erfolgt spätestens innerhalb der ersten drei Monate des darauf folgenden Semesters. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Übersicht zum Studienfach Sport für das Lehramt an Gymnasien

 

Nr.

Modultitel

Modulart

Kontakt-studium (SWS)

Leistungs-punkte

Modul-vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)2

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

2

Fachspezifische Schlüsselqualifikation: Einführung in die Sportwissenschaft (nur im 1. Fach)

obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

-

nein

1. und 2.

10

Bewegungswissenschaftliche und biomechanische Grundlagen

obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

-

nein

1. und 2.

14

Angewandte Bewegungswissenschaft und Biomechanik

obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

Modul 10

5. und 6.

20

Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen

obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

 

nein

3. und 4.

24

Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Aspekte des Schulsports

obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

Modul 20

7. und 8.

30

Grundlagen der Sportpädagogik und Sportgeschichte

obligatorisch

4

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/50

nein

3.und 4.

31

Grundlagen der Sportpsychologie und Sportsoziologie

obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

 

nein

1. und 2.

34

Angewandte sozialpsychologische Aspekte

obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

Modul 31

7. und 8.

41

Basismodul Leichtathletik/Schwimmen

obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/501

nein

1. und 2.

42

Basismodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/501

nein

1. und 2.

43

Basismodul Sportspiele

obligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/501

nein

1. und 2.

44

Basismodul Kampfsport/Fitnesssport

obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/501

nein

3. und 4.

45

Basismodul Sport & Bewegung in der Natur

obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/501

nein

3. und 4.

53

Aufbaumodul Sportspiele

obligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

 

Modul 43

5. und 6.

 

Sport und Abenteuer

obligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

 

 

5. und 6.

71

Didaktik des Schulsports

obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

Basismodule

5. und 6.

72

Theorie und Praxis des Sportunterrichts

obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

 

Modul 71

5. und 6.

73

Gegenstandsbezogene Unterrichtskonzepte

obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

5/50

Modul 71

7. und 8.

74

Lehren und Lernen in der gymnasialen Oberstufe

obligatorisch

3

5

ja

Hausarbeit

 

Modul 72

7. und 8.

 

1 Vier der fünf Modulleistungen (Fachpraxis 20 LP) gehen in die 1. Staatsexamensprüfung ein.

2  Die Entscheidung, ob eine mündliche oder schriftliche Prüfung stattfindet, wird  in Abhängigkeit der Teilnehmerzahl getroffen.


 

Übersicht zum Studienfach Sport für das Lehramt an Sekundarschulen

 

Nr.

Modultitel

Modulart

Kontakt-studium (SWS)

Leistungs-punkte

Modul-vorlei-stung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)3

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

2

Fachspezifische Schlüsselqualifikation: Einführung in die Sportwissenschaft (nur im 1. Fach)

obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

-

nein

1. und 2.

10

Bewegungswissenschaftliche und biomechanische Grundlagen

obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

-

nein

1. und 2.

14

Angewandte Bewegungswissenschaft und Biomechanik

wahlobligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/401

Modul 10

5. und 6.

20

Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen

obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

 

nein

3. und 4.

24

Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Aspekte des Schulsports

wahlobligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/401

Modul 20

7. und 8.

30

Grundlagen der Sportpädagogik und Sportgeschichte

obligatorisch

4

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/40

nein

3.und 4.

31

Grundlagen der Sportpsychologie und Sportsoziologie

obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

 

nein

1. und 2.

34

Angewandte sozialpsychologische Aspekte

wahlobligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/401

Modul 31

7. und 8.

41

Basismodul Leichtathletik/Schwimmen

obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/402

nein

1. und 2.

42

Basismodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/402

nein

1. und 2.

43

Basismodul Sportspiele

obligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/402

nein

1. und 2.

44

Basismodul Kampfsport/Fitnesssport

obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/402

nein

3. und 4.

45

Basismodul Sport & Bewegung in der Natur

obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/402

nein

3. und 4.

53

Aufbaumodul Sportspiele

obligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

 

Modul 43

5. und 6.

71

Didaktik des Schulsports

obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung

5/40

ja

5. und 6.

72

Theorie und Praxis des Sportunterrichts

obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

 

ja

5. und 6.

73

Gegenstandsbezogene Unterrichtskonzepte

obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

5/40

ja

7. und 8.

1 Die Modulleistungen (Fachwissenschaft 10 LP) der zwei gewählten Module gehen in 1. Staatsexamensprüfung ein.

2 Drei der fünf Modulleistungen (Fachpraxis 15 LP) gehen in die 1. Staatsexamensprüfung ein.

3 Die Entscheidung, ob eine mündliche oder schriftliche Prüfung stattfindet, wird in Abhängigkeit der Teilnehmerzahl getroffen.